Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 14 B 15.2764

published on 26/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - 14 B 15.2764
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 wird aufgehoben.

II. Soweit die Klage in erster Instanz zurückgenommen (Beihilfebescheid vom 22.8.2012, Beleg Nr. 9) und übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (klägerisches Schreiben vom 30.8.2014), wird das Verfahren eingestellt.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinen Anträgen vom 13. Dezember 2010, 28. Dezember 2010, 10. Februar 2011, 19. November 2011 und 21. Mai 2012 Beihilfe für die in Nummern 1, 2, 5, 6, 8 bis einschließlich 13, 16, 18, 21, 22, 24, 25, 27 bis einschließlich 37, 40, 43, 44, 47, 48, 49, 53, 54 und 55 der von der Klagepartei mit Schriftsatz vom 5. März 2018 vorgelegten Anlage 29 genannten Präparate zu gewähren.Die Beihilfebescheide vom 22. Dezember 2010, 7. Januar 2011, 28. Februar 2011, 24. November 2011 und 25. Mai 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug tragen der Kläger 6,46% und die Beklagte 93,54%.Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen der Kläger 3,74% und die Beklagte 96,26%.

V. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die beamtenrechtliche Frage, ob der im Jahr 1949 geborene Kläger von der Beklagten Beihilfe verlangen kann für diverse Präparate, die bei ihm im Rahmen einer von einem Facharzt für Allgemeinmedizin durchgeführten alternativ-medizinischen Therapie eines Mantelzell-Lymphoms, Stadium III, angewendet worden waren und bei denen es sich teilweise um verschreibungspflichtige Arzneimittel, teilweise um nicht verschreibungspflichtige Stoffe handelt.

Die Aufwendungen für besagte Präparate sind im Zeitraum vom 16. Dezember 2009 bis zum 18. Mai 2012 angefallen. Im maßgeblichen Zeitraum war der Kläger noch als Bundesbeamter im aktiven Dienst, zwischenzeitlich befindet er sich im Ruhestand. Der Kläger ist selbst Heilpraktiker. Teile der streitgegenständlichen Präparate hat er sich in Abstimmung mit seinem behandelnden Arzt selbst verschrieben.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 hatte eine hämato-onkologische Praxis beim Kläger ein Mantelzell-Lymphom, Stadium III, diagnostiziert und dem Kläger eine systemische Chemotherapie empfohlen, bei der neben einer Chemotherapie auch Antikörper und eine autologe Stammzelltransplantation zum Einsatz gekommen wären.

Eine derartige Behandlung hat der Kläger abgelehnt und statt dessen eine sog. Amanita-Therapie durchführen lassen, bei der ihm in einer ersten Phase unter anderem das Gift des grünen Knollenblätterpilzes in verdünnter Dosis (Amanita phalloides D2) verabreicht wurde. Um den Verlauf der Therapie und etwaige negative (Neben) Wirkungen zu kontrollieren, wurden vom behandelnden Arzt regelmäßig begleitende Kontrolluntersuchungen mittels Positronen-Emissions-Tomographie (PET-Scan) und eine engmaschige Kontrolle der Blutwerte und des Urins durchgeführt.

Für im Rahmen dieser alternativen Therapie verwendete Präparate hat die Beklagte im Gefolge mehrere Beihilfeanträge des Klägers in diversen Bescheiden abgelehnt, weil es sich teils um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, teils um homöopathische Mittel, teils um Nahrungsergänzungsmittel handelte. Hiergegen erhobene Widersprüche des Klägers blieben erfolglos. Die Beklagte hatte zwar im Widerspruchsverfahren erwogen, im Hinblick auf § 33 BBhV in der hier anzuwendenden ursprünglichen Fassung der Verordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) ergänzende ärztliche Stellungnahmen einzuholen (Schreiben vom 19.11.2013), wozu der Kläger am 10. Dezember 2013 eine entsprechende Einverständniserklärung erteilte. Die Widersprüche wurden dann aber letztlich ohne entsprechende Begutachtungen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014).

