Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 16a D 15.2267

published on 24/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 16a D 15.2267
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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der am 1977 geborene Beamte leistete nach dem Abitur im Juni 1996 von Juli 1996 bis April 1997 Wehrdienst. Von Mai 1997 bis Juli 2002 studierte er Theologie an der J.-M.-Universität in W., parallel dazu katholische Religionslehre und Latein für das Lehramt am Gymnasium. Begleitet wurde dies von einer Ausbildung im Zentrum für Pastoralassistenten in W.. Am 24. Juli 2002 erwarb er den akademischen Grad eines Dipl.-Theologen-Univ.

Mit Wirkung vom 19. Februar 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt, mit Wirkung vom 1. März 2010 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er unterrichtete seit 19. Februar 2007 bis zum Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 9. Oktober 2012 am D.-Gymnasium A. die Fächer Latein und Religion und war Vertrauenslehrer. Zudem leitete er das Profilfach „Tanz“.

Der Beamte ist ledig und bezieht um 45 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13.

Eine periodische Beurteilung hat er nicht erhalten.

II.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts A. - Jugendgericht - vom 27. Januar 2014 wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt und Verbreitung pornografischer Schriften an eine Person unter 18 Jahren in drei sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (Az.: 1 Ds 101 Js 135876/12 jug)

Die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil wurden mit Urteil des Landgerichts A. vom 02. Juni 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014, mit der Maßgabe verworfen, dass der Beamte unter Freispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften (§§ 223, 230 Absatz 1, 184 Absatz 1 Nr. 1, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt wurde (Az.: J Ns 101 Js 135876/12 jug).

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„1. Vorgeschichte der Tat

a) Der Angeklagte hatte die am 31.12.1997 geborene Schülerin N. H. im Schuljahr 2009/2010 (6. Klasse) in Latein. In der Folgezeit hatte sie mit dem Angeklagten beruflich nur noch in seiner Eigenschaft als Tanzlehrer zu tun. Dabei suchte er den Kontakt zu ihr, gab ihr eine Zeitlang unentgeltlich Nachhilfe in Latein und auch N. H. schwärmte im Zeitraum Anfang/Mitte 2010 bis Anfang/Mitte 2011 für den Angeklagten. Als N. H. den Angeklagten später nochmals dringend bat, ihr wieder Nachhilfe zu geben, unterbreitete der Angeklagte ihr den Vorschlag, sie könne ja seine „Sklavin“ sein, was er so herüberbrachte, dass sie Haushaltsarbeiten wie Putzen und Bügeln für ihn verrichten solle, wobei ein nach dem Abitur abzuarbeitendes Punktekonto geführt werden solle.

Als N. H. sich vor einer Lateinschulaufgabe für die Mühe des Angeklagten bedankte und versprach, ihr Bestes zu geben, schloss sie den Brief mit den Worten: „Und falls Sie noch etwas brauchen, ich bin ja Ihre Sklavin.“ Die auch vom Angeklagten erkannte Scherzhaftigkeit dieser Äußerung deutete sie durch Hinzufügen eines Smileys an.

Möglicherweise hierdurch angeregt, eventuell aber auch bereits zuvor, entwickelte der Angeklagte auf die Schülerin N. H. bezogene sadomasochistische Phantasie, die er nunmehr - angeblich ausgelöst durch eine Empfehlung der Schulpsychologin R. J., psychische Probleme durch Schreiben aufarbeiten zu können - zu verschriften begann.

b) Seine Ergüsse hatten im Wesentlichen folgenden Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

‚l. Vorgeschichte

Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt werden.

Auf gefesselte Frauen stehe ich schon seit meiner frühen Kindheit. In unserer Nachbarschaft wohnten 3 Mädchen, die ich immer gern gefesselt habe, und zwei davon haben sich das auch immer wieder gefallen lassen. Auch auf Stiefel stand ich schon sehr früh, bestimmt seit der fünften Klasse. Diese Vorlieben haben sich gehalten und sind mit der Zeit immer stärker geworden.

Meine liebe Ex hat sich zwar ein paar Mal fesseln lassen, aber nie wirklich Spaß daran gefunden, vielleicht ein Mitgrund, warum unsere Beziehung in die Brüche ging. Jedenfalls war ich zu dem Schluss gekommen, dass Sklavinnen zwar in SM-Romanen vorkommen, aber nicht im realen Leben. Aber SA-Phantasie hatte ich, und mir wurde klar, dass eine devote masochistische Neigung bei meiner nächsten Freundin ein unabdingbares Kriterium sein würde.

Als Lehrer an einem Gymnasium kam ich gut bei den Schülern und Schülerinnen an. Man bekommt eine Menge schöner Schülerinnen zu sehen, wenn man mal eine zeitlang unterrichtet hat. Und einige von ihnen waren in meinen Phantasie durchaus geeignete Sklavinnen, um mich zu verwöhnen und bestraft zu werden, wenn sie es nicht taten. Die entsprechenden Phantasie bezogen sich dabei immer auf Herr-Sklavin, nie auf Lehrer-Schülerin.

Nun, es soll vorkommen, vielleicht sogar häufiger als man denkt, dass sich Schülerinnen in ihre Lehrer verlieben. Ich nahm es also auf die leichte Schulter, als mir über zwei Ecken zugetragen wurde, dass sich N. in mich verguckt hätte und von mir schwärmte. N. war in meiner 6. Latein-Klasse und ein Kind, also nicht interessant für mich. Dazu kam, dass sie damals auch wie ein Kind aussah und wenig auf ihr Äußeres achtete. Aber sie mahlte mir Bilder und ich heftete sie in meinen Ordner. Das war ja ganz süß. Im Schullandheim kam auch die Rede darauf warum ich keine Frau hatte, und meine Antwort war: „Ich will keine Freundin sondern eine Sklavin.“ Als Lateinlehrer und mit einem Grinsen gesagt wurde diese Antwort als ein netter Scherz aufgenommen, von allen bis auf N.. Wer hätte gedacht, dass sie sich diesen Spruch merkte und zu Herzen nahm?

In diesem Jahr brauchte ich dringend eine Dame in meinem Tanzkurs für einen Herrn…

Also fragte ich N.. Wenn sie schon für mich schwärmte, konnte ich das ja auch nutzen. …Dabei merkte ich, dass N. sehr viel schneller lernte als andere Damen. Sie war formbar und lernwillig, ja gerade lerngierig.

N. wurde tänzerisch richtig gut. … Gleichzeitig blühte N. auch körperlich auf. Das Kind streckte sich, bekam lange Beine, einen Knackarsch und Brüste. Die Haare wurden länger, die Schminke professioneller, die Kleidung freizügiger. … Im Folgenden ist die Rede von den ersten unentgeltlichen Lateinstunden.3

Aber auch im nächsten Schuljahr - N. war noch weiblicher geworden und trug mit Vorliebe kurze Röcke und Stiefel - brauchte oder wollte sie meine Unterstützung. Die Bitte um Nachhilfe in der 8. Klasse war regelrecht flehentlich vorgetragen: „Ich tu alles für Sie: ich wasche ihr Auto, ich putze ihr Haus, ich mähe ihren Rasen, was sie wollen; Aber können sie wieder mit mir arbeiten?“ Wer hätte da nein sagen können? Natürlich war es nicht möglich, eine Schülerin für mich arbeiten zu lassen und Geld wollte ich auch keines nehmen. Also schlug ich mehr im Spaß vor: „Wir eröffnen ein Stundenkonto, und nach dem Abitur arbeitest Du die Stunden als meine Sklavin ab.“ Da war es wieder das Wort, das mein Herz höher schlagen ließ. Und N. stimmte zu! Im Folgenden ist die Rede vom Zustandekommen des Briefs der Schülerin N. H., der mit den Worten „… und falls Sie noch was brauchen: Ich bin ja ihre Sklavin. N.“ endet.25

Das schlug bei mir ein. Wie ernst war das gemeint? Das wollte ich dann doch genauer wissen. Und so stellte ich sie nach dem folgenden Training allein zur Rede. Ich bedankte mich für den Brief, meinte Aber: „Ich glaube nicht, dass Du Dir vorstellen kannst was es heißt, meine Sklavin zu sein“ „Doch, ich glaub schon“, kam als Antwort.

II. Lehrjahre

„Wärst du wirklich bereit, alles zu tun, was ich will, und Dir alles gefallen zu lassen, was ich will?“ fragte ich. „Ja, alles.“, war die Antwort. „Und ist Dir klar, dass da auch viele Sachen dabei sein werden, die Du nicht magst? und dass Du bestraft wirst, wenn Du sie nicht ausführst? Und Dass ich Dir auch einfach so Schmerzen zufügen kann, nur weil ich gerade Bock dazu habe?“, bohrte ich weiter und ging dabei näher auf sie zu. N. sah mich mit ihren großen braunen Augen an. Dann sagte sie leise: „Ja, das ist mir klar.“ „Und willst du das?“ wollte ich wissen. „Ja, das will ich.“ Dieses Mal hatte sie fast nur geflüstert. „Bist Du sicher?“ „Ja.“ „Dann knie dich hin und sprich mir nach!.“

N. kniete sich mitten im Gang vor mir auf den Boden. Ich stand vor ihr und hielt ihr meine Hand hin. Sie legte ihre Hände hinein und sprach mir nach: „Hiermit gelobe ich Gehorsam und Treue meinem Herrn und Gebiete G. U.: zu kommen und zu gehen, zu sprechen und zu schweigen, zu tun und geschehen zu lassen, wie mein Herr es wünscht, von jetzt an bis mein Herr mich frei gibt, der Tod mich nimmt oder die Welt endet. Das sage ich, N. H., geboren am …1998 in A..“ „Und das höre ich, G. U.. Und ich werde es nicht vergessen, zu vergelten, was gegeben wird: Gehorsam und Liebe mit Gnade, Eidbruch mit Strafe.“

Ich ließ ihre Hände los und befahl ihr, sie auf dem Rücken zu verschränken. Ohne Zögern gehorchte N.. „Mund auf“ kommandierte ich. N. öffnete den Mund, und ich sammelte Speichel. Langsam beugte ich mich über sie, während sie mich mit geöffneten Lippen erwartungsvoll ansah. Dann ließ ich einen relativ großen Speicheltropfen in ihren Mund fallen. Ich ließ sie eine Weile knien und betrachtete sie, bevor ich ihr befahl zu schlucken. Wer hätte das gedacht? Und mit einem Schlag hatte ich eine 14jährige Sklavin! Dass sie 14 war, war eher störend. Ich war so schon viel zu weit gegangen, aber jetzt hatte ich es begonnen und jetzt wollte ich es auch durchziehen. Also legte ich los:

„Du hast für´s erste Probezeit. Die wird bis zu Deinem Abitur dauern. In der Zeit bekommst Du nur einfache Befehle, aber wenn Du auch nur einen nicht befolgst, jag ich Dich wieder zum Teufel. Hast Du verstanden, Sklavin?“, fragte ich. „Ja“, antwortete sie. Es wurde Zeit, dass sie lernte. „Ja, was?“, herrschte ich sie an. „Ja, ich habe verstanden.“, gab sie etwas verunsichert zurück. „Ja, ich habe verstanden, was?“, blaffte ich sie wieder an. Sie sah mich verwirrt und verschüchtert an „Was wollen Sie denn, dass ich sage?“, fragte sie und hatte fast schon Tränen in den Augen. „Es fehlt die Anrede.“, stellte ich fest, „immer wenn wir allein sind, und keiner uns hören kann, hast Du mich mit ‚Herr' oder mit ‚mein Herr und Gebieter' anzusprechen. Klar?“, befahl ich. Und N. lernte wirklich schnell, denn ihre Antwort kam prompt: „Ja, ich habe verstanden, mein Herr und Gebieter:“

„Und dann gleich noch mein zweiter Befehl: Du wirst von jetzt an, wenn die Möglichkeit besteht, dass wir uns sehen, also in der Schule und zum Training, immer Stiefel tragen. Welche von Deinen drei Paar ist mir egal. Aber Du wirst immer gestiefelt gehen. Hörst Du? Ein Tag ungestiefelt und das ganze ist erledigt. Der Befehl gilt von September bis einschließlich Mai. Danach wirst Du entweder schwarze Ballerinas oder schwarze Pumps tragen, wie M. welche hat. Klar? Außerdem wirst Du mich um Erlaubnis fragen, wenn Du Dir neue Schuhe kaufst.“ Jetzt war ich schon am Ziel meiner Wünsche, zumindest derer, die in diesem Alter umsetzbar waren. Ich hatte nicht vor, sie in ihrem Alter schon zu nehmen. „Ich habe verstanden, mein Herr und Gebieter. Ich werde bis Mai Stiefel tragen und danach Ballerinas oder Pumps. Und neue Schuhe nur mit Ihrer Erlaubnis, Herr.“

Und N. gehorchte. Von da an trug sie ein Dreivierteljahr lang Stiefel, selbst wenn es im Mai schon sehr warm wurde. Sie hielt eisern durch. Auch wenn ich mit ihr Latein machte, sogar wenn das bei ihr zuhause stattfand, trug sie Stiefel, und das auch im Sommer. Und neue Schuhe kaufte sie nur noch in Absprache mit mir. Ich sorgte dafür, dass die Schuhe immer Absätze hatten, aber nie so hoch, dass man sich was hätte denken können. Vor allem hochschaftige schwarze Stiefel kamen in ihre Schuhsammlung, aber auch die ein oder anderen Pumps. Ein Jahr lang ging das ganze, und N. hielt sich an den Stiefel-Befehl. Ich konnte es ja täglich nachprüfen.

