Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485

published on 16/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 15 N 15.1485
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Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 35.17, 24/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin.

1. Das 10.356 m² große Plangebiet liegt östlich des Hauptortes der Antragsgegnerin im Ortsteil N… Der aus bislang 11 Wohngebäuden und mehreren Nebengebäuden bestehende Ortsteil wird straßenmäßig von einer von der K…straße nach Osten abzweigenden, ca. 3 m breiten Stichstraße erschlossen. Nördlich der Stichstraße liegen 11 mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke, darunter das Grundstück FlNr. … Gemarkung L… der Antragstellerin. Mit dem Bebauungsplan sollen ein weiteres Grundstück nördlich der Stichstraße und fünf Grundstücke südlich der Stichstraße als Wohngrundstücke nutzbar gemacht werden. Nach der Planbegründung ist Ziel der Planung, weitere Baugebiete auszuweisen, um eine positive Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Bevölkerung als auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Weiterentwicklung zu fördern. Dabei soll die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden. Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Zum Maß der baulichen Nutzung sind unter anderem eine maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,35 und eine maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,40 festgelegt. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf zwei begrenzt. Weiterhin sind auf den Grundstücken durch Baugrenzen Bauräume ausgewiesen, innerhalb derer vorgeschlagene Gebäude und vorgeschlagene Garagen dargestellt sind. Zur Zahl der Wohneinheiten ist festgelegt, dass pro selbständiges Gebäude (Einzelhaus und Doppelhaushälfte) maximal zwei Wohneinheiten zulässig sind. Die vorhandene Stichstraße ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans als eine 4,5 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit einer Wendefläche am östlichen Rand des Ortsteils ausgewiesen.

In seiner Sitzung vom 2. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 22. Oktober bis 19. November 2013. In der Sitzung vom 30. Januar 2014 billigte der Stadtrat einen Planentwurf, der nach Auslegungsbekanntmachung am 30. April 2014 in der Zeit vom 8. Mai bis 11. Juni 2014 öffentlich ausgelegt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 9. Juni 2014 Einwendungen. In der Sitzung vom 24. Juli 2014 beschloss der Stadtrat nach Abwägung der Anregungen und Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. Am 29. Juni 2015 fertigte die erste Bürgermeisterin der Bebauungsplan aus. Am selben Tag erfolgte die öffentliche Bekanntmachung an den 12 Anschlagtafeln im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Am 19. Juni 2015 schlossen ein Erschließungsträger und die Antragsgegnerin einen notariellen Erschließungs- und Abtretungsvertrag sowie städtebaulichen Vertrag, in dem sich der Erschließungsträger unter anderem verpflichtet hat, die Erschließung der im Bereich des Bebauungsplans befindlichen Grundstücke und die Herstellung der Erschließungsanlagen zu übernehmen. Weiterhin hat sich der Erschließungsträger verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Kosten des Ingenieurbüros in voller Höhe auch hinsichtlich des gemeindlichen Eigenanteils zu tragen. Zur Klarstellung ist in dem Vertrag festgehalten, dass die Antragsgegnerin wegen der vollständigen Kostenübernahme durch den Erschließungsträger eine Veranlagung zur Herstellung der Erschließungsanlagen nicht durchführen wird.

