Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2017 - 20 B 16.1223

published on 21/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2017 - 20 B 16.1223
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 8 K 15.278, 20/04/2015

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Kosten eines Wasserrohrbruchs. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 179 Gemarkung D... (...). Dieses Grundstück wird mit einer westlich der als „D.- ...weg“ in Bestandsverzeichnis der Beklagten als Orts Straße eingetragenen Straße verlegten Hausanschlussleitung an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Mit Bescheid vom 4. April 2014 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die Kosten für die Reparatur des Grundstücksanschlusses in Höhe von 605,29 Euro zu erstatten.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, den das Landratsamt Amberg-Sulzbach mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 zurückwies. Darin führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Klägerin über einen ca. 100 m langen Grundstücksanschluss erschlossen werde, der im südlichen Teil der M.-W.-Straße beginne und in nördlicher Richtung über das städtische Grundstück FlNr. 157 der Gemarkung D... verlaufe. Dieses Grundstück habe eine durchschnittliche Breite von ca. 25 m. Darüber führe eine ca. 5 m breite Straße nach Norden. Die restlichen Bereiche des Grundstücks (ca. 20 m) seien mit Bäumen und Büschen bewachsen. Dieser mit Bäumen und Büschen bewachsene Grundstücksteil gehöre eindeutig nicht zum öffentlichen Straßengrund, selbst dann, wenn sich wie im vorliegenden Fall Straßengrund und Grünflächen auf einem Grundstück befänden. Nach der Definition zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (Art. 2 und 6 BayStrWG) gehörten zum öffentlichen Straßengrund im Wesentlichen die Fahrbahn der Straße, Gehwege, aber auch die Straßenböschung, nicht jedoch Grundstücksteile, die sich zwar im gemeindlichen Eigentum befänden, aber wie ein Privatgrundstück zu behandeln seien. Diese Grundstücksteile gehörten nicht zum öffentlichen Straßengrund, weshalb in diesen Fällen die Kostentragungspflicht für Arbeiten am Grundstücksanschluss den Grundstückseigentümer entsprechend § 8 Abs. 1 BGS/WAS treffe. Dass es sich bei der Wasserleitung vom südlichen Bereich der M.-W.-Straße zum Grundstück der Klägerin um eine private Hausanschlussleitung handele, sei allein daraus ersichtlich, dass mit einer Dienstbarkeitsbestellung vom 14. September 1995 die Beklagte den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks FlNr. 179 der Gemarkung D... das Recht eingeräumt habe, über das städtische Grundstück FlNr. 157 eine Hausanschlussleitung zu verlegen.

Mit am 23. Februar 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage erheben. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 20. April 2015 ab. In der Begründung wird ergänzend zu den nach § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Gründen des Widerspruchsbescheids ausgeführt, dass sich die streitgegenständliche Zuleitung zur Überzeugung des Gerichts nicht im öffentlichen Straßengrund befinde. Über das Grundstück FlNr. 157 führe zwar auch ein öffentlicher Weg. Nach den bei den Behördenakten befindlichen Lageplänen bilde der öffentliche Weg jedoch nur einen geringen Teil der gesamten Grundstücksbreite. Die streitgegenständliche Zuleitung befinde sich westlich der Wegeböschung im Bereich Grünfläche. Bei verständiger Betrachtung sei dieser Grundstücksbereich nicht mehr dem öffentlichen Weg zuzurechnen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Dienstbarkeit vom 14. September 1995, dass die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die streitgegenständliche Zuleitung Teil des der Klägerin zuzurechnenden Teils des Grundstücksanschlusses sein solle.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der vom Senat wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung. Zur Begründung verweist sie auf das Vorbringen im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens. Dort hatte sie ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Begriff „Straßengrund“ nicht zutreffend und in der Sache zu eng ausgelegt habe. Der Begriff Straßengrund sei im Abgabenrecht nicht im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu verstehen, sondern weit auszulegen. Es werde auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012 (Az. IB 1-01.04.2005.12-5 zum Muster für eine gemeindliche Entwässerungssatzung) hingewiesen. Danach sei unter dem abgabenrechtlichen Begriff „öffentlicher Straßengrund“ nicht nur die nach Straßenrecht gewidmete öffentliche Verkehrsfläche gemeint, sondern auch eine nach Art. 21 Gemeindeordnung (GO) gewidmete, also der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche (z.B. Parkplatz, Kinderspiel Platz, Grünanlage). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zuleitung nicht mehr in dem Bereich der nach Straßenrecht gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche liege, sei auch bei verständiger Betrachtung der Gegebenheiten vor Ort nicht zutreffend. Die Zuleitung liege unmittelbar neben der oberen Kante der Straßenböschung und noch in dem Bereich, der von dem Pflanzenbewuchs (Bäume und Sträucher), der auch an der Böschungsschräge beginne und sich in einem schmalen Streifen entlang der Böschungskante fortsetze. Zum Beweis wurden hierzu Lichtbilder vorgelegt. Dieser Bewuchs könne nicht in einen Teilbereich aufgespalten werden, der der öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche zuzuordnen sei und einen Teilbereich, der sich auf der privatrechtlichen Grundstücksfläche befinde. Eine solche Aufspaltung wäre allenfalls dann zu diskutieren, wenn der Pflanzenbewuchs neben der oberen Böschungskante noch eine eigenständige Bedeutung hätte. Da er entlang der oberen Böschungskante aber relativ schmal sei und sich an diesen Pflanzenbewuchs dann eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als Wiese anschließe, sei bei verständiger Würdigung der gesamte Pflanzenbewuchs der öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche zuzuordnen. Dass die Zuleitung im Bereich der gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche liege, gelte umso mehr, als rechtlich zur Verkehrsfläche auch das Zubehör wie das Straßenbegleitgrün gehöre (Art. 2 Nr. 3 BayStrWG). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen es zu der Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gekommen sei, sei nicht entscheidungserheblich. Durch derartige dingliche Regelungen könnten die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht umgangen werden, die zwingend vorsähen, dass Kosten des Unterhalts der Versorgungsanlage nicht auf die Anschlussnehmer abgewälzt werden dürften.

