Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - 2 B 15.2392

published on 26/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Juli 2016 - 2 B 15.2392
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 06.578, 06/08/2007
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 48.16, 21/06/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine, dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 120 der Gemarkung L..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Breiten R...“, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt.

Der beigeladene Bauherr ist Vollerwerbslandwirt. Seine Hofstelle befindet sich auf den Grundstücken FlNr. 135, 134 und 133 der Gemarkung L.... Er ist zudem Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke FlNr. 160 und 161 der Gemarkung L.... Der geplante Standort der Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. 161 liegt ca. 180 m südlich des Wohnhauses der Klägerin der Gemarkung L... und in einer Entfernung von ca. 150 m zur Hofstelle des Beigeladenen. Auf dem Baugrundstück befindet sich bereits eine Maschinenhalle. Zudem wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 der Neubau eines Rinderstalls mit geschlossener Güllegrube genehmigt. Der Standort der Biogasanlage befindet sich in der Südostecke des Grundstücks FlNr. 161 hinter der bestehenden Maschinenhalle. In der Südostecke des Grundstücks FlNr. 160, das zwischen dem gegenständlichen Grundstück und der nördlichen Wohnbebauung liegt, errichtete der Kläger im April 2006 ein Fahrsilo.

1. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage zur Verwertung von Gülle, Festmist, nachwachsenden Rohstoffen und Pflanzenresten auf dem Grundstück FlNr. 161. Auf die Baugenehmigung mit ihren Auflagen und Hinweisen wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 14. November 2005 wurde die Auflage Nr. 23 des Baugenehmigungsbescheids vom 5. Oktober 2005 geändert.

Der gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auf die sich die Klägerin als Nachbarin berufen könne, nicht widerspreche. Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Die immissionsschutzfachliche Überprüfung habe ergeben, dass das Wohnanwesen der Klägerin weder durch Lärm- noch durch Geruchsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt werde. Im Baugenehmigungsbescheid seien ausreichend Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen aufgenommen worden.

Am 8. Mai 2006 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erhoben. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Klägerin ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zustehe. Die Baugenehmigung verstoße gegen Normen, die die Interessen der Klägerin schützten. Das geplante Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor, so dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliege. Der Betrieb einer Biogasanlage und eines Fahrsilos in einem Abstand von lediglich ca. 80 m zu einem allgemeinen Wohngebiet bzw. in einer Entfernung von ca. 100 m zum Anwesen der Klägerin überschreite bei weitem die Grenze der Zumutbarkeit. Die Klägerin könne sich darauf berufen, unzumutbaren Geruchs- und Keimbelästigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben ausgesetzt zu sein. Der Abstand der Biogasanlage zum Wohnhaus der Klägerin liege unterhalb des nach Nr. 5.4.8.6.1 der TA-Luft einzuhaltenden Mindestabstandes von 300 m bei geschlossenen Anlagen. Die Mindestabstandsregelung spiele auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen eine Rolle. Die im Einzelfall mögliche Verringerung des Mindestabstands sei mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitung festzustellen, dessen Eingang der zuständigen Fachbehörde nachzuweisen sei. Ein solcher Nachweis liege bislang nicht vor. Es lägen auch keine ausreichenden primärseitigen Maßnahmen vor, die eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigen könnten. Des Weiteren beinhalteten die in Nr. 26 der Auflagen festgelegten maximalen CO- und NO2-Konzentrationen keine ausreichende Immissionsbegrenzung, da die dazugehörige Menge des gesamten Abgases nicht bekannt sei. Darüber hinaus treffe die Baugenehmigung keine ausreichenden Maßnahmen bezüglich der Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern. Immissionsbelastungen entstünden auch durch den Abtransport der vorhandenen Emissionen und durch die Beschickungsvorgänge. Der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Fahrsilomanagement bei einem Betrieb von Biogasanlagen eine große Rolle spiele. Insbesondere müsse im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Gesamtvorhabens berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit der Biogasanlage auf dem angrenzenden Grundstück ein Fahrsilo errichtet worden sei, von welchem erhebliche Geruchsimmissionen ausgingen. Das im Zusammenhang mit der Biogasanlage errichtete Fahrsilo stelle keinen selbstständigen Teil des Gesamtvorhabens Biogasanlage bzw. Rinderstall dar und sei daher genehmigungspflichtig. Eine ordnungsgemäße immissionsschutzfachliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Fahrsilos sei nicht erfolgt. Unberücksichtigt gelassen sei bislang ebenfalls, dass Immissionen während der gesamten Lagerung aufträten. Schließlich sei durch die bereits in der Umgebung vorhandenen landwirtschaftlichen Emissionsquellen, insbesondere auf dem Grundstück des Beigeladenen FlNr. 135 der Gemarkung L..., das Limit des Hinnehmbaren überschritten. Dies ergebe sich auch aus dem Emissionsgutachten des Dipl.-Ing. agr. Glenn Mahlstedt vom 25. Mai 2006.

Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 11. November 2005 zum Eilantrag der Klägerin sowie auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 verwiesen.

Der Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin erfahre keine Rechtsbeeinträchtigung, nachdem das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Dies gelte unabhängig davon, ob das Fahrsilo als unselbstständiger Teil der Anlage zu werten sei oder nicht. Die TA-Luft sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Selbst wenn man Anhaltspunkte hieraus entnehmen wolle, könne der Mindestabstand unterschritten werden, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen durch primärseitige Maßnahmen gemindert würden. Dies sei mit dem betriebenen geschlossenen System gasdichter Rohrleitungen direkt von der Güllegrube in den Fermenter der Fall. In gleicher Weise werde die in dem neuen Stallgebäude anfallende Gülle behandelt. Entgegen der Behauptung der Klägerin gebe es zwischen dem Fahrsilo und der Biogasanlage keinen Zusammenhang. Das Fahrsilo diene als Futterlager für die Tiere und nicht zur Beschickung der Biogasanlage. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen bestehe deutlich länger als das Wohngebäude der Klägerin. Die Klägerin habe sich in Kenntnis der von der Landwirtschaft bestimmten Umgebung für diesen Standort entschieden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 6. August 2007 abgewiesen. Unzumutbare Geruchsbelästigungen lägen nicht vor.

2. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2008 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, für das strittige Vorhaben sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen. Für die in einem allgemeinen Wohngebiet lebende Klägerin sei die durch die Biogasanlage bedingte Zunahme von deutlich wahrnehmbaren Gerüchen nicht mehr zumutbar. Die Klägerin sei auch unzumutbaren Lärmimmissionen, insbesondere durch Anlieferung der Biomasse (Lkw-, Traktorengeräusche) sowie das Abholen bzw. Ausbringen des ausgefaulten Endsubstrats belastet.

Die Klägerin beantragt,

der Klage im vollen Umfang stattzugeben, also den Bescheid des Landratsamts Donauries vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen den Beklagten und Berufungsbeklagten aufzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass Nr. 7.1 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zu § 1 der 4. BIMSchV durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 70) mit Wirkung vom 24. Oktober 2007 aufgehoben und die Nr. 7.1 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 der 4. BIMSchV neu gefasst worden sei. Damit sei die TA-Luft nicht unmittelbar anwendbar. Im vorliegenden Fall seien aber unter Berücksichtigung der TA-Luft sowie des Biogashandbuches Auflagen festgesetzt worden, die zu einer zumutbaren Geruchsbelastung führten. Dagegen beruhe das von der Klägerin angeführte Immissionsgutachten vom 24. Mai 2006 auf der Anwendung der in Bayern nicht verbindlich eingeführten Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die in der Auflage Nr. 5 des angefochtenen Bescheids vorgenommene Lärmbegrenzung sei ausreichend bestimmt und geeignet, den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen sicherzustellen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren habe nicht durchgeführt werden müssen. Zudem regle die TA-Luft nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Im Übrigen könne auf die Anwendung der GIRL verzichtet werden, wenn es um Gerüche aus einer Tierhaltung gehe. Es sei vielmehr auf die Erkenntnisse im Gelben Heft 52 des Bayerischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten abzustellen. Die Störungen durch Lärm auf der Grundlage der klägerseits behaupteten 16 Fahrten erschienen angesichts der vorbeiführenden Staatsstraße wenig überzeugend, zumal die Beschickung auch nur tags stattfinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 31. Mai 2011 ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Grundstück der Klägerin durch Gerüche belastet wird, eingeholt. Das Sachverständigengutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 17. November 2011 wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14. Juli 2016 erläutert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen und den Erörterungstermin Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist bereits unzulässig. Sie verfügt nicht über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Für die Klagebefugnis ist es erforderlich, dass die konkrete Möglichkeit der klägerseits behaupteten Rechtsverletzung besteht. Ist ein Kläger - wie hier - nicht Adressat eines angegriffenen Verwaltungsakts, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein könnten. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Rechtsverstoß aus Rechtsgründen oder aus tatsächlichen Gründen offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.1993 - 4 B 206.92 - BayVBl 1994, 90; U.v. 10.10.2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284).

