Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 2 N 17.754

published on 20/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 2 N 17.754
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 996 der Gemarkung L. In dem darauf errichteten Gebäude wurde von der Firma K. ein großflächiger Einzelhandel mit Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittel-Sortiment betrieben. Das Grundstück FlNr. 996 liegt im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans „B 39 an der R.-Straße“ vom 30. Mai 1989 und des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans “B 39 III an der R.-Straße“ vom 16. Juni 2016. In dem ursprünglichen Bebauungsplan vom 30. Mai 1989 ist für das Grundstück FlNr. 996 ein Sondergebiet SO Einzelhandel festgesetzt, in dem nach Ziffer 2.2.1 der textlichen Festsetzungen eine höchstzulässige Gesamtgeschoßfläche von 5.400 m² und innerhalb dieser eine Verkaufsfläche von 1.300 m² für Lebensmittel und von 2.200 m² für Nicht-Lebensmittel zulässig ist. Das auf dem Grundstück FlNr. 996 errichtete Gebäude war bis zum 30. Juni 2018 an die Firma K. vermietet und wurde von dieser im Rahmen der hierfür bestehenden Baugenehmigungen für einen Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittel-Sortimenten genutzt. Auch das nordwestlich angrenzende Grundstück FlNr. 997/2 Gemarkung L., an dem die Antragstellerin Sonder- und Teileigentum erworben hat, liegt im Geltungsbereich des bisher gültigen Bebauungsplans vom 30. Mai 1989. Darin ist für dieses Grundstück ein Sondergebiet Hotel und Einzelhandel mit einer höchstzulässigen Gesamtgeschoßfläche von 6.300 m² und innerhalb dieser eine zulässige Nutzung von 900 m² im Erdgeschoss für Verkaufsflächen Baumarkt und Gartencenter festgesetzt. Das östlich des Grundstücks FlNr. 996 gelegene Grundstück FlNr. 992/1 liegt im Geltungsbereich des bisher gültigen Bebauungsplans „B 39 II an der R.-Straße“ vom 28. Dezember 2000. Darin ist für dieses Grundstück ein Gewerbegebiet festgesetzt, innerhalb dessen Verkaufsflächen nur in Zusammenhang mit Gewerbe- bzw. Handwerksbetrieben zulässig sind.

Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan „B 39 III an der R.-Straße“ vom 16. Juni 2016 ersetzt die ursprünglich für den Änderungsbereich gültigen Bebauungspläne vom 30. Mai 1989 und vom 28. Dezember 2000. Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans umfasst die FlNr. 996 und 992/1. Für das Grundstück FlNr. 996 wird ein Sondergebiet 2 festgesetzt, in dem nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen folgende Betriebsformen, Sortimente und Verkaufsflächen zulässig sind:

- großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 LEP 2013, sofern die 25-%ige Abschöpfungsquote des Einzugsbereichs nicht überschritten wird:

- Autoteile und Autozubehör,

- Badeinrichtungen, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse,

- Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren,

- Boote und Zubehör,

- Fahrräder und Zubehör,

- Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche, Bodenbeläge,

- Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen,

- Leuchten und Zubehör,

- Möbel, Küchen,

- Zooartikel, Tiere,

- nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe.

Für das südöstlich angrenzende Grundstück FlNr. 992/1 wird ein Sondergebiet 1 festgesetzt, in dem nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen folgende Betriebsformen, Sortimente und Verkaufsflächen zulässig sind:

- Lebensmittelsupermarkt mit Konzessionären (z.B. Bäcker, Metzger) mit einer max. VKF von 3.000 m² (ohne Windfang, Mall, überdachte Einkaufswagenstellplätze),

- Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,

- Schank- und Speisewirtschaften.

Die Antragsgegnerin erlies den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung. Der Vorentwurf des streitgegenständlichen Bebauungsplans vom 28. April 2015 wurde vom 28. Juli 2015 bis 24. August 2015 ausgelegt. Die Antragstellerin erhob Einwendungen. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans vom 26. Oktober 2015 wurde mit Begründung vom 25. November 2015 bis 29. Dezember 2015 öffentlich ausgelegt. Auch dagegen erhob die Antragstellerin Einwendungen. Nach erneuter Änderung des Bebauungsplans wurde dieser in der endgültigen Fassung vom 15. Februar 2016 mit Begründung vom 24. Februar 2016 bis 24. März 2016 ausgelegt und von der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 9. Mai 2016 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde mit Anschlag an der Gemeindetafel am 16. Juni 2016 bekannt gemacht.

Die Antragstellerin begründet ihren Normenkontrollantrag im Wesentlichen damit, dass für den Bebauungsplan entgegen den Vorgaben nach § 13a BauGB das beschleunigte Verfahren durchgeführt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf den durch den zweiten großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb verursachten zusätzlichen Verkehr hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Die Antragsgegnerin hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der bisher auf dem Grundstück FlNr. 996 bestehende Einzelhandelsbetrieb einfach auf das Grundstück FlNr. 992/1 verlagert werden würde. Der auf dem Grundstück FlNr. 996 bestehende großflächige Einzelhandelsbetrieb genieße Bestandsschutz. Damit seien nun zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Lebensmittel-Sortiment genehmigt. Vom festgesetzten großflächigen Einzelhandel seien erhebliche Auswirkungen durch zusätzlichen Verkehr und Lärmimmissionen zu erwarten. Die Antragsgegnerin habe die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange nicht vollständig ermittelt. Für die Abwägung sei von der Antragsgegnerin keine Untersuchung vorgenommen worden, ob für das Grundstück FlNr. 996 als Einzelhandelsstandort für die nun ausschließlich zulässigen Sortimente des sonstigen Bedarfs nach Anlage 2 LEP 2013 im Einzugsbereich noch Bedarf bestünde oder welche Auswirkungen sich durch den an dem Standort nun als zulässig festgesetzten großflächigen Einzelhandel auf andere Standorte ergeben würden. Soweit auf eine angeblich durchgeführte Prüfung und Auswirkungsanalyse durch die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von O. verwiesen wurde, sei eine solche Prüfung und Auswirkungsanalyse in den Verfahrensakten nicht zu finden. Die bloße Aussage der Regierung, dass keine Bedenken bestünden, stelle keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Festsetzung der zulässigen Sortimente dar.

