Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2016 - 2 N 14.2499

published on 18/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2016 - 2 N 14.2499
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Tenor

I.

Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96 ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für das Gebiet zwischen der Bahnlinie M.-... und dem W. sowie zwischen dem B. und der Autobahn A 96. Er ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 1032/6, 1032/40, 1032/46 und 1032/47 der Gemarkung G. Die vier Grundstücke sind im September 2007 durch Teilung der ursprünglich jeweils 760 m² großen Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 entstanden.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller aus, dass nach dem Aufstellungsbeschluss vom November 2005, der zu dem bis zum 24. Oktober 2007 ausgelegten Bebauungsplanentwurf geführt habe, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des nichtigen Bebauungsplans im Jahr 2004 helfe nicht, diesen formellen Fehler bei der Planaufstellung zu beseitigen, zumal es sich hier um eine bereits überholte Planung handle.

Der nunmehr in Kraft getretene Bebauungsplan enthalte keine ausreichende Begründung. Der Begründung könne insbesondere nicht entnommen werden, warum für ein bereits nahezu vollständig bebautes Gebiet entgegen einer im öffentlichen Interesse gebotenen und eigentlich auch zeitgemäßen zumindest moderaten Verdichtung der Bebauung im Innenbereich die Festsetzungen zu einer Verringerung der Baudichte führten. Die der Bauleitplanung zugrunde gelegten Pläne und damit die Planungsgrundlagen seien veraltet. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Planungsbereich eine Vielzahl von Grundstücken vorhanden sei, die den neuen Festsetzungen nicht entsprächen.

Es sei nicht erkennbar, welche dem Gemeinwohl und dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke und städtebaulichen Ziele die Antragsgegnerin mit diesem neuen Bebauungsplan tatsächlich verfolge. Die bestehenden Baurechte nach § 34 BauGB seien nicht beachtet und damit nicht in den Abwägungsprozess mit einbezogen worden. Es liege zumindest ein erhebliches Abwägungsdefizit, wenn nicht sogar ein vollständiger Ausfall der Abwägung vor.

Der Bebauungsplan berücksichtige die sich aus dem Grundbuch und der Katasterkarte ergebende tatsächlich vorhandene Grundstückssituation nicht und gehe damit von offensichtlich falschen Grundlagen aus. Er berücksichtige insbesondere nicht die Tatsache, dass durch Grundstücksteilungen aus den Grundstücken FlNrn. 1032/6 und FlNr. 132/40 zwischenzeitlich die FlNr. 1032/47 zu 384 m² und FlNr. 1032/46 zu 384 m² neu gebildet worden seien, obwohl das Vermessungsamt die Antragsgegnerin über die erfolgten Grundstücksteilungen in Kenntnis gesetzt habe. Der Bebauungsplan setze für einen Teilbereich, in dem sich auch die Grundstücke des Antragstellers befänden, eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² fest, lasse aber bereits in der unmittelbaren Umgebung zahlreiche Ausnahmen zu, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. Das Quartier bestehe aus 19 Grundstücken mit sieben Ausnahmen, das heißt 37% der Grundstücke des Quartiers seien kleiner als die geforderte Mindestgrundstücksgröße. Eine entsprechende Durchbrechung in zahlreichen Fällen finde sich auch in allen anderen Teilabschnitten des Bebauungsplans. Das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1032/6 (damals 760 m²) sei im Jahr 1973 genehmigt worden, als die Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² betragen habe. Laut Satzung seien explizit Grundstücke bebaubar, welche eine geringere Fläche als die Mindestgrundstücksgröße aufweisen. Diese erhielten im Quartier die höchste Baudichte zugewiesen. Dies solle jedoch nicht für die vier Flurnummern des Antragstellers gelten. Die zwei zusätzlichen Baugrundstücke des Antragstellers würden durch die gegenüber der früheren Bauleitplanung der Antragsgegnerin verringerte GFZ, die Festlegung einer willkürlich bestimmten Mindestgrundstücksgröße von 750 m² und die Einfügung von Baufenstern ohne ausreichenden Rechtsgrund belastet. Dadurch trete eine erhebliche Wertminderung der dann nur noch als Grünflächen zu nutzenden Baugrundstücke des Antragstellers im Innenbereich ein und eine Bebauung mit Wohngebäuden werde unterbunden.

Die inmitten des Geltungsbereichs des Bebauungsplans für einzelne Grundstücke festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen führten dazu, dass bei Grundstücken mit Flächen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße ein deutlich höheres Baurecht bestehe, als bei Grundstücken mit einer Grundfläche über der zufällig angeordneten Mindestgrundstücksgröße (von verschiedenen Gruppen als das „degressive“ Baurecht bezeichnet). Folge davon sei, dass in jedem der Gebiete mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen im Aufstellungsbereich des Bebauungsplans, die teilweise nur wenige Meter voneinander entfernt lägen, ohne sachlich gerechtfertigte Differenzierung völlig unterschiedliche Baudichten festgelegt würden. So werde einigen Grundstücken im näheren Umkreis von weniger als 200 m von den Grundstücken des Antragstellers ein im Vergleich zu dessen Grundstücken doppelt so hohes Baurecht (GFZ) zugestanden und zudem teilweise aktiver Bestandsschutz gewährt.

Bei einem Grundstück mit einer Gesamtfläche knapp unter dem doppelten der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße könne der Eigentümer nach den Planungsvorgaben nur die sich aus der Nutzungstabelle (Anlage A 2 des Bebauungsplans) ergebende geringste Baudichte beanspruchen. Dagegen könnte ein Eigentümer mit einem Grundstück mit einer Gesamtfläche entsprechend der doppelten Mindestgrundstücksgröße sein Grundstück teilen und dadurch allein 150 m² an bebaubarer Geschossfläche gewinnen. Diesen Hinzugewinn an Geschossfläche gebe es bei allen Quartieren mit Mindestgrundstücksgrößen und er betrage je nach Mindestgrundstücksgröße zwischen 45% und 63%. Ein entsprechender Hinzugewinn lasse sich aus dem vorhandenen Bestand weder folgern noch rechtfertigen. Die Zuweisung von Grundstücken zu einem Quartier mit einer bestimmten Mindestgrundstücksgröße sei nach dem Zufallsprinzip erfolgt. Eine planerische Konzeption sei nicht erkennbar. Grundstücke mit Größen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße sollten in jedem Quartier die Ausnahme bilden. In dem vorliegenden Bebauungsplan 1 F werde dieses Ziel klar verfehlt. Gänzlich unverständlich sei, dass die zahlreichen Ausnahmen die höchste Baudichte im Quartier genössen. Dagegen stellten die Grundstücke, die größer als die Mindestgrundstücksgröße seien, mit der Fläche zunehmend, proportional mehr Grünfläche zugunsten der Ausnahmen.