Damit auch N. was davon hatte, befahl ich ihr Studierzeiten. Es war neu für sie, dass sie sich hinsetzen und lernen musste, denn das hatte sie bisher tunlichst vermieden. Es zeigte sich, dass dieser Befehl sehr heilsam für sie war, denn ihre Noten wurden zusehends besser, seit sie nicht mehr jeden Tag zwei Hobbys wahrnahm, sondern sich auf die Schule konzentrierte.

An ihrem 15. Geburtstag gab ich ihr den nächsten Befehl, oder eher ein Verbot. Von da an durfte sie sich die Haare nicht mehr schneiden lassen. Spitzen kürzen, um Spliss zu vermeiden, sei noch erlaubt, erklärte ich, aber ich verlangte, dass in drei Jahren ihre Haare bis zur Taille gehen sollten, nicht länger aber auch nicht weniger. Der Befehl war einfach und viel zu tun hatte N. dabei ja nicht. Die Einhaltung dieses Befehls war also nicht schwer. Aber nach den Trainings gab ich N. immer wieder kleine Aufträge. Mal musste sie alle Stühle stellen, dann musste sie meine Taschen tragen. Wenn ich was zu erledigen hatte, nahm ich dafür meine Sklavin her. Und N. antwortete „ja mein Herr und Gebieter“, gehorchte und führte tatsächlich alles aus, was ich ihr befahl. Wenn die anderen weg waren, denn N. blieb immer als letzte zurück, ließ ich sie knien. Manchmal streichelte ich ihr über ihr Haar oder ihr Gesicht. Sie genoss das sichtlich. Aber mehr an Berührung kam nicht vor. Wir unterhielten uns oft. Über Schule. Familie, Freunde, später dann auch über Sex.

So kam es zum nächsten Befehl, als sie 16 Jahre alt wurde. Ich war zu ihrem Geburtstag eingeladen, oder besser zu dem Ball, auf dem sie ihrem Geburtstag feierte, und so konnte ich ihr mein Geschenk übergeben, mit dem Vermerk es erst aufzumachen, wenn sie alleine sei. In der Schachtel befänden sich Handschellen, die mit Plüsch eingefassten, sodass sie keine heftigen Abdrücke hinterlassen würden. Dazu ein Glückwunsch und der Befehl, von jetzt an jede Nacht in Handschellen zu verbringen. Die Hände sollte sie bis zu den Osterferien vor dem Körper tragen, und zwar die ganze Nacht. In den Osterferien sollte sie sich umgewöhnen und nach den Osterferien die Nächte mit hinter den Rücken geketteten Händen durchschlafen. Natürlich würde ich das nicht nachprüfen können, aber ich erklärte ihr, ich würde ihr da vertrauen. Soweit ich weiß, hat sie dieses Vertrauen erfüllt. Sie erzählte mir regelmäßig, wie es ihr nachts in Handschellen ging. Zu Anfang war es vor allem unbequem, bis sie sich daran gewöhnt hatte, und dann störte es sie vor allem, dass sie sich nachts nicht selbst berühren konnte. Nun, da würde ich noch gemeiner werden, dachte ich, sagte aber noch nichts.

Zum 17. Geburtstag befahl ich ihr, in Zukunft nackt zu schlafen. Sie sollte halt im Winter das Zimmer entsprechend heizen. Auch das konnte ich nicht kontrollieren, aber ich ging davon aus, dass sie sich an meine Anweisungen hielt und erweiterte sie nach den Sommerferien um den Befehl, an den Wochenenden, also von Freitag abends bis Montag früh, mit Stiefeln zu schlafen. Nackt, Handschellen und Stiefel. Ich konnte sie zwar nicht sehen, aber ich stellte sie mir perfekt vor. So würde sie hervorragend an den Alltag als Sklavin gewöhnt sein.

Der 18. Geburtstag brachte nicht die Wende, die wir beide gerne gehabt hätten. Sie war ja noch Schülerin an meiner Schule. Auch wenn ich es tunlichst vermieden hatte, sie seit der 8. Klasse je wieder im Unterricht zu bekommen, so war doch klar, dass selbst mit der Volljährigkeit noch nichts gehen konnte. Ich gab ihr also einen letzten Befehl. Ich bezweifle, dass sie ihn immer eingehalten hat. Aber er diente ja nur der weiteren Vorbereitung, und bald würde ich sie ja persönlich unter Kontrolle haben. Ich verbot ihr, sich ohne meine Erlaubnis zu erregen oder gar zu kommen. Dafür bekam sie die Erlaubnis, mich jederzeit danach fragen zu dürfen. Es war ihr furchtbar peinlich. Nachts war es ihr ja durch die Handschellen sowieso schon schwer, sich selbst zu befriedigen. Der neue Befehl machte es ihr nicht einfacher. Sie meldete sich zwei Wochen lang nicht in dieser Hinsicht, aber dann kam ein Telefonat kurz bevor ich einschlief, in dem sie mich inständig bat, sich streicheln und befriedigen zu dürfen. Ich ließ sie eine Weile zappeln und mir ihr Verlangen beschreiben. Dann erlaubte ich ihr, mit sich selbst zu spielen, aber ich ließ mir von ihr beschreiben, was sie tat. Ich merkte jedoch schnell, dass das weder ihr noch mir einen Kick gab. Sie konnte sich nicht entspannen und mir brachten ihre Beschreibungen wenig. Also gab ich ihr noch mal die Erlaubnis zu kommen und den Befehl, danach wieder die Handschellen anzulegen, und beendete das Telefonat. Aber damit war der Bann gebrochen. Sie rief nun öfter an und bat um Erlaubnis. Auch wenn wir uns in der Schule trafen, bettelte sie manchmal. Und betteln ließ ich sie durchaus. Einfach so ein Ja gab es selten. Und dann, drei Wochen vor der Abiturfeier, gab es keine Erlaubnis mehr. Schließlich sollte sie voll Verlangen sein, wenn sie ihr Abitur in die Hand bekam und im gleichen Augenblick aufhörte, Schülerin zu sein.

III. Abitur-Nacht

Der Tag der Abiturfeier kam. N. erhielt ihr Zeugnis wie alle anderen. Von der Zeugnisverleihung ging es weiter zum Abiball. Ich gab mich unnahbar. Erst nach dem Auftritt der Schulmannschaft ließ ich N. zu mir kommen. „Die Probezeit ist rum, N.. Von mir aus hast Du bestanden. Aber das muss auch umgekehrt gelten. Du hast heute noch einmal die Chance, das alles hinter dir zu lassen. Du kannst frei sein, dir einen Freund suchen, glücklich werden. Oder Du entscheidest Dich, endgültig meine Sklavin zu werden. Aber damit wird sich einiges ändern. Von jetzt an wirst du 24 Stunden am Tag mir gehören und gehorchen und du wirst bestraft und bekommst Schmerzen zugefügt, wenn ich das will. Du hast eine Stunde zum Überlegen.“ Damit ließ ich sie stehen.

N. brauchte keine Stunde. Nach ein paar Minuten kam sie mir nach. Dieses Mal wurde ich eindringlicher, als ich nachbohrte, ob sie wirklich bereit war, mir meinen Traum zu erfüllen. Ich ging etwas abseits von ihr und ließ sie während des ganzen Gesprächs vor mir knien, im Ballkleid, aber das war mir egal. Sie blieb dabei: Meine Sklavin, absoluter Gehorsam, alles dulden. Am Ende des Gesprächs ließ ich mir nochmal den Sklaveneid leisten. „Du hast jetzt drei Stunden Zeit. Um zwei hol ich Dich von der Abi-Feier ab. Und von da an wirst Du für eine Woche weder erreichbar sein, noch nach Hause kommen, noch Kontakt zu irgendjemandem aufnehmen können. Von heute Nacht an, bis Sonntagabend. Also sag Deinen Eltern bescheid, und wem Du sonst noch willst und verabschiede Dich von Deinen Freundinnen! Und sei pünktlich um Zwei abmarschbereit!“ So beendete ich das Gespräch und brach nach Hause auf. Bis zum Schluss war ich mir nicht sicher gewesen, ob sie sich darauf einlassen würde. Freilich, ein paar Sachen waren schon vorbereitet, aber ein paar Dinge waren noch zu erledigen.

Pünktlich um Zwei stand N. bereit. Noch war also der der Geist und das Fleisch willig. Das war schon mal ein gutes Zeichen. Sie stieg ein und wir fuhren los. Anders als sie erwartet hatte, ging es erst einmal zu ihr nach Hause. Vor dem Haus blieb ich stehen und stellte den Motor ab. „N., gib mir Deinen Perso!“ Ich bekam ihn sofort ausgehändigt. Dann befahl ich: „Du wirst jetzt ins Haus gehen. Dort ziehst Du dich aus und räumst Dein Zeug ordentlich auf. Danach ziehst Du Deine Stiefel an und kommst wieder zu mir ans Auto. Verstanden? Nur in Stiefeln. Du hast fünf Minuten.“ Sie nickte, wiederholte und flitzte davon.

Ich hatte schon so geparkt, dass die Scheinwerfer genau auf das Gartentor gerichtet waren. Wenn sie aus dem Garten kam, würde sie völlig geblendet sein. Gut so. Nach fünf Minuten kam N. heraus. Eigentlich schade. Ich hätte sie gerne gleich ein erstes Mal bestraft. Aber sie war fast auf die Sekunde in der Zeit. Als sie durchs Gartentor trat, blendeten sie die Scheinwerfer. Sie hob die Hände, um die Augen abzuschirmen. Ich ließ sie noch zwei Schritt weggehen und befahl dann: „Bleib stehen!“ N. hielt an. „Leg die Hände in den Nacken! Nimm den Ellbogen nach hinten! Geh in einen Split:“ N. gehorchte. Was für ein Anblick! Nackt, gestiefelt, die Beine breit, Hände im Nacken. Scham und Brust ohne Schutz, die Nippel aufgerichtet vor Erregung oder Kälte. geblendet von den Scheinwerfern. Ein Traum wird wahr. Ich ließ sie erst mal eine Weile so stehen.

Nach einer Minute wurde sie unruhig. Aber ein kurzer Befehl von mir und sie stand wieder still da. Nach zwei weiteren Minuten ging ich zu ihr, wobei ich darauf achtete, dass ich nicht in den Lichtschein trat. Ich ging um sie herum und stellte mich dicht hinter sie. Ihr Atem ging stoßweise, ob vor Erregung oder Aufregung war noch nicht klar. Und dann unvermittelt fasste ich um sie herum und nahm ihre beiden Brüste in die Hände. Sie zuckte und wollte die Arme herunter nehmen. „Lass die Hände. wo sie sind!“, befahl ich und N.s Hände kehrten an den Nacken zurück. Es war ein gutes Gefühl. N.s Brüste waren nicht sonderlich groß und ließen sich mit einer Hand jeweils gut halten.

Ich knetete und massierte sie ein wenig, ihre Nippel zwischen, Zeige- und Mittelfinger haltend, bevor ich dann ihre Nippe! ein wenig zusammendrückte. Erst stöhnte sie wohlig, doch als ich noch fester zudrückte, kam aus ihrem Mund ein Quieken. Obwohl sie die Hände im Nacken ließ, begann sie sich ein wenig zu winden. Ein Schlag auf ihre rechte Arschbacke brachte sie zur Raison. Ich ließ von ihrer Brust ab und wanderte langsam über ihren Bauch und Venushügel zu ihrer Spalte. Sie war bereits feucht. Es war also Erregung gewesen. Sehr gut. Eine kleine Weile streichelte ich ihr durch die Spalte, bis sie anfing zu stöhnen.

