Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - 16a D 14.1158

published on 20/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Mai 2015 - 16a D 14.1158
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 12b D 12.838, 29/01/2014

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1965 geborene Beklagte stand bis zu seiner antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Oktober 2004 wegen Dienstunfähigkeit als (zuletzt) Oberbrandmeister im Dienst der Stadt E.. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei 1988 und 1995 geborene Kinder.

In seiner letzten periodischen Beurteilung erhielt der Beklagte 9 Punkte.

Der Beklagte ist - mit Ausnahme des vorliegend vorgeworfenen Sachverhalts - weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten

II.

Durch eine Werbebroschüre erlangte das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt E. im Juli 2010 von dem Umstand Kenntnis, dass der Beklagte seit wahrscheinlich Anfang 2009 oder früher als „Gebietsverkaufsleiter D/Süd“ bei der Firma I. GmbH beschäftigt ist. Die Firma liefert Atemschutztechnik an Feuerwehren. Eine Anzeige dieser Beschäftigung erfolgte trotz Aufforderung nicht. Auf Anfrage des Bayerischen Versorgungsverbandes vom 2. August 2010 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2010 vielmehr mit, dass er sich in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Firma I. befinde und somit auch kein Gehalt von dieser Firma erhalte. Eine Nachfrage der Stadt E. bei der Firma I. GmbH ergab jedoch, dass der Beklagte dort als freier Handelsvertreter beschäftigt ist.

Mit Schreiben vom 15. März 2011 informierte der Oberbürgermeister der Stadt E. die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - über diese Erkenntnisse und übertrug ihr seine Disziplinarbefugnisse als Dienstvorgesetzter.

Die Landesanwaltschaft Bayern leitete mit Verfügung vom 18. März 2011 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Er wurde gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Die Stadt E. teilte der Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass es infolge des Verschweigens der Provisionszahlungen bezogen auf den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. April 2011 nach den Berechnungen des Bayerischen Versorgungsverbandes zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von 42.311,66 € gekommen sei.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 bat die Landesanwaltschaft Bayern die Staatsanwaltschaft München I um strafrechtliche Überprüfung des Verhaltens des Beklagten, die daraufhin gegen den Beklagten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einleitete, und setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2011 gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG aus.

III.

Der Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 13. Dezember 2011 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

In den Gründen des Urteils wird ausgeführt:

„Der Angeklagte bezog seit dem 1. November 2004 vom Bayerischen Versorgungsverband … Versorgungsbezüge, da er als Beamter im Mittleren feuertechnischen Dienst der Stadt E. wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte er dem Bayerischen Versorgungsverband nicht mit, dass er seit dem 1. Oktober 2008 eine selbstständige Tätigkeit als freier Handelsvertreter der Firma I. GmbH … aufgenommen hatte, mit der Folge, dass ihm - seiner Absicht entsprechend - für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 28. Februar 2011 Versorgungsleistungen in Höhe von 38.997,84 € ausbezahlt wurden, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte. Um diesen Betrag wurde der Bayerische Versorgungsverband geschädigt, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.“

IV.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren fort; mit Schreiben vom 13. Februar 2013 informierte die Stadt E. die Landesanwaltschaft darüber, dass der Stadtrat in der Stadtratssitzung am 9. Februar 2012 einstimmig beschlossen habe, seine Disziplinarbefugnisse gegenüber dem Beklagten vollständig auf die Landesanwaltschaft zu übertragen.

Am 29. Mai 2012 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts.

