Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - 20 B 16.933

published on 06/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2017 - 20 B 16.933
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2015 wird geändert. Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Ziffer 1.1 des Bescheids des Landratsamts K. vom 27. August 2014, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,- EUR angedroht wird, sollte die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Beseitigung einer illegalen Deponie nicht rechtzeitig nachkommen.

Mit Bescheid vom 3. November 2011 verpflichtete das Landratsamt K. die Klägerin zur Beseitigung einer „illegal betriebenen Deponie“ (Ziffer 3).

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) hob das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 auf. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht sah die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig an, soweit es der Klägerin zugemutet wurde, Erdmassen im Umfang von ca. 119.100 m³ innerhalb einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2014 ab (Az. 20 ZB 13.1972).

Mit Bescheid vom 27. August 2014 traf das Landratsamt K. u.a. folgende Regelungen:

1.1. Für den Fall, dass die Firma T. GmbH der Forderung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes K. an die Firma T. GmbH vom 03. November 2011, Az. ..., nicht innerhalb von 20 Monaten ab Zustellung dieses Bescheids Folge leistet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,00 EUR zur Zahlung fällig.

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung über das Zwangsgeld auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG i.V.m. Art. 31 Abs. 1, 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG stütze. Die Frist von 20 Monaten für die vollständige Beseitigung berücksichtige alle für die Erfüllung der auferlegten Pflichten maßgeblichen Umstände. Als zu beseitigende Menge an rechtswidrig abgelagertem Material seien für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses 119.100 m³ ermittelt worden. Als Zeitaufwand für die Beseitigung des betreffenden Materials seien durch das Sachgebiet Tiefbau am Landratsamt K. ca. 325 Arbeitstage veranschlagt worden. Dies entspreche einer durchschnittlich zu beseitigenden Menge von 366,46 m³/Arbeitstag. Bei Ansatz von durchschnittlich 220 Jahresarbeitstagen seien die ermittelten 325 Arbeitstage innerhalb von 20 Monaten zu erbringen. Der durchschnittliche Arbeitseinsatz von 16 bis 17 Arbeitstagen/Monat sei erforderlich, um eine Beseitigung der über Jahre hinweg rechtswidrig abgelagerten Materialmengen im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes zu gewährleisten. Zum anderen trage die ermittelte Frist auch den wirtschaftlichen Interessen der Firma D. am Erhalt des Firmenbestandes ausreichend Rechnung. Die Höhe der Zwangsgelder orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der Beseitigung habe (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Die unter Ziffer 1.1 angedrohte Höhe von 500.000,00 EUR sei ausreichend, aber auch erforderlich, da ein Belassen des abgelagerten Materials vor Ort erhebliche Transport- und Entsorgungskosten erspare. So seien als Gesamtkosten für die vollständige Beseitigung 8.000.000,00 EUR veranschlagt. Angesichts des hohen wirtschaftlichen Interesses, das der Pflichtige an der Vornahme bzw. dem Unterbleiben der Handlung habe, sei es angemessen, den Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG zu überschreiten.

Am 22. September 2014 beantragte das Landratsamt K. eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG zur nicht gewollten, aber im Zusammenhang mit der Beseitigung der illegalen Verfüllung unvermeidbaren Tötung von Zauneidechsen oder deren Eiern sowie Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 erteilte die Regierung von Unterfranken - Höhere Naturschutzbehörde - die beantragte Ausnahmegenehmigung.

Mit Bescheid vom 10. November 2014 traf das Landratsamt K. u. a. folgende Regelungen zur Ergänzung des Bescheids vom 3. November 2011:

I.