Es sei auch städtebaulich nicht begründbar, dass der Teil des Grundstücks, der größer als die Mindestgrundstücksgröße sei, nur einen geringen Anteil an der zulässigen Geschossfläche ergebe. Besitze das Grundstück knapp die doppelte Mindestgrundstücksgröße, so entfalle rechnerisch ein Anteil an der Geschossfläche von genau 75% auf diesen Teil des Grundstücks bis zur Mindestgrundstücksgröße und nur ein Anteil an der Geschossfläche von 25% für den fast ebenso großen restlichen Teil des Grundstücks, der über der Mindestgrundstücksgröße liege.

Bei allen Grundstücken fehle die „Knödellinie“ gemäß den Ziffern 3 a) und 4 d) der Festsetzungen des Bebauungsplans, die kenntlich mache, dass zwei Grundstücke mit unterschiedlichen Baudichten nebeneinander liegen. Aufgrund des festgesetzten degressiven Baurechts seien die Baudichten auf nahezu allen Grundstücken unterschiedlich. Einzige Ausnahme sei der seltene Fall, dass zwei Grundstücke gleich groß seien.

Die zulässigen Grundstücksteilungen seien im vorliegenden Fall nicht eingezeichnet worden. In einem anderen Fall in der Nachbarschaft sei die Grundstücksgrenze durch das Planzeichen für „aufzulösende Grundstücksgrenzen (- x -) gekennzeichnet. Die Planzeichenverordnung kenne dieses Zeichen nicht. Derartig markierte Grundstücke verlören ihr Baurecht gänzlich (z. B. FlNrn. 1027/39 und 1027/53). Die Rechtmäßigkeit einer Grundstücksteilung ergebe sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechts. § 19 Abs. 2 BauGB habe allein öffentlichrechtliche Bedeutung. Er bilde insbesondere kein Verbotsgesetz. Liege die GFZ unter 0,4 und werde auf Erdgeschoss und Obergeschoss verteilt, so ergebe sich eine überbaute Fläche von unter 0,2. Der Grundsteuermessbetrag erhöhe sich damit um 30%, da ein übergroßes Grundstück vorliege. Dieser Nachteil gegenüber einer GFZ > 0,2 sei zu beseitigen.

Eine weitere ungerechtfertigte Belastung der Grundstückseigentümer resultiere aus der Beschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Grundstück, weil dadurch immer ein Wertzuschlag von 30% bei Schenkungs- und Erbschaftssteuer vorgenommen werde. Die Festsetzung einer maximalen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück sei im Übrigen unzulässig und daher nichtig.

Bei der Festlegung der Baufenster sei der tatsächlich vorhandene Grundstücksbestand nicht berücksichtigt und im Ergebnis einfach übergangen worden. Im Übrigen würden die gesetzlichen Abstandsflächen nach den Bauvorschriften bei einer GFZ von 0,40 die zulässige Bebauung ausreichend beschränken. Die Festlegung von Bauräumen sei in Kombination mit der ungewöhnlich niedrigen GFZ und den weiteren Einschränkungen für das bereits seit Jahrzehnten bebaute Planungsgebiet unangemessen. Die neu festgelegten Bauräume ließen in Form und Größe keine Regel erkennen. Es werde versucht, die gesetzliche Regelung zu umgehen, wonach die Teilung von Grundstücken keiner Zustimmung mehr bedarf. Das angebliche Ziel, mit der Festlegung von Baufenstern Grünräume zusammenzuhalten, sei abwegig. Die Mindestgrundstücksgrößen sollten Teilungen verhindern.

Die Kombination von vier verschiedenen Mindestgrundstücksgrößen mit unterschiedlich zulässigen Geschossflächen binnen weniger Meter innerhalb eines Bebauungsplanbereichs sei willkürlich und städtebaulich nicht zu begründen. Die GFZ dürfe hier zwischen 0,17 und 0,57 schwanken, wobei dem Antragsteller aber zwei bisher bestehende Baurechte durch die Festsetzung von Baufenstern genommen würden. Die Schlechterstellung größerer Grundstücke sei nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren, insbesondere weil das gleiche Grundstück geteilt ein höheres Baurecht aufweisen würde.

In unmittelbarer Nachbarschaft zu den Grundstücken des Antragstellers befänden sich Grundstücke mit einer deutlich unter 750 m² liegenden Grundstücksfläche, die bereits in der Vergangenheit durch von der Antragsgegnerin entgegen den Festsetzungen des früheren Bebauungsplans genehmigte Realteilungen entstanden seien. Bei all diesen Grundstücken sei nicht nur das Baufenster hin zur Grundstücksgrenze deutlich größer als bei den Grundstücken des Antragstellers, sondern auch ein höheres Maß der baulichen Nutzung möglich. Ein sachlicher Differenzierungsgrund für diese offensichtliche Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen.

Die Neueinführung von mehreren Quartieren mit vier Klassen in dem bisher einheitlichen Bebauungsplangebiet berücksichtige nicht den tatsächlichen und künftigen städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsbedarf, sondern festige jene Strukturen, die sich auf Grundlage oder aber unter Missachtung einer nichtigen und somit rechtswidrigen Bauleitplanung über Jahrzehnte hinweg entwickelt hätten. Das Ziel der Antragsgegnerin, dass im Durchschnitt nur 20% der privaten Wohngrundstücke im Planungsbereich die Mindestgrundstücksgröße unterschreiten dürften, werde erkennbar verfehlt. Die Mindestgrundstücksgröße müsste sich nach dem kleinsten Grundstück innerhalb des Bebauungsplangebiets richten. In einem Bebauungsplangebiet dürften nicht mehrere, je nach zufälliger Grundstücksgröße unterschiedliche Geschossflächenzahlen festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin setze willkürlich eine GFZ von 0,10 bis zu 0,39 bei „Basiswert 68%“ im Planungsbereich fest. Eine vierfach so hohe Baudichte innerhalb eines Bebauungsplans und in einem Abstand von wenigen hundert Metern voneinander sei städtebaulich nicht zu rechtfertigen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans werde der aktive Bestandsschutz für Grundstücke willkürlich vergeben. Dies betreffe Form und Umfang der Gebäude, Zahl der Vollgeschosse, Zahl der Wohneinheiten, der Gebäudeform, mit oder ohne Dach höher als 1,80 m, Geschossfläche, Grundfläche, Zahl der Garagen, Nebengebäude, Zahl der Ausfahrten usw.. Nach der Satzung werde überwiegend nur ein passiver Bestandsschutz gewährt. Es fänden sich aber einige Beispiele für aktiven Bestandsschutz ohne nachvollziehbare Begründung.