Mit Urteil vom 29. Januar 2014 erkannte das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Der Beklagte habe den Sachverhalt eingeräumt. Das festgestellte Verhalten stelle ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtStG i. V. m.. Art. 77 Nr. 4 BayBG dar. Dies gelte vorliegend unbeschadet der Tatsache, dass die Abgabe falscher oder pflichtwidrig unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn (bzw. des Versorgungsträgers) erst ab 17. Dezember 2009 ausdrücklich als Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten gelten würden. Der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsbezügen unvollständige und falsche Angaben über sein Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit der Firma I. GmbH gemacht. Allein wegen dieses Fehlverhaltens sei es zu einem irreversiblen Vertrauensverlust gekommen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich. Der Beklagte habe durch die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.. § 53 BeamtVG bzw. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG den Straftatbestand des Betrugs verwirklicht, wobei ein Schaden von 42.311,66 € eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung könne bei Betrug mit einem (angestrebten) Gesamtschaden von über 5.000 € die Höchstmaßnahme ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein. Zu dem sehr hohen Schaden von 42.311,66 €, der den Grenzbetrag von 5.000 € um ein Vielfaches übersteige, komme die lange Dauer der Verfehlung hinzu: Dem Umfang nach beziehe sie sich auf zu Unrecht erhaltene Versorgungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2011. Selbst wenn man nur auf den Zeitraum abstelle, in dem die Verletzung der Anzeigepflicht als Dienstvergehen gegolten habe (ab In-Kraft-Treten des Art. 77 Nr. 4 BayBG zum 17.12.2009) ergebe sich ein über viele Monate andauerndes Dienstvergehen. Für das Disziplinarmaß sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf die Anfrage des Bayerischen Versorgungsverbandes mit Schreiben vom 2. August 2010 hin mit seiner E-Mail vom 8. November 2010 den Bezug von Erwerbseinkommen aus seiner Tätigkeit für die Fa. I. GmbH sogar ausdrücklich verneint habe. Um den Versorgungsverband zu täuschen habe er dabei grob wahrheitswidrig behauptet, seine Frau sei freier Handelsvertreter und habe einen Vertrag mit der Firma I.; er unterstütze lediglich seine Frau bei ihrer Tätigkeit, ohne eine Entlohnung zu beziehen.

Die weitere Verfehlung des Beklagten, entgegen § 41 BeamtStG i. V. m.. Art. 86 Abs. 1 BayBG eine im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit stehende, die dienstlichen Interessen beeinträchtigende Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht angezeigt zu haben, wiege ebenfalls schwer: Diese Vorschriften schützten die Integrität und des Vertrauen der Bürger in diese Integrität. Es gehe um die Verhinderung von Korruption und des bösen Anscheins der Korruption. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass es dem Ansehen des Staates und des Berufsbeamtentums außerordentlich schaden könne, wenn Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand träten, dann aber in ihren Geschäften, die sie mit ihrer früheren Verwaltung machten, sichtbar wieder aufblühten. Auch diese Verfehlung habe der Beklagte über eine lange Zeit hinweg begangen, nämlich vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009. Zudem habe der Beklagte auch insoweit vorsätzlich gehandelt. Schließlich sei bezüglich der Schwere der Verfehlung zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass seine Tätigkeit nicht nur anzeigepflichtig gewesen sei, weil die Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bestanden habe. Vielmehr sei bei der Tätigkeit, so wie sie der Beklagte tatsächlich ausgeübt habe (Werbung mit Feuerwehrerfahrung, Verkaufstätigkeit auch gegenüber der Stadt E.), die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen auch tatsächlich zu besorgen, so dass ihm die Stadt E. diese nach § 41 Satz 3 BeamtStG untersagt hätte.