Die Antragsgegnerin habe keine ausreichenden Untersuchungen durchgeführt, welche Auswirkungen durch die Beschränkung der zulässigen Sortimente für großflächigen Einzelhandel auf dem Grundstück FlNr. 996 zu erwarten seien. Die Wertverluste des Grundstücks der Antragstellerin seien ohne weitere Untersuchung als gering beurteilt worden. Die Antragsgegnerin habe keine ausreichenden Untersuchungen für die Bewertung des Kaufkraftabflusses und der dadurch zu erwartenden Beeinträchtigung in der verbrauchernahen Warenversorgung durchgeführt, die durch den auf dem Grundstück FlNr. 992/1 festgesetzten Lebensmittelsupermarkt zu erwarten seien. Weder aus dem Schreiben der Regierung von O. noch aus den Verfahrensakten der Antragsgegnerin ergebe sich eine tatsächliche Prüfung oder Analyse der Auswirkungen. Im Schreiben der Regierung von O. vom 25. August 2015 werde lediglich angenommen, dass der geplante Lebensmittelmarkt die gemäß Ziel 5.3.3 LEP höchstzulässige Kaufkraftbindung von 25% im zugrunde zu legenden Nahbereich der Stadt L. einhalte. Auf diese Aussage werde von der Regierung von O. in den späteren Schreiben vom 11. Januar 2016 und vom 23. Februar 2016 ohne weitere Begründung verwiesen, obwohl sich die Planung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nach dem Schreiben der Regierung von O. vom 25. August 2015 hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche noch einmal geändert habe.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Eine zeitgemäße Einzelhandelsnutzung könne durch bauliche Maßnahmen an den bestehenden und von der Firma K. gemieteten Räumlichkeiten auf dem Grundstück FlNr. 996 dauerhaft gesichert werden. Die Antragstellerin werde in ihren Eigentumsrechten verletzt. Während nach dem bisher gültigen Bebauungsplan der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels mit Lebensmittel-Sortiment bis zu einer Verkaufsfläche von 1.300 m² und mit Nicht-Lebensmittel-Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von bis zu 2.200 m² zulässig gewesen sei, seien nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan keine Lebensmittel-Sortimente mehr zulässig.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstoße gegen das unter Ziffer 5.3.3 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP 2013) aufgeführte Ziel. Die im Sondergebiet 1 festgesetzte zulässige Art der Nutzung durch einen großflächigen Einzelhandel mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 3.000 m² weise entgegen des Ziels 5.3.3 LEP 2013 eine Geschoss- und Verkaufsfläche aus, bei der von einer Abschöpfung von mehr als 25% der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahversorgungsbedarf des Einzugsbereichs L. auszugehen sei. Durch diese Festsetzung werde die Nahversorgung wesentlich beeinträchtigt. Dies ergebe sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von O. vom 20. Juni 1984 nach der bereits bei einer Lebensmittelverkaufsfläche von 1.940 m² damit gerechnet werden müsse, dass ein solcher Betrieb an dem Standort an der R.-Straße fast 30% des lebensmittelrelevanten Kaufkraftpotentials an sich binden würde und damit die verbrauchsnahe Warenversorgung mit Artikeln des Grundbedarfs in den berührten zentralen Orten des Einzugsgebiets wesentlich beeinträchtigen könne. Deshalb seien bisher auch lediglich 1.300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittelsortimente festgesetzt worden. Hinzu komme, dass die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin im Rahmen der bestehenden Baugenehmigungen Bestandschutz genieße und in diesem Umfang auch dann weiter betrieben werden könne, wenn in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan für dieses Grundstück die Zulässigkeit eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs nicht mehr vorgesehen sei. Es handele sich nicht um eine Verlagerung des Lebensmitteleinzelhandels, sondern um eine zusätzliche Neuausweisung eines Gebiets. Die Antragsgegnerin gehe aber ausweislich des Beschlussauszugs der Stadtratssitzung vom 26. Oktober 2015 selbst davon aus, dass ein Weiterbetreiben von zwei Lebensmittelverbrauchermärkten mit über 3.000 m² Verkaufsfläche landesplanerisch unzulässig wäre. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach der Festsetzung in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans die tatsächlichen Verkaufsflächen deutlich mehr als 3.000 m² betragen. Ein Lebensmittelsupermarkt könne beliebig um Flächen für Windfang, Mall und überdachte Einkaufswagenstellplätze erweitert werden. Diese Erweiterung der tatsächlichen Verkaufsflächen ohne abschließende Beschränkung sei aber nicht nur völlig unbestimmt, sondern in dieser Form jedenfalls auch mit Ziel 5.3.3 LEP 2013 unvereinbar.