Der Gemeinde stehe nicht das Recht zu, die Zahl der Wohneinheiten pro Grundstück festzulegen. Es wäre völlig ausreichend, die Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude festzulegen, nicht jedoch die Zahl der Gebäude pro Grundstück. Ferner steige die Zahl der zulässigen Wohneinheiten nicht proportional zur Grundstücksfläche an. Im Quartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde, seien laut Satzung bereits bei 432 m² Grundstücksfläche zwei Wohneinheiten zulässig, das heißt eine Wohneinheit pro 216 m². Drei Wohneinheiten erforderten dagegen bereits 1.138 m² Grundstücksfläche, also 379 m² pro Wohneinheit. Die dritte Wohneinheit erfordere somit 706 m² mehr an Grund. Dies sei mehr, als für die ersten zwei Wohneinheiten benötigt werde.

Der Bebauungsplan sehe unzulässigerweise eine Anrechnung der Dachgeschossflächen vor.

Die zulässige Zahl der Stellplätze richte sich nach der Geschossfläche und nicht nach dem Grundstück. Diese Regelung gehe nicht auf die stark unterschiedlichen Grundstücksgrößen ein und benachteilige Eigentümer größerer Grundstücke.

Die Beschränkung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 Meter bei offenen Stellplätzen pro Grundstück sei unzulässig.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2008 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan 1 F habe abgesehen werden können, da durch die vorangegangene Planung und Auslegung im Jahr 2004 die Unterrichtung und Erörterung bereits auf anderen Grundlagen erfolgt sei. Eventuelle Fehler im Rahmen der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung seien ferner unbeachtlich.

In der Begründung zum Bebauungsplan werde ausführlich auf die Ziele der Planung eingegangen. Die Planunterlagen hätten einen Stand entsprechend der Auslegung im Jahr 2007. Es sei nicht ersichtlich, dass nach diesem Zeitpunkt eine wesentliche Bebauung hinzugekommen sei. Auf die Festsetzung von Flurstücksgrenzen habe die Gemeinde keinen Einfluss.

Die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele seien Schutz einer städtebaulichen Entwicklung zur Sicherung der Identität der Gartenstadt G., die Ermöglichung einer verträglichen Nachverdichtung, die Sicherung von zusammenhängenden Grünflächen, die Stärkung der prägenden Einfamilienhausbebauung und die Steuerung von Mobilfunkanlagen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans habe ein rechtsgültiger Bebauungsplan 1 F für den Bereich vorgelegen, der erst mit Inkrafttreten des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans außer Kraft getreten sei. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten, die mit dem alten Bebauungsplan 1 F verbunden gewesen seien, seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans sowohl der alte Bebauungsplan zur Grundlage gemacht als auch mögliche Entwicklungen nach § 34 BauGB berücksichtigt worden. Dabei habe sich die Gemeinde bewusst entschieden, die nach § 34 BauGB grundsätzlich gegebenen baulichen Möglichkeiten einzuschränken.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin sehr umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich der Grundstückssituation und der Bebauung auf den Grundstücken durchgeführt. Innerhalb des jeweiligen Bebauungsplans seien sämtliche Grundstücksgrößen erfasst worden, um eine Gliederung der zusammenhängenden Gebiete vornehmen zu können. Die sich im Zug der Planung weiter ergebenden Änderungen in den Grundstücksgrößen seien nicht berücksichtigt worden, soweit diese keine zwingenden Auswirkungen auf die Planungen gehabt hatten. Auf die Grundstücksteilung des Antragstellers sei nicht durch eine Änderung der Planung eingegangen worden, da sie den Zielen der Planung widerspreche, die Teilung rechtswidrig sei und der Antragsteller es selbst in der Hand habe, durch Vereinigung der Grundstücke wieder plankonforme Grundstücke zu erhalten. Die Teilung sei rechtswidrig, weil durch sie Verhältnisse entstanden seien, die dem damals geltenden Bebauungsplan 1 F widersprochen hätten, weil dieser als Mindestgrundstücksgröße 1.350 m² festgesetzt habe.

Mit der Festsetzung von Mindestgrundstückgrößen solle insbesondere der Erhalt der aufgelockerten Bebauung gesichert werden. Die Zuordnung der einzelnen Baugrundstücke zu einem Quartier sei nach einer konkreten Ermittlung aller Grundstücksgrößen innerhalb des Plangebiets erfolgt. Dabei seien quartiersspezifische Entwicklungen berücksichtigt worden. Um den Baubestand für kleinere Grundstücke zu sichern, sei für diese Flächen eine abweichende Mindestgrundstücksgröße festgesetzt worden. Es handle sich dabei aber um Grundstücke, die nur unwesentlich kleiner als die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 750 m² seien. Die gewählten Quartiere bildeten jeweils einen städtebaulichen Zusammenhang, der die städtebauliche Rechtfertigung für die Quartiersausweisung ergebe.

Allein die Tatsache, dass die Grundstücke innerhalb desselben Plangebiets liegen, gebiete bei der Größe des hier vorliegenden Bebauungsplans noch keine Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Plangebiets. Auch seien Grundstücke, die im relativ nahen Umfeld beieinander lägen, nicht gleich zu behandeln, wenn die städtebauliche Ausgangssituation unterschiedlich sei.

Die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung keine linearen GRZ und GFZ verwendet, sondern habe diese Kennziffern in Abhängigkeit von der Baugrundstücksgröße festgesetzt. Dies habe zur Folge, dass die GFZ und GRZ mit zunehmender Grundstücksgröße sinke. Ziel dieser Festsetzung sei es, das städtebauliche Erscheinungsbild der Gemeinde zu sichern. Insbesondere sollten die Kubaturen der Baukörper insgesamt ein harmonisches Gefüge mit ähnlich großen Gebäuden ergeben und es sollte vermieden werden, dass auf sehr großen Grundstücken Gebäude mit erheblicher Kubatur errichtet werden könnten. Somit ergebe sich für jedes Baugrundstück eine eigene GRZ bzw. GFZ aufgrund der jeweiligen Baugrundstücksgröße. Auf die Festsetzung der jeweiligen GFZ und GRZ für das jeweilige Grundstück durch eine Knödellinie sei bewusst verzichtet worden, da sich diese ohne weiteres berechnen ließen. Der Vorwurf des Antragstellers, dass durch die Einführung des sogenannten degressiven Baurechts eine Ungleichbehandlung erfolge, sei nicht nachvollziehbar, da zwei Grundstücke innerhalb desselben Quartiers, die gleiche Grundstücksflächen aufwiesen, auch gleich bebaut werden könnten.