2. Mit ihrem am 13. Juli 2015 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Der Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere sei sie antragsbefugt. Sie sei durch den Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt. Sie könne sich auf das schutzwürdiges Interesse berufen, von der Entstehung von Erschließungsbeitragspflichten verschont zu bleiben, sowie auf ihr Interesse an der Erhaltung einer ruhigen Wohnanlage gegenüber Verkehrslärm, der sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben könne.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es liege eine Gefälligkeitsplanung vor. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 2. Mai 2013 ergebe sich, dass Anlass der Planung nur der Antrag eines Eigentümers zur Baulandausweisung gewesen sei. Die Ausführungen in der Planbegründung, dass im Plangebiet eine intakte Erschließung vorhanden sei und durch eine Bebauung an der südlichen Straßenseite eine optimale Ressourcennutzung bei minimalem Flächenverbrauch erfolge, überzeugten nicht. Die bestehende Erschließungsstraße würde nicht den satzungsgemäßen Merkmalen einer erstmaligen endgültigen Herstellung genügen. Auch räume die Planbegründung selbst ein, dass am Ende der Straße ein Wendehammer erforderlich sei. Es treffe daher auch nicht zu, dass eine Erschließung gegeben sei, die „nur zur Hälfte genutzt“ werde. Im Übrigen seien im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mindestens 300 Baulücken vorhanden. Auch würden mehrere weitere Baugebiete ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Baulandausweisung habe sich die Einwohnerentwicklung als lediglich moderat steigend dargestellt. Ein weiterer Mangel der Planung liege darin, dass die bestehende Straße mit einer Breite von nur 3 m zu schmal sei. Bereits jetzt sei Begegnungsverkehr kaum möglich. Nach den einschlägigen Richtlinien sei eine Breite von 5,5 m erforderlich. Auch der Wendehammer sei zu gering dimensioniert. Er reiche nicht aus, um Lastkraftwagen oder Ver- und Entsorgungsfahrzeugen eine Wendemöglichkeit zu bieten. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen den Grundsatz einer städtebaulich sinnvollen Entwicklung nach § 1 Abs. 5 BauGB. Es fehle in dem Ortsteil N… an der erforderlichen Infrastruktur wie Kindergärten, einer Kirche, einer Förderschule, einer Bushaltestelle und Geschäften. Zudem verfestigte die Antragsgegnerin mit der Planung eine Splittersiedlung im Außenbereich. Auch das Abwägungsgebot sei verletzt. Die Antragsgegnerin verfolge lediglich den Planungswunsch einzelner, ohne sich um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung nachhaltiger Qualität zu bemühen. Der Anfall von Erschließungskosten zulasten der Altanlieger sei völlig ausgeblendet worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans „M… - Neu-K…“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

  • den Antrag abzulehnen.

  • Sie ist der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne sich als Grundstückseigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks nicht auf einen abwägungserheblichen Belang berufen. Das Interesse, durch die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Bei der Erschließungsbeitragspflicht handele es sich lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans. Im Übrigen würde die Antragstellerin nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, weil die Pflicht zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf einen Erschließungsträger übertragen worden sei. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, wäre nur dann ein abwägungserheblichen Belang, wenn die Antragstellerin über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wäre. Das sei bei einem Vorhaben wie den hier geplanten sechs Wohnhäusern nicht der Fall.

  • Zudem sei der Antrag unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wirksam. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht vor. Dem Bebauungsplan lägen ausreichende städtebauliche Belange zu Grunde. Wie sich aus der Planbegründung ergebe, sei Anlass der Planung die Ausweisung von Wohnbauland gewesen, um der Bevölkerungsentwicklung Rechnung zu tragen und dabei die vorhandene Infrastrukturen zu nutzen. Die Antragsgegnerin habe im Bauleitplanungsverfahren festgestellt, dass bereits gegenwärtig ein Nachfrageüberhang bezüglich freier Bauplätzen gegeben sei, den sie im Stadtgebiet nicht decken könne. Die Grundstücke in den Baugebieten M…- … … und M…- … … seien vollständig verkauft. Im Baugebiet H…-Mitte seien die restlichen Grundstücke bis auf wenige Ausnahmen bereits reserviert. Dies bestätige ein von der Landesplanungsstelle akzeptierter Flächenbedarfsnachweis von Mai 2015. Im Übrigen habe mit der Ausweisung einer beiderseitigen Bebauung entlang der vorhandenen Erschließungsstraße auch eine kompaktere Siedlungsform erreicht werden sollen. Das Entstehen von Erschließungsbeitragspflichten habe nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans zur Folge. Im Übrigen werde das Baugebiet ausreichend erschlossen. Die festgesetzte Erschließungsstraße weise eine ausreichende Breite von 4,5 m auf. Dies genüge den Anforderungen an den Begegnungsverkehr bei reduzierter Geschwindigkeit. Auch die Maße des Wendehammers entsprächen dem allgemeinen Standard. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Durch den Bebauungsplan solle der Ortsteil N… sinnvoll abgerundet werden, gleichzeitig aber auch eine Ausuferung des Siedlungskörpers vermieden werden. Damit lasse der Bebauungsplan in Verbindung mit den bestehenden Siedlungsansätzen eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung erwarten. Der Bebauungsplan sei deshalb auch nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