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2015 i. d. F. des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 19. April 2016 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Allein daraus, dass die Klägerin Adressatin des Widerspruchsbescheids ist, ergibt sich noch keine Klagebefugnis. Denn der Widerspruchsbescheid enthält gegenüber der Klägerin keine erstmalige oder zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinn von § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er gebietet der Klägerin selbstständig kein Handeln, Unterlassen oder Dulden. In dieser Hinsicht wurde klägerseits auch nichts vorgetragen.

Mit der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 wird dem Beigeladenen die Errichtung einer Biogasanlage zur Verwertung von Güllefestmist, nachwachsenden Rohstoffen und Pflanzenresten mit einer elektrischen Leistung des Motors von 100 kW auf dem Grundstück FlNr. 161 der Gemarkung L... gestattet. Der Standort der Biogasanlage liegt ca. 180 m südlich des Wohnhauses der Klägerin. Der Abgaskamin am Blockheizkraftwerk-Gebäude der Biogasanlage befindet sich in ca. 220 m Entfernung zum Wohnhaus der Klägerin. Angesichts dieser Entfernungen zwischen emittierender Anlage und einer zu schützenden Wohnbebauung ist nach Auffassung des Senats eine Rechtsverletzung gegenüber der Klägerin offensichtlich ausgeschlossen.

Der in Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) und im hierauf Bezug nehmenden Biogashandbuch Bayern genannte Mindestabstand von 300 m bei geschlossenen Anlagen führt hier nicht weiter, denn es handelt sich vorliegend nicht um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage. Zudem ist der genannte Mindestabstand selbst für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nicht verbindlich, denn es handelt sich lediglich um eine Vorsorge-Regelung. Er kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird. Primärseitige Maßnahmen zur Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen sind in der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 unter Nrn. 12 bis 31 umfangreich beauflagt. Klägerseits wurde deren Wirksamkeit nicht detailliert und umfassend bestritten.

Die Auffassung des Senats wird zudem dadurch bestätigt, dass das Bayerische Landesamt für Umwelt in seinem Gutachten vom 17. November 2011 festgestellt hat, dass die Geruchsstundenhäufigkeit hervorgerufen durch die angesetzten Geruchsemissionen allein aus der Biogasanlage lediglich ca. 0,4% beträgt. Damit ist das Irrelevanzkriterium von 2% nach Nr. 3.3 der GIRL 2008 - deren Anwendbarkeit die Klägerin bejaht - derart weit unterschritten, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die Klägerin offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.

Soweit klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 erklärt wurde, die Gerüche seien aber wahrnehmbar, ändert dies nichts an der Beurteilung des Senats. Der Ehemann der Kläger will letzthin im Keller des Wohnhauses Gerüche wahrgenommen haben. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend auf Gerüche im Keller nicht ankommt, sondern auf solche in Aufenthaltsräumen abzustellen ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Gerüche aus den deutlich näher als die Biogasanlage gelegenen Siloanlagen auf dem Grundstück FlNr. 135 herrühren. Schließlich wird die Biogasanlage seit den Jahren 2009/2010 mit zwei Motoren und somit einer wesentlich höheren elektrischen Leistung betrieben. Vorliegend steht jedoch nur die streitgegenständliche Baugenehmigung für eine Biogasanlage mit 100 kW elektrische Leistung inmitten und nicht für eine solche mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 290 kW. Es ist damit nicht zu erkennen, dass die klägerseits behaupteten Gerüche aus der Biogasanlage mit dem hier strittigen Betriebsumfang herrühren.