Im Rahmen der daraufhin mit Klageschrift vom 27. Februar 2014 erhobenen Klage betonte der Kläger unter Vorlage mehrerer schulmedizinischer Fundstellen insbesondere, dass es sich bei einem Mantelzell-Lymphom in dem bei ihm diagnostizierten Stadium III um eine im streitgegenständlichen Zeitraum unheilbare Erkrankung gehandelt habe, bei der die Lebenserwartung statistisch nach drei Jahren 50% und nach fünf Jahren noch ca. 11% betrage, wobei jedoch auch die leichten Fälle im Stadium I und II statistisch miterfasst seien. Zu der von ihm gewählten Therapie legte er vier in einem Sonderdruck zusammengefasste Veröffentlichungen einer Zellbiologin vor.

Die Klage betraf in ihrer ursprünglichen Form auch die Ablehnung der Beihilfebewilligung für ein der Ehefrau des Klägers verschriebenes, aber nicht verschreibungspflichtiges Präparat (Bescheid vom 22.8.2012, Beleg Nr. 9). Insoweit hat der Kläger noch im erstinstanzlichen Verfahren die Klage zurückgenommen.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass die von der onkologischen Praxis empfohlene Therapie zur Verfügung stehe (Schreiben vom 23.6.2014). Sodann nahm sie im Hinblick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2013 – 1 A 334/11 – ZBR 2013, 358, wonach der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBhV in der bis zum 23. Dezember 2009 geltenden Fassung mangels Härtefallregelung unwirksam sei, im Fall des Klägers Nachberechnungen zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vor. Mit mehreren Änderungsbescheiden, vorgelegt mit Schreiben der Beklagten vom 7. August 2014, wurde für einen Teil der umstrittenen Präparate Beihilfe bewilligt, und zwar nur für Arzneimittel, die zweifelsfrei den entsprechenden Pharmazienummern (PZN) zugeordnet werden konnten und auf für die Beihilfestelle leserlichen Rezepten beruhten. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2014 den Rechtsstreit insoweit für erledigt.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 6. November 2014 die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Auf Antrag des Klägers wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Berufung zugelassen, wobei klägerseits im Zulassungsverfahren unter anderem ein Bericht des für die alternative Behandlung verantwortlichen Facharztes für Allgemeinmedizin vom 9. Januar 2015 vorgelegt worden war.

Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren an ihrer Kritik der teilweisen Unleserlichkeit der Rezepte nicht mehr festgehalten hatte, legte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 5. März 2018 unter anderem als Anlage 29 eine Liste der unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung noch streitgegenständlichen Präparate vor und gab hierzu Pharmazienummern an, soweit solche vergeben waren. Danach sind Beihilfeansprüche umstritten geblieben für folgende Präparate (alphabetisch, teilweise mehrfach verschrieben): Amanita phalloides D2, Amanita phalloides D3, Cardiospermum D100, Cardiospermum D200, Cefassin Amp., Coprinus Pilz, Echinacea D6, Gerner Mixtura lienalis, Gerner Mixtura sternalis, Medivitan, Okoubaka D4, Okoubaka D6, Polyporus Pilz, Procain 1%, Reishi Pilz, Sarsaparilla D60, Sarsaparilla D200, Schulkind Basis, Sulfur, Viscum album auf Quercus D8, Viscum album auf Quercus D10, Viscum album auf Quercus D12.

Soweit der Kläger sich diese noch umstrittenen Präparate als Heilpraktiker selbst verschrieben oder selbst – ohne ärztliches Rezept – bestellt hatte (Coprinus Pilz, Polyporus Pilz, Reishi Pilz, Schulkind Basis), hat der behandelnde Arzt in einer Stellungnahme vom 13. November 2017 unter anderem ausgeführt, es sei zwischen ihm und dem Kläger abgestimmt gewesen, nicht verschreibungspflichtige Mittel nicht mehr ärztlich zu rezeptieren, weil dies angesichts der regelmäßigen Ablehnung einer Erstattung durch die Beihilfestelle sinnlos erschienen sei. Es sei allerdings vereinbart gewesen, dass der Arzt jederzeit Kenntnis habe, welche Arzneimittel der Kläger einnehme, die Einnahme dieser Mittel also nur mit seiner ärztlichen Zustimmung erfolge, woran sich der Kläger gehalten habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 wurde klägerseits beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, Beihilfe antragsgemäß zu bewilligen.