Die Klägerin beantragt,

1. Das Endurteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2015 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Amberg-Sulzbach vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Berufung sei bereits unzulässig. Es bestünden Zweifel, ob den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt sei. Daneben sei die Berufung aber auch unbegründet. Auch wenn man der weiten, in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern formulierten Auffassung folge, setze dies immer noch eine nach Art. 21 GO gewidmete, also der Öffentlichkeit bewusst und gewollt zur Verfügung gestellte Fläche wie einen Parkplatz, Kinderspiel Platz oder eine Grünanlage voraus. Hieran fehle es aber. Der Bereich, in dem die Grundstücksanschlussleitung der Klägerin verlaufe, sei keine der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche, wie sie in der Bekanntmachung beschrieben sei. Läge ein öffentlicher Straßengrund oder eine sonst gewidmete Fläche vor, hätte es der erfolgten Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedurft. Daran änderten auch die vorgelegten Lichtbilder nichts. Es handele sich auch nicht um „Straßenbegleitgrün“. Schließlich spreche auch die Tatsache, dass der Bereich von der Biotop-Kartierung erfasst sei gegen „öffentlichen Straßengrund“ und ein bewusstes und gewolltes der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen durch die Beklagte.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten, die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2017 verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat dadurch, dass sie in der Berufungsbegründung auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren verwiesen hat, nicht gegen § 124a Abs. 4, Abs. 3 Satz 4 VwGO verstoßen. In der Berufungsbegründung sind Bezugnahmen grundsätzlich möglich, wenn die in Bezug genommenen Ausführungen den Anforderungen an die Berufungsbegründung genügen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Aus den von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Senats ergibt sich nichts Gegenteiliges. So wird in den wortlautidentischen Entscheidungen mit den Aktenzeichen 20 B 12.241 und 20 B 12.248 bis 20 B 12.250 (Urteile v. 3.5.2012 – zitiert nach juris) jeweils ausgeführt, dass, soweit der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, es genüge, wenn er darauf innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt. Genau dies ist hier der Fall. In den Entscheidungen mit den Aktenzeichen 20 BV 07.2408 (B.v. 11.2.2008 – juris) und 23 B 00.31210 (B.v. 18.10.2000 – juris) ging es anders als im vorliegenden Fall jeweils um eine eindeutige Verfristung ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf ein vorheriges Vorbringen. Diese Fälle sind daher mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar.

Die Berufung ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 9 Abs. 1 KAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass ihnen der Aufwand u.a. für die Erneuerung und Erhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, erstattet wird. Dementsprechend regelt § 8 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Beklagten vom 21. Juli 2005, dass die Kosten für u.a. die Erneuerung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne von § 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten vom 14. Mai 1996 (WAS), soweit sie nicht Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung sind, zu erstatten sind. Nach § 3 WAS sind Grundstücksanschlüsse die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Nach § 1 Abs. 3 WAS gehören zur Wasserversorgungseinrichtung auch die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund.

Strittig zwischen den Beteiligten ist, ob es sich bei dem nach dem Wasserrohrbruch wiederhergestellten Grundstücksanschluss um einen solchen im öffentlichen Straßengrund (mit der Folge der Kostentragungspflicht des Beklagten) oder außerhalb davon (mit der Folge der Kostentragungspflicht durch die Klägerin und der Rechtmäßigkeit des Bescheids) handelt.