Soweit aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Windrichtung (vgl. Niederschrift vom 14.7.2016 S. 4) sich ergeben würde, dass die Differenz zwischen der Ausgangsbelastung und der Neubelastung durch die Silos an der Hofstelle gegenüber der klägerischen Anwesen geringer würde, während sich die Belastung durch die Biogasanlage gegenüber dem klägerischen Anwesen über den Anstieg von 0,4% erhöhen würde, würde im Fall einer Neuberechnung selbst eine Verdoppelung des Anstiegswerts auf 0,8% noch deutlich hinter dem Irrelevanzkriterium zurückbleiben. Anhaltspunkte für eine Verdoppelung des Werts sind jedoch nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 ebenfalls nichts in dieser Hinsicht dargetan. Eine Neuberechnung anhand der GIRL 2008 war von daher nicht angezeigt.

Die behauptete Geruchsbelastung aus den Siloanlagen auf dem Grundstück FlNr. 135, auf die klägerseits insbesondere abgestellt wird, ist ebenso wenig geeignet, eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu begründen. Denn diese Silos sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005. Die Baugenehmigung bezieht sich lediglich auf die neu zu errichtende Biogasanlage auf dem Grundstück FlNr. 161. Das Hofgrundstück FlNr. 135 mit den dort bestehenden Fahrsilos findet in den Bescheiden keine Erwähnung. Auch in der Betriebsbeschreibung werden die Silos des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 135 nur als Bestand erwähnt. Selbst im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite vom 15. Juli 2016 wird diese Sichtweise nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird aus dem Urteil des Erstgerichts vom 6. August 2007 die Passage zur Zulässigkeit der Klage zitiert, wonach das Grundstück der Klägerin etwa 180 m nördlich vom Baugrundstück liegt und nicht unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Danach ist auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nur auf dem Grundstück FlNr. 161 errichtet werden soll. Soweit dort von einer Klagebefugnis der Klägerin ausgegangen wird, ist das Erstgericht zu wenig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingegangen.

Ebenso wenig ergibt sich eine Klagebefugnis aus der klägerseits behaupteten Lärmbelastung durch die Biogasanlage. Die Auffassung, dass es durch Tätigkeiten an der Biogasanlage selbst zu unzumutbaren Lärmbelästigungen am Anwesen der Klägerin kommen könne, ist abwegig. Der Standort der Biogasanlage befindet sich ca. 180 m südlich des Wohnhauses der Klägerin, der Abgaskamin steht ca. 220 m entfernt. Angesichts dessen bestehen offensichtlich keine Zweifel, dass die im Bescheid vom 5. Oktober 2005 festgesetzten Auflagen zum Lärmschutz, insbesondere die in der Nr. 5 zugunsten näher liegender Wohnanwesen, jedenfalls am Anwesen der Klägerin, eingehalten werden können. Zudem liegt das Grundstück der Klägerin nicht in einem reinen Wohngebiet sondern in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Auch die acht Fahrten pro Tag des Beigeladenen zum Betrieb der Biogasanlage auf einer Kreisstraße führen offensichtlich nicht zu einer unzumutbaren Lärmbelastung am klägerischen Anwesen. Zur Nachtzeit scheidet ein Fahrbetrieb zur Biogasanlage ohnehin aus.

2. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch unbegründet. Sie wird durch die Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin war keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG erforderlich. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Vorschrift, auf die die Klägerin die Genehmigungspflicht stützen will, aufgehoben ist. Nr. 7.1 Spalte 2 Buchst. b des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV wurde durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470) mit Wirkung vom 24. Oktober 2007 aufgehoben. Diese Rechtsänderung ist vorliegend zugunsten des beigeladenen Bauherrn zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1996 - 4 B 54.96 - juris; B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - juris).

Unabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Er soll die Beachtung der Verfahrensvorschrift nicht um ihrer selbst willen erzwingen können (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 A 7.98, 4 VR 3.98 - NVwZ-RR 1999, 556; B.v. 10.1.2006 - 4 B 48.05 - BauR 2006, 815). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Verfahrensvorschrift einem Betroffenen unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren will. Aus ihrem Regelungsgehalt müsste sich ergeben, dass diese Regelung des Verwaltungsverfahrens mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten Einzelner ausgestattet ist, und zwar in der Weise, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung der behördlichen Entscheidung gerichtlich soll durchsetzen können (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1982 - 4 C 26.78 - BVerwGE 64, 325/331 f.). Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie durch die Verfahrensgestaltung gehindert gewesen sei, ihre Einwendungen in das Verfahren einzubringen. Aus § 1 der 4. BImSchV in Verbindung mit Anhang 1 ergibt sich keine verfahrensrechtliche Schutzposition zugunsten Dritter. Auch die Vorschriften unter Nr. 5 der TA Luft beziehen sich lediglich auf Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und beruhen demgemäß nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hat jedoch grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 5 Rn. 134 ff.). Dies gilt insbesondere für die klägerseits herangezogene Regelung der Nr. 5.4.8.6 der TA Luft. Es handelt sich hierbei unter Nr. 5.4.8.6.1 lediglich um eine Soll-Vorschrift zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Dagegen handelt es sich nicht um eine im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfende nachbarschützende Vorschrift, die in einem baurechtlichen Verfahren im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Berücksichtigung finden würde. Ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährleistung eines bestimmten Verfahrens ist damit nicht gegeben.

2.2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 4. Oktober 2005 und 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 19. April 2006 verstößt nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Vorhaben des Beigeladenen in der hier genehmigten Form ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem Sinn hervor. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß, Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG). Hinsichtlich der von der Anlage des Beigeladenen ausgehenden Gerüche findet Nr. 5.4.8.6.1 TA-Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anwendung. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage im Sinn von Nr. 1 TA-Luft. Zudem handelt es sich bei der Nr. 5.4.8.6.1 TA-Luft um eine Soll-Vorschrift, die dem Vorsorgegedanken verpflichtet ist. Die Vorschrift legt jedoch keine Grenze fest, bei deren Unterschreitung schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 1998, die auch das klägerseits vorgelegte Privatgutachten vom 24. Mai 2006 anwendet, ist vorliegend keine geeignete Entscheidungsgrundlage (vgl. ausführlich BayVGH, U.v. 17.9.2007 - 15 BV 07.142 - juris). Zudem betrachtet das genannte „Emissionsgutachten“ vom 24. Mai 2006 im Auftrag der Bürgerinitiative „Am Breiten R...“ unter anderem das gesamte Wohngebiet „Am Breiten R...“. Es äußert sich aber nicht konkret zur Immissionssituation beim klägerischen Grundstück, das durch seine Randlage direkt gegenüber der Hofstelle des Beigeladenen und seine Entfernung zur Biogasanlage geprägt ist.

Demgegenüber ist die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 2008 eine Orientierungshilfe unter anderen, um Geruchsbelastungen aus landwirtschaftlichen Betrieben und Biogasanlagen beurteilen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; B.v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris). Soweit der Beigeladene der Auffassung ist, die GIRL 2008 könne für die Beurteilung seiner Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 nicht herangezogen werden, überzeugt dies letztlich nicht. Das Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 17. November 2011, das der Verwaltungsgerichtshof in Auftrag gegeben hat, führt im Übrigen zu einem für ihn günstigen Ergebnis. Der Senat ist mit der Klägerin der Auffassung, dass die GIRL 2008 jedenfalls als Orientierungshilfe geeignet ist, um die strittige Anlage hier technisch beurteilen zu können. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 das schriftliche Gutachten mündlich erläutert und ist auch auf neue Erkenntnisse hinsichtlich der Windrichtung eingegangen.

Hinsichtlich der hier gegenständlichen Biogasanlage des Beigeladenen mit einer elektrischen Leistung des Motors von 100 kW stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt in seinem Gutachten vom 17. November 2011 fest, dass die Geruchsstundenhäufigkeit hervorgerufen durch die angesetzten Geruchsemissionen allein aus der Biogasanlage des Beigeladenen ca. 0,4% bezogen auf das Wohnhaus der Klägerin beträgt. Damit ist das Irrelevanzkriterium von 2% nach Nr. 3.3 der GIRL 2008 beim Anwesen der Klägerin derart weit unterschritten, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die Klägerin offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Wie bereits oben unter Ziffer 1. ausgeführt, sind die Fahrsilos des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 135 nicht Gegenstand der hier strittigen Baugenehmigung. Soweit aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich der Windrichtung (vgl. Niederschrift vom 14.7.2016 S. 4) sich die Belastung durch die Biogasanlage gegenüber dem klägerischen Anwesen über einen Anstieg von 0,4% erhöhen würde, würde bei einer Neuberechnung selbst eine Verdoppelung des Werts auf 0,8% noch deutlich hinter dem Irrelevanzkriterium zurückbleiben. Anhaltspunkte für eine Verdoppelung des Werts sind jedoch nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nichts in dieser Hinsicht dargetan. Eine Neuberechnung war von daher nicht angezeigt.