Seitens der Beklagten wurde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht unterlassene Teileinstellung des Verfahrens (Teilklagerücknahme, übereinstimmende Teilerledigungserklärung) war vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Soweit die auf Beihilfebewilligung gerichtete Klage noch anhängig ist und Aufwendungen betrifft, die auf ärztlich ausgestellten Rezepten beruhen, hat sie Erfolg. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch aus § 33 BBhV113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger Beihilfe für ohne ärztliches Rezept angeschaffte Stoffe begehrt, bleibt die Klage erfolglos.

1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Beihilfebescheids vom 22. August 2012 zurückgenommen worden ist, was Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers betraf, ist das Verfahren teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO), und zwar im Berufungsurteil selbst wegen der erforderlichen einheitlichen Kostenentscheidung (vgl. HessVGH, U.v. 31.10.1974 – VII OE 45/74 – VerwRspr 27, 239). Der Kläger hatte in der Klagebegründung vom 13. Mai 2014 klargestellt, seine Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2012 beziehe sich insoweit nur auf die Nicht-Anerkennung des Belegs Nr. 9.

Soweit das Verfahren in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren ebenfalls entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, und zwar ebenfalls im Urteil selbst. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz keine explizite Erledigungserklärung abgegeben. Bereits ihrem Schreiben vom 7. August 2014, mit dem sie die zur Erledigung führenden Änderungsbescheide vorlegte, kann aber eine vorgezogene Zustimmung zur späteren Erledigungserklärung des Klägers (Schreiben vom 30.8.2014) entnommen werden, wobei sie auch im weiteren Verlauf des Verfahrens der Erledigungserklärung des Klägers nicht entgegengetreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 27.90 – NVwZ-RR 1992, 276).

Entsprechend den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass hinsichtlich des Präparats „Vigantol Öl N2“ von vornherein keine Klage erhoben sein sollte (§ 88 VwGO), weil insoweit bereits ursprünglich eine Beihilfebewilligung erfolgt war.

2. Die verbliebene Verpflichtungsklage ist zulässig und teilweise begründet.

2.1. Maßgeblich für die beihilferechtliche Prüfung ist dabei der Zeitpunkt der jeweiligen wirtschaftlichen Aufwendungen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend einschlägig sind demnach je nach dem Zeitpunkt der Aufwendungen die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der ursprünglichen, vom 13. Februar 2009 bis zum 13. Dezember 2009 gültigen Fassung, sowie in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) und der Änderungsverordnung vom 13. Juli 2011 (BGBl I S. 1394).

2.2. Soweit die Präparate in Form ärztlich unterschriebener Rezepte verordnet waren, hat der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Beihilfe aus § 33 BBhV in der ursprünglichen, während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums geltenden Fassung der Verordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326).

2.2.1. Nach Satz 1 der hier einschlägigen Fassung des § 33 BBhV sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Mit § 33 BBhV hat der Verordnungsgeber auf die bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 Abs. 1 GG) reagiert (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – BVerfGE 115, 25), die auch im Rahmen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) Geltung beanspruchen. Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund ist bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten.

§ 33 BBhV ist deshalb als Spezialvorschrift für die dort tatbestandlich eingegrenzten Extremsituationen anzusehen. Sind die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 BBhV gegeben, werden auch die im Rahmen der medizinischen Leistung verschriebenen Stoffe vom Beihilfeanspruch erfasst. Die Einschränkungen des § 22 BBhV finden insoweit keine entsprechende Anwendung. Es griffe zu kurz und würde den besagten verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht, wenn die verfassungsrechtlichen Vorgaben nur auf die jeweilige medizinische „Dienstleistung“ bezogen würden, davon aber die im Rahmen dieser Dienstleistung gewählte (erforderliche) Verschreibung von Stoffen ausgeschlossen würde. Angesichts der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 33 BBhV unterliegt der sich daraus ergebende Beihilfeanspruch auch nicht den Beschränkungen des allgemeineren § 22 BBhV. Auf die von der Beklagten bei ihren Nachberechnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in den Mittelpunkt gestellte Problematik der seinerzeit im Kontext des § 22 BBhV fehlenden Härtefallregelung kommt es im Anwendungsbereich des § 33 BBhV nicht an. Denn § 33 BBhV regelt seinerseits extreme Härtefälle und erfüllt in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung selbst alle Anforderungen einer Härtefallvorschrift.

2.2.2. Das beim Kläger diagnostizierte Mantelzell-Lymphom, Stadium III, stellte jedenfalls im vorliegend maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Mai 2012) eine lebensbedrohliche und zusätzlich eine regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung i.S.v. § 33 Satz 1 BBhV dar.