Die Baugebiete und die zulässigen Nutzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Nach dem bisher gültigen Bebauungsplan umfasse das darin festgesetzte Sondergebiet Einzelhandel das Grundstück FlNr. 996 und den südöstlichen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 997/2. Der westliche Rand des Geltungsbereichs des Sondergebiets Einzelhandel reiche dabei beinahe bis zur südöstlichen Außenwand des auf dem Grundstück FlNr. 997/2 errichteten Gebäudes. Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans umfasse dagegen ausschließlich das Grundstück FlNr. 996 und das östlich daran angrenzende Grundstück FlNr. 992/1. Im Hinblick auf das Grundstück FlNr. 997/2 bestehe der bisher gültige Bebauungsplan auch nach Inkrafttreten des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans fort. Damit würde jedoch auf dem nordwestlichen Teilbereich des Grundstücks FlNr. 997/2 eine Nutzung als Hotel und Einzelhandel und auf dem südöstlichen Grundstückstreifen eine Nutzung für großflächigen Einzelhandel mit Lebensmittel- und Nicht-Lebensmittel-Sortimenten zulässig sein. Auf dem Grundstück FlNr. 996 sei dann ein Sondergebiet 2 mit Sortimenten des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 LEP 2013 festgesetzt. Eine solche Aufspaltung der zulässigen Art der Nutzung auf dem Grundstück FlNr. 997/2 sei jedoch nicht nachvollziehbar und somit nicht ausreichend bestimmt.

Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend abgewogen, dass die nun getroffenen Festsetzungen das nach dem bisher gültigen Bebauungsplan bestehende Baurecht der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 996 und damit auch den Wert des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen werde. Nach der Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ergäbe sich durch die Festsetzung ein um 3,4 Mio. Euro geringerer Verkehrswert. In der Abwägung sei die Antragsgegnerin weiter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der bestehende Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück FlNr. 996 nicht zukunftsfähig sei. Sie habe sich dabei einzig auf die Auskunft des Betreibers gestützt. Weiter sei eine Abwägung der privaten Belange nicht durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe den Wertverlust des Grundstücks mit der Behauptung abgetan, die Antragstellerin hätte bereits beim Kauf des Grundstücks von der bevorstehenden Änderung des Bebauungsplans gewusst. Darauf komme es aber nicht an. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück FlNr. 996 im Rahmen des Bestandsschutzes großflächige Einzelhandel mit 1.300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittelsortimente weiterhin zulässig sei. Der damit verbundene Kaufkraftabfluss führe zu einer Beeinträchtigung der verbrauchsnahen Warenversorgung mit Artikeln des Grundbedarfs.

Die Antragstellerin beantragt,

Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „B 39 III an der R.-Straße“, bekannt gemacht am 16. Juni 2016, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte es nach § 3c UVPG a.F., der zu diesem Zeitpunkt noch galt, nur bedurft, wenn das Vorhaben nach der Einschätzung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG a.F. aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könne. Die Antragsbegründung trage weder besondere Merkmale des Vorhabens vor noch Kriterien, die eine besondere Empfindlichkeit des Gebiets, das durch das Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt werde, belegen. Es handele sich um ein schon seit vielen Jahrzehnten gewerblich intensiv genutztes Areal an der autobahnartig ausgebauten und stark frequentierten B 173 in unmittelbarer Nähe zur Abzweigung von der A 73 zwischen N. und E. Schwere oder komplexe Auswirkungen im Sinn von § 3c UVPG a.F. i.V.m. Anlage 2 Nr. 3 a.F. seien nicht erkennbar. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin im Verfahren die kumulativen Auswirkungen des ihr bestandskräftig genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebs und des neu genehmigten großflächigen Einzelhandelsbetriebs völlig unberücksichtigt gelassen hätte, sei unzutreffend. Im Übrigen sei angesichts der Belegenheit in unmittelbarer Nähe zur stark frequentierten B 173 in einem langjährigen Gewerbegebiet mit hoher Nutzungsintensität auch faktisch nicht nachvollziehbar, welche besonderen Summationswirkungen auf welche Güter eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich hätten machen sollen.

Im beschleunigten Verfahren sei die Verpflichtung zum Monitoring nach § 4c BauGB nicht anzuwenden. Die Antragstellerin sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, eine Auswirkungs/Marktanalyse oder ein Verkehrswertgutachten zum Grundstück FlNr. 996 zu erstellen. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, weil die derzeit ausgeübte Einzelhandelsnutzung nach glaubhaften Auskünften des Betreibers nicht mehr zukunftsfähig gewesen sei. Ziel sei es, zeitgemäße Verkaufsflächen für einen großflächigen Einzelhandel zu schaffen. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Soweit die Antragstellerin einen weiteren Lebensmitteleinzelhandel am vorgesehenen Ort nicht für erforderlich ansehe, da der neue Markt nur wenige Meter von dem bestehenden Markt entfernt entstehen solle, verkenne sie, dass der hiermit in den Vordergrund gerückte Konkurrenzschutz nicht zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belange zähle. Die Beschränkung des Sortiments stelle sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass die Behauptung des Wertverlustes nur dann zutreffe, wenn die Antragstellerin über keine bestandskräftige Genehmigung für den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf der FlNr. 996 im Umfang von 1.300 m² verfüge. Das aber behaupte die Antragstellerin nicht.