Gegenüber der festgestellten Schwere des Dienstvergehens fielen keine Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten derart ins Gewicht, dass auf eine andere als die Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamte zu erkennen wäre. Zugunsten des Beklagten sei zwar auszuführen, dass er disziplinarrechtlich als nicht vorbelastet gelte und dass er ordentlich beurteilt worden sei. Auch habe er als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (Oberbrandmeister) keine herausragende dienstliche Stellung gehabt. Diese Umstände führten allerdings angesichts der massiven Pflichtverletzungen nicht zu durchgreifenden Milderungsgründen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Anhaltspunkte für ein im Rahmen des Persönlichkeitsbildes zugunsten des Beklagten zu berücksichtigendes persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation seien für das Gericht nicht erkennbar. Zwar sei zutreffend, dass der Beklagte aufgrund unglücklicher Umstände beim Bau seines Hauses (Insolvenz des Bauträgers, Zwangsversteigerung) auf einem Schuldenberg „sitzen geblieben“ sei. Mildernd wäre es allerdings nur zu berücksichtigen, wenn er sich in einer ernsthaften, für ihn unverschuldeten und ausweglosen Notlage befunden hätte und er zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen vorübergehend, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzt, ein Zugriffsdelikt begangen hätte. Bei den vorgenannten Pflichtverletzungen des Beklagten könne aber nicht einmal ansatzweise von einem vorübergehenden zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriffsdelikt gesprochen werden. Das Dienstvergehen habe über viele Monate gedauert. Der Betrug sei nicht nur einmalig durch aktives Tun (E-Mail vom 8.11.2010), sondern über einen langen Zeitraum durch pflichtwidriges Unterlassen begangen worden. Zudem handele es sich angesichts des sehr hohen Schadens offensichtlich nicht um ein zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten. Nach alledem könne deshalb dahingestellt bleiben, ob derartige Feststellungen zum Persönlichkeitsbild angesichts der Schwere des Dienstvergehens überhaupt zu einem durchgreifenden Milderungsgrund führen könnten. Der Umstand, dass der Beklagte den durch seinen Betrug verursachten Schaden durch monatliche Leistungen von 750 € zu tilgen habe, könne nicht durchgreifend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung sei eine rechtliche Folge seiner schuldhaften Pflichtverletzung, die er sich selbst zuzuschreiben habe. Hinzu komme, dass es sich bei der monatlichen Zahlung von 750 € um eine Bewährungsauflage handele, welcher der Beklagte schon aus eigenem Interesse nachkommen werde, um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu vermeiden. Entgegen der Ansicht des Beklagten spiele auch der Umstand, dass er im Zusammenhang mit seinem Fehlverhalten auch strafrechtlich belangt worden sei, für die Verhängung der Höchstmaßnahme keine Rolle. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nicht im Verhältnis von Kriminalstrafen und Disziplinarmaßnahmen.

Der Kläger hat hiergegen am 14. Mai 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise auf Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Sachverhalt sei unstreitig. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 BeamtStG i. V. m. § 41 BeamtStG und Art. 86 BayBG sowie ein Dienstvergehen nach Art. 77 Nr. 4 BayBG begangen. Strittig sei lediglich das Ausmaß der Schuld des Beklagten und die Höhe einer angemessenen, gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.

Das Verwaltungsgericht habe bei dem Verstoß gegen Art. 77 Nr. 4 BayBG berücksichtigt, dass diese Pflicht erst seit dem 17. Dezember 2009 bestanden habe und der Beklagte erst seit diesem Zeitpunkt dadurch, dass er es unterlassen habe, Angaben zu seinem Einkommen zu machen, ein Dienstvergehen begangen habe. Für den Zeitraum vom 17. Dezember 2009 bis 30. April 2001 ergebe sich ein Schaden von 17.027,86 €.

Die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht angemessen. Dies sei von der zunächst zuständigen Disziplinarbehörde, der Stadt E., auch so gesehen worden, denn der Aktennotiz des Rechtsrats Dr. Holzinger der Stadt E. vom 14. März 2011 nach habe dieser eine Kürzung des Ruhegehalts als angemessene Disziplinarmaßnahme angegeben und sogar noch Ausführungen dazu gemacht, warum nicht eine leichtere Strafe vorliegend in Betracht komme. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei kein Thema gewesen.

Das Ruhegehalt sei abzuerkennen, wenn bei einem noch nicht im Ruhestand befindlichen Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarstrafe wäre. Es sei im Einzelnen zu prüfen, welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei. Dass der Beklagte den Straftatbestand des Betruges verwirklicht habe, könne nach dem Verbot der Doppelbestrafung nicht erneut berücksichtigt werden. Der Beklagte sei hierfür strafrechtlich belangt worden. Damit sei die Sache abgegolten. Da die Strafe unter einem Jahr liege, sei sie für das Disziplinarverfahren ohne Belang. Zwar gelte das Verbot der Doppelbestrafung nicht im Verhältnis von Straf- und Disziplinarstrafe. Unstreitig könne neben einem Strafurteil auch eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden, dass der Beklagte jedoch strafrechtlich verurteilt worden sei, könne im Disziplinarverfahren nicht erschwerend berücksichtigt werden. Hier sei nur auf den Disziplinarverstoß anzustellen und nicht auf die Strafbarkeit der Handlung.