Im Bebauungsplangebiet fänden sich Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans zwar bereits geteilt gewesen seien, eine Bebauung aber noch nicht realisiert worden sei. Dies gelte etwa für die benachbarten Grundstücke FlNrn. 1032/18 und 1032/16. Dort gehe die Grundstücksteilung mitten durch das bestehende Wohnhaus. Derartige Grundstücksteilungen seien im Bebauungsplan nicht weiter berücksichtigt worden, wie dies auch für die Grundstücke des Antragstellers gelte. Als Hinweis sei in der Zeichnung in solchen Fällen eine Signatur für „aufzulösende Grundstücksgrenzen“ vorgesehen worden.

Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans seien Bauräume in der Form von Baugrenzen vorgesehen worden, um eine einheitliche Siedlungsstruktur zu sichern und bestehende Grünräume zu erhalten. Bei der Festsetzung der Bauräume sei auf den Bestand abgestellt worden. Auch dies sei quartiersbezogen entsprechend der bisherigen Entwicklung dort erfolgt.

Die Antragsgegnerin habe hinsichtlich des einzuräumenden Bestandsschutzes auch über Fälle zu entscheiden gehabt, die sich aus heutiger Sicht als Fremdkörper innerhalb des Gebiets erwiesen. Hierbei sei die Entwicklung des Fremdkörpers ebenso berücksichtigt worden wie das städtebauliche Erscheinungsbild und das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers. In Fällen, in denen die Herstellung von bebauungsplankonformen Verhältnissen nur durch Abbruch möglich gewesen wäre, sei ein aktiver Bestandsschutz durch Sonderfestsetzungen gewährt worden. Dagegen sei in Fällen, in denen der bebauungsplanwidrige Zustand durch eine zivilrechtlich durchgeführte Teilung herbeigeführt worden sei, nicht vom aktiven Bestandsschutz Gebrauch gemacht worden, weil in solchen Fällen allein durch die Rückgängigmachung der Teilung wieder bebauungsplankonforme Zustände entstehen könnten.

Im Bebauungsplan sei festgesetzt worden, dass die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Grundstücksgröße abhängig sei. Diese Festsetzung dürfe nicht mit einer Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl von Wohneinheiten pro Grundstück verwechselt werden. Die Festsetzung einer absoluten Anzahl wäre wohl rechtswidrig. Zulässig sei jedoch die Festlegung eine Verhältniszahl, nach der in Bezug auf eine bestimmte Grundstücksfläche eine bestimmte Anzahl von Wohnungen zulässig ist.

Lediglich die oberirdischen Stellplätze seien beschränkt worden, so dass jeweils sechs Stellplätze errichtet werden dürften. Die unterirdischen Stellplätze seien nicht limitiert worden. Die Festlegung der maximalen Zufahrtsbreite auf 5 m für offene Stellplätze sei geboten, um die Stellplatzsituation auf den öffentlichen Straßen nicht zu beeinträchtigen.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erwidern, dass der alte Bebauungsplan 1 F mehr als 20 Jahre lang die Bebaubarkeit innerhalb des Plangebiets geregelt habe. Das ursprüngliche Bebauungsplanverfahren für den Bebauungsplan 1 F einzustellen und ein neues Bebauungsplanverfahren für die Bebauungspläne 1 A bis 1 L zu beginnen, sei dadurch bedingt gewesen, dass die alten Bebauungspläne im Ganzen nichtig gewesen seien. Die im alten Bebauungsplan festgesetzte Mindestgrundstücksgröße von 1.350 m² sei in der Praxis nicht angewandt worden, wie anhand des genehmigten Bestands erkennbar sei. Die jetzige Bauleitplanung der Gemeinde verfolge das Ziel, die nunmehr herrschende Grundstücksteilungsfreiheit zu umgehen.

Die Planung aus dem Jahr 2004 unterscheide sich sehr stark von dem angegriffenen Bebauungsplan. Eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung hätte daher nicht unterbleiben dürfen.

Die Antragsgegnerin räume einen offenkundigen Planungsfehler ein, weil die Planunterlagen nur einem nicht maßgeblichen Stand zum Zeitpunkt der Auslegung im Jahr 2007 entsprächen. Es treffe nicht zu, dass sich eine Kommune nur nachrichtlich an die Grundstücksgrenzen halten müsse. Die Grundstücksgrenzen bestimmten die GFZ und die GRZ und damit maßgeblich die zulässige Bebauung.

Die Sicherung der Identität der Gartenstadt G. sei kein städteplanerisches Ziel, da völlig offen bleibe, was unter dem Begriff der Gartenstadt zu verstehen sei. Der Begriff Gartenstadt sei dem Baurecht fremd. Die Möglichkeit einer verträglichen Nachverdichtung, angeblich eines der städtebaulichen Ziele, werde von der Antragsgegnerin mit dieser Bauleitplanung verhindert. Auch das angebliche städtebauliche Ziel der Steuerung von Mobilfunkanlagen werde nicht umgesetzt.

Die gesonderten Festsetzungen der Antragsgegnerin bedeuteten, dass fast jedes Grundstück ein anderes Baurecht mit anderer Baudichte erhalte. Baurecht sollte aber grundsätzlich gleiche Verhältnisse für vergleichbare Fälle in einem Gebiet schaffen. Die Antragsgegnerin lasse außerdem erkennen, dass sie sich nicht an die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung halten wollte.

Das formulierte städtebauliche Ziel, dass unabhängig von der Grundstücksgröße Kubaturen der Baukörper mit ähnlich großen Gebäuden gewollt seien, lasse den Verstoß gegen Art. 14 GG erkennen. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sei das formulierte Ziel eines harmonischen Gefüges realitätsfern. § 16 Abs. 5 BauNVO beziehe sich auf einzelne Grundstücke, also Ausnahmen. Er sei kein Freibrief für generell unterschiedliche GFZ- oder GRZ-Festsetzungen.

Die vier Funktionen der maximal zulässigen Geschossfläche von der Grundstücksfläche sei nicht aus dem Bestand abgeleitet, sondern schematisch den vier Mindestgrundstücksgrößen zugeordnet. Schematisch sei auch der lineare Anstieg bis zu einem Punkt, der stets mit der Mindestgrundstücksgröße zusammenfalle. Die Punkte seien in den einzelnen Quartieren rein zufällig verteilt. Es gebe zu jeder Grundstücksgröße unterschiedliche Baunutzungen.

Es bestehe das grundsätzliche Problem, wie zwei nebeneinander liegende Grundstücke mit unterschiedlicher Größe, aber ohne weitere unterscheidende Merkmale, in Bezug auf die Baunutzung gleichbehandelt werden können. § 16 BauNVO ziele auf eine gleiche GFZ und GRZ ab.

Die Mindestgrundstücksgrößen seien rein schematisch für sämtliche Bebauungspläne festgelegt worden, nämlich auf 500 m², 750 m², 1.000 m² und 1.250 m². Dieses Schema lasse erkennen, dass keine Ableitung aus dem Bestand erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zu Beginn das Ziel ausgegeben, dass nur 20% der Grundstücke eines Quartiers als sogenannte Ausnahmen unterhalb der Mindestgrundstücksgröße liegen sollten. Nun seien schon 35% das Ziel und tatsächlich gehe der Anteil der Ausnahmen bis zu 45%.

