Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 14 B 17.1572
Gericht
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5) (weggefallen)
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (weggefallen)
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (weggefallen)
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
(5) (weggefallen)
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462
- 2.
Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462
- 2.
Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.
(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462
- 2.
Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462
- 2.
Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 55c bis 55f, 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Absatz 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. - 2.
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden. - 3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 96 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzenalternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Absatz 2 Nummer 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 | Anpassungsfaktor |
---|---|
1. | 0,99458 |
2. | 0,98917 |
3. | 0,98375 |
4. | 0,97833 |
5. | 0,97292 |
6. | 0,96750 |
7. | 0,96208 |
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Absatz 7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(6) In den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Absatz 9 nicht anzuwenden.
(7) § 38 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge: Kalenderjahr Erhöhungsbetrag 2002 0 2003 66 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462
- 2.
Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
(1) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (weggefallen)
(5) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Absatz 2 und § 55a Absatz 2 zu berechnen. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Absatz 4 entsprechend.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1.
bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, - 2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, - 3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, - 4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, - 5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, - 6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, - 7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, - 8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, - 9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, - 10.
von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 24a und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 20a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 20a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 55 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
- 1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, - 1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, - 3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt, - 4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
EP × aRW = VrB. |
- EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; - aRW:
aktueller Rentenwert in Euro, - VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden - a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, - b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
- 2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
- 1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten, - 2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
- 1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht, - 2.
auf einer Höherversicherung beruht, - 3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.
(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.