Die Beigeladenen beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei, weil der Bebauungsplan zum Teil bereits vollzogen worden sei. Außerdem entfalle das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, weil sie im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihre Rechtsposition nicht verbessern könne. Der bisherige Bebauungsplan B 39 sei aufgrund eines Ausfertigungsfehlers unwirksam. Das Bauleitplanverfahren habe im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt werden können, da eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. An die Prüfung dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Für die Geringfügigkeit der Umweltauswirkungen sprächen auch die im späteren Verfahren eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden. Die Antragsgegnerin habe alle abwägungserheblichen Belange ermittelt, wobei nicht alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange in die Abwägung eingestellt hätten werden müssen. Die Antragsgegnerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, eine Untersuchung in Auftrag zu geben, ob für das Flurstück FlNr. 996 als Einzelhandelsstandort für die nun zulässigen Sortimente im Einzugsbereich noch Bedarf bestehe oder welche Auswirkungen sich durch den großflächigen Einzelhandel auf andere Standorte ergeben würden. Die Antragstellerin sei nicht schutzwürdig, weil sie bereits vor Kauf des Grundstücks über die Planungsabsichten der Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Die Planung der Antragsgegnerin sei auch städtebaulich erforderlich gewesen und verstoße nicht gegen Landesplanungsrecht. Dies sei durch die Regierung von O. bestätigt worden. Unerheblich sei, dass während des Bauleitplanverfahrens im Objekt der Antragstellerin noch ein Lebensmittelmarkt bestanden habe. Denn nach Auskunft des Betreibers habe mit einem Auszug des Lebensmittelmarkts gerechnet werden können. Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2018 verwiesen.

Gründe

Der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar fällt die Möglichkeit der Vermietung eines Gebäudes nicht in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), weil es sich dabei um eine bloße Chance, die aus dem Eigentum folgt, handelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 - 2 NE 15.473 - nicht veröffentlicht; B.v. 5.3.2012 - 2 NE 12.215 - juris). Jedoch hat die Antragstellerin hinreichend Tatsachen vorgetragen, die die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Sie ist nämlich von den Festsetzungen des Bebauungsplans als Eigentümerin unmittelbar betroffen. Sie ist antragsbefugt, weil die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ist ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel festgesetzt, in dem nur noch Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 LEP 2013 zulässig sind, sofern die 25%ige Abschöpfungsquote des Einzugsbereichs nicht überschritten wird. Durch die Beschränkung in der Art der Nutzung ihres Grundstücks ist es möglich, dass die Antragstellerin in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt wird.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis dann entfällt, wenn ein Bebauungsplan vollzogen ist und eine bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr ausgeräumt werden kann. Zwar ist der Bebauungsplan im Bereich des Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel“ mit dem Zweck Lebensmittelmarkt bereits vollzogen. Unabhängig von der Frage der Teilbarkeit des Bebauungsplans wird die Antragstellerin jedoch durch die Festsetzungen, die ihr Grundstück FlNr. 996 angehen, in ihrem Eigentumsgrundrecht betroffen.

Im Übrigen dürfte der Bebauungsplan auch nicht teilbar sein, weil die Festsetzungen der zulässigen Nutzungsart und der zulässigen Sortimente auf dem Grundstück der Antragstellerin einerseits und der Beigeladenen andererseits in engem Zusammenhang stehen. Die nach dem ursprünglichen Bebauungsplan auf dem Grundstück der Antragstellerin zulässigen Lebensmittelsortimente sind nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan dort nicht mehr zulässig. Stattdessen wird auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 ein Lebensmittelsupermarkt mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² zuzüglich Mall, Windfang und überdachte Einkaufswagenstellplätze als zulässige Art der Nutzung festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, letztere Festsetzung erfordere es, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin kein weiterer Lebensmitteleinzelhandel mehr als zulässig festgesetzt wird. Mithin stehen die Festsetzungen zur zulässigen Art der Nutzung auf den beiden Grundstücken in unmittelbarem Zusammenhang.

Soweit die Beigeladenen ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin daraus ableiten wollen, dass diese mit einer Nichtigerklärung ihre Rechtsstellung nicht mehr greifbar verbessern könne, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Antragsgegnerin prüfen müsse, ob sie aufgrund § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem LEP 2013 verpflichtet wäre, die Einzelhandelsnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin zu beschränken (nachträgliche Anpassungsverpflichtung an die Ziele der Raumordnung), ist es zwar richtig, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1 aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren betrieben wird. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass auch die Antragstellerin über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt. Insofern ist völlig offen, ob nicht die nachträgliche Anpassungsverpflichtung bei einer Nichtigerklärung des Bebauungsplans das Grundstück der Beigeladenen zu 1 betreffen würde.

Nach Auffassung der Beigeladenen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis zudem, weil die Antragstellerin im Fall der Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihre Rechtsposition deshalb nicht verbessern kann, weil der bisherige Bebauungsplan B 391 für das Grundstück der Antragstellerin aufgrund eines Ausfertigungsfehlers unwirksam wäre. Der angegriffene Bebauungsplan regelt, dass die früheren Bebauungspläne aufgehoben werden. Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193). Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung kann es von sich aus allenfalls als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung prüfen (vgl. BVerwG a.a.O.). Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses hat der Senat daher keinen Anlass auf die Wirksamkeit der ursprünglichen Satzung einzugehen.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen formelles (s. a)) noch gegen materielles (s. b)) Recht.

a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinn des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst hier 2,8 ha. Bei einer Grundflächenzahl von 0,8 ist eine Grundfläche über dem Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zulässig.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass mit dem neuen Vorhaben zum einen mehr als 200 Parkplätze sowie zum andern 3.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel über die 1.600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel auf dem Anwesen der Antragstellerin hinaus, hinzukämen. Dadurch entstehe erheblicher Verkehr, auch Anlieferverkehr, sowie eine entsprechende Lärmbelastung. Die durchgeführte Vorprüfung hätte ergeben müssen, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.