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig und durch mehrere aktenkundige ärztliche Unterlagen belegt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an einem Mantelzell-Lymphom, Stadium III, erkrankt war.

Das aktenkundige MANUAL Maligne Lymphome, 8. Auflage 2008 (Hrsg.: Prof. Dr. med. M. Dreyling, Medizinische Klinik und Poliklinik III Klinikum der Universität München – Großhadern) führt auf S. 153 insoweit unter anderem aus, Mantelzell-Lymphome besäßen die schlechteste Prognose aller Lymphome mit einem medianen Überleben von circa drei Jahren. Bei Diagnosestellung seien diese Lymphome meistens weit fortgeschritten und zeichneten sich durch eine hohe Tumormasse aus. Die konventionelle Chemotherapie sei nur beschränkt wirksam. Die allogene Transplantation beim Mantelzell-Lymphom sei durch eine hohe transplantations-assoziierte Mortalität von etwa 40% und ein häufig höheres Alter der Patienten (medianes Alter bei Diagnosestellung 60-65 Jahre) kompliziert.

Auch die Beklagte hat die Lebensbedrohlichkeit der Mantelzell-Lymphom-Erkrankung des Klägers nicht in Zweifel gezogen.

2.2.3. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Mai 2012) stand i.S.v. § 33 Satz 1 BBhV keine „allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung“ für Patienten zur Verfügung, die in einem Lebensalter wie dem des Klägers an einem Mantelzell-Lymphom im fortgeschrittenen Stadium erkrankt waren. Vielmehr geht gerade aus den aktenkundigen schulmedizinischen Veröffentlichungen explizit hervor, dass sich hinsichtlich dieser Patientengruppe jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum die Schulmedizin selbst ihrerseits noch in einem experimentellen Stadium befunden hat.

Letzteres ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem auszugsweise aktenkundigen MANUAL Maligne Lymphome, 8. Auflage 2008 (Hrsg.: Prof. Dr. med. M. Dreyling, Medizinische Klinik und Poliklinik III Klinikum der Universität München – Großhadern). Dort findet sich auf S. 98 unter anderem die Aussage, der bislang einzige „potenziell“ kurative Therapieansatz in der Behandlung des fortgeschrittenen Mantelzell-Lymphoms (MCL) sei die allogene Stammzelltransplantation. Unterschiedliche Studien hätten gezeigt, dass auch bei sehr ausgiebig vortherapierten Patienten Langzeit-Remissionen und Heilungen möglich seien. Transplantationsassoziierte Nebenwirkungen, insbesondere Infektionen, seien allerdings sehr häufig. Eine dosisreduzierte Konditionierung („Mini-Transplantation“) ermögliche diesen Therapieansatz auch bei älteren Patienten, allerdings würden trotzdem „verzögert schwere Nebenwirkungen“ – insbesondere Infektionen und GvH (Graft vs. Host) - Abstoßungsreaktionen – beobachtet. In einer retrospektiven Analyse der EBMT seien „fast alle Patienten mit Chemotherapierefraktären MCL innerhalb des ersten Jahres“ verstorben; bei frühzeitigerem Einsatz habe das MD Anderson Hospital dagegen über weitaus bessere klinische Ergebnisse mit einem krankheitsfreien 4-Jahres-Überleben von über 80% berichtet. Auf S. 99 f. wird unter anderem ausgeführt, Mantelzell-Lymphome wiesen klinisch einen aggressiven Verlauf auf. Mit konventionell dosierten Chemotherapien würden nur vorübergehende Remissionen erzielt. Der Verlauf sei durch eine kontinuierliche Progression und ein medianes Überleben von nur drei Jahren charakterisiert. Allerdings würden neuere Studien die erhöhte Ansprechrate nach einer kombinierten Immunchemotherapie mit Rituximab belegen. Eine dosisintensierte Therapie, z.B. mit konsolidierender Hochdosistherapie und nachfolgender autologer Stammzelltransplantation, verlängere „bei jüngeren Patienten“ auch die Remissionsdauer. Trotzdem stelle die allogene Knochenmarktransplantation den bislang einzigen kurativen Therapieansatz dar. Dies unterstreiche die „Notwendigkeit neuer Therapieansätze“, um die Prognose des Mantelzell-Lymphoms weiter zu verbessern.

Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass im vorliegend maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 – Mai 2012) angesichts der nur eingeschränkten Wirksamkeit der seinerzeit vorhandenen Verfahren auch innerhalb der Schulmedizin selbst von der „Notwendigkeit neuer Therapieansätze“ ausgegangen wurde. Es mag sein, dass innerhalb der hochschulbasierten medizinischen „Forschung“ andere Therapien als die vom Kläger gewählte zum Gegenstand von Forschungsprojekten gemacht worden waren. Auch mag es sein, dass die dem Kläger von der onkologischen Praxis mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 empfohlene Kombination aus Chemotherapie, Anti-CD20-Antikörpern und autologer Stammzelltransplantation sich damals innerhalb dieser im Hochschulbereich verfolgten Forschungsansätze bewegte. Das ändert aber nichts daran, dass angesichts der schulmedizinisch selbst eingeräumten Notwendigkeit weiterer Forschung und vor allem der erheblichen Nebenwirkungen und der erheblichen Mortalitätsrate bei Anwendung der seinerzeit in Erprobung befindlichen Therapien gerade bei älteren Patienten – wie dem Kläger – nicht davon die Rede sein kann, es hätte sich bereits damals ein allgemeiner Standard herausgebildet. Die hiervon abweichende These in der Klageerwiderung der Beklagten vom 23. Juni 2014 teilt der Senat nicht. Sie wurde von der Beklagten im Berufungsverfahren so auch nicht mehr aufrechterhalten. Aus der von der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Broschüre „Mantelzell Lymphom – Informationen für Patienten“, 1. Aufl. Februar 2013 (Hrsg.: Kompetenznetz Maligne Lymphome), in der von wichtigen Fortschritten bei der Therapie der Mantelzell-Lymphome berichtet wird, so dass in den fortgeschrittenen Stadien die Erkrankung durch eine medikamentöse Therapie meist über viele Jahre zurückgedrängt werden könne, ergibt sich für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts anderes, weil diese Broschüre erst nach dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 – Mai 2012) veröffentlicht worden ist. Unabhängig davon ist zu sehen, dass dort sogleich einschränkend ausgeführt wird, bei einem Großteil der Patienten werde allerdings oft ein Rückfall der Erkrankung beobachtet. Aussicht auf komplette Heilung bestehe häufig nur nach einer allogenen Stammzelltransplantation. Gerade die allogene Stammzelltransplantation war aber – wie gezeigt – nach den aktenkundigen schulmedizinischen Veröffentlichungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum für jüngere Patienten empfohlen worden, während bei älteren Patienten von erheblichen Nebenwirkungen und einer hohen Mortalitätsrate berichtet wurde.

Insgesamt ist es der Beklagten nicht gelungen, die schulmedizinischen Belege dafür, dass jedenfalls im hier umstrittenen Zeitraum noch keine allgemein anerkannte medizinische Standardtherapie bei Mantelzell-Lymphomen bestand, zu relativieren. Auf die diversen klägerseits vorgelegten Fundstellen dafür, dass sich daran auch in der Zwischenzeit nichts Maßgebliches geändert hat, kommt es für den vorliegenden beihilferechtlichen Streitgegenstand ebenso wenig an wie auf die allgemeine Frage, inwieweit die schulmedizinische Forschung nach Ende des streitgegenständlichen Zeitraums Fortschritte gemacht hat.

2.2.4. Für die vom Kläger gewählte Therapie bestand i.S.v. § 33 Satz 1 BBhV jedenfalls in der konkreten Form, wie sie vom behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin durchgeführt wurde, zumindest eine „nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf … eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“, wenn auch nicht auf Heilung.

2.2.4.1. Hinsichtlich dieser tatbestandlichen Anforderung verbietet sich eine schematische Bewertung, weil es gerade an einem gefestigten medizinischen Standard fehlt. Die Erfolgsaussichten von Alternativtherapien lassen sich im Rahmen von § 33 BBhV nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Forschungsstands bewerten. Es kommt dabei nicht nur auf die jeweils gewählte Grundstrategie der Therapie als solcher, sondern auch auf die Art und Weise der vom jeweils Verantwortlichen gewählten Analyse- und Kontrollmechanismen und deren Dokumentation an.