Die Ziffer 3 des Bescheides des Landratsamtes K. vom 3. November 2011 wird um folgende naturschutzfachliche Anforderungen ergänzt:

1.1 Die Erfüllung der Ziffer 3 der Anordnung des Landratsamts K. führt aufgrund der im dortigen Bereich zwischenzeitlich vorhandenen Besiedlung mit Zauneidechsen und Kreuzkröten zur nicht beabsichtigten, aber im Zusammenhang mit der Beseitigung der nicht zulässigen Ablagerungen unvermeidbaren Tötung von Einzelexemplaren der Zauneidechse und der Kreuzkröte oder deren Eiern und zur Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen und Kreuzkröten. Hierfür sowie für die erforderliche Umsiedlung von Zauneidechsen und Kreuzkröten wurde durch die Regierung von Unterfranken die Ausnahmegenehmigung, Az. ..., erteilt. Bei der Durchführung der Arbeiten sind folgende Maßgaben zu beachten:

1.2 Vorhandene Zauneidechsen sind hinsichtlich Zeit und Methode fachgerecht umzusiedeln. Die Umsiedlung darf nur durch fachlich entsprechend qualifizierte Personen erfolgen.

1.3 Als Zielfläche für die Umsiedlung ist eine geeignete Fläche im Umfeld der Vorhabensfläche zu wählen. Diese Fläche muss für zusätzliche Zauneidechsen aufnahmefähig sein. Das heißt, es muss gegebenenfalls durch CEF-Maßnahmen für ausreichende Habitatstrukturen und Nahrung gesorgt werden.

1.4 Die Auswahl der Zielfläche und das Vorgehen bei der Umsiedlung haben im Einvernehmen mit der Regierung von Unterfranken - Höhere Naturschutzbehörde - zu erfolgen.

1.5 Ein entsprechendes Konzept hierzu ist spätestens bis zum 31.1.2015 zur Herstellung des Einvernehmens bei der Regierung von Unterfranken - Höhere Naturschutzbehörde - vorzulegen. Das Konzept muss einen Zeitplan, die Umsiedlungsmethode und die Zielfläche sowie die Maßnahmen zu deren Aufwertung beinhalten.

1.6 Die periodisch wasserführenden Mulden, die als Fortpflanzungsstätten für die Kreuzkröte dienen können, dürfen zwischen Oktober und März oder wenn sie ausgetrocknet sind, beseitigt werden.

1.7 Eine Beseitigung zu anderen Zeiten ist nur zulässig, wenn durch eine fachkundige Person nachgewiesen ist, dass weder Laich noch Kaulquappen der Kreuzkröte vorhanden sind. Im Umfeld sind für die Kreuzkröte geeignete Fortpflanzungsgewässer vorzuhalten. […]“

Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 14. Juli 2015 ab. Zur Ziffer 1.1 des Bescheids führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass eine Rechtsverletzung durch die Androhung des Zwangsgelds selbst nicht ersichtlich sei. Die Frist von 20 Monaten ab Zustellung des Bescheids (bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheids, vgl. Ziffer 2) sei für die Beseitigung der Deponie unter Berücksichtigung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG angemessen. Demnach müsse es sich um einen Zeitraum handeln, innerhalb dessen dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden könne. Das Landratsamt K. habe ausweislich der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid für die Beseitigung von 119.100 m³ gelagertem Material 325 Arbeitstage angesetzt bei durchschnittlich 220 Jahresarbeitstagen. Das angedrohte Zwangsgeld sei auch seiner Höhe nach (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld betrage gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG im Regelfall mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Reiche das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, um das wirtschaftliche Interesse zu erreichen, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung habe, könne es überschritten werden (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG). Ein solcher Fall liege hier vor, soweit das Landratsamt (erstmalig) ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,00 EUR androhe. Das Sachgebiet Tiefbau des Landratsamts K. habe unter Zugrundelegung einer Menge von 119.100 m³ zu entfernendem Material Beseitigungskosten von insgesamt 8.020.909,00 EUR errechnet (Bl. 415 ff. der Behördenakte).

Mit Beschluss vom 14. Mai 2016 hat der Senat die Berufung hinsichtlich der Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 zugelassen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2015 Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 aufzuheben.