Bei der Vorprüfung geht es um eine überschlägige Prüfung, ob ein Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Sie muss nicht in die Einzelheiten gehen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. August 2018, § 13a Rn. 47). Dies soll bei Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung dienen, unaufwendig und rasch mit Blick auf die Anlage 2 geschehen (siehe auch BT-Drs. 16/2496 S. 14). Dem wird im vorliegenden Fall Genüge getan. Die Antragsgegnerin hat den Landschaftsarchitekten und Stadtplaner B. mit der Vorprüfung des Einzelfalls zur Frage der Anwendbarkeit von § 13a BauGB beauftragt. Dieser hat die in Anlage 2 zum BauGB aufgeführten Kriterien übernommen und angewandt (Stellungnahme vom 26.10.2015, S. 2). Es wurden sowohl hinsichtlich des Bebauungsplans als auch hinsichtlich des dort zulässigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² die Auswirkungen in der Vorprüfung des Einzelfalls überprüft. Die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans seien die Verlagerung der gewerblichen Bauflächen bzw. Sonderbauflächen sowie der zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente innerhalb des Gebiets und innerhalb bereits bestehender bebauter Flächen. Weiter wurden als wesentliche Auswirkungen die Zulassung eines Lebensmittelsupermarkts mit einer Verkaufsfläche bis 3.000 m² sowie weiterer Einzelhandelsflächen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten identifiziert. Alle Bauflächen lägen innerhalb von bereits in bestehenden Bebauungsplänen festgesetzten Bauflächen. Es fände nur eine Verlagerung der Art der Nutzung statt. Hieraus werde deutlich, dass mit dem Bebauungsplan keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit verbunden seien (Stellungnahme vom 26.10.2015, S. 2). Die zulässige überbaubare Grundfläche werde gegenüber den bestehenden Bebauungsplänen nicht erhöht (Stellungnahme vom 26.10.2015, S. 4).

Diese Einschätzung ist für den Senat nachvollziehbar. Die Umweltauswirkungen sind nicht so erheblich, dass die Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens ausgeschlossen wäre. Dies gilt insbesondere auch angesichts der örtlichen Verhältnisse. Denn wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, befinden sich auf dem Grundstück FlNr. 997/2 ein Hotel und eine Gaststätte. Nordöstlich der R.-Straße fänden sich eine Spielothek und eine Discothek, daneben befinde sich eine Tankstelle mit Autowaschanlage. Ferner fänden sich ein Orthopädiebetrieb mit Lagerhallen, eine Steuerkanzlei sowie ein Matratzenhandel. In dem vorliegend festgesetzten Gewerbegebiet seien eine Spielothek und ein Fitnessstudio vorhanden. Im Umfeld des Bebauungsplans sei Wohnbebauung nicht vorhanden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2018, S. 3). Dies ist für den Senat anhand der vorliegenden Pläne nachvollziehbar. Aus den Plänen ergibt sich auch, dass das gewerblich genutzte Areal an der B 173 in unmittelbarer Nähe zur Abzweigung von der A 73 zwischen N. und E. liegt. Schutzwürdige Wohnbebauung findet sich im näheren Umkreis des Bebauungsplans nicht. Die Abstände zu den schutzwürdigen Nutzungen sind so groß, dass keine erheblichen Lärmeinwirkungen denkbar sind. Soweit der Landschaftsarchitekt und Stadtplaner B. in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 davon ausgegangen ist, dass sich der Lebensmittelsupermarkt lediglich verlagern wird, ist diese planerische Sicht im Rahmen der Vorprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist auf die Ausführungen unter b) bb) (1) zu verweisen. Erhebliche Umweltauswirkungen durch die Planung konnten somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

b) Verstöße gegen materielles Recht liegen nicht vor.

aa) Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine Städtebaupolitik entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BayVBl 2000, 23). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Gegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird. Der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt. Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin sich nicht allein auf die Aussagen des Betreibers des bisherigen Marktes hätte stützen dürfen. In der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass aufgrund einer vorgesehenen Umstrukturierung der hier vorhandenen Gewerbe- und Einzelhandelsnutzungen die Änderung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich sei. Ziel sei es, zeitgemäße Verkaufsflächen für großflächigen Einzelhandel zu schaffen. Die Antragsgegnerin hat die Aussagen des Betreibers nicht unbesehen übernommen, sondern dessen Vorbringen für plausibel gehalten. Es ist auch für den Senat nachvollziehbar, dass fast 30 Jahre nach Inkrafttreten des aufgestellten Bebauungsplans mit einem Sondergebiet Einzelhandel sich die Rahmenbedingungen für einen attraktiven, wettbewerbsfähigen Lebensmittelmarkt verändert haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Anlass für eine grundsätzliche Neustrukturierung des Gebiets gesehen hat, weil das bisherige Grundstück zu klein ist, um den Anforderungen eines Marktes inklusive Stellflächen, Lagerhalle, Leergut, Lager etc. gerecht zu werden.

bb) Der Bebauungsplan ist auch den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Gemäß der als raumordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.3 LEP 2013 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte,

- soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H.,

- soweit in ihnen Innenstadtbedarf verkauft wird, für die ersten 100.000 Einwohner 30 v.H., für die 100.000 Einwohner übersteigende Bevölkerungszahl 15 v.H., der sortimentsspezifischen Kaufkraft dem einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.