Der Beklagte habe nach seiner Pensionierung Unglück mit dem Bau seines Hauses gehabt. Der Bauträger sei insolvent geworden. An diesen bereits gezahlte Gelder seien verloren gewesen. Das Haus sei letztlich zwangsversteigert geworden, ohne dass der Erlös die Kosten gedeckt hätte. Der Beklagte sei auf einem Schuldenberg sitzen geblieben. In dieser Situation habe er sich nach einer Verdienstmöglichkeit umgesehen, um die Schulden abzutragen. Es habe sich dann für ihn angeboten, als Handelsvertreter im Bereich der Feuerwehrtechnik für die Firma I. GmbH tätig zu werden. Seine Ehefrau sei auch als Handelsvertreterin tätig gewesen. Der Beklagte bestreite nicht, dass er es unterlassen habe, Angaben zu seinen Nebeneinkünften aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter zu machen. Er habe zunächst gedacht, dass es eine Frist gebe, während man nichts hinzuverdienen dürfe und dass diese Frist für ihn aber bereits abgelaufen sei. Vermutlich habe es sich hierbei um Gerüchte zu der neuen Fünfjahresjahresfrist des § 41 BeamtStG, Art. 86 BayBG gehandelt. Nachdem dann aber Nachfragen von der Stadt E. gekommen seien, seien ihm Zweifel gekommen, ob dies richtig sei. Es sei ihm auch ab einem gewissen Zeitpunkt klar gewesen, dass dies wohl so nicht stimme. In seiner schwierigen Lage und der Sorge, evtl. Versorgungsbezüge zurückzahlen zu müssen, habe er dann auf Nachfrage der Stadt E. falsche Angaben zu seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma I. GmbH gemacht. Der Beklagte habe sich in einer unverschuldeten, schweren existentiellen Notsituation befunden. Als ihm klar geworden sei, dass möglicherweise die Rückzahlung der Bezüge drohe, habe er in einer Art Panikreaktion die Falschaussage in der E-Mail vom 8. November 2010 gemacht. Von einem planmäßigen Betrugshandeln könne keine Rede sein. Er habe dies alles im Strafverfahren auch eingestanden und sei sich seiner Schuld bewusst. Der Beklagte habe den Schaden bei der Versorgungskammer wieder gut gemacht. Seine Pension sei monatlich um 750 € gekürzt worden. Dies sei strafmildernd zu berücksichtigen. Das Vergehen des Beklagten sei unter Beachtung aller Umstände nicht so schwerwiegend, dass davon auszugehen sei, das Vertrauen der Allgemeinheit könne nicht wiederhergestellt werden. Der Beklagte habe nicht gegen spezifische Pflichten seiner Stellung als ehemaliger Feuerwehrbeamter verstoßen. Er habe nur gegen allgemeine beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Auch handele es sich um einen rein ökonomischen Verstoß, der das Vertrauen der Allgemeinheit in ein ordnungsgemäßes Handeln des Beamten im Dienst nicht schüttern könne. Den ökonomischen Schaden ersetze der Beklagte, indem er die überzahlten Bezüge zurückzahle. Im diesem Fall lasse sich daher durch eine mildere Disziplinarstrafe, wie die Kürzung der Bezüge, das Vertrauen wiederherstellen. Die Aberkennung des Ruhegehalts würde den Kläger und seine Familie schwer treffen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich während seines aktiven Dienstes immer einwandfrei verhalten habe und stets gut beurteilt worden sei. Nur in der besonderen und einmaligen Situation, in der er durch den unglücklichen Verlauf des Hausbaus die wirtschaftliche Existenz seiner Familie bedroht gesehen habe, habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten verstoßen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 20. Mai 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 13. Dezember 2011 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (st. Rspr.; BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - ZBR 2015, 34 - juris Rn. 10).