Ich packte ihre Handgelenke und drehte ihr erst den linken, dann den rechten Arm nach unten auf den Rücken. Dann schloss ich ihr die Hände mit Handschellen auf den Rücken. Als nächstes nahm ich eine Augenmaske hervor und stülpte sie ihr über. Noch immer stand ich hinter ihr und zog sie leicht an mich heran. Ganz dicht ging ich an ihr linkes Ohr und flüsterte: „Bist Du Dir wirklich sicher? Das ist deine letzte Chance. Jetzt wirst du geknebelt und dann kannst Du nicht einmal mehr sagen, dass Du nicht willst.“ „Bitte Herr, knebel mich“, war die einzige Reaktion. Ich nahm ein Stofftaschentuch aus der Hosentasche und steckte es ihr zerknüllt in den Mund. Danach verschloss ich ihren Mund mit einem Ballknebel. Als letztes legte ich ihr ein Halsband an. Dann führte ich sie am linken Arm zum Auto, half ihr beim Einsteigen und fuhr zu meinem Haus.

Ich fuhr in die Garage und ließ das Tor herunter, half N. aus dem Wagen und führte sie durch einen Seiteneingang ins Haus, und von dort nach oben unters Dach. Dort lag schon alles bereit. Ich löste ihre Handschellen hinter dem Rücken, aber nur, um sie ihr vor dem Körper wieder zu verschließen. Dann zog ich ihr die Arme nach oben und hängte sie an einem Querbalten über ihr ein. N. ließ das alles noch ohne Muckser über sich geschehen. Als ich hinter sie trat, lehnte sie sich zurück und schmiegte sich mit ihrem Rücken an mich. Von den ihren Händen abwärts ließ ich meine Hände über ihren Körper gleiten, ihre Unterarme, Oberarme, Achsel (was ein leichtes Zucken auslöste) und die Flanken (was ein stärkeres Zucken und ein leises Quieken verursachte) über ihre Hüften, die Beine hinunter, die Stiefel entlang bis zu ihren Knöcheln. „Mach die Beine breit!“ lautete mein nächster Befehl und N. stellte ihre Füße auseinander. Ich fixierte sie mit einer Spreizstange. Dann trat ich zurück und betrachtete mein Werk. Es sah einfach perfekt aus. So völlig hilflos hatte ich mir N. immer gewünscht.

„Du wirst heute Nacht hier so stehen bleiben.“ erklärte ich meiner Sklavin. „Aber damit dir nicht langweilig wird, bekommst Du eine Aufgabe.“ Ich nahm einen recht großen, an der Basis metallenen, Dildo zur Hand und umkreiste damit ihre Brustwarzen. Ich fuhr zwischen ihren Brüsten hinab zum Nabel und drängte den Dildo längs ihrer leicht behaarten Spalte zwischen ihre Schenkel. „Ough!“ entfuhr es ihr, als das Teil ohne weitere Vorbereitung voll in ihr Innerstes fuhr und sie ausfüllte. „Diesen Freund wirst Du heute Nacht in Dir behalten.“, erklärte ich N.. „Das ist ein Befehl. Hast Du verstanden?“ Sie nickte. „Und damit du auch die nötige Motivation besitzt, diesen Lustzapfen nicht aus dir herausfallen zu lassen, oder ihn gar rauszupressen, zeige ich Dir, was mit unartigen Sklavinnen passiert.“,Swishh‘, ein feuriger Blitz fuhr über ihren Po. Ein höllisches Ziehen erfaßte ihren Hintern. Sie konnte ihre Hände nicht gebrauchen, um den Schmerz durch reiben zu vertreiben. Jammernd trippelte sie auf der Stelle und unternahm allerlei Verrenkungen um sich Erleichterung zu verschaffen. „Das ist keine Strafe, wohlgemerkt“, ließ ich verlauten, „Das ist nur die Ankündigung, was als Strafe passieren wird, wenn Du ihn fallen lässt. Zwanzig Schläge mit der Reitgerte auf deinen Hintern. Die willst Du doch sicher nicht, oder?“ N. schüttelte wild den Kopf und versuchte, in den Knebel zu sprechen. Außer unartikulierten Lauten kam aber nichts durch.

„Zur Erinnerung bekommst du jetzt noch zwei.“, kündigte ich an. ‚Zack' und ‚Swishh' saßen die beiden nächsten. N. zappelte noch mehr an ihren Fesseln. Drei schöne rote Striemen zeichneten sich jetzt auf ihrem Gesäß ab. Aus N.s Knebel kam ein Schluchzen. Ich trat wieder hinter sie und begann sie zu streicheln, „Ich bin sicher, das wird nicht wieder nötig sein.“, flüsterte ich ihr beruhigend ins Ohr. Langsam entspannte sie sich wieder. Ich schob noch mal den Dildo in sie hinein, denn durch das Zappeln war er ein ganzes Stückweit herausgerutscht, und verließ den Dachboden mit den Worten „schön drin behalten.“

Damit begann für N. ihre erste Leidenszeit. Durch die Spreizstange konnte sie die Beine nicht schließen. Gleichzeitig musste sie aber dafür sorgen, dass der dicke Eindringling an seinem Platz blieb. Obwohl sie darin keine Übung hatte, versuchte sie den Dildo irgendwie mit ihrer Beckenmuskulatur zu halten. Natürlich verkrampfte sie sich bei dieser ungewohnten Übung und ließ nach einigen Momenten immer wieder locker. Das Spiel der Muskeln im inneren ihres Unterleibs erwärmte dabei ihr Geschlecht und die Gefahr, dass es, wenn sie nachließ, herausrutschte wurde immer größer.

Gleichzeitig wirkte ihre unsichtbare ‚Gymnastik' mit der Zeit, dass sie immer feuchter wurde. Das machte die Sache nur noch schwieriger, denn dadurch wurde der Eindringling auch noch rutschig. Dass ich sie dabei mit meiner Digi-Cam filmte, konnte sie nicht wissen. Auch nicht, dass sie natürlich keine ganze Nacht würde durchhalten müssen. Das gab der Speicher meiner Kamera schon nicht her. Unterdessen mühte sich N. und gab ihr Bestes. Als ich schließlich nach einer Stunde wieder ins Zimmer trat, musste ich nur wenig mit dein Plastikding nachhelfen um sie in ihren Fesseln aufstöhnen und zucken zu lassen. Schweißnass und stöhnend verkrampften sich ihre Muskeln um den Dildo in ihrem Liebestunnel, ohne dass sie etwas dagegen tun zu konnte.

Als sie zusammensackte, fing ich sie auf und hielt sie fest, bis ihre Beine sie einigermaßen wieder trugen. Dann löste ich erst ihre Knöchel aus der Spreizstange und dann ihre Hände aus den Handschellen. Als sie wieder zusammenzusacken drohte, nahm ich sie auf die Arme, trug sie in mein Schlafzimmer und legte sie auf mein Bett. Sie schlief bereits, bevor ich ihr wieder Handschellen angelegt hatte.

III. Samstag

Toilette, Schamrasur, nackt Einkaufen, Kinobesuch mit Fernsteuerung, Nacht mit Klemmen.

IV. Sonntag

Ponnyplay, Brennesseln

V.

Montag‘

Zu tatsächlichen sexuellen Kontakten des Angeklagten zur Schülerin N. H. kam es nicht.

c) Die am 9.2.1997 geborene Nebenklägerin A. K. hatte seit dem Schuljahr 2010/2011 Tanzunterricht beim Angeklagten. Im F-Kurs bot sich der Angeklagte im Schuljahr 2011/2012 an, mit der Nebenklägerin, deren Tanzpartner ausgefallen war, zu tanzen. Nachdem der Angeklagte von der sehr leistungsorientierten Nebenklägerin, die stets um ihren Status als Klassenbeste kämpfte, erfahren hatte, dass sie sich schulisch überfordert fühle, veranlasste er, dass sie zusätzlich einmal wöchentlich mit ihm im Tanzclub TSC F. trainierte. Dabei gefiel ihm, dass A. K. attraktiv aussah und gut tanzte, und er idealisierte sie als von überragendem Charakter mit hervorragender Empathiefähigkeit und einer über den Stand einer Neuntklässlerin weit hinausgehenden sozialen Kompetenz.

2. Tatgeschehen

a) Anlässlich eines Silvesterballs 2011/2012 verliebte sich der Angeklagte beim gemeinsamen Betrachten des Feuerwerks und Tanz des ersten Walzers des Jahres in die knapp 15-jährige Schülerin A. K..

Den Eltern der Nebenklägerin, die an sich hinter den tänzerischen Aktivitäten ihrer Tochter standen, da sie selbst tanzbegeistert waren und durchaus sahen, dass ihr Abkehr von übertriebenen schulischen Aktivitäten gut tun könnte, nahmen zunehmend wahr, dass der Angeklagte sich bemühte, immer mehr Zeiten mit der Nebenklägerin zu verbringen, was sie für äußerst unangebracht hielten. Der Angeklagte seinerseits wusste die Bemühungen der Eltern um Unterbindung übermäßiger Kontakte für sich dahingehend zu nutzen, die Nebenklägerin gegen ihre Eltern aufzubringen.

Schließlich suchte die Mutter, die Zeugin K. E., den Angeklagten in seiner Sprechstunde auf, um ihn zur Rede zu stellen und massivere Interventionen seitens ihres Ehemanns, des Zeugen K. T., abzuwenden. Bei diesem Gespräch erklärte der Angeklagte, dass er die Nebenklägerin liebe, versprach aber, keinen weiteren Kontakt zur Nebenklägerin zu haben, wobei er nur schwer davon abgebracht werden konnte, der Nebenklägerin noch eine Rose zum Valentinstag zu schenken.

b) Stattdessen bekannte er der Nebenklägerin in einer ausführlichen E-Mail vom 14.2.2012 seine Liebe, was von der Nebenklägerin sogleich erwidert wurde. In der Folgezeit entwickelte sich eine im Wesentlichen durch E-Mail-Verkehr gelebte, vor den Eltern der Nebenklägerin und ihren Mitschülern erfolgreich verheimlichte Liebesbeziehung. Ansonsten kam es nur gelegentlich zu Umarmungen, Händchenhalten oder Liebesbeteuerungen. In den - überwiegend zur Nachtzeit - gewechselten E-Mails ging es um Themen wie Aussehen, Figur, Maße, Kleidung, Liebe, Treue, Eifersucht, den Altersunterschied, das Zuwarten-Müssen bis nach dem Abitur der Nebenklägerin und das Risiko des Aufkommens der Beziehung.

In einer E-Mail vom 27.3.2012 deutete der Angeklagte erstmals bei ihm, vorhandene dunkle Seiten an, die er noch nicht offenbaren wolle. Am 3.4.2012 schrieb der Angeklagte von seinem Wunsch, gemeinsam nackt mit der Nebenklägerin in der Badewanne zu sitzen, was von dieser erwidert wurde. Am 9.6.2012 äußerte der Angeklagte den Wunsch, mit ihr bei Kerzenschein im Bett zu liegen, sie an Gesicht und Rücken zu streicheln, sie enger an sich zu ziehen und sie zu küssen, was dahingehend beantwortet wurde, dass auch sie sich das wünsche, man aber noch zuwarten müsse. Auch in einer E-Mail vom 31.7.2012 schrieb der Angeklagte von Phantasie vom Kuscheln, Streicheln und Küssen. Am 5.8.2012 äußerte der Angeklagte die Angst, die Nebenklägerin zu verlieren; diese Mail endet mit den Worten: „Und so verliebte sich der Löwe in das Lamm. Was für ein dummes Lamm. Was für ein kranker, masochistischer Löwe.“

In einer E-Mail vom 15.8.2012, in dem er die Nebenklägerin nach ihren Wünschen und Träumen für den Fall eines Beisammenseins fragte, deutete der Angeklagte an, dass er bereits begonnen habe, seine eigenen Wünsche zu verschriften, auch wenn dies kein literarisches Meisterwerk sei.

Am 16.8.2012 unterbreitete der Angeklagte den Vorschlag, das Thema Sex nicht länger zu meiden, und es kam zu einem E-Mail-Disput über einen Cyber-Chat der Nebenklägerin, wobei sich der Chat-Partner erkundigt habe, wieviel Schiffe der Angeklagte versenkt habe und ob sie noch könne oder schon müde sei, der Angeklagte wissen wollte, wie oft sie bei diesem Chat „gekommen“ sei, und die Nebenklägerin versicherte, keinen Cybersex zu betreiben und sich beim Chat „keinen runterzuholen“. In einer E-Mail, in der er seinen Wunsch, dass die Nebenklägerin auch mit ihm über Sex rede, wiederholte, sprach er davon, sich vor dem Einschlafen und nach dem Aufwachen Sex mit der Nebenklägerin vorgestellt zu haben und dies auch beim anschließenden Duschen tun zu wollen, wobei er Näheres noch nicht ausführen wolle, da er fürchte, dass die Nebenklägerin sonst entsetzt über ihn und die Beziehung gefährdet sei.

c) Anfang September 2012 befürchtete der Angeklagte zunehmend, dass die Nebenklägerin die Beziehung zu ihm beenden wolle. Am 9.9.2012 um 21.50 Uhr übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin eine E-Mail, in der er sie darum bat, nicht zu schlecht von ihm zu denken. Dieser E-Mail, bei deren Versand er die Hoffnung hegte, an die Empathie der Nebenklägerin appellierend die Beziehung stabilisieren zu können, war die Worddatei „Generalbeichte.doc“ mit folgendem Inhalt beigefügt (Rechtschreibfehler im Original):

‚Hallo, A.!