Nach Auffassung der Antragstellerin weist die im Sondergebiet 1 des streitgegenständlichen Bebauungsplans festgesetzte zulässige Art der Nutzung durch einen großflächigen Einzelhandel mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 3.000 m² entgegen den Zielen des LEP 2013 eine Geschoss- und Verkaufsfläche aus, bei der von einer Abschöpfung von mehr als 25% der sortimentsspezifischen Kaufkraft im Nahversorgungsbedarf des Einzugsbereichs L. auszugehen ist. Dies ergebe sich schon aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von O. vom 20. Juni 1984, nach der bereits bei einer Lebensmittelverkaufsfläche von 1.940 m² damit gerechnet werden müsse, dass ein solcher Betrieb an dem Standort an der R.-Straße fast 30% des lebensmittelrelevanten Kaufkraftpotentials an sich binden würde und damit die verbrauchsnahe Warenversorgung mit Artikeln des Grundbedarfs in den berührten zentralen Orten des Einzugsgebiets wesentlich beeinträchtigt werden könne.

Der Senat hält die Stellungnahme der Regierung von O. vom 20. Juni 1984 für nicht mehr aussagekräftig. So ging diese von einem lebensmittelrelevanten Kaufkraftpotential von ca. 63 Millionen DM aus (vgl. Stellungnahme vom 20.6.1984 S. 8). Nicht nur die Kaufkraft selbst kann sich seit 1984 verändert haben, sondern auch die sonstigen Parameter. So wurde in der mündlichen Verhandlung strittig diskutiert, ob die Bevölkerungszahl von L. seit 1984 zu- oder abgenommen hat (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13.12.2018, S. 4). Ebenfalls unterschiedlich bewerten kann man, ob sich Industrie angesiedelt hat oder ob Arbeitsplätze eingebüßt wurden. So wurde von Antragsgegnerseite vorgetragen, dass jedenfalls auch die umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen seien sowie die Ansiedlung größerer Gewerbe- und Industriebetriebe wie General Electric mit ca. 500 Arbeitsplätzen. Demgegenüber war die Antragstellerin der Auffassung, dass dadurch allenfalls frühere Einbußen an Arbeitsplätzen, die insbesondere in der Korbindustrie vorhanden gewesen seien, ausgeglichen würden. Hier stellte sich dann aber die Frage der höheren Wertigkeit der Arbeitsplätze. Bereits dies zeigt, dass man nach über 30 Jahren auf jeden Fall eine neue Einschätzung benötigt.

Die erforderlichen aktuellen Einschätzungen liegen vor. Die Einhaltung des Ziels der Raumordnung wird von der Regierung von O. als zuständiger Fachbehörde in mehreren Stellungnahmen bestätigt. Der Stellungnahme der Fachbehörde kommt dabei ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Die Regierung von O. ist gemäß Art. 7 BayLPG höhere Landesplanungsbehörde und somit eine staatliche Fachbehörde für Fragen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist für die Stellungnahmen staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, anerkannt, dass sie ein hohes Gewicht haben (vgl. für den Denkmalschutz BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris).

Es ist weiter davon auszugehen, dass bei der Regierung von O. die Daten der Antragsgegnerin zur Beurteilung der landesplanerischen und raumordnungsrechtlichen Fragen vorhanden sind. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass, an dieser Beurteilung zu zweifeln, oder eigene Gutachten einzuholen.

Mit Schreiben vom 25. August 2015 erklärte die Regierung von O., zur Ermittlung einer raumverträglichen Verkaufsflächengröße sei festzustellen, dass der geplante Lebensmittelmarkt die gemäß Ziel Nr. 5.3.3 LEP 2013 höchst zulässige Kaufkraftbindung von 25 v.H. im zugrunde zu legenden Nahbereich der Stadt L. einhalte. Das Vorhaben stehe somit mit den einschlägigen Erfordernissen der Raumordnung in Einklang. Am 11. Januar 2016 äußerte sich die Regierung von O. dahingehend, dass gegen die übermittelten Bauleitplanunterlagen aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Einwände bestünden. Weitere Hinweise seien nicht veranlasst. Es findet sich in den Akten ferner ein Vermerk vom 23. Oktober 2015 der Antragsgegnerin, wonach von Seiten der Regierung von O. keine Bedenken bestünden, wenn die Fläche des derzeitigen K.s als Sondergebietsfläche für nicht innenstadtrelevante Sortimente ausgewiesen werde. Es sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die neue Sonderfläche als Fläche für einen Supermarkt ausgewiesen werden müsse. Am 23. Februar 2016 äußerte sich die Regierung von O. erneut dahingehend, dass gegen den übermittelten Entwurf aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung keine Einwände bestünden. Dem hat die Antragstellerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

(1) Sie wendet zwar ein, dass bei der landesplanerischen Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass der bestandsgeschützte Markt auf dem Grundstück der Antragstellerin weiter betrieben werden könnte und damit die 25% zulässige Kaufkraftbindung überschritten würden. Es ist richtig, dass die Antragstellerin über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt. Nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin soll aber auf dem Anwesen der Antragstellerin kein Lebensmittelmarkt mehr betrieben werden. Nach der Auskunft des bisherigen Betreibers konnte auch mit einem Auszug des Lebensmittelmarkts gerechnet werden. Dass die Planung der Antragsgegnerin nicht realitätsfern war, bestätigte sich im weiteren Verlauf. Weder die Antragsgegnerin noch die Regierung von O. waren verpflichtet, die zuvor bestehende Fläche des großflächigen Einzelhandels mit dem Zweck Lebensmittelmarkt zu den vorgesehenen neuen 3.000 m² Verkaufsfläche zu addieren. Im Rahmen ihres planerischen Ermessens darf die Antragsgegnerin auch berücksichtigen, dass gemäß den Aussagen des bisherigen Betreibers bei Vermietung an einen neuen Lebensmittelmarkt ein Umbau des Gebäudes notwendig wäre und Renovierungen sowie Umbauten in größerem Rahmen bei einem Wechsel nach zwei Jahrzehnten allgemein notwendig und üblich sind. Ferner waren die Größe des Gebäudes und die Aufteilung auf zwei Geschosse für einen Lebensmittelmarkt nicht mehr attraktiv. Die Antragsgegnerin hat die Aussagen des bisherigen Betreibers zur Kenntnis genommen und zur Grundlage ihrer eigenen Planungsentscheidung gemacht. Ihr kam es darauf an, am Standort zeitgemäße Verkaufsflächen für den großflächigen Einzelhandel zu schaffen. Mit dem Vollzug des streitgegenständlichen Bebauungsplans konnte daher die Antragsgegnerin zeitnah rechnen.