Die Bemessung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei unter Berücksichtigung des Regelungsgehaltes des Art. 31 Abs. 2 VwZVG fehlerhaft und begründe die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes sei entscheidend zu beachten, dass zum einen die in der Ziffer 5 des Bescheides vom 3. November 2011 des Landratsamts angedrohte Zwangsgeldzahlung in Höhe von 20.000 EUR vom Verwaltungsgericht Würzburg als rechtswidrig angesehen worden sei. Zum anderen sei maßgeblich zu beachten, dass die Klägerin zu keiner Zeit gegen die vom Landratsamt angeordnete Beseitigungspflicht unter Berücksichtigung der jeweils angeordneten Beseitigungsfrist verstoßen habe. Letztendlich seien die naturschutzfachlichen Anforderungen an die Beseitigung erst mit Ergänzungsbescheid vom 10. November 2014 abschließend und für die Klägerin nachvollziehbar festgelegt worden. Die Erhöhung des Zwangsgeldes um das 25-fache verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des Urteils vom 14. Juli 2015 auch keinerlei Überlegungen angestellt, ob in Anbetracht der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Staffelung der Zwangsgeldverhängung in Abhängigkeit zum Beseitigungsumfang geboten gewesen sei. Auch dies wäre erforderlich gewesen. Es werde darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldandrohung vom 27. August 2014 bis zum Zugang des Bescheides des Landratsamtes vom 10. November 2014 für die Klägerin die Gefahr bestanden habe, durch die Beseitigung des aufgeschütteten Materials artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatschG zu verwirklichen und dadurch eine Straftat oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Die Voraussetzungen, die im Rahmen der Beseitigung des Materials in naturschutzfachlicher Hinsicht zu beachten seien, seien abschließend erst im Bescheid des Landratsamtes K. vom 10. November 2014 festgelegt worden, nachdem die Regierung von Unterfranken eine Ausnahme im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatschG auf Antrag des Landratsamtes K. erteilt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom

14. Juli 2015 zurückzuweisen,

hilfsweise

den Betrag des in Ziffer 1.1 des Bescheids des Landratsamts K. vom 27. August 2014 angedrohten Zwangsgeldes gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO in anderer Höhe festzusetzen,

weiter hilfsweise,

die Änderung der Ziffer 1.1 des Bescheids des Landratsamtes K. vom 27. August 2014 durch Angabe der nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Umstände gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO so zu bestimmen, dass von Seiten des Beklagten der vom Gericht für rechtmäßig gehaltene Betrag aufgrund der Entscheidung ermittelt werden kann.

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 sei nicht bestandskräftig geworden. Somit sei die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. August 2014 die erste rechtswirksame Zwangsgeldandrohung, um die in Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 enthaltene Beseitigungspflicht durchzusetzen. Das enthebe den Beklagten von einer von Klägerseite angedeuteten Verpflichtung, bei der Höhe des Zwangsgelds die Höhe des ursprünglich angedrohten Zwangsgeldes zu berücksichtigen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin zu keiner Zeit gegen die vom Landratsamt K. angeordnete Beseitigungspflicht verstoßen hätte. Die Beseitigungsanordnung sei nämlich sofort vollziehbar gewesen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500.000 EUR sei nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG, insbesondere Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG, gerechtfertigt. Insbesondere habe das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung, Beseitigungskosten von insgesamt über 8 Millionen EUR nicht aufwenden zu müssen, angemessene Berücksichtigung gefunden. Es möge vertreten werden, dass der Höchstsatz bzw. ein darüberhinausgehender Betrag eines Zwangsgelds regelmäßig erst bei wiederholtem Widerstand des Betroffenen angedroht werden könne. Dem Gesetz sei eine dahingehende Maßgabe allerdings nicht unmittelbar zu entnehmen. Zudem stelle die hier zu vollziehende Beseitigungsanordnung nicht eben einen regelmäßig auftretenden Fall dar. Es sei auch zu beachten, dass eine Zwangsgeldandrohung den Zweck habe, den Willen des Pflichtigen so zu beeinflussen, dass er sich entschließe, seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten nachzukommen. Die von der Klägerin vermisste Staffelung des Zwangsgeldes finde sich in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 27. August 2014, der insoweit bestandskräftig sei. Der Klägerin sei es zugleich nicht erst nach Schaffung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 10. November 2014 möglich gewesen, mit der Beseitigung zu beginnen. Der zu beachtende Artenschutz betreffe nur einen untergeordneten Teil der Ausschüttung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 wird geändert, weil Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG und ist ein gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG aufschiebend bedingter Leistungsbescheid (Art. 31 Abs. 3 Satz 2, Art. 23 Abs. 1 VwZVG). Gegenstand des Leistungsbescheids ist eine Zahlungsanordnung wegen einer Geldforderung, die entsteht und fällig wird (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG müssen Zwangsmittel grundsätzlich schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Die Fristsetzung soll dem Pflichtigen eine Gelegenheit bieten, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels durch eigenes Tun den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, und ihm genügend Zeit zur sachgerechten Disposition einräumen.