1. Er ist unzulässig, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist die Antragstellerin antragsbefugt, wenn sie eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, erfolgt auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten ohne eigene Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - KommunalPraxis 2017, 108 = juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht gegeben, weil die von ihr angeführten Belange in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Geltendmachung der zu erwartenden Erschließungsbeitragspflichten (vgl. dazu unten a) als auch im Hinblick auf die befürchtete Zunahme des Verkehrslärms (vgl. dazu unten b).

a) Die künftige Belastung mit Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlagen in dem Plangebiet kann die Antragsbefugnis nicht begründen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof und anderer Oberverwaltungsgerichte ist die Belastung mit Erschließungskosten jedenfalls grundsätzlich kein abwägungserheblicher Belang. Dies wird teilweise damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um mittelbare Auswirkungen des Bebauungsplans handelt, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. BayVGH, v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50; OVG Schl.-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47; OVG Rh-Pf, U.v. 9.11.2011 - 1 C 10021/11 - NVwZ-RR 2012, 263 = juris LS und Rn. 47; a.A. BayVGH, 28.9.2000 - 2 N 96.4292 - Rn. 19 und 31; U.v.4.8.1988 - 2 N 86.03043 - BauR 1989, 309/310; VGH BW, U.v. 26.7.1996 - 5 S 69/95 - juris Rn. 37; OVG NRW, U.v. 12.5.1989 - 11a NE 51/87 - NVwZ 1990, 894/895), teilweise aber auch damit, dass die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile - Erhöhung des Gebrauchswerts der betreffenden Grundstücke - bei gebotener objektiver Betrachtung im Regelfall in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen (vgl. SaarlOVG, U.v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - BauR 2011, 1700 = LS 1 und juris Rn. 35). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans - gleichgültig, ob es Kosten der öffentlichen Hand oder solche der privaten Grundeigentümer sind - grundsätzlich zumindest in groben Zügen abwägend zu bedenken sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; a.A. BVerwG, U.v. 30.1.1976 - 4 C 12.74 u.a. - BRS 66 Nr. 1; vgl. auch BVerwG, B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39.02 - BRS 66 Nr. 3 juris Rn. 8), braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist nämlich infolge der vertraglichen Übernahme der Erschließungskosten durch einen Erschließungsträger durch notariellen Erschließungs- und Grund-abtretungsvertrag vom 19. Juni 2015 sichergestellt, dass gegenüber der Antragstellerin keine Erschließungsbeiträge anfallen. Dies haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2017 bestätigt und ausdrücklich zugesichert, dass die Antragsgegnerin für die Herstellung der Straße im Plangebiet keine Erschließungsbeiträge gegenüber der Antragstellerin erheben wird. Die Belastung der Anlieger der Erschließungsstraße im Plangebiet mit Erschließungsbeiträgen war damit jedenfalls im vorliegenden Fall in der Abwägung nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.1.2016 - 8 C 19855/15.OVG, S. 9 - n.v.; nachfolgend BVerwG, B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10/16 - ZfBR 2017, 64 = juris; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 61).

b) Auch die auf dem Grundstück der Antragstellerin befürchtete Lärmzunahme durch den motorisierten Verkehr auf der festgesetzten Erschließungsstraße vermag die Antragsbefugnis nicht zu begründen.

Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - Rn. 21; HessVGH, U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, U.v. 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten mit weiteren Beispielen für 16, 17 bzw. 20 Wohneinheiten; U. v. 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - DVBl 2014, 1013 = juris LS 2 und Rn. 19 zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich, mithin also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (so bereits Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.; U.v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - Rn. 65; B.v. 26.3.2004 - 3 N 2180/99 - juris Rn. 18 m.w.N.). Weiterhin geht er in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. B.v. 5.2.2015 - 4 B 1756/14.N - BauR 2015, 1101 = juris LS und Rn. 15; U.v. 29.06.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris 38). Der Bayerische Verwaltungsgerichthof und andere Oberverwaltungsgerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15 zu vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit; VGH BW, U.v. 21.4.2015 - 3 S 748/13 - NuR 2015, 647 = juris Rn. 28 zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen; OVG SA, B.v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232 = juris Rn. 27 zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist das Interesse der Antragstellerin, von der Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, hier nicht abwägungsrelevant. Die Antragstellerin und die übrigen Altanlieger an der nach N… führenden Zufahrtstraße müssen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem Neubau von sechs weiteren Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten, insgesamt also mit einer Verkehrszunahme für 12 Wohneinheiten rechnen. Die Antragstellerin ist dabei allenfalls von den zehn südlich der Erschließungsstraße geplanten Wohneinheiten betroffen, weil der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem westlich ihres Grundstücks geplanten Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … nicht bis an ihr Grundstück heranreicht. Geht man in Anlehnung an die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von 3,75 Fahrzeugbewegungen pro Tag für eine Wohneinheit aus und erhöht diesen Wert zugunsten der Antragstellerin im Hinblick auf die allgemeine Zunahme des motorisierten Fahrverkehrs und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Plangebiet abseits des Hauptortes liegt, auf geschätzt 5 Fahrzeugbewegungen pro Wohneinheit täglich, errechnet sich für die Antragstellerin eine Steigerung des anliegerbedingten Kraftfahrzeugverkehrs um insgesamt 50 Fahrbewegungen täglich, die an ihr Grundstück herangeführt bzw. vorbeigeführt werden. Rechnet man zu diesen Fahrten weitere 24 Fahrbewegungen von Versorgungs-, Dienstleistungs- und Besucherfahrzeugen hinzu, die die neuen Wohneinheiten anfahren und bei ihrer Abfahrt - nach dem Umkehren auf der Wendefläche - (erneut) am Grundstück der Antragstellerin vorbeifahren (ebenso Hess VGH, B.v. 17.1.1995 - 4 N 3707/88 - n.v.), erhöht sich die Zahl der Verkehrsbewegungen auf bis zu 74 täglich. Das ergibt bei einer Verteilung auf 16 Tagesstunden rund 4,6 Fahrbewegungen stündlich oder - auf Minuten umgerechnet - eine Fahrbewegung alle 13 Minuten, die das Grundstück der Antragstellerin zusätzlich betreffen können. Die dadurch verursachten Geräuscheinwirkungen sind im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung als so geringfügig zu bewerten, dass das Interesse der Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung durch die bereits vorhandenen 11 Wohngebäude, die bislang durch die Stichstraße erschlossen werden, sowie der Tatsache, dass die Straße unmittelbar an den Gartenbereich auf dem Grundstück der Antragstellerin grenzt - nicht abwägungserheblich ist.

Eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts am Anwesen der Antragstellerin (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 - ZfBR 2007, 580 Rn. 5) erscheint unter diesen Voraussetzungen gänzlich unplausibel. Dem in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gestellten bedingten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte der Senat daher nicht nachzugehen. Soweit dieser Antrag darüber hinaus darauf gerichtet ist, dass durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden soll, dass die Antragstellerin und ihre Familie mehr als nur geringfügige Lärmbelastungen erleiden, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist.

Aus dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urteil des Senats vom 24. April 2007 (Az. 15 N 06.1948) ergibt sich keine abweichende Einschätzung. Zwar hat der Senat in jenem Fall den durch ein Baugebiet mit 11 Parzellen hinzukommenden Verkehrslärm nicht mehr als geringfügig eingestuft und in der Folge die Antragsbefugnis bejaht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei aber um eine Einzelfallentscheidung in anderer richterlicher Besetzung handelt, setzt sich dieses Judikat in keiner Weise mit der oben angeführten Rechtsprechung zur Frage der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze für eine planbedingte Verkehrslärmzunahme auseinander.

2. Auf die Frage, ob der Normenkontrollantrag begründet oder unbegründet wäre, kommt es nicht mehr an.

3. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 14/12/2016 00:00

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.
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Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene
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Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa
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Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei
published on 18/04/2018 00:00

Tenor Der Bebauungsplans „R...-Park“ der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2016 wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlä
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.