(2) Zwar hat sich die Planung für den streitgegenständlichen Bebauungsplan nach dem Schreiben der Regierung von O. vom 25. August 2015 hinsichtlich der maximal zulässigen Verkaufsfläche noch einmal geändert. In ihrem Schreiben vom 9. März 2016 an die Antragstellerin hat die Regierung von O. jedoch ausgeführt, dass sie sich zur betreffenden Bauleitplanung im Rahmen der gemäß Baugesetzbuch obligatorischen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unter anderem aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung und unter Zugrundelegung der geltenden raumordnerischen Rechtslage geäußert habe. Dabei sei die Vereinbarkeit der Planung mit den einschlägigen Erfordernissen der Raumordnung festzustellen gewesen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Regierung von O. auch über den Planungsumfang des vorgesehenen Lebensmittelmarkts informiert war. Die zusätzlichen Flächen für Windfang, Mall und überdachte Einkaufswagenstellplätze waren ihr bekannt und mit ihr abgestimmt. Dies gilt auch für den Klammerzusatz im Bebauungsplan (B 1.1), dass Windfang, Mall und überdachte Einkaufswagenstellplätze von der Verkaufsfläche nicht erfasst sind.

(3) Es ist mit dem Ziel der Begrenzung des Kaufkraftabflusses zur Erhaltung der bevölkerungsnahen Versorgung vereinbar, wenn die Verkaufsfläche im streitgegenständlichen Bebauungsplan eigens definiert wird. Jedenfalls aus landesplanerischer Sicht kann man nicht davon ausgehen, dass sich die tatsächliche Verkaufsfläche durch Windfang, Mall und überdachter Einkaufswagenstellplätze so vergrößert, dass die Ziele des LEP 2013 nicht mehr eingehalten sind. Die Regierung von O. hatte keinen Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Zielen des LEP 2013. Die Vergrößerung der Fläche eines Lebensmittelmarkts durch Windfang, Mall und überdachte Einkaufswagenstellplätze ist insofern für die Zieleinhaltung bei Nr. 5.3.3 des LEP 2013 unschädlich.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der Bestimmung der Großflächigkeit (Verkaufsfläche von 800 m²) eine überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes eines Lebensmittelmarkts ohnehin nicht Teil der Verkaufsfläche ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2016 - 4 C 1.16 - BayVBl 2017, 604). Die verbleibende Fläche durch Windfang und Mall ist zu gering, als dass sie den Kaufkraftabfluss maßgeblich beeinflussen könnte, weil dieser in erster Linie durch die Größe des Warenangebots beeinflusst wird. Weder im Windfang noch in den Gängen befindet sich ein Warenangebot.

cc) Der Bebauungsplan genügt dem Bestimmtheitsgebot. Aus dem Normcharakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans folgt, dass diese generell den Anforderungen an verbindliche Vorgaben mit Normqualität gerecht werden müssen. Dabei genügt es jedoch, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - juris).

(1) Der Bebauungsplan ist nicht deshalb unbestimmt, weil er im Sondergebiet I einen Lebensmittelsupermarkt mit Konzessionären mit einer maximalen Verkaufsfläche von 3.000 m² (ohne Windfang, Mall, überdachte Einkaufswagenstellplätze) festsetzt. Wie oben dargelegt zählen die überdachten Einkaufswagenstellplätze ohnehin nicht zur Verkaufsfläche. Für Windfang und Mall muss man davon ausgehen, dass die Verkaufsfläche im streitgegenständlichen Bebauungsplan eigens definiert wird, um Unklarheiten vorzubeugen. Für die Bestimmtheit einer eher rechtstechnischen Festsetzung wie der maximalen Verkaufsfläche ist entscheidend, dass die Festsetzung bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 5. Auflage 2015, Rn. 136 zu Gebäudehöhen). Dem Plangeber kam es offensichtlich darauf an, die Windfangflächen und die Gänge, in denen sich kein Warenangebot befindet, von der Verkaufsfläche auszunehmen. Dies ist auch für die Normadressaten hinreichend erkennbar.

(2) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist ausreichend gekennzeichnet. Diesbezüglich bestehen keine Unklarheiten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der geänderte Bebauungsplan sich mit seinem Geltungsbereich nicht ganz an die im Ursprungsbebauungsplan vorhandene Abgrenzung der Baugebiete hält. Nach D2 der textlichen Hinweise des streitgegenständlichen Bebauungsplans werden die ursprünglich für den Änderungsbereich gültigen Bebauungspläne vom 30. Mai 1989 bzw. vom 28. Dezember 2000 aufgehoben. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der zulässigen Nutzungen für den Bereich, der vom streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht umfasst ist, die alten Bebauungspläne fortgelten. Auf die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bebauungsplans haben jedoch die Festsetzungen der alten Bebauungspläne keinen Einfluss.