Selbst wenn die Fahrsilos des Beigeladenen auf dem Grundstück FlNr. 135 zu berücksichtigen wären, ergäbe sich nichts anderes. Das gerichtliche Gutachten des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 17. November 2011 gelangt auch insoweit zu dem Ergebnis, dass das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3. der GIRL 2008 eingehalten ist. Die Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass die Zunahme der Geruchsbelastungen am Wohnhaus der Klägerin, die nur durch die Emissionen, die aus dem Bereich der Fahrsiloanlagen mit Gerüchen aus den Anschnittflächen, den Siloplatten und dem Transportweg freigesetzt werden, bei etwa 1,2% bis 1,4% liegt. Damit ergibt sich auch unter Berücksichtigung verschiedener Nutzungsszenarien für die Fahrsilos eigentlich eine Zusatzbelastung durch den Betrieb der Biogasanlage selbst und der Fahrsilos von rund 1,8%. Dass der gerichtliche Sachverständige insgesamt zu einer Zusatzbelastung von 2% gelangt ist, beruht darauf, dass sich die aus den überlagerten Konzentrationen an den Monitorpunkten berechnete Geruchshäufigkeit von der Summe der aus den Einzelberechnungen ermittelten Häufigkeiten unterscheidet. Dies ist auf die zum Gesichtspunkt Rauigkeitslänge und Besonderheiten der Ausbreitungsrechnung beschriebene Vorgehensweise zurückzuführen.

Die Einwände klägerseits gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten überzeugen nicht. Die vom Sachverständigen angenommenen Rauigkeitslängen sind nicht zu beanstanden. Soweit er für die Biogasanlage von einer Rauigkeitslänge von 0,2 m ausgegangen ist, ist dies zutreffend geschehen, weil es sich in Richtung des klägerischen Anwesens um landwirtschaftliche Flächen handelt. Für die Berechnung der Siloanlagen ist er von einer Rauigkeitslänge von 1 m ausgegangen, weil es sich nicht durchgängig um städtische Prägung handle. Auch dies ist zutreffend, da die Umgebung eher ländlichen Charakter hat.

Den Angaben des Gutachters der Klägerin zum Siloraumbedarf für die bestehende Rinderhaltung, wonach 20,4 m³ pro Tier größer zwei Jahre anzunehmen seien, kann nicht gefolgt werden. Eine Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 26. August 2013 nennt 17 m³/GV (Kuh mit Nachzucht). Das Landwirtschaftliche Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden Württemberg geht von einer notwendigen Lagerkapazität bei ganzjähriger Silagefütterung von 14 bis 15 m³/GV (mindestens ein Silo wird zweimal im Jahr genutzt) und von einer notwendigen Lagerkapazität bei Grünfütterung im Sommer oder nicht silagebetont von 9 bis 10 m³/GV aus (Stand: 19.4.2011). Angesichts dessen geht der Gutachter des Beigeladenen in seiner fachlichen Stellungnahme vom 26. März 2012 unter genauer Darlegung der Fütterungssituation beim Beigeladenen davon aus, dass eher 9 bis 10 m³/GV als 20,4 m³/Tier an Lagerkapazität benötigt würden. Dem ist die Klägerin nicht unter konkreter Bezugnahme auf die Futtersituation auf der Hofstelle des Beigeladenen substantiiert entgegengetreten. Unabhängig davon spricht viel dafür, dass die vom Landwirtschaftlichen Zentrum Baden Württemberg genannten Daten die Bedingungen landwirtschaftlicher Rinderhaltung im süddeutschen Raum zutreffender wiedergeben, als die vom Gutachter der Klägerin genannten Zahlen, die eher auf Verhältnisse im norddeutschen Raum weisen. Die Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen zum Siloraumbedarf für die bestehende Rinderhaltung sind von daher nicht zu beanstanden.