Der bloße Erhalt bestehender Grünräume ohne Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Grundstückseigentümer lasse jedes planerische Konzept vermissen. Die Grünflächen seien rein zufällig entstanden, weil man nach der früheren Bauleitplanung die Lage der Gebäude habe frei bestimmen können. Gebäude würden in erster Linie nach den Himmelsrichtungen und der Sonneneinstrahlung ausgerichtet. Niemand setze sein Gebäude an den Südrand seines Grundstücks, nur damit sein Nordgarten eine Einheit mit dem Südgarten des Nachbarn bilde.

Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien der aktive Bestandsschutz verteilt werde. Mangels Wirksamkeit der Veränderungssperre und mangels Gültigkeit des alten Bebauungsplans seien die in der Zwischenzeit vollzogenen Grundstücksteilungen nicht bebauungsplanwidrig und hätten bei der Neuplanung beachtet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden durch eine Verhältniszahl (z. B. je angefangener 100 m² Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung) festgesetzt werden. Dies könne nicht auf den vorliegenden Fall mit in einzelnen Quartieren willkürlich festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen für die Bebauung übertragen werden.

Es existiere ein genehmigter Stellplatznachweis aus dem Jahr 1991 für die FlNr. 1032/6 über sieben oberirdische Stellplätze, davon zwei in der Garage. Dieser Stellplatznachweis sei offensichtlich bei der Aufstellung des Bebauungsplans ignoriert worden.

Der Bebauungsplan 1 F umfasse im Wesentlichen einen verkehrsberuhigten Bereich. Dort sei Parken nur auf ausgewiesenen Flächen erlaubt. Insofern werde die öffentliche Parkplatzsituation auf der öffentlichen Straße „Im B. 21 und 23“ durch eine breitere Zufahrt nicht beeinträchtigt.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. November 2014 beantragte der Antragsteller, das Verfahren fortzuführen.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 ließ der Antragsteller ergänzend vortragen, dass eine Analyse der Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F ergebe, dass die meisten der Mindestgrundstücksgrößen in sich widersprüchlich und willkürlich festgesetzt seien sowie zu viele Ausreißer nach oben und unten aufwiesen. Hinsichtlich der Mindestgröße 750 m² fände sich am nordöstlichen Rand Im B./F.-straße ein eng zusammenhängendes Gebiet mit 19 im Bebauungsplan ausgewiesenen Grundstücken. Dass die beiden Grundstücke FlNrn. 1032/6 und 1032/40 des Antragstellers im Jahr 2007 rechtswirksam geteilt worden seien, sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt worden. Das Grundstück FlNr. 1032/44 (an der Bahnlinie) sei ohne ersichtlichen Grund nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen worden. Dieses Grundstück befinde sich im Eigentum der Antragsgegnerin und werde derzeit als Garten- bzw. Trenngrün genutzt. Damit verfüge das Gebiet insgesamt über 22 Grundstücke, von denen 12 kleiner seien als die festgesetzte Mindestgröße von 750 m². Das entspreche einer Ausreißerquote von 54,5%.

Das nordöstlich anschließende Quartier Im B./Am W. weise bei 17 Grundstücken und 5 Ausnahmen eine Ausreißerquote von 29,4% auf. Das Gebiet am südöstlichen Rand L.-straße weise bei 9 Grundstücken und 2 Ausnahmen eine solche von 22% auf. Am südöstlichen Rand des W. fielen zwei übergroße Grundstücke mit je ca. 3.200 m² und zwei Grundstücke mit ca. 1.600 m² auf. Im zusammenhängenden nordöstlichen Bereich B. bis W. bestünden gegen die Festsetzung der Mindestgröße 750 m² erhebliche Bedenken, da die Ausnahmequote bei insgesamt 39 Grundstücken und 17 Ausnahmen mit 43,5 sehr hoch liege. Die Begründung zum Bebauungsplan stelle lediglich auf die dominierenden Grundstücksgrößen zwischen 750 m² und 1.000 m² ab. Eine Äußerung oder Abwägung zu der großen Zahl von Ausnahmen unter 750 m² fehle komplett.

Der Bebauungsplan weise im mittleren Abschnitt fünf Quartiere mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² aus. Im Bereich zwischen F.-straße, B.-straße und L.-platz fänden sich 17 Grundstücke mit zwei Ausnahmen. Im Bereich zwischen F.-straße, L.-straße und nördlich E.-straße seien es 22 Grundstücke mit 9 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41%. Östlich L.-straße bis W. fänden sich 31 Grundstücke mit 13 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 41,9%. Zwischen L.-straße und E.-straße seien es 11 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 36%. Zwischen E.-straße und W. fänden sich 21 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 33%. Von den 102 Grundstücken mit der Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² unterschritten allein 34,3% die festgesetzte Mindestgröße. Die Begründung zum Bebauungsplan halte dies noch für zulässig, da eine weitere Absenkung der Mindestgröße die Abweichung von der durchschnittlichen Grundstücksgröße (1.450 m²) unvertretbar vergrößern würde. Bei einer Einzelbetrachtung der fünf Gebiete bestünden gegen die Festsetzungen jedenfalls in den Bereichen mit einer Ausnahmequote von mehr als 40% erhebliche Bedenken, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen müssten.

Der Bebauungsplan 1 F weise 6 Quartiere mit insgesamt 94 Grundstücken der Mindestgröße von 1.250 m² aus. Westlich der Ahornstraße befänden sich 9 Grundstücke mit 4 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 44,4%. Zwischen Ahornstraße und W. seien es 16 Grundstücke mit 3 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 18,7%. Zwischen Bahnlinie und F.-straße befänden sich 18 Grundstücke mit 4 Ausnahmen, die Ausnahmequote betrage 22%. Zwischen F.-straße und F.-straße seien es 7 Grundstücke mit nur einer Ausnahme. Zwischen F.-straße und Im H. fänden sich bei Berücksichtigung der rot eingetragenen geteilten Grundstücke 22 Grundstücke mit 7 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 31,8%. Zwischen Im H. und W. seien es 22 Grundstücke mit 8 Ausnahmen bei einer Ausnahmequote von 36,4%.

Nahe angrenzende Grundstücke in unterschiedlichen Quartieren könnten derart unterschiedlich hohe Grund- oder Geschossflächen aufweisen, dass sie wegen der Nähe zueinander nicht mehr abwägungsgerecht festgesetzt erscheinen. Bei einigen Grundstücken im Bebauungsplan 1 F bestünden in dieser Hinsicht erhebliche Bedenken.