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 56).

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Forchheim vom 13. Dezember 2011 steht somit fest, dass der Beklagte durch die in Betrugsabsicht unterlassene Anzeige der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als freier Handelsvertreter ihm nicht zustehende Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 38.997,84 € erlangte.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Sinne des Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).

Wird das Vorliegen der genannten Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Nur pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen hierfür nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des Art. 55 Hs. 2 BayDG ergeben kann (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6).

Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte oder dass man dieses anders als das Strafgericht beurteilen könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Der Beklagte behauptet, er habe ursprünglich gedacht, dass es eine Frist gebe, während man nichts hinzuverdienen dürfe und dass diese Frist für ihn bereits abgelaufen gewesen sei. Der Senat hält diesen Vortag für eine Schutzbehauptung, zumal die im Strafurteil getroffenen Feststellungen auf dem Geständnis des Beklagten und nicht auf einer etwaigen Beweiswürdigung beruhen. Dies hat zur Folge, dass der Umstand, dass das Strafgericht das Geständnis des Beklagten seinen Feststellungen zugrunde legt, nicht als Verstoß gegen die Regeln der Logik oder gegen elementare Grundsätze der Lebenserfahrung angesehen werden kann. Wenn das Strafgericht auf dieser Grundlage von dem zugestandenen Sachverhalt ausgeht, kann der Beamte nicht eine erneute Tatsachenüberprüfung im disziplinargerichtlichen Verfahren erreichen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Beklagte nicht nur ein Geständnis im Sinn der Anklage abgelegt hat, sondern auch das Strafurteil rechtskräftig werden ließ und zudem keine Anstrengungen hinsichtlich eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens unternommen hat (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris).

III.

Da das Beamtenverhältnis gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet, können Ruhestandsbeamte mangels Dienstleistungspflicht weder ein innerdienstliches Dienstvergehen noch - mangels eines Amtes - ein außerdienstliches Dienstvergehen begehen. Der Gesetzgeber behandelt jedoch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten sowie die sich aus dem Ruhestand ergebenden Pflichten wie Dienstpflichten, deren schuldhafte Verletzung als Dienstvergehen gilt. Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Fiktion, indem für Ruhestandsbeamte und gleichgestellte frühere Beamte, obwohl sie in keinen Dienstverhältnis mehr stehen, bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde Pflichten sowie die sich aus dem Eintritt in den Ruhestand ergebenden Pflichten wie Dienstpflichten behandelt werden, deren schuldhafte Verletzung einem Dienstvergehen gleichgestellt wird (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 47 BeamtStG, Rn. 129).

1. Es gilt als Dienstvergehen, wenn ein Ruhestandsbeamter entgegen § 47 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtStG i. V. m.. Art. 77 Nr. 4 BayBG im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben macht.

Art. 77 Nr. 4 wurde durch § 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605) eingefügt und ist seit dem 17. Dezember 2009 gültig. Nach der amtlichen Begründung (LT-Drs. 16/1971) sollen Ruhestandsbeamte wie aktive Beamte bei Versorgungs- und Beihilfebetrug disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden können. Das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Abwicklung der über den Ruhestandseintritt hinaus fortbestehenden Leistungsbeziehungen soll gewährleistet und geschützt werden (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 77 BayBG Rn. 9).

Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist der Ruhestandsbeamte verpflichtet, der die Versorgung anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) u. a. den Bezug von Einkünften im Sinne von § 53 BeamtVG unverzüglich anzuzeigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Regelungsbehörde von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erhält, um die einschlägigen Ruhensregelungen zur Anwendung zu bringen.