Demnach ergeben sich nicht die klägerseits gerügten Ungenauigkeiten im gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 17. November 2011. Sowohl die Lagerkapazität für die Rinderhaltung als auch für die Biogasanlage werden zutreffend berücksichtigt. Hierbei ist zu beachten, dass die angestrebte durchschnittliche Füllhöhe von 2,75 m bei den Fahrsilos eine Füllhöhe in der Spitze von ca. 3,5 m erlaubt, wie auch der Gutachter der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 21. März 2012 ausführt. Dass die Biogasanlage am Lagerraumbedarf scheitern könnte, ist damit ebenso wenig ersichtlich. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Rinderhaltung des Beigeladenen nicht Genehmigungsgegenstand ist. Sollte es demnach aufgrund des Betriebs der Biogasanlage zu einer Einengung beim Lagerraumbedarf für Viehfutter kommen, so kann der Beigeladene für seinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb ein zusätzliches Fahrsilo für die Rinderhaltung auf einer seiner landwirtschaftlichen Flächen planen. Außerdem könnte er durch eine teilweise Änderung der Futtergrundlagen für seine Rinder reagieren. Zudem hat das Landwirtschaftsamt Nördlingen bereits in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2005 auf unterschiedliche Silierzeiträume hingewiesen, wodurch ein Fehlbedarf an Silolagerraum ausgeglichen werden kann. Auf das Schreiben des früheren Berichterstatters vom 10. Juli 2013 kommt es damit nicht an. Entsprechend ist der in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14. Juli 2016 gestellte Beweisantrag der Klägerin unbehelflich.

Vielmehr ist der gerichtliche Sachverständige im Gutachten vom 17. November 2011 von einer zutreffenden Betriebsweise der Siloanlagen vor Inbetriebnahme der Biogasanlage ausgegangen, wie auch unter Ziffer 7. des Schreibens des früheren Berichterstatters ausgeführt wird. Dagegen musste der gerichtliche Sachverständige nicht von einer Überfüllung auf 3,1 m durchschnittliche Füllhöhe bei vier Fahrsilos nach Inbetriebnahme der Biogasanlage ausgehen. Denn der Beigeladene verfügt über die oben genannten Alternativen für den Lagerraumbedarf an Viehfutter, so dass eine unerwünschte Überfüllung nicht unterstellt werden kann. Das gerichtliche Sachverständigengutachten ist demnach sowohl hinsichtlich des Ist-Zustands als auch hinsichtlich des zukünftigen Betriebs der Siloanlagen des Beigeladenen von den richtigen Daten ausgegangen.

Eine Neuberechnung zur Immissionsprognose hinsichtlich möglicher Geruchsbelastungen für das Anwesen der Klägerin durch die hier strittige Biogasanlage war auch nicht aufgrund neuer Erkenntnisse zur Windrichtung veranlasst. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 erläutert hat, würde eine Neuberechnung zwar eine Erhöhung der Belastung durch die Biogasanlage selbst über den Anstieg von 0,4% hinaus ergeben. Dagegen würde aber die Differenz zwischen der Ausgangsbelastung und der neuen Belastung durch die Siloanlagen an der Hofstelle gegenüber dem klägerischen Anwesen geringer werden. Dies liege daran, dass der Ostwind gegenüber dem klägerischen Anwesen keine so bedeutende Rolle mehr spielen werde, weil die Hauptwindrichtung aus südlicher Richtung komme. Nachdem laut dem Sachverständigengutachten vom 17. November 2011 die überwiegende Zusatzbelastung mit etwa 1,2 bis 1,4% aus den Siloanlagen herrührt und der Beitrag der Biogasanlage selbst nur bei etwa 0,4% liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die Zunahme bei der Biogasanlage die Reduzierung der Zusatzbelastung bei den Siloanlagen übertreffen wird. Hierfür sprechen auch die große Entfernung der Biogasanlage und die geringere Entfernung der Siloanlagen zum Anwesen der Klägerin. Soweit der Gutachter der Klägerin hinsichtlich der Ostwinde auf einen Downwash-Effekt hinter den Gebäuden auf der Hofstelle des Beigeladenen hinweist, wäre dieser immer anteilig zu berücksichtigen. Zudem hat dieser Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. März 2012 selbst ausgeführt, dass hohen Einfluss auf die Ergebnisse der Geruchsbetrachtung insbesondere Luftströme aus südwestlichen Richtungen, also aus offener Feldmark hätten. Damit spielten die Ostwinde bereits zuvor keine so bedeutende Rolle, wie sich auch den Ausführungen zur Meteorologie im Gerichtsgutachten vom 7. November 2011 entnehmen lässt. Mithin kann aufgrund der im Gerichtsgutachten ermittelten Ausgangswerte bezüglich der Zusatzbelastung ausgeschlossen werden, dass die prozentuale Zunahme bei der Zusatzbelastung durch die Biogasanlage selbst die prozentuale Abnahme bei der Zusatzbelastung durch die Solaranlagen übersteigen würde.