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO. Im Bebauungsplan 1 F fänden sich unter A 4 a) der textlichen Festsetzungen fehlerhafte Überschreitungen. Die Dachgeschossregelung in Ziffer A 4 b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei ebenfalls fehlerhaft.

Ferner finde sich unter A 4 b) eine unzulässige Zuschlagsklausel. Nach dieser Zuschlagsregelung erhalte ein Bauherr bei gleicher Grundstücksgröße, der ein normales Gebäude mit schrägem Dach bauen möchte, nur das einfache Baurecht, also z. B. 341 m² mit einer GFZ von 0,28. Bei zwei Vollgeschossen und Dachgeschoss bekomme er bereits 424 m² mit einer GFZ von 0,35 und bei zwei oder drei Vollgeschossen ohne nutzbares Dach sogar 501 m² mit einer GFZ von 0,41. Bei einem derart kistenartigen Baukörper erhalte man also fast doppelt so viel Baurecht wie bei traditionell üblicher Bauform. Hier werde das Baurecht in Abhängigkeit von der Form des Baukörpers berechnet.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 26. August 2015 die örtliche Situation im Bereich des Bebauungsplans 1 F sowie in der näheren Umgebung in Augenschein genommen. Auf die diesbezügliche Niederschrift vom 8. Oktober 2015 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015, den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der Bebauungsplan 1 F der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 18. Juni 2008, ist unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der angegriffene Bebauungsplan 1 F leidet nicht an durchgreifenden Verfahrens- oder Formfehlern.

Soweit der Antragsteller vorträgt, die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB habe nicht stattgefunden, ist dies unbeachtlich. Denn die Verletzung der Vorschriften über die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung zählt nicht unter die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Fehler (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2002 - 4 BN 53/02 - NVwZ-RR 2003, 172).

Sofern die Begründung des Bebauungsplans unvollständig sein sollte, ist dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich.

2. Der Bebauungsplan 1 F leidet jedoch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Diese Mängel im Abwägungsvorgang sind erheblich, weil sie sich aus Plan und Begründung offensichtlich ergeben und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die Norm unverändert erlassen hätte, falls er die Widersprüche in den Festsetzungen sowie ihre Auswirkungen erkannt hätte.

Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale Verpflichtung einer den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Bauleitplanung. Es betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Es umfasst dabei insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003, 143; BVerwG, U. v. 16.4.1971 - IV C 66.67 - DVBl 1971, 746/750). Bei der Abwägung der berührten privaten Belange ist ferner das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Satz 1 GG zu beachten, das auch bei der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, B. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73/82 ff.; BGH, U. v. 11.11.1976 - III ZR 114/75 - BGHZ 67, 320). Das der Planung zugrundeliegende Konzept muss zudem möglichst widespruchsfrei (konsistent) umgesetzt werden (vgl. BayVGH, U. v. 31.5.2006 - 25 N 03.351 - BayVBl 2006, 177; U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris).

2.1. Der Bebauungsplan 1 F leidet insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen F.-straße, E.-straße und L.-straße besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich neun zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im direkt benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere beidseits der F.-straße weisen eine ähnliche Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich ebenfalls unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere beidseits der F.-straße in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus dem ähnlich großen Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im südlich gelegenen Quartier diese Vergünstigung allen Grundstücken mit einer Fläche von unter 1000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.2. Der Bebauungsplan 1 F leidet ferner insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein weiteres Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² festsetzt. In dem betreffenden Quartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. besitzt wiederum eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1000 m². Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 31 Grundstücken finden sich 13 zu kleine Grundstücke. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1.000 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest verstößt es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es finden sich zu viele Abweichungen vom Grenzwert nach unten.

Die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.000 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil in anderen Quartieren des Bebauungsplangebiets eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Unter Ziffer 2.1. wurde bereits auf das Gebiet zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. hingewiesen. Ebenso besaßen im ähnlich großen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. ursprünglich 13 von 27 Grundstücken eine Grundfläche von weniger als 1.250 m². Deshalb wurde dort eine Mindestgrundstücksgröße von 750 m² für ein Teilgebiet festgesetzt. Ob in diesem Zusammenhang weitere Teilgebietsgliederungen erforderlich gewesen wären, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in den genannten Bauquartieren Mindestgrundstücksgrößen von 750 m² festgesetzt werden, während im Bauquartier zwischen der L.-straße, L.-straße, U.-straße und Am W. diese Vergünstigung zahlreichen Grundstücken mit einer Grundfläche von unter 1.000 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.3. Der Bebauungsplan 1 F leidet zudem insoweit an einem Fehler in der Abwägung als er gemäß A. 3. a) der textlichen Festsetzungen für ein Bauquartier eine Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² festsetzt. In dem betroffenen Quartier zwischen An der D., Im H., Im B. und Am W. besitzt eine Vielzahl der Baugrundstücke eine Grundfläche von weniger als 1250 m². Auch in dem mit der Mindestgrundstücksgröße von 750 m² daraus herausgeschnittenen Bauquartier finden sich zwei (von insgesamt fünf) Grundstücke mit zu geringer Grundfläche. Hieraus wird ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel möglichst einheitlicher Bauquartiere (vgl. Begründung S. 6 ff., zur Verfestigung homogener Quartiere) mit dieser Festsetzung auch hier nicht erreicht werden kann. In dem Bauquartier mit 22 Grundstücken finden sich acht zu kleine Grundstücke. Es handelt sich bei diesen auch nicht um Grundstücke von völlig unbedeutender Größe. In dem ursprünglichen Bauquartier (einschließlich des herausgenommenen Quartiers mit 750 m² Mindestgrundstücksgröße) wären sogar unter 27 Grundstücken insgesamt 13 zu kleine Grundstücke vorhanden gewesen. Von daher drängen sich eine genauere Abgrenzung bzw. eine andere Mindestgrundstücksgröße auf. Die Abgrenzung des Bauquartiers mit 1250 m² Mindestgrundstücksgröße erscheint von daher willkürlich. Zumindest widerspricht es deshalb dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil seine Festsetzung zur Zielerreichung nicht geeignet ist. Es weist zu viele Ausreißer nach unten auf.