Der Beklagte hat im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsbezügen pflichtwidrig unvollständige Angaben gemacht, weil er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.. § 53 BeamtVG bzw. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG sein Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit für die Firma I. GmbH nicht angezeigt hat. Darüber hinaus hat er auch falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsbezügen gemacht, weil er auf ausdrückliche Nachfrage des Bayerischen Versorgungsverbandes mit Schreiben vom 2. August 2010 bezüglich der Anrechnung von Einkommen auf seine Versorgungsbezüge mit seiner E-Mail vom 8. November 2010 wahrheitswidrig den Bezug von Erwerbseinkommen aus seiner Tätigkeit für die Firma I. GmbH verneint hat. Das Verhalten des Beklagten stellt ab dem 17. Dezember 2009 (bis 30. April 2011) ein Dienstvergehen dar. Zwar bestand bereits ab Beginn der Erwerbstätigkeit zum 1. Oktober 2008 die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.. § 53 BeamtVG. Deren Verletzung gilt jedoch erst seit dem In-Kraft-Treten des Art. 77 Nr. 4 BayBG zum 17. Dezember 2009 als Dienstvergehen im Sinne des Disziplinarrechts (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2b BayDG). Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Durch die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 steht mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest, dass der Beklage wusste, dass er infolge der Nichtanzeige - seiner Absicht entsprechend - Versorgungsleistungen erhielt, auf die er keinen Anspruch hatte.

2. Es gilt ferner als Dienstvergehen, wenn ein Ruhestandsbeamter bis zum 31. März 2009 entgegen Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 BayBG a.F bzw. ab dem 1. April 2009 entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG schuldhaft gegen die Anzeigepflicht nach Art. 78 Abs. 1 BayBG a. F. bzw. (ab 1.4.2009) nach § 41 BeamtStG i. V. m.. Art. 86 BayBG verstößt.

Nach dieser Vorschrift haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. bzw. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBG) und endet nach fünf Jahren, wenn das Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beendet worden ist (Art. 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBG a. F. bzw. Art. 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBG).

Der Beklagte war im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009 - also innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses zum 31. Oktober 2004 - als freier Handelsvertreter für die Firma I. GmbH erwerbstätig.

Er hat diese Tätigkeit nicht angezeigt. Vielmehr hat er sogar auf ausdrückliche Anfrage des bayerischen Versorgungsverbandes mit Schreiben vom 2. August 2010, die sich auch auf die Vergangenheit bezog („seit wann“), mit E-Mail vom 8. November 2010 wahrheitswidrig behauptet, dass er sich in keinem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma I. GmbH befinde.

Die Tätigkeit des Beklagten umfasste den Vertrieb von Atemschutztechnik der Firma I. GmbH an Feuerwehren und stand damit im Zusammenhang mit seiner im Zeitraum vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2004 - also innerhalb von fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses - ausgeübten dienstlichen Tätigkeit als Beamter des mittleren feuertechnischen Dienstes der Stadt E.

Durch diese Tätigkeit für die Firma I. GmbH bestand auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. § 41 BeamtStG soll vor allem die Integrität der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in diese Integrität schützen. Verhindert werden soll das Geschäftemachen durch Ausnutzen von früheren dienstlichen Beziehungen oder der früheren Stellung. Das zu schützende Interesse liegt einmal in einer Abwehr von ev. Entscheidungsbeeinflussungen aus einem besonderen Informationsstand oder aus besonderen kollegialen Beziehungen, also in Vorkehrungen gegen Vorteile aus früheren Beziehungen. Zum anderen liegt die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits im Vorfeld des aktiven Beamten, der in seiner Amtsführung durch ev. spätere „Karriereerwartungen“ beeinflusst sein kann (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 47 BeamtStG, Rn. 2 und 19 mit weiteren Nachweisen).