Ausgangspunkt ist dabei die grundsätzliche – der Wertung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 GG entsprechende – Erkenntnis, dass an den Nachweis einer „nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“ desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerwiegender die Erkrankung und hoffnungsloser die Situation ist (vgl. BSG, U.v. 4.4.2006 – B 1 KR 7/05 R – BSGE 96, 170 Rn. 40 m.w.N.). Der Nachweis des Nutzens und der Wirtschaftlichkeit einer alternativen Therapie unterfällt keinem starren Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vielmehr ist ein umso geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, je notstandsähnlicher sich die gesundheitliche Situation darstellt. Es gelten insoweit „abgestufte Evidenzgrade“ (BSG, U.v. 2.9.2014 – B 1 KR 4/13 R – juris Rn. 17 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund genügt für die Annahme einer „nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf … eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“, dass Indizien eine nicht ganz fernliegende Aussicht zumindest auf eine spürbar positive Einwirkung der Alternativtherapie auf den Krankheitsverlauf versprechen (vgl. BVerfG, B.v. 11.4.2017 – 1 BvR 452/17 – NJW 2017, 2096 Rn. 22 m.w.N.). Zwar reichen auch in der extremen Situation lebensbedrohlicher und regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen „rein“ experimentelle Behandlungsmethoden nicht aus. Sind derartige Methoden aber auf hinreichende „Indizien“ gestützt, kann dies zu einem entsprechenden Beihilfeanspruch aus § 33 BBhV führen, wobei stets auch die Grenzen der sog. schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BVerfG, B.v. 26.2.2013 – 1 BvR 2045/12 – NJW 2013, 1664; vgl. hierzu auch B.v. 11.4.2017 – 1 BvR 452/17 – NJW 2017, 2096 Rn. 25). Auf die Frage, inwieweit bei nicht lebensbedrohlichen Krankheiten anderes zu gelten hat (vgl. BVerfG, B.v. 26.3.2014 – 1 BvR 2415/13 – NJW 2014, 2176; B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 229), kommt es vorliegend nicht an, weil sich der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum zweifelsfrei in einer lebensbedrohlichen Notstandssituation befunden hat.

Jedenfalls dann wenn es sich um eine lebensbedrohliche und regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung wie vorliegend beim Kläger handelt, die Schulmedizin im maßgeblichen Zeitraum – wie gezeigt – ihrerseits noch weiteren Forschungsbedarf sieht und selbst nur risikoreiche Therapien zur Verfügung stellen kann und es sich um eine Alternativtherapie handelt, die – anders als beim sog. „Off-Label-Use“ (vgl. hierzu BSG, U.v. 3.7.2012 – B 1 KR 25/11 R – BSGE 111, 168) – nicht für andere Zwecke geschaffene und getestete verschreibungspflichtige Arzneimittel zweckentfremdet, sind für den Nachweis der Wirksamkeit keine evidenzbasierten Studien, vergleichbare Erkenntnisquellen oder Leitlinien ärztlicher Fachgesellschaften erforderlich, sondern können bereits bloße (Wirksamkeits) Indizien genügen (vgl. LSG BW, U.v. 22.2.2017 – L 5 KR 1653/15 – juris Rn. 48 m.w.N.). „Hinweise“ auf einen individuellen Wirkungszusammenhang können sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 6.12.2005 – 1 BvR 347/98 – BVerfGE 115, 25/50) insbesondere (freilich nicht abschließend) ergeben – erstens – aus einem Vergleich des Gesundheitszustands des Beihilfeberechtigten mit dem Zustand anderer, in gleicher Weise erkrankter, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen, – zweitens – aus einem Vergleich mit dem Gesundheitszustand solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder werden, wobei derartige Erfahrungen insbesondere bei einer länger andauernden Behandlung Schlussfolgerungen für die Wirksamkeit der Behandlung erlauben können, – drittens – der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten, die die Symptome seiner Krankheit behandeln, und – viertens – aus der wissenschaftlichen Diskussion (vgl. auch BVerfG, B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 229 Rn. 14).