Die Festsetzung eines Bauquartiers mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² im oben genannten Quartier verstößt aber im konkreten Fall auch deshalb gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil im benachbarten Quartier zwischen F.-straße, F.-straße und Im B. eine gleichartige Problematik gegeben war, die aber nicht entsprechend gelöst wurde. Die beiden Quartiere an der Straße Im B. weisen eine vergleichbare Größe auf. Im Quartier nördlich der F.-straße (jetzt ebenfalls mit einer Mindestgrundstücksgröße von 1250 m² bzw. 750 m²) fanden sich bei ursprünglich insgesamt 16 Grundstücken zehn zu kleine Grundstücke, deren jeweilige Fläche sich sogar unter 1000 m² bewegte. Die unterschiedliche Behandlung der Bauquartiere entlang der Straße Im B. in diesem Bereich verstößt deshalb auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nördlich der F.-straße aus einem vergleichbaren Quartier ein kleineres Bauquartier mit einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m² herausgeschnitten wird, während im oben genannten, ebenfalls an der Straße Im B. gelegenen Quartier diese Vergünstigung der überwiegenden Anzahl aller Grundstücke mit einer Fläche von unter 1250 m² versagt wird. Zu dieser Vergünstigung gehört nicht nur die selbstständige Bebaubarkeit ab einer Mindestgrundstücksgröße von 750 m², sondern auch die Besserstellung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen nach A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 1 F.

2.4. Die genannten Mängel des Bebauungsplans sind nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde substantiiert geltend gemacht. Er hat im Verfahren um den Vorbescheid für sein Grundstück FlNr. 1032/40 der Gemarkung G. vor dem Verwaltungsgericht München (Az. M 9 K 08.3923) mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009 umfangreich seine Einwände gegen den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgetragen, insbesondere gegen das „degressive“ Baurecht und die willkürliche Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen. Dieser Schriftsatz wurde der vor dem Verwaltungsgericht beigeladenen Antragsgegnerin zugestellt. Der Zugang dieses Schriftsatzes ist für die Rüge ausreichend (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 22; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 33). Die Klagerücknahme vor dem Verwaltungsgericht führt nicht zur Rücknahme der Rüge im Sinn von § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 30; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 1. August 2015, § 215 Rn. 31).

2.5. Aufgrund der oben genannten Abwägungsfehler ist der Bebauungsplan 1 F insgesamt unwirksam. Eine Teilunwirksamkeit (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268/274; B. v. 29.3.1993 - 4 NB 10/91 - NVwZ 1994, 271) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil von den Fehlern ein erheblicher Teil der von der Antragsgegnerin mit bestimmten Mindestgrundstücksgrößen festgesetzten Bauquartiere betroffen ist. Ob weitere Quartiere mit der Festsetzung bestimmter Mindestgrundstücksgrößen fehlerbehaftet sind, kann hier dahinstehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung der beanstandeten Mindestgrundstücksgrößen in der dann verbleibenden Form erlassen hätte. Im Übrigen ist es Sache der Antragsgegnerin in einer erneuten Abwägung zu entscheiden, ob im Bebauungsplan eine einheitliche Mindestgrundstücksgröße festgesetzt oder unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots nochmals versucht wird, Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen festzusetzen. Bei jeder dieser Abwägungsentscheidungen können sich aber auch Auswirkungen auf die Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Grundflächen und der zulässigen Geschossflächen ergeben. Sowohl bei der Festsetzung einer einheitlichen Mindestgrundstücksgröße im Bebauungsplan 1 F als auch bei der Festsetzung mehrerer Mindestgrundstücksgrößen kann sich ergeben, dass das in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen bislang festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht mehr in allen Punkten einer gerechten Abwägung entspricht und deshalb auch dort überprüft sowie neu abgewogen werden muss. Hieraus wird ebenfalls ersichtlich, dass vorliegend eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Die Fehlerheilung hinsichtlich einzelner Festsetzungen bezüglich der Mindestgrundstücksgrößen hat wahrscheinlich auch Auswirkungen auf andere Festsetzungen. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung trotz der oben genannten Abwägungsfehler hinsichtlich der Mindestgrundstücksgrößen vollkommen unverändert erlassen hätte.

3. Ob die Planung darüber hinaus noch an weiteren Mängeln leidet, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kann offen bleiben. Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Rechtsfehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gegebenenfalls gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2001 - 4 BN 21/01 - NVwZ 2002, 83). Nachdem bereits die Abwägungsfehler hinsichtlich der festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, muss den weiteren vom Antragsteller gerügten Rechtsfehlern nicht im Einzelnen nachgegangen werden. Zu diesen ist lediglich anzumerken:

3.1. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Planungsziel der Antragsgegnerin, mittels der Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen und eines „degressiven“ Maßes der baulichen Nutzung den „Gartenstadtcharakter“ im Sinn einer möglichst zu erhaltenden Durchgrünung der Baugebiete (vgl. Begründung S. 6 f.) zu sichern. Eine Gemeinde darf mit ihrer Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2012 - 4 BN 9/12 - BauR 2012, 1067; VGH BW, U. v. 18.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris). Auch die Bewahrung einer aufgelockerten Villenbebauung und eines aufgelockerten dörflichen Charakters sind beispielsweise zulässige Planungsziele für die Neuaufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2006 - 1 NE 05.2542 - juris), ebenso die Erhaltung des Charakters eines Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiets mit relativ großen Grundstücken (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2006 - 1 ZB 05.1703 - juris). Vorliegend kann die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und die Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Grundflächen sowie der zulässigen Geschossflächen auf § 16 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Hierbei können sowohl die Grundflächenzahlen und die Größe der Grundfläche als auch die Geschossflächenzahl und die Größe der Geschossfläche nebeneinander festgesetzt werden. Diese Festsetzungsmöglichkeiten schließen sich ihrem Wesen nach nicht wechselseitig aus (vgl. OVG NRW, U. v. 7.9.2001 - 7 a D 111/99. NE - BauR 2002, 913).

Die grundlegenden Einwände des Antragstellers gegen ein sogenanntes degressives Baurecht greifen dagegen nicht durch. Er hat keinen Anspruch auf einen entsprechend der Grundstücksgröße ständig linearen Anstieg des Nutzungsmaßes. Die Abwägung des Interesses der Grundstückseigentümer an einer baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke mit dem Interesse der Gemeinde, eine aufgelockerte Bebauung mit weitgehender Durchgrünung der Baugebiete zu erhalten (vgl. Begründung S. 6 ff.), ist vorliegend unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 20.12.2012 - 2 N 10.93 - juris). Es ist jeweils für ein Bauquartier belegt, dass dennoch ein linearer Anstieg des Nutzungsmaßes entsprechend der Grundstücksgröße besteht, der sich lediglich bei größeren Grundstücken etwas abflacht. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 500 m² steigt die zulässige Grundfläche bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße unverändert linear an, während die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße stark linear ansteigt, sich dann aber der Anstieg bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abflacht. Ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße erfolgt bei der Grundstücksfläche und der Geschossfläche kein weiterer Anstieg, ab dort kann jedoch das Grundstück geteilt werden. Bei Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 750 m² steigt die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an, um dann bis zur doppelten Mindestgrundstücksgröße abzuflachen, während die zulässige Geschossfläche bei den Grundstücken bis 1.000 m² steil ansteigt und erst dann abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr bei der Grundfläche und der Geschossfläche, weil ab dort das Grundstück geteilt werden kann. Schließlich steigt bei den Bauquartieren mit der Mindestgrundstücksgröße 1.000 m² die zulässige Geschossfläche bis zur Mindestgrundstücksgröße steil an und flacht dann ab, während der Anstieg der zulässigen Grundfläche erst ab einer Grundstücksgröße von 1.250 m² abflacht. Auch hier erfolgt ab der doppelten Mindestgrundstücksgröße kein Anstieg mehr, weil ab dort eine Grundstücksteilung möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass der Bebauungsplan in A. 4. a) und b) der textlichen Festsetzungen Überschreitungen bei der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Geschossfläche vorsieht, sind - unabhängig davon, ob diese derzeitigen Formulierungen in sich völlig stimmig sind - wegen des „degressiven“ Nutzungsmaßes bezüglich der einzelnen Bauquartiere keine Abwägungsfehler gegeben, die insoweit zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten.