Du bist derzeit am Grübeln, ob das mit uns Sinn hat. Ich fürchte, und bin mir fast sicher, dass, wenn ich Dir das Folgende schicke, Du nicht länger grübeln wirst. Ich fürchte, Du wirst anschließend nicht mehr mit mir zusammen sein wollen. Trotzdem, früher oder später hätte ich Dir das, was jetzt kommt, sowieso sagen müssen. Es geht um mich und meine Persönlichkeit, die schwierig ist, die Du irgendwann kennen lernen würdest, und mit der Du leben können müsstest, wenn wir zusammen bleiben. Ich kann mir - und das bedaure ich sehr - sehr gut vorstellen, dass Du das nicht willst. Aber wenn Du das, was ich Dir jetzt schreibe, in zwei oder drei Jahren erfährst, dann wird es nicht anders sein. Du wirst auch dann nicht mehr mit mir zusammen sein wollen, aber dann hättest Du zwei oder drei Jahre an mich vergeudet, und könntest mir zu Recht den Vorwurf machen, ich hätte Dich hingehalten.

…In 2 formulierten Geständnissen geht es dann um ein Heldinnenprojekt des Angeklagten, der hübsche Schülerinnen sammle, die sich von ihm in kriegerischen Posen (C. S. mit Schild und Speer, A. S. mit Pfeil und Bogen) fotografieren lassen oder für in seinem Garten aufzustellende Statuen (Kosten je 30.000 €) Modell stehen würden.

Drittes Geständnis:

Und damit kommen wir zum Knackpunkt. … Was jetzt kommt, ist eine Charakterfrage, und den Charakter kann man nicht so leicht ändern. Und der Punkt hat mit Sex zu tun. Deshalb wollte ich warten, bis Du wenigstens 16 bist, bevor ich mit Dir darüber rede. Aber da es bereits jetzt auf Messers Scheide mit uns steht, solltest Du es jetzt wissen, damit Du nicht in einem halben Jahr oder Jahr oder noch später, sagen musst „Wenn ich das gewusst hätte, hätte ich damals schon Schluss gemacht“.

Du hast einmal gefragt, wann ich wusste, dass ich Dich liebe. Das war sehr früh, früher noch als der Silvesterball, den ich gerne als Punkt annehme, wo es zwischen uns gefunkt hat. Zumindest ist mir sehr viel früher aufgefallen, dass Du ganz anders bist, als alle anderen Frauen, mit denen ich zu tun habe. Es war bereits die Fahrt, auf der Du nur erzählt hast, dass Deine Mutter Dich schlägt. Wir lassen jetzt mal dahingestellt, wie sehr das wirklich Schlagen war und ist. (Du hast mir inzwischen geschrieben, dass es vielleicht doch kein Schlagen sei.) Ich zumindest hab mir damals vorgestellt, dass Du wirklich verdroschen wirst oder zumindest regelmäßig a richtige Trumm Schellen bekommst. Und je nach Laune und Spontaneität Deiner Mutter scheint es ja tatsächlich mal schlimmer und mal weniger schlimm zu sein. Als Du mir das erzählt hast, ist mir sofort durch den Kopf geschossen: „Das könnte ich nie!“ Und tatsächlich, ich kann mir nicht vorstellen, Dich zu schlagen. Es geht einfach nicht. Ein freundschaftlicher Knuff ist vielleicht noch drin, aber die Flache Hand gegen Dich erheben, Dir spontan eine geben, Dir den Hintern versohlen, das kann ich nicht.

„Na und“, kannst Du sagen. „Was ist daran so besonders?“ Alles. Wenn ich Dir das jetzt erkläre, bin ich wahrscheinlich völlig unten durch bei Dir. Aber ich bin sowieso schon vollkommen in Deiner Hand. Ich muss auch jetzt schon darauf hoffen, dass Du niemals jemandem ein Sterbenswörtchen von uns erzählst. Da kommt es darauf auch nicht mehr an:

Ich bin ein Sadist. Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt (sit venia verbo) werden. Du könntest das bereits mitbekommen haben, aber wahrscheinlich hast Du damals nicht so drauf geachtet. Auf der Fahrt vom letzten Trainingslager nach Hause hat N. irgendwann mir gegenüber den Satz fallen lassen „Aber sie wollen ja keine Freundin, sie wollen ja eine Sklavin“. Und damit hatte sie echt. Wie man es schließlich nennt, ist egal, Sklavin, Sub, Bottom, das bleibt sich alles gleich. Wichtig ist, dass es um Macht und Ohnmacht, Dominanz und Unterwerfung, Machen können und Ertragen müssen geht.

Um das klar zu stellen: Es geht mir nicht darum, eine Frau zu verprügeln oder ihr möglichst viele Schmerzen zuzufügen. Es geht darum, durch den Wechsel von Erregung und Schmerz die Lust der Sub zu steuern, zu vergrößern, wieder zu verringern, sie hinauszuzögern und sie am Ende dann umso heftiger Erlösung finden zu lassen. Es geht darum, sie ganz in der Hand zu haben, und lenken zu können, wie ich will. Denn ich finde Macht geil.

Darauf, Mädels zu fesseln, stehe ich schon seit dem Kindergarten. Als wir Kinder waren, gab es in der Nachbarschaft zwei Mädels, die ich mehrmals fesseln durfte. Es ist also nichts, was mir erst seit Kurzem im Kopf rumspukt. Auch meine liebe Ex hat sich ein paar Mal fesseln lassen, aber nie Geschmack daran gefunden. Und als es mit ihr aus war, hab ich mir geschworen, meine nächste Freundin muss eine devote, masochistische Ader haben.

Und dann bin ich Dir begegnet und konnte mir das nicht vorstellen. Überhaupt nicht! Dich zu quälen finde ich das Widerlichste überhaupt. Wenn ich an Dich denke, dann denke ich an Schmusen und Streicheln, an Küssen und Zärtlichkeit. Selbst, Dich zu fesseln, ist schwer vorstellbar. Inzwischen kann ich mir Dich gefesselt vorstellen. Am Anfang ging nicht einmal das. Aber Dir weh zu tun - völlig undenkbar! Ich glaube, ich könnte es nicht einmal dann, wenn Du jetzt feststellen würdest, dass Du auf so etwas stehst und es Dir von mir wünschen würdest. Ich kann mir vorstellen, dass andere Dir das antun, ich es unterbinde und Dich rette. Aber dass ich es tue, nein! Und damit bist Du einzigartig für mich.

Wir müssen noch mal auf N. zurückkommen. Anfang des letzten Schuljahres hat sie mich gebeten, mit ihr wieder in Latein zu arbeiten. Und sie hat erklärt: ‚‚Ich tue alles, ich wasch ihr Auto, ich mäh ihren Rasen, ich trag ihre Sachen. ich tu alles, was Sie wollen." Da hab ich gefragt: „Du willst also meine Sklavin werden?“ Und sie hat Ja gesagt. Ups. Damit hatte ich nicht gerechnet. Am Tag ihrer zweiten Latein-Schulaufgabe hat sie mir dann eine Brief geschrieben, in dem sie sich für die Nachhilfestunden bedankt hat und dessen letzter Satz lautete: „Ich bin ja ihre Sklavin“ Ich glaube nicht, dass sie sich klar war, was das bedeutet. Für sie ist das ein Scherz gewesen, da bin ich mir sicher. Aber bei mir ist in dem Moment Kopfkino losgegangen. (Einen Teil davon habe ich aufgeschrieben, falls er Dich interessiert. Aber das kann ich mir nicht vorstellen. Wahrscheinlich bist Du seit einer Weile entsetzt und findest mich bereits jetzt nur noch furchtbar abartig.) Und fast gleichzeitig kam Deine Mail, in der Du geschrieben hast „Ja, der Silvesterball … hm“. Da bin ich in mich gegangen und hab mich gefragt, was ich mir wirklich wünsche. Will ich eine Sklavin (N. war da nur ein Beispiel), mit der ich tun und lassen kann, was ich will, oder will ich Dich als gleichberechtigte Partnerin? Und mir ist klar geworden: Bei dieser Wahl will ich nur Dich. Welche Vorstellungen mir bei Dir durch den Kopf gegangen sind und gehen, habe ich ebenfalls aufgeschrieben. Das war das, was ich Dir angekündigt habe, dass ich Dir bis Ferienende schreiben wollte. Ich werde es Dir schicken, wenn Du willst. Du wirst feststellen, dass da nicht der Hauch von Gewalt dabei ist.

Die ekelhafte Wahrheit ist also: Ich liebe Dich, weil ich Sadist bin und mir trotzdem nicht vorstellen kann, mich Dir gegenüber sadistisch zu verhalten. Der Brief von N. hat mir klar gemacht, dass ich Dich wirklich liebe. Und dass ich mir sehnlichst wünsche, auch von Dir geliebt zu werden.

Ich weiß, dass ist nicht nur viel verlangt, das ist zu viel verlangt. Es ist schon eine riesige Belastung, einen Lehrer zu lieben. Und ich weiß, dass Du schon diesen Druck kaum aushältst. Jetzt, da ich Dir das erzählt habe, glaube ich nicht, dass Du für mich noch etwas übrig hast. Glaub mir, ich hab Dir das nicht deshalb erzählt, um Deine Entscheidung Richtung Schluss machen zu beeinflussen. Ich fürchte, dass das die Folge von diesem Brief sein wird. Aber bitte glaub mir, es war nicht sein Ziel. Ich wünsche mir nichts mehr, als dass Du trotzdem mit mir zusammen sein willst und mit mir zusammen bleibst. Ich werde nur diese Ader in mir nie abstellen können. Diese Vorliebe wird bleiben, auch wenn wir zusammen sind. Und ich bin der Ansicht, Du solltest das wissen. Wenn Du sowieso gerade daran bist, Dir grundsätzlich zu überlegen, wie es mit uns weiter gehen soll, dann solltest Du das wissen und in Deine Überlegungen einbeziehen. Denn wie furchtbar wäre es, wenn wir diese Krise jetzt überstehen, Du meine sadistische Ader in drei Jahren herausfindest, und die Beziehung dann daran zerbricht. Da könntest Du mir dann mit Recht vorwerfen, ich hätte Dich drei Jahre lang verarscht. Und das will ich nicht.

Es bleibt noch eine letzte Frage: Bin ich pervers, weil ich so auf junge Mädels stehe? Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht. Ich glaube nicht, dass ich ein ausgesprochener Päderast bin (also einer, der besonders auf Menschen zwischen 13 und 17 steht), auch wenn ich Fantasien mit Dir oder N. habe. Ich hätte auch K. oder B. als Partnerin genommen, und die sind beide älter als ich. Ich sehe mich einfach nach der Besten in meinem Umfeld um, und in meinem Umfeld gibt es eben viele Schülerinnen. Aber ich fand anfangs auch J. H. oder M. S. super (bis sie verheiratet waren) und stand auch schon auf einige Referendarinnen (von V. weißt Du ja selbst, aber auch schon vorher). Mir sind andere Dinge wichtig, und viele von denen verwirklichst Du in genialer Weise. Super Aussehen, guter Geschmack, Intelligenz, Latein, Tanzen, Fleiß, vor allem aber Empathie. Es liegt also nicht daran, dass ich auf Junge stehe, sondern dass mir das Alter egal ist, wenn ich glaube, dass der Rest passt. Und bei Dir passt alles.

Ich liebe Dich.

Dein G.‘

d) Im Anschluss an einen Spaziergang übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin am 10.9.2012 um 00.09 Uhr per E-Mail mit freundlichem Begleittext die Worddatei „Träume von Dir.doc“ mit folgendem Inhalt (Rechtschreibfehler im Original, vor Versand verfasste erklärende Anmerkungen des Angeklagten in Kleindruck):

‚Träume von Dir

erster Traum

Du erinnerst Dich bestimmt noch an den ersten Abend des Trainingslagers in B.? Schließlich waren alle ins Bett gegangen, selbst S. und co hatte ich aus dem Zimmer von C. und co. in die Falle geschickt. Nur eine saß noch auf dem Gang, gehüllt in eine Decke, und immer wieder ist ihr das Kinn auf die Brust gesunken. Aber als ich die Gangtüre geöffnet habe, ist sie hochgeschreckt. Ich hab mich ihr gegenüber auf den Gang gesetzt und wir haben geredet. Sie hat mir vieles erzählt, und vieles davon war traurig. Außerdem war es auf dem Gang lausig kalt. „Frierst Du nicht?“, wollte ich irgendwann wissen. „Doch, schon.“, kam die Antwort.

