Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - 15 B 16.50080

published on 29/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. März 2017 - 15 B 16.50080
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Tenor

I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Mai 2015 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 31. Juli 2014 wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen gesamtschuldnerisch. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige, die am 2. April 2014 in der Bundesrepublik Asylanträge stellten, nachdem ihnen lettische Behörden zuvor am 6. März 2014 Schengen-Visa erteilt hatten. Auf ein Übernahmeersuchen vom 18. Juni 2014 hin erklärten die lettischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).

Mit am 8. August zugestelltem Bescheid vom 31. Juli 2014 lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an. Den parallel zur Klage erhobenen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 3. September 2014 ab; die Entscheidung wurde allen Beteiligten am 8. September 2014 zugestellt.

In einem weiteren Beschluss vom 10. Februar 2015, zugestellt am 13. Februar 2015, änderte das Verwaltungsgericht seinen ersten Beschluss auf Antrag der Kläger gemäß § 80 Abs. 7 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2014 gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 31. Juli 2014 an. Die mit der Übernahmeerklärung vom 8. Juli 2014 in Gang gesetzte Frist von sechs Monaten für die Überstellung nach Lettland sei im Zeitraum zwischen der Zustellung des Bescheids der Beklagten bis zur Entscheidung des Gerichts vom 3. September 2014 analog § 209 BGB gehemmt gewesen und daher am 4. Februar 2015 abgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Rechtsstellung des Einzelnen zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein müsse. Das sei hier die Beklagte.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2015, der Beklagten zugestellt am 28. Mai 2015, hob das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine vorangegangene Entscheidung den Bescheid der Beklagen vom 31. Juli 2014 auf. Auf Antrag der Beklagten vom 9. Juni 2015 hat der Senat die Berufung gegen den Gerichtsbescheid mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Asylantrag sei unzulässig. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheids werde Bezug genommen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO sei noch nicht abgelaufen. Nach den zwischenzeitlichen Klarstellungen der obergerichtlichen Rechtsprechung komme einem erfolglosen Eilrechtsschutzantrag in Fällen der vorliegenden Art keine fristhemmende Wirkung zu. Vielmehr werde der Lauf der Überstellungsfrist nur unterbrochen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Nach dem Unionsrecht komme nur dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zu, auf den hin endgültig über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung entschieden werde. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes könne nicht die Aufhebung der behördlichen Entscheidung, sondern nur die Aussetzung deren Vollzugs erreicht werden. Zudem könne nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B.v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A - juris) nicht die Antragstellung, sondern nur die stattgebende gerichtliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung herbeiführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Vorgang der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Bedenken gegen eine Überstellung der Kläger nach Lettland wurden im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht; insoweit sind auch keine Umstände ersichtlich, die der Prüfung ihrer Asylanträge in dem bezeichneten Staat entgegenstehen könnten. Daher war - nur noch - über die Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO zu entscheiden. Der Senat sieht das Rechtsmittel der Beklagten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11; B.v. 22.8.2016 - 1 B 95/16, 1 PKH 71 PKH 75/16, 1 VR 4 /16 - juris Rn. 7 m.w.N.) für begründet an.

1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat der zuletzt in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Meinung an, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11). Danach ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, U.v. 29.1.1.2009 - C-19/08, Petrosian - juris Rn. 43 ff.). Dem unionsrechtlichen Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass die Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen sei (so VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.

Die Entscheidung des EuGH (U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - juris) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), der bis auf im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche, marginale Änderungen wortgleich mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist, stellte zunächst fest (a.a.O. Rn. 33), dass der Wortlaut der Vorschrift an sich keine Feststellung darüber erlaube, ob die Frist zur Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung laufe, mit der die Durchführung der Überstellung ausgesetzt werde, oder erst ab einer (erg.: endgültigen) Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden werde. Unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte (a.a.O. Rn. 41), einer vergleichenden Folgenbetrachtung (a.a.O. Rn. 47 bis 52) und zur „Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003“ ergebe sich aber (a.a.O. Rn. 46), dass die Frist (erg.: in jedem Fall) erst ab der gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne.

2. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich aus einem derart gestreckten Zeitablauf möglicherweise für die fortbestehende Bereitschaft des „zuständigen Mitgliedstaats“ zur Übernahme der betroffenen Personen Probleme ergeben können, weil sich in der Praxis die „drittstaatsangehörigen Antragsteller“ (Art. 2 Buchst. a und b Dublin III-VO) inzwischen in den „ersuchenden Mitgliedstaat“ integriert haben könnten, bedeutet das für den Streitfall, dass die Überstellungsfrist erst mit der Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden (End) Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 31. Juli 2014 zu laufen beginnt. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der frühestens mit der Zustellung des ersten Eilbeschlusses an die Beklagte am 8. September 2014 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt.

3. Die Bedenken, die sich aus dem Verhalten der Beklagten insbesondere in den letzten vier Monaten des Jahres 2015 hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses für den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) ergeben haben könnten, weil der Vollzug der Regeln der Dublin-Verordnung wohl nicht nur in Bezug auf syrische Staatsangehörige - zumindest „faktisch“ - ausgesetzt war, greifen nach der Rückkehr der Beklagten zu einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht (mehr) durch.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 6.000 Euro (§ 30 Abs. 1 RVG).

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, syrischer Staatsan
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.