Zu Recht weist der Antragsteller jedoch darauf hin, dass bisher bei einer Grundstücksgröße von knapp unter 1.000 m², bei der in keinem der Bauquartiere mit festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen schon eine Grundstücksteilung in Betracht kommt, im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 500 m² eine Grundfläche von ca. 240 m² verwirklicht werden kann, während dies im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 750 m² nur ca. 225 m² und im Mindestgrundstücksgrößenbereich von 1.000 m² nur ca. 195 m² wären. Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die Gelegenheit zu überprüfen, ob dies noch abwägungsgerecht festgesetzt werden kann. Falls dies nicht gelingt, scheidet in diesem Bebauungsplan eine Festsetzung mehrerer Bauquartiere mit unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen sowie unterschiedlichen zulässigen Grundflächen und Geschossflächen aus.

3.2. Die Festsetzung der Zahl der in Wohngebäuden zulässigen Wohnungen gemäß A. 3. b) der textlichen Festsetzungen kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. Diese höchst zulässige Zahl von Wohnungen kann nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256/260). Die Aufteilung des festgesetzten Baurechts in zu viele Wohnungen verhindern zu wollen, ist ein zulässiges planerisches Ziel, um den Straßenverkehr mit seinen Nebenfolgen im Planungsgebiet in Grenzen zu halten. Im vorliegenden Fall ist eine Wohnung je angefangene 120 m² zulässige Geschossfläche erlaubt. Maßgebend ist hierfür die gemäß A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässige Geschossfläche, Überschreitungszuschläge sind jedoch nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer nach A. 4. b) der textlichen Festsetzungen zulässigen Geschossfläche von 121 m² bereits zwei Wohnungen mit ca. 60 m² und bei einer zulässigen Geschossfläche von 241 m² bereits drei Wohnungen mit ca. 80 m² Wohnfläche erlaubt sind. Diese Begrenzung erscheint angesichts des angestrebten Planungsziels nicht unverhältnismäßig.

3.3. Die in A. 4. a) der textlichen Festsetzungen erlaubte Überschreitung um bis zu 25% bei der zulässigen Grundfläche verstößt zumindest teilweise gegen § 19 Abs. 2 BauNVO. Denn die dort ebenfalls erfassten baulichen Anlagenteile wie Terrassen, Balkone und Loggien - die beiden letzteren bis zu einer bestimmten Höhe über dem Boden - sind bereits Bestandteile der „Hauptanlage“ (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Juni 2012, § 19 BauNVO Nr. 13; König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 19 RdNr. 4a). Auf die Regelungen im Bauordnungsrecht wie beispielsweise Art. 6 Abs. 8 BayBO kommt es hierbei nicht an.

Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus Überschreitungen durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen bis zu weiteren 75% der festgesetzten Grundfläche für zulässig erklärt, kann dies auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gestützt werden. Die „Kappungsgrenze“ von 0,8 des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bleibt davon unberührt. Die Berechnung in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 unten) ist aber bereits deshalb unzutreffend, weil die Regelung des § 19 Abs. 2 BauNVO zumindest teilweise nicht beachtet wurde.

3.4. Die Regelung in A. 4. b) der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Überschreitungen der festgesetzten Werte für Geschossflächen kann zwar grundsätzlich auf § 16 Abs. 5 BauNVO gestützt werden. Sie ist aber im Detail kaum verständlich. Auch die Begründung zum Bebauungsplan (S. 14 ff.) bringt insoweit keine Klarheit. Es wurde von Seiten der Antragsgegnerin dargelegt, dass es sich hierbei um Dachgeschosse handle, die kein Vollgeschoss seien. Bis zur Vollgeschossgröße solle keine Anrechnung der Geschossflächen erfolgen. Eine Anrechnung von Aufenthaltsräumen solle damit nicht erfolgen. Hieraus wird jedoch insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Grenze bei 1,8 m gezogen wird. Es wird zwar erkennbar, dass die Dachgeschosse keine Vollgeschosse sein dürfen. Eine Abgrenzung zu den Bedingungen für Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, für welche Regelungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO möglich wären, wird jedoch nicht geleistet. Nach Art. 2 Abs. 7 Satz 2 BayBO sind Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BayBO nicht möglich sind, bereits keine Geschosse. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen sind nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayBO jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine lichte Raumhöhe von 2 m über die Hälfte der Nutzfläche, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben, nicht erreicht wird (vgl. auch Vollzugshinweise zur BayBO 2008, Nr. 45.1.2). Diese rechtlichen Gesichtspunkte müssen bei einer Differenzierung des Nutzungsmaßes nach der Höhe des Dachgeschosses in der Abwägung zur Festlegung der Höhengrenze berücksichtigt werden.

3.5. Die in A. 4. c) der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen über die Zahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe können grundsätzlich auf § 16 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO gestützt werden. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass hierdurch nicht zwingend Gebäude mit Terrassengeschoss zur Ausnutzung der höchst zulässigen Geschossfläche erforderlich würden, sondern dass das gleiche Nutzungsmaß auch mit einem Gebäude mit zwei Vollgeschossen und darüberliegendem Dachgeschoss unter Ausnutzung der textlichen Festsetzungen unter A. 4. b) erreicht werden könne. Ob die Antragsgegnerin mit der Regelung zum Terrassengeschoss auch eine ortsgestalterische Festsetzung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO beabsichtigte, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob ein klotzförmiges dreigeschossiges Gebäude verhindert werden kann, wenn nicht etwa vorgeschrieben wird, wo das jeweilige Terrassengeschoss wie viel zurückspringen muss. Ein Rücksprung auf einer Seite des Gebäudes von beispielsweise nur 10 cm wäre dafür wohl kaum ausreichend.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

5. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel des Urteils nach Rechtskraft ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen war (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 15/03/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte gr
published on 15/11/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19
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published on 05/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z
published on 20/10/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.