Da stehe ich auf, setze mich neben Dich und lege meinen Arm um Dich. Du lehnst Deinen Kopf an meine Schulter. Ich versuche, die Decke über uns beide zu breiten. Wenigstens über beide Rücken reicht sie. Aber es bleibt kalt. Manchmal fröstelst Du. Nach einer Weile ziehe ich Deine Beine über meine drüber, sodass Du im rechten Winkel zu mir sitzt. Dein Kopf liegt noch immer auf meiner linken Schulter, mein linker Arm über Deiner rechten, hinter deinem Hals entlang, sodass ich mit meiner Linken, deine linke Schulter fassen kann. Jetzt passen wir auch beide richtig unter die Decke. Während wir reden treffen sich unsere freien Hände. Und so sitzen wir bestimmt eine halbe Stunde lang. Unter der Decke, zusammengekuschelt, Deine linke Hand in meiner Rechten. Es ist spät, schon drei, und am Ende nickst Du an meiner Schulter ein.

Als ich das merke, beginne ich, Dich sanft zu streicheln. Ich lege Dir die Haar aus dem Gesicht und streiche Dir zärtlich über die Wange, fahre mit dem Finger über deine Stupsnase. Und als Du darauf nicht reagierst, gebe ich Dir leicht einen Kuss auf die Stirn. Davon wirst Du wach. Etwas verwirrt schaust Du mich an. „O Gott, ich sollte schlafen!“, murmelst Du „Ja“, bestätige ich, „es wird Zeit. Komm mit.“ ich helfe Dir auf und lege wieder meinen Arm um Deine Schulter. Sanft, aber bestimmt lotse ich Dich in mein Zimmer. Es ist nicht groß; gerade ein Tisch, ein Stuhl und das Bett haben darin Platz. Auf dem Tisch steht eine Kerze. Sie ist das einzige Licht im Raum. Ruhig dirigiere ich Dich zum Bett. Du wehrst Dich nicht. Mein Arm gleitet an Deinem entlang nach unten, bis ich mit meiner Hand Deine halte. Ich setze mich auf's Bett, und halte Deine Hand. Du zögerst kurz. Natürlich zögerst Du, aber dann lässt Du Dich von mir aufs Bett und zu mir hinziehen. Du kuschelst Dich in meine Arme und ich schließe Dich in meine. Jetzt liegen wir uns gegenüber, ich auf meiner rechten Seite, Du auf Deiner Linken. Die Köpfe teilen sich das ein Kopfkissen. Unsere Gesichter kommen sich immer näher. Wir schließen die Augen. Und dann berühren sich unsere Lippen, ganz zaghaft und sachte. Und trotzdem ist das der Kuss der Küsse. Wie lange er dauert? Keine Ahnung. Wenn mir jemand sagen würde, es sei eine Stunde vergangen, würde ich ihm glauben.

Ich ziehe Dich an mich und auch unser Kuss wird leidenschaftlicher. Meine Rechte hat schon ganz zu Anfang unter Deiner Achsel hindurch gefasst und hält Dich umschlungen. Ich beginne, Dich mit meiner freien Hand zu streicheln. Im Nacken fange ich an und gleite dann langsam über die Schulterblätter, und dann immer tiefer den Rücken hinunter. Ich fahren die Wirbelsäule entlang und halte auf Höhe der Taille an. Du drängst Dich enger an mich. Lässt Du Dich führen oder willst Du der Hand ausweichen? Letzteres wohl nicht, denn Du hörst nicht mit dem Küssen auf.

Ich merke, wie mein Körper reagiert. Still liegen fällt mir zunehmend schwer. Trotzdem lasse ich meine Hand langsam tiefer wandern, bis sie auf Deinem Hintern liegt.

Hier endet meistens dieser Traum. Ich stelle mir vor, dass wir gemeinsam einschlafen und am nächsten Morgen der Wecker klingelt, rechtzeitig, bevor die anderen aufwachen. Kein Sex in dieser Nacht, nur Schmusen, Kuscheln und Streicheln. Arm in Arm einschlafen und auch so wieder aufwachen. Das ist alles. Aber damit bin ich schon überglücklich.

zweiter Traum

Du erinnerst Dich sicher an den ersten Morgen im Trainingslager in B.. Ich kam sehr früh in früh in den Saal, um ihn für das Training herzurichten. Als ich die Tür aufmachte, bewegte sich da ein Mädchen, Knöpfe im Ohr, zu der ihr eigenen Musik. Sie machte gerade Pause vom Lernen, denn ihr Buch lag auf dem Tisch neben der Tür.

Ich bin ganz still und rühre mich nicht. Du hast die Augen geschlossen und bewegst Dich zu der Musik, die nur Du hören kannst. Wie ein Blatt im Wind lässt Du Dich treiben, bewegst die Hüften, den Oberkörper, die Arme. Es ist Dein Tanz und Du bist ganz und gar bei Dir. Ein Lächeln liegt auf Deinem Gesicht, so entspannt und so glücklich, wie sonst nie.

Auf einmal hast Du mich gesehen. Du hast sofort aufgehört zu tanzen, Dich wieder auf den Tisch gesetzt und Dir Dein Buch geschnappt. Ich glaube. Du hast dich auch entschuldigt und erklärt, dass nur eine kurze Pause war.

„Eh, das macht doch nichts“, sage ich, „Der Mensch braucht Pausen.“ Und dabei gehe ich auf Dich zu. Ich trete direkt vor Dich und Du hältst das Buch wie ein Schild vor Deine Brust. Vorsichtig greife ich nach dem Buch, ziehe es Dir aus der Hand und lege es zur Seite. Deine Hand halte ich dabei fest. „Der Mensch braucht Pausen. damit er nicht zum Tier wird.“, erkläre ich. Und dann stehe ich zwischen Deinen Beinen. Ich ziehe Dich mit der Hand an mich heran. Du schaust mich an und ich beuge mich zu Dir hinunter. Langsam kommen sich unsere Gesichter näher. Wir schließen die Augen und dann berühren sich unsere Lippen, ganz sachte und zart.

Ich weiß, das klingt wie im ersten Traum. Aber so stelle ich mir unseren ersten Kuss vor. Langsam, mit viel Zeit, und sachte, mit viel Gefühl; erst nur einen Hauch, ein ganz flüchtiges Streifen, dessen man sich nicht ganz sicher ist; und dann eine leichte Berührung; nach und nach wird es stärker, und irgendwann ist es dann ein richtiger Kuss, der eine gefühlte Ewigkeit dauert. Meine Hände gleiten über Deine Schulterblätter und drücken Dich fester an mich. Auch Du drängst Dich näher heran. Wäre ich nicht im Weg, würdest Du von der Tischkante purzeln. Schließlich erreichen meine Hände deine Taille. Ein kurzer Zug, und Dein Oberteil rutscht aus der Hose. Meine Hände verschwinden unter Deinem Oberteil, streicheln Deinen Rücken jetzt direkt. Fahren langsam an Deiner Wirbelsäule entlang nach oben, bis sie den Verschluss Deines BHs erreichen. Auch Du hast mir das T-Shirt aus der Hose gezogen. Deine Hände krallen sich in meinen Rücken. Ich öffne die Schließe deines BHs. Mit dem Zug des Gummis lass ich auch meine Hände nach vorne gleiten, bis ich Deine Flanken erreicht habe. Und während die Handflächen noch deine Rippenbögen halten, fahren meine Daumen von der Taille zum Nabel und von dort aus höher. Von Bauch her fahre ich unter Deine Brüste, stütze sie jeweils mit dem Mittelraum zwischen Daumen und Zeigefinger. Langsam nehme ich Daumen und Handfläche zusammen. Jetzt habe ich Deine Brüste ganz in der Hand. Kurz zögere ich noch, genieße das unbeschreibliche Gefühl, Dich so zu halten, bevor ich Daumen und Zeigefinger ganz schließe und so Deine Brustwarzen zu fassen bekomme. Ich beginne sie zu massieren.

Schon längst hat sich etwas in meiner Hose geregt. Ich drücke mich mit dem Unterkörper enger an Dich und auch Du drückst Dein Becken gegen meins. Langsam wandern Deine Hände zu meinem Gürtel, den Du öffnest, um mir die Hose herunter zu ziehen. Auch ich habe von Deinen Brüsten abgelassen. Mit dem linken Arm halte ich Dich, mit der Rechten öffne nun auch ich Deine Hose. Ich hebe Dich hoch, sodass auch Du Deine Hose tiefer streifen kannst. Leicht führt mein bestes Stück über Deinen Hügel. Es ist ein irres Gefühl. Spätestens jetzt steht er wie eine Eins. Die Arme um den anderen geschlungen, versunken in einem tiefen Kuss, kommen wir zusammen. Es geht ganz von selbst. Auf dem Tisch sitzend streckst Du mir Dein Becken entgegen. Ich dringe in dich ein, erst ein wenig, dann immer tiefer…

Der gemeinsame Orgasmus ist angeblich ein Glückstreffer, aber dies ist ein Traum. Warum sollte man ihn nicht träumen? An diesem Tag scheint für uns nicht nur die Mannschaft zu tanzen. An diesem Tag tanzt für uns die ganze Welt.

Dritter Traum

Die ersten beiden Träume spielen in der Vergangenheit. Ich weiß, diese Situationen wird es nie wieder geben. Aber wenn ich nachts an Dich denke, dann entwickelt sich in meiner Phantasie daraus der Sex, aus Situationen, die wir hatten, und die sich hätten weiterentwickeln können. Der letzte Traum spielt in der Zukunft eine Zukunft, die es nie gehen wird, wie ich jetzt weiß. Aber ich möchte ihn Dir trotzdem noch erzählen.

Ich gehe davon aus, dass Du das …G nach der 10. Klasse verlassen hast, um an einem anderen Gymnasium Latein wählen zu können. Aber wir sind dennoch zusammen geblieben, haben uns dienstags und freitags beim Tanzen gesehen und uns weiterhin regelmäßig gemailt. Und an Silvester 2014/15 haben wir uns das erste Mal Händchen haltend das Feuerwerk angesehen, genau an der Stelle, wo wir es 2011/12 angesehen haben. Natürlich haben Deine Eltern getobt, aber ich bin nicht mehr Dein Lehrer und außer den Händen war nichts. Als Deine Eltern mir Vorwürfe machen, weise ich sie daraufhin, dass ich es gar nicht nötig hatte, Dir zu sagen, dass ich Dich liebe, sondern dass sie diesen Part freiwillig übernommen haben, als sie Dir das Dienstag-Tanzen mit mir verboten haben. Und lächeln kann ich noch hinzufügen, dass sie damit die besten Brautwerber waren, die man sich vorstellen kann. Natürlich bekommst Du sofort generelles Tanzverbot. Aber Dir zuliebe unternehmen sie sonst nichts. (Ich weiß, es ist ein Traum. In der Realität verklagen sie mich, ich verliere meinen Job und wandere in den Knast, aber es ist ein Traum.) Dass wir weiter mailen, können sie nicht verhindern. Sie wissen ja nicht, dass Du auch vom Handy aus mailen kannst.

Und dann kommt Dein 18. Geburtstag. Wir mailen schon den ganzen Abend, und ich schicke meinen Geburtstagsgruß exakt so, dass er um Mitternacht ankommt. Aber Du antwortest nicht. Du bist noch angezogen, schließt den Computer und verlässt Dein Zimmer. Du schnappst Dir die Autoschlüssel und willst gerade das Haus verlassen, als Deine Mutter Dich von hinten ruft. Du drehst Dich um, stehst schon vor der offenen Tür. „Du willst zu ihm.“, wirft Dir Deine Mutter vor. „Ja“, antwortest Du. „Wie kannst Du nur!“, faucht Deine Mutter. „Ich liebe ihn.“, versuchst Du zu erklären. „Wenn Du zum Herrn U. gehst, enterb ich Dich. Und wenn Du jetzt das Haus verlässt brauchst du gar nicht wieder kommen.“, droht Deine Mutter. „Mama, bitte! Ich bin 18. Ich liebe ihn. Mit ihm bin ich glücklich.“, entgegnest Du, „Ich gehe auf jeden Fall zu ihm. Aber wenn Du mich jetzt gehen lässt, dann komme ich zurück. Versprochen.“ Es herrscht langes Schweigen. Und dann sagt Deine Mutter: „Geh!“ Du gehst zu ihr, nimmst sie fest in den Arm und dann verlässt Du das Haus (Manchmal stelle ich mir vor, Du gehst sogar gegen den Willen Deiner Mutter.).