Die Tätigkeit des Beklagten als für Bayern zuständiger „Gebietsverkaufsleiter D/Süd“ der Firma I. GmbH kann zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen. Für diese Tätigkeit, die maßgeblich im Verkauf von Atemschutztechniken an Feuerwehren bestand, war seine frühere Tätigkeit als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Stadt E. von Nutzen. Insbesondere warb der Beklagte mit seiner langjährigen Feuerwehrerfahrung (vgl. die Werbebroschüre der Firma I. GmbH 1/2009, Bl. 11/13 der Strafakte). Auch konnte er als Verkäufer gegenüber seiner früheren Dienststelle, dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt E. auftreten, wo er auf seine früheren Kollegen traf. Bei dieser Sachlage können berechtigte Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidungsfindung aufkommen und kann damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung beschädigt werden, mithin bestand die Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen.

Der Beklagte hat die Anzeigepflicht nach § 41 BeamtStG auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich verletzt. Durch die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil vom 13. Dezember 2011 steht mit Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren fest, dass dem Beklagten die Verpflichtung, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als freier Handelsvertreter bei der Firma I. GmbH mitteilen zu müssen, bekannt war.

IV.

Dem Beklagten ist wegen der von ihm begangenen Dienstvergehen das Ruhegehalt abzuerkennen. Diese Disziplinarmaßnahme steht unter Richtervorbehalt; die zuständigen behördlichen Disziplinarorgane (hier ursprünglich die Stadt E.; nach Übertragung die Landesanwaltschaft Bayern) haben nur die Befugnis, die Disziplinarklage nach Art. 50 BayBG zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass ausweislich einer Aktennotiz des Rechtsrats Dr. H. der Stadt E. vom 14. März 2011 diesem ursprünglich eine Kürzung des Ruhegehalts angemessen erschien.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Für Ruhestandsbeamte, die ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 2 BeamtStG bzw. Art. 77 BayBG begangen haben gelten für diese Dienstvergehen dieselben Maßstäbe wie für aktive Beamte. Der Eintritt in den Ruhestand ist daher kein Grund, unabhängig davon, ob er in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren steht, die Dienstvergehen anders zu beurteilen (vgl. Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, Stand Juni 2010, Art. 14 Anm. 3; zur gleichlautenden Bundesregelung: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand 2015, § 13 Rn. 136).

Bei aktiven Beamten geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:

1. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier den falschen bzw. pflichtwidrig unvollständigen Angaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Versorgungsleistungen und dem dadurch tatbestandlich erfüllten vollendeten Betrug zulasten des Bayerischen Versorgungsverbands.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt für das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten Folgendes:

In Fällen des (innerdienstlichen) Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der (Ruhestands-)Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Ruhestandsbeamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Ruhestandsbeamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.5.2015 - 2 B 19/14 - juris Rn. 11). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

Dem Beklagten standen für die Monate Dezember 2009 bis einschließlich Februar 2011 Brutto-Versorgungsbezüge in Höhe von 5.195,76 € zu; ausbezahlt wurden hingegen 24.823,23 €. Damit hat der Beklagte ungerechtfertigt Versorgungsbezüge in Höhe von 19.627,47 € erhalten. Die „Richtgröße“ von 5.000 € ist damit deutlich überschritten, so dass der Senat bei Anlegung des aus der vorzitierten Rechtsprechung gewonnenen Maßstabs als Ausgangspunkt seiner Erwägungen für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme bei einem aktiven Beamten von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) ausgeht. Dieser Maßnahme entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG).

Hinzu kommen erschwerend die weitere Verfehlung des Beklagten, entgegen § 41 BeamtStG i. V. m.. Art. 86 Abs. 1 BayBG eine im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit stehende, die dienstlichen Interessen beeinträchtigende Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht angezeigt zu haben. Diese Vorschriften schützen die Integrität der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in diese Integrität (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 41 BeamtStG Rn. 2 und 19 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es dem Ansehen des Staates und des Berufsbeamtentums außerordentlich schaden kann, wenn Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand treten, dann aber in ihren Geschäften, die sie mit ihrer früheren Verwaltung machen, sichtbar wieder aufblühen (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, § 41 BeamtStG Rn. 2). Auch diese Verfehlung hat der Beklagte über eine lange Zeit hinweg begangen, nämlich vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009. Sie stellt ein erhebliches Dienstvergehen dar, das als Erschwernisgrund hinzutritt.