Um dem Adressaten der Verfügung die ihm zugedachte Erfüllungsmöglichkeit ungeschmälert zu erhalten, muss es hierbei dem Adressaten während des gesamten Zeitraums möglich sein, die ihn treffende vollziehbare Verpflichtung zu erfüllen (vgl. (BayVGH, B.v. 11.7.2001 - 1 ZB 01.1255 - BayVBl 2002, 275). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Frist von der Behörde so bemessen wurde, damit die Klägerin ihre umfangreiche Beseitigungsverpflichtung während der gesamten Laufzeit der Frist nachkommen kann. Das Landratsamt hat nämlich bei der Bemessung der Frist von 20 Monaten eine täglich zu beseitigende Menge von 366,46 m³ pro Arbeitstag zu Grunde gelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die so bemessene Frist ausreichend, aber auch erforderlich ist, um der Beseitigungspflicht innerhalb der Frist nachzukommen. Mit diesen Erwägungen ist jedoch nicht zu vereinbaren, dass dem Landratsamt bei Erlass der Zwangsgeldandrohungen bewusst war, dass zumindest in Teilbereichen der illegalen Deponie ein Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wegen des Nachweises der Kreuzkröte und der Zauneidechse bestanden hat. Hinzu kommt, dass dem Landratsamt zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch gegenwärtig war, dass hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatschG und darauf folgend eine Modifizierung des zu vollstreckenden Grundverwaltungsaktes erforderlich würden. Als von ihrem Ergehen an rechtswidrig erweist sich danach schon die Androhung eines Zwangsmittels jedenfalls dann, wenn die Frist zu dessen Abwendung mit dem Zugang beim Empfänger beginnt, obwohl dieser rechtlich nicht in der Lage ist, die geforderte Handlung vorzunehmen. Denn die Handlungspflicht aus der ursprünglichen Beseitigungsanordnung war umfassend und hätte bei einer Befolgung zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG geführt. Eine solche Zwangsgeldandrohung, die trotz Bestehens eines gesetzlichen Handlungsverbotes ergeht, verstößt gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Besteht im Zeitpunkt des Erlasses ein derartiges gesetzliches Handlungsverbot, handelt es sich hierbei nicht lediglich um ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis, sondern betrifft die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung an sich. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin, d.h. ihre vertretungsberechtigten Organe hätten sicherlich gewusst, dass nur Teilflächen der Deponie von der naturschutzrechtlichen Problematik erfasst seien, und entsprechend mit der Beseitigung hätten beginnen bzw. fortfahren können, greift nicht. Denn ohne die Erteilung der naturschutzrechtlichen Ausnahme durch die Regierung von Unterfranken durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 und den Änderungsbescheid des Landratsamtes vom 10. November 2014 blieb die Zwangsgeld bedrohte Handlungspflicht unvollständig und unklar. Jedenfalls führt dieser Sachverhalt zur Rechtswidrigkeit der Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG und ist nicht nur eine Frage eines vorübergehenden Vollstreckungshindernisses.

Erweist sich die Ziffer 1.1 des Bescheids des Beklagten vom 27. August 2014 bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe des Zwangsgeldes nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG, was aufgrund der zehnfachen Multiplikation des Höchstbetrags nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG durchaus zweifelhaft war und zur Zulassung der Berufung durch den Senat geführt hat, nicht mehr an. Aus demselben Grund kommt es auf die vom Beklagten gestellten Hilfsanträge ebenso wenig an, denn das streitgegenständliche Zwangsgeld ist bereits dem Grunde und nicht nur der Höhe nach rechtswidrig.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g
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published on 02/05/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts f
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Annotations

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.