Es ist halb eins als du bei mir ankommst. Ich will gerade schon die übliche Mail schreiben, dass ich davon ausgehe, dass Du eingeschlafen seist, als es an der Haustür klingelt. Vor der Türe stehst du. Du fällst mir um den Hals, wirfst mich fast um, weil ich so überrascht bin. Aber dann fasse ich dich fest um die Schultern und drehe mich mit Dir im Kreis, sodass Du vom Boden abhebst. Wir küssen uns heftig und leschaftlich, immer wieder. Ich öffne Deinen Mantel und streife ihn über Deine Schultern. Noch in der Diele beginnen wir, uns gegenseitig auszuziehen. Und als wir nur noch Unterwäsche anhaben, nehme ich Dich bei der Hand und ziehe Dich in mein Schlafzimmer. Viel ziehen muss ich nicht, Du willst ja selbst dorthin.

Ich schubse Dich aufs Bett und gehe selbst ans Fenster. Dort zünde ich die beiden Duftleuchten an, die auf dem Fensterbrett stehen. Du kriechst schon unter die Decke. Ich schalte das Licht aus und krieche hinterher. Und dann liegen wir erstmal lange da, uns immer wieder küssend, und reden und streicheln uns. Irgendwann streichle ich Deine Unterwäsche Weg, und Du meine. Eng umschlungen liegen wir da und dann dringe ich in Dich ein…

Am nächsten Morgen melden wir uns jeweils in unserer Schule krank. Nach einer durchgemachten Nacht, kann man weder unterrichten noch den Unterricht folgen.

Was ich an dem Traum so schön finde, ist (außer dem Sex natürlich), dass Du da völlig zu mir stehst. Ich weiß, das wird es nicht gehen, aber der Traum bleibt.‘

e) Am 10.9.2012 um 1:06 Uhr übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin eine E-Mail mit folgendem Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

‚HalIo, A.!

Ich bezweifle, dass Du das, was jetzt kommt, schön finden wirst. Aber Du hast Dich bisher so hervorragend gehalten, dass ich glaube, auch das noch schicken zu können. Wichtig dabei ist, das es fast nur das Vorgeplänkel ist, das ich geschrieben habe, der eingetliche Teil fehlt ja, denn von der Woche, die ich beschreiben wollte, ist nur der erste Teil fertig. Und es wäre mit der Zeit immer heftiger geworden.

Viel Spaß kann und will ich Dir dieses Mal, anders als bei meinen Träumen, gar nicht damit wünschen.

Bis später!

Dein G.‘

Als Anlage übersandte der Angeklagte die Worddatei „Phantasie.doc“ mit dem Inhalt der unter III 1 b) dargestellten sadomasochistischen Phantasie hinsichtlich der Schülerin N. H.. Diesen Text hatte er am Ende des Abschnitts „I. Vorgeschichte“ bzw. vor der Überschrift „II. Lehrjahre“ mit folgendem Einschub versehen (in Kleindruck):

‚Liebe A., bis hierher ist die Geschichte wahr, wenn auch stark verkürzt und ziemlich pointiert geschrieben. Viele Dinge sind natürlich unter den Tisch gefallen, z. b. dass Du in diesem Jahr als Konkurrenz aufgetaucht bist. Aber dieser Brief und Deine Mail zum Silvesterball waren der Wendepunkt in meiner Beziehung zu N..

Nach diesem Brief hatte ich das Gefühl, wenn ich es richtig anstelle, kann ich sie wirklich zu meiner Sklavin erziehen. Gleichzeitig hatte ich die Mail von Dir. Darin hab ich ein vages Interesse gefunden, einen Hoffnungsschimmer, dass Du wirklich etwas von mir wollen könntest.

Und damit stand ich vor der Frage: Will ich wirklich eine Sexsklavin, die es mir ja sogar anbietet? Oder die Ungewissheit, ob sich aus uns beiden eine Beziehung entwickeln würde, noch dazu eine Beziehung, bei der es keine Sklavin geben würde. Denn das war und ist mir seit unserem Gespräch damals an Allerheiligen klar: Ich kann Dich nicht schlagen. Bei der Vorstellung dreht sich mir der Magen um, statt dass ich wie sonst erregt werde.

Und das war für mich auch der letzte und ausschlaggebende Beweis dafür, dass ich Dich wirklich liebe: Alles in mir schreit nach Dir, ohne dass ich dabei an Schläge oder Klemmen oder andere Foltermethoden denke. Wenn ich an Dich denke, denke ich an Zärtlichkeit und Schmusen, Streicheln und Küssen, an Kuscheln und sich eng aneinander Schmiegen. Und dann passiert irgendwann dabei Sex als eine Fortführung und Verschmelzung und Steigerung der Zärtlichkeit. Bei Katrin hatte ich es nicht. Da hab ich mir sofort SM vorstellen können. Damit bist Du für mich wirklich etwas ganz besonderes.

Du weißt, wie ich mich damals entschieden habe. Die Entscheidung hab ich nicht leichtfertig getroffen. Aber ich habe die richtige Entscheidung getroffen, selbst wenn es nicht halten sollte: Ich liebe Dich!

Dein G.

Von hier an läuft die Phantasie. Und noch eins: N. ist von hier aus auch austauschbar. Was folgt kann ich mir mit vielen Frauen vorstellen.‘

3. Nachtatgeschehen

Infolge dieser E-Mails des Angeklagten kam es zum Abbruch der Beziehung. Die Nebenklägerin ist aufgrund der vom Angeklagten, den sie geliebt hatte, ihr gegenüber geschilderten sadomasochistischen Phantasie hinsichtlich der Schülerin N. H. in ihrer seelischen Entwicklung ganz erheblich beeinträchtigt. Sie hat bereits weit über 65 Therapiestunden absolviert. Ein Ende der Therapie ist derzeit nicht abzusehen.“

III.

Mit Schreiben vom 7. November 2012 informierte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Landesanwaltschaft Bayern als zuständige Disziplinarbehörde über den Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens. Am 9. Oktober 2012 war dem Beklagten vom Schulleiter mündlich, bestätigt durch Verfügung vom 15. Oktober 2012 die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verboten worden. Mit Verfügung vom 19. November 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 20. Februar 2013 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben.

Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde der Einbehalt von 30% der monatlichen Dienstbezüge angeordnet und das Verfahren im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Der Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wurde antragsgemäß beteiligt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde der Einbehalt von 45% der Dienstbezüge angeordnet.

IV.

Am 12. März 2015 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen der vorbezeichneten Sachverhalte (eine im Wesentlichen aus dem intensiven E-Mail-Verkehr bestehende „Beziehung“ des Beklagten zu der Schülerin A. K., Versenden der Anlagen „Phantasie.doc“, Generalbeichte.doc“ und „Träume von dir.doc“ sowie der E-Mail „Morgen“) Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Rahmen der Disziplinarklage wurden dem Beklagten darüber hinaus die folgenden Sachverhalte vorgeworden:

1. Am 10.09.2012 um 15:33 Uhr sandte der Beamte der Zeugin A. K. eine E-Mail unter dem Betreff „Morgen“ mit folgendem Inhalt (Rechtschreibfehler im Original):

„Hallo A.!

Ich habe geade mit F. telefoniert. Ich wollte ihn anrufen, weil ich wissen wollte, wie das mit den Schulanfangsgottesdiensten ist. Die bleiben immer an F. und mir hängen. Da hat er gefragt, wie die Ferien waren und ich hab Telefon losgeheult. Vielleicht geht es Dir genauso. Nr. 1 hört sich jedenfalls so ähnlich an.

Ich verstehe dich völlig, wenn Du nur Deine Ruhe haben willst! Am liebsten möchte ich nichts sehen und nichts hören und nichts denken und nichts fühlen. Auf eine Fete könnte ich heute nicht gehen. Morgen werde ich wahrscheinlich vormittags mit M. und F. den Gottesdienst vorbereiten, und ich hoffe, das sich da nicht heulen muss. Dabei wäre ich so gerne stark. Aber Du bist für mich das Wichtigste auf der Welt. Und Dir das angetan zu haben, und Dich jetzt zu verlieren, das tut so verdammt weh. Und das Schlimmste ist, dass es meine Schuld ist. Wenn ich einfach die Klappe gehalten hätte und Dir die drei Texte nicht geschickt hätte, dann wärst Du vielleicht auch zu dem Schluss gekommen, dass es nicht geht, Aber so war klar, und ich wusste es ja schon, als ich es geschickt habe, dass das der Todesstoß wird. Warum hab ich das gemacht? Weil ich nicht wollte, dass Du Dir ohne es zu wissen in mir etwas einhandelst, was nicht gut für Dich ist. Denn ich bin nicht gut und nicht gut genug für Dich.

Eine Beziehung wirft man nicht einfach so über Bord. Schließlich haben wir uns ein halbes Jahr wahnsinnig viel bedeutet. Da reichen ein paar Stunden sicher nicht zum Nachdenken. Selbst wenn Du schon seit einer Woche am Nachdenken bist, auch diese Zeit ist vielleicht zu kurz. (Und wieder zeigt sich, dass Du reifer bist als Deine 15. Andere hätten schon längst Schluss gemacht).

Zu Deinen Punkten: Alles was Du gesagt hast stimmt. Und Du hast in den meisten Punkten Recht. Ich will das auch nicht abstreiten, nur erklären.

1. N.. Ich weiß, dass Du schon immer ein wenig eifersüchtig auf N. warst. Und nach meinen Texten ist das noch nachvollziehbarer. Ich wäre genauso eifersüchtig an Deiner Stelle. Ich kann Dir nur noch mal versichern, dass ich von ihr nichts will. Seit ich mit Dir zusammen bin, ist mir N. scheißegal. Zwischen mir und N. ist weniger als zwischen Dir und C., oder besser zwischen Dir und E.. Mehr als Dir das sagen, kann ich nicht. Aber vielleicht ist gerade diese Eifersucht ein Indiz, dass Du mich noch liebst. Wenn das nicht der Fall wäre, wäre Dir auch N. egal.

Du lernst Songtexte auswendig, um nicht denken zu müssen? Das ist süß! (Positiv!) Jeder wird mit seinem Kummer auf andere Weise fertig. Und jetzt kommt das Gemeine, aber nicht böse gemeint: Willst Du nicht lieber Latein lernen? Das lenkt genauso ab und hat einen praktischen Nutzen. Nein, ich mach mich nicht über Dich lustig. Es ist durchaus ernst gemeint. Ich war in der Schule immer ein mittelprächtiger Schüler, bis ich in der 11. Klasse heftigen Liebeskummer hatte. Da habe ich mich zur Ablenkung in die Schule gestürzt und bin von einem 2,x Schüler zu einem 1,3 Schüler aufgestiegen. Dann hätte Dein Kummer wenigstens einen Sinn. Aber allein, dass Du Dich so ablenken musst, zeigt, wie sehr Du (noch) an mir hängst. Und das finde ich schön und das gibt mir Hoffnung.

2. Wenn wir nicht mehr zusammen sein sollten, dann werde ich erst mal gar nicht Ausschau halten. Ich werde erst mal trauern. Wenn ich Ausschau halten werde, dann nach einer neuen Frau. Es kommen eine Menge Referendarinnen zu uns. Ich hab mir schon überlegt, ob ich doch zu einer Partnervermittlung gehe. Bei K. hat es ja auch geklappt. Du musst nicht mit mir zusammen bleiben, um mich oder andere Schülerinnen zu schützen. Ich will mit keiner anderen Schülerin zusammen sein. Und das hängt mit 3. zusammen.

3. Männer unterscheiden zwischen Liebe und Sex. Liebe ist für mich etwas Großes, Einzigartiges, wenn alles in Dir nach dem anderen schreit, und Du bereit wärst, notfalls auch alles aufzugeben. Das bin ich bei Dir. Ich hab mich sogar schon nach einer Schreinerlehre erkundigt, falls ich als Lehrer fliege. Nicht, dass ich fliegen will und es darauf anlegen würde. Aber lieber gebe ich meinen Job auf als Dich. Ich würde auch jetzt schon kündigen, wenn das irgendwas nützen würde, aber der Altersabstand ändert sich dadurch ja nicht, und auch nicht die Tatsache, dass Du erst in drei Jahren volljährig bist.

Sex dagegen ist etwas anderes. Ich weiß nicht, wie ich es Dir schreiben soll, ohne Dich wieder zu verletzen. Und Dich verletzen ist das Letzte, was ich will. Ich bemühe mich, so gut ich kann. Du weißt, dass ich perverse Vorstellungen von Sex habe. Ich bin Fetischist. Bei einem Fetischisten ruft eine Praxis, ein Gegenstand o.ä. die sexuelle Erregung hervor, unabhängig von der Person. Ich hätte Dir genauso meine Phantasie zu B., J. oder M. schreiben können. Dass ich von der Person geschrieben habe, deren Namen ich vor Dir nicht mehr nennen will, liegt daran, dass bei ihr am meisten Anklänge an meinen Fetisch gefallen sind.