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beklagten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Dabei ist auch die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung) in den Blick zu nehmen. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.

Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 41; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 90).

3. Die sog. anerkannten Milderungsgründe führen zu keiner anderen Bewertung.

3.1 Eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage kann nur dann zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Die durch die Insolvenz des Bauträgers und die Zwangsversteigerung des Hauses herbeigeführte Notlage des Beklagten hat ihn veranlasst, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um die Schulden abzubauen. Infolge hat er die Falschaussage in der E-Mail vom 8. November 2010 gemacht. Hierbei handelt es sich aber um kein eng begrenztes Fehlverhalten, denn der Beklagte wollte auf Dauer verhindern, dass die Einnahmen aus dem Nebenverdienst auf die Ruhestandsbezüge angerechnet werden. Angesichts des hohen Schadens von 19.627,47 € und der auf Dauer angelegten Verfehlung stellt dies kein zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten dar.

3.2 Für das Vorliegen von sonstigen anerkannten Milderungsgründen wie das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation oder der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat bestehen keine Anhaltspunkte.

Insbesondere greift nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens. Freiwillig ist die Wiedergutmachung eines Schadens nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Beamten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Beamten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Damit kann der Umstand, dass der Beklagte den durch seinen Betrug verursachten (Gesamt-)Schaden durch monatliche Leistungen in Höhe von 750 € tilgt, nicht durchgreifend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da die Rückzahlung aufgrund der Bewährungsauflage bzw. eines bestandskräftigen Rückforderungsbescheids und mithin nicht freiwillig erfolgt.

4. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Dienstherr muss darauf vertrauen dürfen, dass der Ruhestandsbeamte ihm gegenüber zutreffend Angaben macht und etwaige Einkünfte aus Nebentätigkeiten nicht verschweigt, zumal er insoweit - mangels Kontrollmöglichkeiten - auf die Ehrlichkeit und Rechtschaffenheit des Ruhestandsbeamten angewiesen ist. Der Beklagte hat sich mangels durchgreifender Milderungs- und Entlastungsgründe als vertrauensunwürdig erwiesen und könnte auch als aktiver Beamter nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben. Das Vertrauen des Dienstherrn in die ordnungsgemäße Abwicklung der Leistungsbeziehungen des Ruhestandsbeamten ist endgültig zerstört.

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und die dienstlichen Leistungen des Beklagten ändern nichts daran, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Der Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet, er ist seinen dienstlichen Pflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Besondere Milderungsgründe können daraus angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entnommen werden.

Der Verhängung der Höchstmaßnahme steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Ruhestandsbeamte bereits wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden ist. Disziplinarrecht und Strafrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung. Hat ein Ruhestandsbeamter durch eine schuldhafte Pflichtverletzung - unabhängig von ihrer strafrechtlichen Bewertung - das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört, muss das Ruhestandsverhältnis aufgelöst werden. Dem steht auch Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen, weil das sog. Doppelbestrafungsverbot nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht zum Strafrecht gilt (vgl. BVerwG, U. v. 20.4.1999 - 1 D 44/97 - juris Rn. 40; B. v. 23.11.2009 - 2 B 87/08 - juris Rn. 5).

5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezählten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene und hier auch heute noch erforderliche Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Höchstmaßnahme beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Ruhestandsbeamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Dienstpflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 9.4.2014 - 16a D 12.1439 - juris Rn. 106 mit weiteren Nachweisen).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie mit der Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen werden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Ihm steht zudem für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.. Abs. 2 SGB VI). Im Übrigen ist der Beklagte ggf. auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwend
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/09/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Der am ... 1957 in A. geborene Beklagte trat nach Abschluss seiner Schullaufba
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 19... in I. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Die
published on 09/04/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 1939 geborene Beklagte legte nach dem Besuch von Volksschule und Höh
published on 05/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der 1961 geborene Beklagte ist gelernter Landschaftsmeister und bewirt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.