2.3. Ebenso wenig verletzt die Baugenehmigung vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 hinsichtlich der durch die Anlage verursachten Geräusche das Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Auffassung, dass es durch Tätigkeiten an der Biogasanlage selbst zu unzumutbaren Lärmbelästigungen am Anwesen der Klägerin kommen könne, ist abwegig. Der Standort der Biogasanlage befindet sich ca. 180 m südlich des Wohnhauses der Klägerin, der Abgaskamin steht ca. 220 m entfernt. Angesichts dessen hat der Senat keine Zweifel, dass die im Bescheid vom 5. Oktober 2005 festgesetzten Auflagen zum Lärmschutz, insbesondere in der Nr. 5, eingehalten werden können. Die angegebenen Immissionsrichtwerte sind aufgrund der Randlage der dort genannten Grundstücke sowie des klägerischen Grundstücks zum Außenbereich bzw. zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht zu beanstanden, zumal das Grundstück der Klägerin nicht in einem reinen Wohngebiet sondern in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt. Nachdem sich das Anwesen der Klägerin noch weiter von der Biogasanlage entfernt befindet als die Grundstücke FlNr. 117, 118 und 119, bestehen keine Bedenken, dass der Beigeladene mit allen Emittenten auf dem Betriebsgelände einschließlich des betriebsbezogenen Kraftfahrzeugverkehrs die Richtwerte gegenüber der Klägerin einhalten kann.

Soweit die Klägerin Lärmbelästigungen aus der Anlieferung der Biomasse mittels Lastkraftwagen oder Traktor herleiten will, überzeugt dies nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus sie die behaupteten täglich 16 Fahrten zwischen Hofstelle und Biogasanlage ableiten will. Nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2016 fährt dieser zum Betrieb der strittigen Biogasanlage morgens und abends je zwei Mal mit dem Schaufellader zwischen Hofstelle und Biogasanlage hin und her. Dies ergibt insgesamt acht Fahrten pro Tag. Diese Angaben wurden seitens der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Anwesen der Klägerin liegt am Rand eines allgemeinen Wohngebiets und der Hofstelle eines Landwirts gegenüber an der Kreisstraße D... .... Damit ist sie bereits vor Errichtung der strittigen Biogasanlage der Verkehrsbelastung einer Kreisstraße ausgesetzt, die hier unter anderem eine Verknüpfung mit verschiedenen Staatsstraßen herstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Neben der Verkehrsbelastung durch Lastkraftwagen und Personenkraftwagen auf der Kreisstraße war die Klägerin aber auch schon zuvor landwirtschaftlichem Verkehr durch den Beigeladenen sowie andere Landwirte aus L... und der näheren ländlichen Umgebung ausgesetzt. Angesichts dessen ist es auszuschließen, dass hinsichtlich der Lärmbelastung durch Straßenverkehr die zusätzlichen acht Fahrten täglich zwischen Hofstelle und Biogasanlage des Beigeladenen ins Gewicht fallen. Zudem scheidet ein Fahrbetrieb während der Nacht wegen der Auflage Nr. 11 des Bescheids vom 5. Oktober 2015 aus, wonach ein Beschicken der Biogasanlage zur Nachtzeit untersagt ist. Selbst die klägerseits unsubstantiiert behaupteten 16-täglichen Fahrten würden unter diesen Voraussetzungen im Verhältnis zum normalen Verkehr auf einer Kreisstraße nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nachdem der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert fü
published on 27/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 09/08/2018 00:00

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
published on 21/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.