Wahrscheinlich willst Du es nicht wissen und findest es eklig. Aber um das zu verstehen, ist es einfacher, zu wissen, dass ich mich täglich mindestens dreimal, aber manchmal öfter am Tag befriedige. Morgens beim Aufwachen, vor den Nachmittagsschlaf, vor dem Einschlafen. Und jedes Mal läuft dabei Kopfkino ab. Und es ist jedes Mal eine andere Frau. Aber jetzt kommt das entscheidende: Es ist nicht jedes Mal eine andere Frau, weil ich mit all diesen Frauen wirklich schlafen will. Das will ich nicht. Wenn es mir eine davon anbieten würde, würde ich wahrscheinlich entsetzt ablehen (das wahrscheinlich zu entsetzt, nicht zu ablehen). Sie könnte auch jedes Mal eine Maske tragen, sodass man das Gesicht gar nicht erkennt. Solche Masken gibt es tatsächlich.

Ich habe mir lange überlegt, ob ich mir jedes Mal Dich vorstellen soll. Bei K. hab ich das getan. Aber mit diesen Frauen tue ich Dinge, die ich mir Dir niemals machen möchte. Ich will Dich weder schlagen, noch Dir Klemmen ansetzen, noch Dich mit Gummis zippen, noch Dich auf eine andere Art und Weise quälen. Wenn ich an diese Frauen denke, dann geht es mir nur darum, mich möglichst schnell zu befriedigen. Das ist ein Benutzen der Frauen. Und ich will Dich nicht benutzen.

Du sagst, es wäre erträglicher gewesen, wenn Dein Name in allen Texte aufgetaucht wäre. Wenn Dir das lieber ist, werde ich in Zukunft nur an Dich denken. Das wird kein Problem sein. Ich hab mich nicht zwingen müssen, an die anderen Frauen zu denken. Aber ich wollte nicht an Dich denken, weil Du mir zu wertvoll bist, um zur Selbstbefriedigung benutzt zu werden. Deswegen hab ich Dir ja auch meine Träume geschickt, um Dir zu zeigen, dass ich mir mit Dir ganz andere Dinge vorstelle, als mit den anderen Frauen. Aber wenn Dir der Gedanke unerträglich ist, dass ich mir andere Frauen vorstelle, dann verspreche ich, dass ich in Zukunft auch da nur an Dich denken werde.

Dazu noch eine Frage, die ich schon mal gestellt habe, und die Du nur für Dich beantworten sollst. Denkst Du jedes Mal, wenn Du Dich streichelst an mich? Wenn ja, wäre das Wahnsinn und ich wäre wahnsinnig glücklich. Aber ist das so? Freilich, jetzt, da ich Dir geschrieben habe, woran ich wärhend der Selbstbefriedigung denke, würde mich auch interessieren, woran Du dabei denkst. Aber ich würde das an Deiner Stelle nicht schreiben wollen, nach gestern schon gar nicht mehr, also erwarte ich auch nicht, dass Du es tust.

4. Es ist der Eindruck entstanden, ich würde ständig an Schülerinnen denken. Der ist falsch. Was ich sagen wollte, ist dass jede Schülerin denkbar ist, weil die Person egal ist. Meine Anregungen und Phantasie hole ich mir nicht bei Schülerinnen. Die hole ich mir aus Texten und Videos aus dem Internet oder aus meiner Filmesammlung (es gibt vermutlich nur ganz wenige Männer, die keine Pornos hatten, haben oder haben werden). Und die Frauen sind alle volljährig. Drei Seiten sind es im Internet, die da vor allem interessant sind. Ich glaube nicht, dass Du Dir das ansehen willst. In Deinen Augen muss das furchtbar eklig sein, aber ich kann sie Dir nennen, wenn Du das möchtest. Und ich würde schätzen, dass es zu über 90% diese Frauen sind. an denen ich mich befriedige.

Du fragst „Wie kann ich wollen, dass Du Dir sowas vorstellst, wenn nicht mit mir“. Willst Du denn wirklich, dass ich mir das mit Dir vorstelle? Dann tue ich das.

5. Eine Sache noch, die Du nicht angesprochen hast, aber die ich auch noch schreiben will: Mich erregt der Gedanke an SM, aber ich weiß nicht, ob ich das überhapt in die Realität parktizieren will. Ich glaube, das ist der Grund, warum ich so lange Single war. Ich habe einen SM-Fetisch, aber so will ich die Frauen in der Wirklichkeit nicht behandeln. Das würdigt die Frauen herab, und das kann nur in der Phantasie stattfinden, nie in der Realität. Es sind eben Phantasie und die haben die Eigneschaft, nur wenig mit der Wirklichkeit zu tun zu haben. Ich denke deshalb, war ich so lange solo, weil ich eine Frau gesucht habe, bei der ich diese Phantasie erst gar nicht habe. Und das bist Du.

Ich bin nicht sicher, ob diese Mail Dir hilft. Vielleicht reißt sie eher neue Wunden, als dass sie Dich beruhigt. Wenn das so ist, hasse ich mich jetzt schon dafür.

Was bleibt, und wozu ich nichts sagen und nichts erklären kann, sind die zwei letzten Punkte, die schon seit dem Beginn unserer Beziehung im Raum stehen: es ist verboten und der Altersabstand ist zu groß. Das erste wird sich in drei Jahren von selbst erledigen. Aber der Abstand wird bleiben. Für immer. Wirst du je damit leben können? Ich könnte, aber ich hab es da auch viel leichter. Sollte es bei uns halten, oder sollten wir in drei Jahren wieder zusammen kommen, dann kannst Du durchaus V. fragen, wie sie und H. damit zurecht gekommen sind. Vielleicht hat sie ja tatsächlich einen Rat. Und in drei Jahren wird das auch unverfänglich sein, weil es dann legal ist. Und V. ist nicht die einzige, die sich in einen viel älteren Mann verliebt hat. Vielleicht gibt es noch mehr solche Frauen. Mehr weiß ich da nicht zusagen.

Gerade ist Deine Mail gekommen: Ich will weiter schreiben. Ich hab es die ganze Zeit getan. Es hat nur so lange gedauert. Tut mir leid. Ich dachte nicht, dass Du tatsächlich wartest.

Dein G.“

2. Der Beamte hat im Schuljahr 2010/2011 die damals 18-jährige Schülerin K. W. mittags auf dem Schulhof des Deutschherren-Gymnasiums gefragt, ob sie ihm für die Erstellung einer Statue zur Verfügung stehen wolle. Er gab zuerst vor, dass die Statue im Rahmen eines Lateinprojekts erstellt werden solle, auf spätere Nachfrage der Schülerin gab er jedoch an, dass die Statue in seinem Garten stehen solle. Im Schuljahr 2009/2010 kam der Beamte bei einer Schulfahrt in die Universitätsbibliothek in Augsburg dort auf die Schülerin zu und sagte ihr, es tue ihm leid, dass er sie immer mit offenem Mund anstarre, aber er könne nicht anders.

3. Der Beamte hat der Schülerin M. H. beim Tanzunterricht Komplimente gemacht, sie als Vortänzerin mit sich zusammen ausgewählt und sie während des Tanzens und während der Pausen im Training fotografiert. Sie bemerkte in der folgenden Zeit deutlich, dass sich sein Interesse an ihr steigerte und versuchte infolgedessen Distanz aufzubauen. Trotz ihrer ausdrücklichen Äußerung, dass sie kein Geburtstagsgeschenk von ihm wolle, hat der Beamte in der Nacht zum …2009, ihrem 18. Geburtstag, für sie 18 rote Rosen in den elterlichen Hof gestellt. In dem beiliegenden Brief stand, dass sie eine tolle Person sei und er immer für sie da sein würde. Die Schülerin stellte ihn deswegen zur Rede, worauf er sagte, man könne sich nicht aussuchen, wo die Liebe hinfalle. Zwei Tage später stellte er sie vor die Alternative, einen seitenlangen Brief von ihm zu lesen oder ein klärendes Gespräch mit ihm zu führen, was seitens der Schülerin abgelehnt wurde. Letztlich stellte er ihr in der Tanzgruppe und bis zum Abiturball immer wieder nach. 

4. Der Schülerin K. M. schenkte er am …2011 zum 16. Geburtstag in der Schule eine blaue Rose, der ein Zettel beigefügt war, auf dem unter anderem „…eine besondere Rose für eine besondere Dame. … Es wäre mir recht, wenn Du es nicht an die große Glocke hängen würdest.“ stand.

Die zuletzt genannten Sachverhalte (2. bis 4.) wurden vom Kläger gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG ausgeschieden.

V.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 17. August 2015 antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.

Der Beklagte hat am 8. Oktober 2015 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Es handele sich bereits nicht um ein innerdienstliches Dienstvergehen, ferner bestehe kein disziplinarrechtlich zu ahndender Überhang und das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Intention der Schilderungen des Beklagten. Sein Geständnis im Strafverfahren sei auch im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen ließen den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit, wenn nicht auf eine Schuldunfähigkeit zu. Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sei mildernd zu berücksichtigen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Beklagte „das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seinem Amt als Lehrer endgültig verloren“ habe, komme für ihn gleichwohl eine anderweitige Verwendung als ein direkt im Schulbereich tätiger Lehrer, nämlich eine reine Innendiensttätigkeit in der Verwaltung in Betracht. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei gerade auch unter Berücksichtigung seiner existentiellen Betroffenheit unverhältnismäßig.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 24. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der sich der Verbreitung pornografischer Schriften in Tateinheit mit vorsätzlicher Köperverletzung gegenüber einer 15-jährigen Schülerin, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist, strafbar gemacht hat, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts A. vom 2. Juni 2014 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte an die Schülerin A. K. die E-Mail-Anhänge „Phantasie.doc“, „Generalbeichte.doc“ und „Träume von Dir.doc“ versandt, wobei er sich mit der Versendung des E-Mail-Anhangs „Phantasie.doc“ der Verbreitung pornografischer Schriften in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 I, 184 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Fest steht auch, dass der Beklagte mit der Schülerin in der Zeit von Sylvester 2011 bis September 2012 eine rege E-Mail-Korrespondenz - zumeist in den Nachstunden - unterhalten hat. Schlusspunkt dieses Kontakts war die E-Mail mit dem Betreff „Morgen“, die der Beklagte am 10. September 2012 versandte.

Der Einbeziehung der Anhänge „Generalbeichte“ und „Träume von Dir.doc“ in das Disziplinarverfahren steht Art. 15 Abs. 2 BayDG nicht entgegen. Zwar wurde der Beklagte insoweit (in zweiter Instanz) freigesprochen, das Maßnahmeverbot greift aber dann nicht, wenn ein disziplinarrechtlicher Überhang besteht. Ein disziplinarrechtlicher Überhang besteht, wenn ein Tatbestand, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darzustellen, ein Dienstvergehen enthält (vgl. BVerwG, B.v. 5.5.2015 - 2 B 32/14 - juris Rn. 7; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2016, Art. 15 Rn. 58 f.). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat durch sein distanzloses Verhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Entsprechend des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 1 und 2 BayEUG) hat ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deswegen bedarf er in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situation bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schuldfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2012 - 2 B 140/11 - juris Rn. 9). Damit besteht ein disziplinarer Überhang in Form der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, hier: sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber einer Schülerin.

Der Beklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 57, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 9; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 10). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr Lehrer (vgl. OVG NW, U.v. 30.3.3017 - 3d A 1512/13.O - juris Rn. 91/93; BayVGH, U.v. 13.6.2012 - 16a D 10.1098 - juris Rn. 39).

Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 223, 230 Abs. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB). Weiter hat er dadurch seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt.

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B.v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Urteil des Landgerichts A. zugrunde lagen, sehr schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat einer vorsätzlichen Körperverletzung ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51; U.v. 20.3.2014 - 2 WD 5.13 - juris). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2. Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Der Beklagte hat seine Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17). Schüler, Eltern, Vorgesetzte und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern unterbleiben. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt - in Wort und Tat - zu verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439 - juris Rn. 91).