2.2.4.2. Der Senat geht im Fall der beim Kläger durchgeführten Alternativtherapie von hinreichenden Wirksamkeitsindizien jedenfalls für den umstrittenen Zeitraum aus. Dabei misst er insbesondere den Stellungnahmen des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin, der die Therapie fachlich verantwortete, sowie dem tatsächlich im Fall des Klägers erfolgreichen – vom behandelnden Arzt mit Kontrolluntersuchungen begleiteten – Krankheitsverlauf maßgebliches Gewicht bei. Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger gewählte Amanita-Therapie als solche nicht Gegenstand größerer Forschungsprojekte geworden ist und dass nur wenige statistische Daten zu ihrer Wirksamkeit im Allgemeinen vorliegen. Die fachlichen Einschätzungen des behandelnden Arztes belegen aber, dass sich die Therapie im vorliegenden Fall nicht allein auf die Gabe des Gifts des grünen Knollenblätterpilzes beschränkte, sondern dass vom behandelnden Facharzt ein auf die speziellen Bedürfnisse des Klägers in der damaligen Situation zugeschnittenes therapeutisches Gesamtkonzept angewandt worden war, das neben dem Einsatz zusätzlicher Stoffe insbesondere auch eine engmaschige Kontrolle unter Einsatz von Verlaufsmessungen umfasste.