Dabei hat die Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 in Übereinstimmung mit den bereits in den Akten der Beklagten befindlichen Planunterlagen in tatsächlicher Hinsicht ergeben, dass die Schadensstelle an der fraglichen Grundstücksanschlussleitung unterhalb einer Stelle, die sich westlich von der Böschungsoberkannte befand, lag. Hierbei handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin aber um eine Stelle, die nicht im öffentlichen Straßengrund im Sinne von § 1 Abs. 3 WAS, Art. 9 Abs. 1 KAG liegt.

Der Begriff Straßengrund findet sich neben Art. 9 Abs. 1 KAG auch in Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Für die Frage, was öffentlicher Straßengrund im Sinne von Art. 9 KAG ist, ist daher in erster Linie auf diese straßenrechtliche Definition abzustellen. Denn wenn der Gesetzgeber des KAG oder der Satzungsgeber einen vom Straßen- und Wegegesetz abweichenden Straßenbegriff hätte verwenden wollen, so hätte er dies wegen des aus Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV folgenden Prinzips der Einheit der Rechtsordnung ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen. Nachdem dies aber hier nicht erfolgt ist, wie sich insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung des Art. 9 Abs. 1 KAG ergibt (vgl. LT-Drs. 12/8082, S. 9), ist dies der Ausgangspunkt jeglicher Betrachtung.

Straßengrund ist demnach der natürlich anstehende Boden (Untergrund) unter künstlich hergestellten Straßenbestandteilen wie (Straßen-)Unterbau und Fahrbahndecke (Oberbau), aber auch unter weiteren Straßenbestandteilen wie Dämmen, Gräben, Seitenstreifen etc. (BayVGH, B.v. 19.2.1997 – 8 CE 96.3960 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu ihm gehören die für die Straße benötigten Grundstücke, für die der Straßenbaulastträger enteignungsrechtlich das Eigentum beanspruchen könnte (Zeitler/Häußler in Zeitler, BayStrWG, 27. EL Mai 2017, Art. 2 Rn. 14).

Mit der Verwendung des Begriffs Straßengrund hat der Gesetzgeber des KAG ebenfalls zu erkennen gegeben, dass andere Bestandteile der Straße im Sinne von Art. 2 BayStrWG für die Bestimmung des öffentlichen Straßengrundes im Sinne vom Art. 9 Abs. 1 KAG gerade nicht maßgeblich sein sollen. Insbesondere gehört zum öffentlichen Straßengrund nicht das nach Art. 2 Nr. 3 BayStrWG zur Straße gehörende Zubehör, jedenfalls soweit es sich nicht auf dem Straßengrund im dargestellten Sinne befindet. Eine Bepflanzung im Sinne vom Art. 2 Nr. 3 BayStrWG (regelmäßig als „Straßenbegleitgrün“ bezeichnet) kann daher für sich genommen zur Bestimmung des öffentlichen Straßengrundes im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KAG nicht ausreichen. Die Argumentation der Klägerin, es handle sich bei dem Bewuchs an der Schadensstelle um „Straßenbegleitgrün“ ist daher ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Nr. 3 BayStrWG hier überhaupt erfüllt sind, unerheblich.

Vorliegend lag die Schadensstelle auch nicht unter der Böschung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) BayStrWG, die im Einzelfall grundsätzlich Teil des Straßengrundes sein kann (zu den Einzelheiten vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, 27, EL Mai 2017, Art. 2 Rn. 27). Denn eine Böschung endet jedenfalls an ihrer Oberkante. Da die Schadensstelle hier aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Akteninhalts jenseits von der Böschungsoberkante, im von der Straße abgewandten, westlich von ihr gelegenen Bereich des Grundstücks FlNr. 157 lag, war sie nicht mehr Bestandteil der Böschung.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012 vertretene Auffassung, unter „öffentlichem Straßengrund“ seien auch nach Art. 21 GO gewidmete, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Flächen wie Parkplätze, Kinderspielplätze oder Grünanlagen zu verstehen, berufen. Denn bei der Schadensstelle handelt es sich um keine derartige, der Öffentlichkeit gewidmete Fläche. Vielmehr liegt sie im Randbereich der im Westen der FlNr. 157 bestehenden landwirtschaftlichen Fläche, der in keiner Art und Weise öffentlich gewidmet ist.

Im Ergebnis lag die Schadensstelle damit nicht in einem Teil der Grundstücksanschlussleitung, die im öffentlichen Straßengrund verlegt war. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/06/2018 00:00

Tenor I. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes W. (Entwässerungssatzung - EWS) vom 20. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ve
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.