Auch eine Aufspaltung hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung liegt somit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.

dd) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt dann vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/ 309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(1) Die Antragsgegnerin durfte die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), hier vor allem des bereits bestehenden Lebensmittelhandels, berücksichtigen sowie für die Erhaltung des zentralen Versorgungsbereichs für den südlichen Stadtteil sorgen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Diese öffentlichen Belange konnte die Antragsgegnerin so gewichten, dass sie sich gegenüber dem Eigentum der Antragstellerin in der Abwägung durchsetzen. Es steht im Ermessen der Antragsgegnerin, das Grundstück FlNr. 992/1 für einen möglichen zukünftigen Lebensmittelmarkt auszuwählen. Eine generelle Prüfung von Standortalternativen ist im Rahmen der Abwägung nicht geboten. Nur im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes defizitär sein, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen wurden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2015 - 4 BN 25.15 - juris). Die von Bauleitplänen ausgehenden allgemeinen Beeinflussungen der Marktverhältnisse sind unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - juris). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Grundstück der Antragstellerin in der Abwägung bereits frühzeitig nicht mehr berücksichtigt wurde. Es ist nicht erkennbar, dass es sich aufgedrängt hätte, das Grundstück der Antragstellerin für einen zukünftigen Lebensmittelmarkt auszuwählen (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris).

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerin bereits deswegen nicht schutzwürdig ist, weil sie schon beim Kauf des Grundstücks über die Planungsabsichten der Antragsgegnerin informiert war. Denn in den Fortbestand der bisherigen Marktlage kann - wie soeben dargelegt - nicht vertraut werden. Chancen können sich durch eine neue Bauleitplanung verändern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob jeder einzelne Gewerbetreibende oder gar jeder Eigentümer eines Geschäftshauses verlangen kann, dass sein privates Interesse an der Beibehaltung der für ihn vorteilhaften Situation bei der im Rahmen der Planung gebotenen Abwägung berücksichtigt wird, grundsätzlich zu verneinen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - DÖV 1990, 479). Denn der einzelne Eigentümer eines Geschäftshauses hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation für seinen Mieter nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Einen besonders gelagerten Einzelfall, bei dem Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen des Vermieters einer Gewerbeimmobilie nahelegen, sieht der Senat hier nicht. Vor diesem Hintergrund wird die Antragstellerin durch die Planung diesbezüglich nicht in ihren Eigentumsrechten verletzt, weil sich die Beschränkung der Art der Nutzung als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt.

Im Übrigen ist auf der Fläche der Antragstellerin Gewerbe und großflächiger Einzelhandel mit Sortimenten des sonstigen Bedarfs gemäß Anlage 2 des LEP 2013 zulässig. Die Planung des Vorentwurfs wurde dahin geändert, dass auch das Grundstück FlNr. 996 als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt wurde und damit erheblich größere Nutzungsmöglichkeiten gegenüber der ursprünglichen Planung als Gewerbegebiet eingeräumt wurden (Behördenakte S. 159). Mithin wurde das Vorbringen der Antragstellerin zum möglichen Wertverlust von der Antragsgegnerin abgewogen und in den Festsetzungen berücksichtigt. Es mag sein, dass sich mit einem Lebensmitteleinzelhandel eine bessere wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundstücks ergeben würde. Darauf hat die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch. Die Einschränkung der Antragstellerin ist durch die gewichtigeren, anderen von der Antragsgegnerin in die Abwägung einzustellenden Belange gerechtfertigt.

(2) Die Antragstellerin macht nun geltend, dass die streitgegenständliche Bauleitplanung gar zu einem Wertverlust in Höhe von 3,4 Millionen Euro bei ihrem Grundstück geführt und die Antragsgegnerin dies in ihrer Abwägung nicht berücksichtigt habe. Das Verkehrswertgutachten, das zu einem Wertverlust in Höhe von 3,4 Millionen Euro kommt, datiert jedoch vom 28. Juni 2016 und wurde mithin erst nach der Beschlussfassung des Stadtrats am 6. Juni 2016 verfasst. Insofern kann offenbleiben, ob das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten hinsichtlich der Behauptung des Wertverlusts nachvollziehbar begründet ist. Zweifel bestehen deshalb, weil wohl nicht berücksichtigt wurde, dass die Antragstellerin über eine bestandskräftige Baugenehmigung für den Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf der FlNr. 996 im Umfang von 1.300 m² verfügt.

(3) Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch die Frage des Kaufkraftabflusses in der Abwägung hätte berücksichtigt werden müssen. Es sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, inwieweit sich die Verkaufsfläche von 3.000 m² auf die Betriebe im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf die innerstädtischen Geschäfte sowie auf die Versorgung der Bevölkerung auswirken werde.

Die Begründung des Bebauungsplans verweist ausdrücklich darauf, dass durch die Festsetzungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sichergestellt wird, dass die an diesen Standorten zulässigen und verträglichen Verkaufsflächen nicht überschritten würden (Begründung, S. 4). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sich hinsichtlich der raumverträglichen Verkaufsflächengröße des geplanten Lebensmittelsupermarkts auf die landesplanerische Beurteilung durch die Regierung von O. gestützt (Begründung, S. 2). Dies gilt auch für die Zulassung von sonstigen Sortimenten gemäß LEP 2013. Diese Sortimente sind nicht zentrenrelevant, weshalb keine negativen Auswirkungen auf die Innenstadt von L. gegeben sind. Zu eingehenderen Ermittlungen war die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung nicht verpflichtet. Denn sie konnte sich auf die Stellungnahme der Fachbehörde verlassen (s. oben 2b) bb)).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben sich mit ihrer Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p
published on 28/04/2017 00:00

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 u
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Annotations

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.