Der Inhalt des Anhangs „Phantasie.doc“ ist mit vorbenanntem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar. Mit dem Versand der auf die Schülerin N. H. bezogenen sadomasochistischen Fantasien hat der Beklagte in erster Linie seine eigenen Bedürfnisse befriedigt, die Erfordernisse seines Berufs, insbesondere das der sexuellen Zurückhaltung, zurücktreten lassen und sich damit als Lehrer und Pädagoge untragbar erwiesen. Bereits die Einleitung „Ich stehe auf Frauen, wenn sie gestiefelt, gefesselt und geknebelt sind, sodass sie sich nicht wehren können, wenn sie gequält und gefickt werden“ ist Ausdruck eines Rollenverständnisses, das im Verhältnis zwischen Lehrer und Schülerin inakzeptabel ist. Hierbei ist nicht entscheidend, ob der Sadomasochismus erwachsener Sexualpartner gesellschaftlich akzeptiert ist oder nicht. Im Verhältnis Lehrer und (minderjähriger) Schülerin sind sexuelle Devianzen jeder Art fehl am Platz. In der Fantasie des Beklagten fixiert er die Schülerin mit den Armen in Handschellen an einem Querbalken an der Decke und mit den Füßen in einer Spreizstange, traktiert sie mit einem „Dildo“ und schlägt sie mit einer Reitpeitsche. Diese Fantasien einer anderen Schülerin mit dem Bemerken zu offenbaren, „Dich zu quälen finde ich das Widerlichste überhaupt. Wenn ich an Dich denke, dann denke ich an Schmusen und Streicheln, an Küssen und Zärtlichkeit. Dich zu fesseln ist schwer vorstellbar. Inzwischen kann ich mir Dich gefesselt vorstellen“ ist eine nicht akzeptable Grenzüberschreitung, zumal auch gegenüber der Schülerin A. K. nicht nur die hehre Liebe, sondern durchaus eine latente Gewaltvorstellung formuliert wird. Insgesamt hat der Beklagte mit der Versendung des Anhangs „Phantasie.doc“ (E-Mail vom 10.9.2012, 1:06 Uhr) in erheblicher Weise in die sittliche und sexuelle Entwicklung eines jungen Menschen eingegriffen, weil die Schülerin wegen ihrer fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig die sexuellen Perversionen mit detaillierten Schilderungen diverser sadomasochistischen Fantasien mit vollkommener Unterwerfung gegenüber dem Beklagten als „Meister“ mit einer ihr namentlich bekannten Mitschülerin gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten konnte. Zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Berufungsurteils hatte die Schülerin bereits weit über 65 Therapiestunden absolviert. Ein Ende der Therapie war seinerzeit nicht abzusehen.

Auch der Inhalt des Anhangs „Generalbeichte.doc“ der E-Mail vom 10.9.2012 (0:09 Uhr) wahrt nicht die im Lehrer-Schüler-Verhältnis zwingend erforderliche Distanz. Er stellt vielmehr eine eklatante Überschreitung der durch den pädagogischen Auftrag bestimmten Grenze zwischen Lehrer und Schülerin dar. So bezeichnet sich der Beklagte selbst als Sadist und schildert seine sexuellen sadomasochistischen Vorlieben detailliert und schonungslos, ebenso seinen Wunsch, seine Freundin aus Macht- und Kontrollgelüsten als Sklavin zu behandeln.

Auch der Anhang „Träume von dir.doc“, in der Beklagte der Schülerin A. K. seine Träume über sexuelle Annäherungen zwischen ihnen sowie die Ausübung des Geschlechtsverkehrs schildet („Leicht führt mein bestes Stück über Deinen Hügel. Es ist ein irres Gefühl. Spätestens jetzt steht er wie eine Eins. Die Arme um den anderen geschlungen, versunken in einem tiefen Kuss, kommen wir zusammen. Es geht ganz von selbst. Auf dem Tisch sitzend streckst Du mir Dein Becken entgegen. Ich dringe in dich ein, erst ein wenig, dann immer tiefer…“), lässt ein korrektes Lehrer-Schüler-Verhältnis missen. Auch hier hat der Beklagte in sexueller Hinsicht nicht die gebotene Zurückhaltung gezeigt, die einen Pädagogen als neutrale Instanz auszeichnet. Der Beklagte bekennt offen, dass er die sadistische Ader in sich nie ganz abstellen können wird und er auf junge Mädchen zwischen 13 und 17 steht. Dass er bei den Schilderungen seiner Sexualneigungen und seiner parthenophilen Sexualpräferenz nicht nur die Schülerin A. K., sondern auch andere, ihr bekannte Schülerinnen als Bezugsobjekte verwendet, intensiviert sein distanzloses Verhalten zusätzlich. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Trennung der Schülerin von ihren Eltern und das Verlassen des Elternhauses und ein Hinwenden zu ihm thematisiert und so einen Interessenkonflikt schafft, der für einen Pädagogen inakzeptabel ist.

Mit einem korrekten Lehrer-Schüler-Verhältnis unvereinbar ist schließlich auch die E-Mail vom 19. September 2012 mit dem Betreff „Morgen“. Der Beklagte informiert die Schülerin über seine sexuellen Gewohnheiten („Du weißt, dass ich perverse Vorstellungen von Sex habe. Ich bin Fetischist.“) und thematisiert insbesondere Selbstbefriedigung bei sich („mindestens dreimal… am Tag“) und der Schülerin und bietet an, ihr Internetseiten zu sadomasochistischen Praktiken - aus denen er seine Anregungen und Fantasien hole - zu nennen. Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass es sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern der Email-Kontakt mit der Schülerin nahezu ein Jahr andauerte und die Schülerin erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten hat. Insgesamt ist daher wegen des Versagens im Kernbereich der Dienstpflichten und der groben Verletzung des verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrags (Art. 131 Abs. 2 BV) die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten.

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49/15 - juris Rn. 13).

2.3.1 Der Beklagte hat das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, die regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegensteht (vgl. BVerwG B.v. 9.2.2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 21; B.v. 4.7.2013 - 2 B 76.12 - juris Rn. 19).

Der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie S. hat dem Beklagten unter dem 26. Mai 2014 eine „ängstlich depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) vor dem Hintergrund einer sozialen Konfliktlage“ fachärztlich bestätigt. Das Attest der Therapeutin Dr. D. vom 22. Januar 2014 kommt zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine schicksalhafte Erkrankung des Beklagten, sondern um ein Fehlverhalten handele, dessen Folgeschäden nicht beihilfefähig seien. Beide Atteste schildern somit keine Kriterien, die den Schluss auf eine verminderte Schuldfähigkeit, erst recht nicht auf eine Schuldunfähigkeit zulassen. Vielmehr kommen die behandelnden Ärzte übereinstimmend zu dem Schluss, die Therapiebedürftigkeit des Beklagten resultiere ausschließlich aus den Folgen seines Fehlverhaltens. Da kein den Tatzeitraum betreffendes ärztliches Attest oder eine dahingehende Indikation vorgelegt worden ist, war der nicht weiter substantiierten Behauptung einer Persönlichkeitsstörung nicht nachzugehen, zumal der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumte, dieser sei nicht kognitiv beeinträchtigt oder sonst in seiner Einsichtsfähigkeit gehindert gewesen. Umstände, auf Grund derer trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Beklagten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt gewesen könnten, hat der Beklagte nicht angezeigt. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

2.3.2 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Die Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen (E-Mail-Kontakt von Januar bis September 2012) schließt die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 2 WD 19/15 - juris Rn. 55).

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 33) scheidet ebenfalls aus. Das Geständnis im Strafverfahren ist nicht als Milderungsgrund zu werten, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60).

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder - wie hier - die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2006 - 2 C 11.05 - juris Rn. 24).

Wer sexuelle Fantasien, wie sie der Beklagte hat, gegenüber einer minderjährigen Schülerin formuliert, ist als Lehrer untragbar. Gegen den Beklagten spricht, dass er sich nicht nur über seine beamtenrechtlichen Dienstpflichten und jegliche pädagogische Erkenntnisse, sondern auch über die ausdrücklichen Forderungen der Eltern der Schülerin hinwegsetzte, wobei er die Schülerin auch zur Durchsetzung seiner Interessen gegen ihre Eltern aufbrachte und die Fortsetzung der Beziehung verheimlichte. Die der Schülerin übermittelten Fantasien gegenüber N. H. lassen Verständnis für die Menschenwürde einer jungen Frau vermissen. Insbesondere war die detaillierte Schilderung der mit der Schülerin N. H. erträumten Praktiken nicht erforderlich, um über das in dem Dokument „Generalbeichte.doc“ Geschilderte hinaus die Schülerin A. K. über seine sexuellen Vorlieben aufzuklären. Der Beklagte hat - so sein letztes Wort im strafrechtlichen Berufungsverfahren - der Schülerin A. K. zeigen wollen „was für eine besondere Frau sie für mich ist: Dass sie in mir eben keine SM Fantasien weckt, und dass sie damit die erste und einzige Frau ist, bei der mit das so geht“. Dieser Beweggrund entlastet den Beklagten nicht. Warum der Beklagte meinte, die Schülerin umfassend über seine sexuellen Vorlieben informieren zu müssen, kann der Senat nicht so recht nachvollziehen, zumal er den Versand des E-Mail-Anhangs „Phantasie.doc“ mit „ich bezweifle, dass Du das, was jetzt kommt, schön finden wirst“ einleitete. Belastend kommt hinzu, dass der Beklagte sehr wohl wusste, dass sein Verhalten verboten war. So hat der Beklagte beispielsweise in einer E-Mail am 21. Oktober 2012 seiner Schwester geschrieben, dass der Kontakt von Anfang an verboten gewesen sei und er der Schülerin „die Dinge“ nicht hätte schreiben dürfen. Auch in seiner E-Mail „Morgen“ vom 10. September 2012 thematisiert er gegenüber der Schülerin die Möglichkeit, dass er als Lehrer „fliegen könnte“ und er sich bereits nach einer Schreinerlehre erkundigt habe. Dem Beklagten als Lehrer mit einer hohen pädagogischen Verantwortung hätte klar sein müssen, dass er sich bereits mit der vermeintlichen „Liebesbeziehung“ mit der Schülerin A. K. und dem Austausch intimer Vorstellungen und Fantasien („Generalbeichte.doc“, „Träume von Dir.doc“ und E-Mail „Morgen“) für den Lehrerberuf untragbar gemacht hat. In „Generalbeichte.doc“ hat er ihr seine sadistischen Neigungen eingestanden. Eine objektive Notwendigkeit, die Schülerin umfassend an den ausgesprochen detailreichen Gewalt- bzw. Dominanzfantasien gegenüber ihrer Mitschülerin teilnehmen zu lassen, bestand nicht. Der Beklagte führte im Strafverfahren aus, er habe begriffen, dass er die Schülerin im Gegensatz zu allen anderen Frauen nicht habe verletzten wollen bzw. können. Dass Sex in Verbindung mit Gewalt für ihn mit ihr nicht vorstellbar sei. Er habe ihr sagen wollen, dass sie für ihn etwas Besonderes sei, unter allen anderen Frauen herausrage, weil er sie nicht verletzen wolle. Sie gerade damit verletzt zu haben, sei für ihn das Schlimmste an der ganzen Sache. Offensichtlich war es dem Beklagten wichtig, die Schülerin darüber zu informieren, dass er mit ihr keine sadomasochistische Beziehung pflegen möchte. Der Umstand, dass er dies überhaupt thematisiert hat und zudem der Schülerin die drastischen Schilderungen in „Phantasie.doc“ zumutete, zeigen mehr als deutlich, dass der Beklagte als Lehrer vollständig versagt hat und dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch der Einwand des Beklagten nicht, es könne nicht unberücksichtigt blieben, dass pornografische Schriften in Buchform im Buchhandel vertrieben würden. Es ist für den Senat nicht ansatzweise ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dieser Umstand einem Vertrauensverlust entgegenstehen sollte. Der freie Verkauf der Romantrilogie „Fifty Shades of Grey“ rechtfertigt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, dass der Beklagte einer erst 15-jährigen Schülerin mit dem Anhang „Phantasie.doc“ einen pornografischen Text mit detaillierten Schilderungen diverser sadomasochistischer Sexualpraktiken zumutet und damit eine erhebliche Grenzverletzung im Lehrer-Schüler-Verhältnis begeht. Denn es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen fiktiver erotischer, ggf. auch pornografischer Literatur (literarische Hardcore Romantik) und einer personalisierten pornografischen Fantasie, die ein Lehrer hinsichtlich einer seiner Schülerinnen verschriftlicht und einer anderen Schülerin, mit der eine „Liebesbeziehung“ zu haben glaubt, zuleitet, um ihr zeigen, wie sehr er sie angeblich „liebt“.

Die lange Dauer des bereits am 19. November 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahrens kann nicht mildernd berücksichtigt werden. Im Disziplinarrecht kann die lange Verfahrensdauer nur unterhalb der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis berücksichtigt werden. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, B.v. 10.10.2014 - 2 B 66/14 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Eine anderweitige Verwendung des Beklagten - etwa im Bereich der Erwachsenenbildung, verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn - wie hier - das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherr nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig, ggf. in einer anderen Laufbahn eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden (vgl. VG Hannover, U.v. 9.6.2015 - 18 A 131/14 - juris Rn. 83). Die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer Behörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorschreiben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1996 - 1 D 72/95 - juris 19).

3. Angesichts des von Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht wegen der damit einhergehenden „existentiellen Betroffenheit“ unverhältnismäßig. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 76 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
11 Referenzen - Urteile

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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg
published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war
published on 09/04/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 1939 geborene Beklagte legte nach dem Besuch von Volksschule und Höh
published on 05/07/2016 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerd
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Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.