Im ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015 berichtet der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin, der Kläger sei am 7. April 2009 erstmalig wegen vergrößerter Lymphknoten im Leistenbereich ärztlich untersucht worden. Die endgültigen Diagnosen seien von einem Hämato-Onkologen jedoch erst ein gutes halbes Jahr später gestellt worden. Der Patient habe sich beim behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin im Dezember 2009 vorgestellt und sich dabei in einem guten Allgemeinzustand befunden, dabei jedoch von einer teilweise gestörten Darmfunktion und deutlicher Infektanfälligkeit im Bereich der oberen Luftwege berichtet, was wohl bereits krankheitsbedingte oder zumindest krankheitsbegleitende Beschwerden gewesen seien. Der Patient habe unter einer extrem starken beruflichen Belastung gestanden, aber eine anhaltend große Leistungsfähigkeit gezeigt. Die Hämato-Onkologen hätten dem Patienten keine Hoffnung auf eine Heilung der Krankheit machen können; aus der medizinischen Fachliteratur habe der Patient zudem gewusst, dass die Überlebenszeiten (overall survival) bei der für ihn vorgesehenen Therapie im Bereich von nur drei bis fünf Jahren lägen und dass somit diese Therapie den relativ nahen Tod aufgrund des Mantelzell-Lymphoms nicht verhindern könne. Auf eigenen Wunsch sei der Patient bis zum Herbst des Jahres 2012 in der Hauptsache mit Amanita phalloides D2, dem Gift des grünen Knollenblätterpilzes behandelt worden. Diese sog. Amanita-Therapie beruhe auf Forschungsarbeiten von Dr. Riede. Dabei handele es sich zwar nicht um eine Mainstream-Therapie. Jedoch sei die von Dr. Riede publizierte, theoretische Begründung für diese Behandlung medizinisch sinnvoll und überzeugend und sie sei durch positiv verlaufende Fälle klinisch bestätigt worden. Es sei von Dr. Riede damals bereits von einem Patienten mit einer chronisch-lymphatischen B-Zell-Leukämie berichtet worden, der sich seit ca. zwei Jahren in einer erfolgreich verlaufenden Therapie mit Amanita phalloides befunden habe. Diese Information sei für ihn als behandelnden Arzt neben dem guten theoretischen Konzept besonders wichtig gewesen, denn Leukämien gingen ebenso wie Lymphome von den blutbildenden Zellen aus und das Mantelzell-Lymphom sei ebenfalls eine B-Zell-Erkrankung. Damit habe er als behandelnder Arzt berechtigte Erwartungen darauf setzen können, dass auch ein Mantelzell-Lymphom mit Amanita phalloides behandelt werden könne, und es sei ihm vertretbar erschienen, einen Therapieversuch mit Amanita phalloides zu wagen. Nach einschleichender Dosierung der hoch toxischen Substanz sei zunächst mit 3x10 Tropfen, dann auch mit 3x20 Tropfen und zeitweise mit noch höheren Dosierungen gearbeitet worden. Die Lymphom-Zellen würden durch Amanita phalloides nur in ihrer Aktivität gebremst, aber nicht abgetötet, wie es z.B. Ziel von Chemotherapien sei. Deshalb sei es verständlich erschienen, dass sich das nachweislich aggressive Lymphom in der Anfangsphase der Amanita-Therapie noch habe ausbreiten können, nämlich in die Kniekehlen und im Bauch- und Brustraum. Die Therapie habe ja bei voller Tumorlast durchgeführt werden müssen, weil fortgeschrittene Lymphome nicht operiert werden könnten. Die regelmäßig durchgeführten Kontrolluntersuchungen mittels Positronen-Emissions-Tomographie (PET-Scan) hätten aber nach dem besagten anfänglichen Ausbreiten einen Stillstand der Erkrankung gezeigt. Die Zahl der befallenen Lymphknoten habe sich über die Jahre nicht geändert, sondern sei konstant geblieben. Ebenso sei deren Aktivität (standard uptake value) im PET-Scan konstant niedrig geblieben. Es hätten sich über den ganzen Verlauf der Therapie keine negativen (Neben) Wirkungen durch Amanita phalloides gezeigt. Durch eine engmaschige Kontrolle der Blutwerte und des Urins habe zudem sichergestellt werden können, dass auch Leber und Niere bei dieser Therapie keinen Schaden nehmen. Das gute Allgemeinbefinden und die hohe Leistungsfähigkeit des Patienten seien über die gesamte Therapiezeit bis zum Tag der Stellungnahme unbeeinträchtigt geblieben. Insgesamt seien vom behandelnden Arzt 1.600 ml von Amanita phalloides D2 verordnet worden, was der etwa 1,6-fachen tödlichen Dosis dieser Substanz entspreche. Das Gift des grünen Knollenblätterpilzes akkumuliere im Körper, da es nur äußerst langsam wieder ausgeschieden werden könne. Der Therapieerfolg und das Ausbleiben von Nebenwirkungen würden einerseits die Richtigkeit des Therapiekonzepts von Dr. Riede und andererseits die Richtigkeit der ärztlichen Entscheidung belegen, mit Amanita phalloides auch bei einem Lymphom-Patienten zu arbeiten. Begleitend seien ärztlicherseits verschiedene homöopathische Mittel sowie diverse orthomolekulare Arzneimittel verordnet worden, die sich bei Krebserkrankungen bewährt hätten. Durch diese adjuvante Therapie habe sichergestellt werden sollen, dass ein Fortschreiten der Krankheit verhindert werde und das Befinden des Patienten gut bleibe. Beide Ziele seien erreicht worden. Im Herbst 2012 sei diese immer wieder sich etwas verändernde Behandlung ergänzt worden durch die Verwendung von N,N´-Bis(2-mercaptoehtyl) isophthalamid (NBMI), um die Mitochondrien-Tätigkeit in den Lymphom-Zellen zu unterstützen und um dadurch den ständig aktivierten Zellteilungs-Modus der Lymphom-Zellen zu unterbrechen. Weil sich aber nach einiger Zeit herausgestellt habe, dass Amanita phalloides nicht mehr gleichzeitig mit NBMI habe gegeben werden können, sei zunächst nur mit NBMI unter stärkerem Einsatz orthomolekularer Arzneimittel weitergearbeitet worden. Der Grund dafür sei, dass aus der medizinischen Forschung bekannt sei, dass sich Krebszellen auch über ihren Stoffwechsel positiv beeinflussen ließen, besonders also durch den Einsatz orthomolekularer Arzneimittel. Im Ergebnis habe diese Änderung der Therapie dann eine Halbierung der ohnehin bereits niedrigen Aktivität im PET-Scan gebracht, was ein schöner Erfolg sei. Auch wenn von einer definitiven Heilung des Mantelzell-Lymphoms nicht gesprochen werden könne, so müsse doch als großer Erfolg der durchgeführten Therapie gewertet werden, dass in der Krankheitsentwicklung ein Stillstand eingetreten sei. So sei es auch fünfdreiviertel Jahre nach Diagnosestellung weder zu einer Progression noch zu einer weiteren Organbeteiligung gekommen. Dementsprechend fühle sich der Patient wohl und auch sämtliche medizinischen Parameter würden einen stabilen und guten Allgemein- und Kräftezustand bestätigen.

Diese detaillierte Darstellung des behandelnden Arztes, der nach der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden Gewicht zuzumessen ist, hat die Beklagte nicht entkräftet. Soweit sie im Schreiben vom 2. März 2015 aus einem Artikel der Zeitung Südkurier vom 7. Oktober 2011 zitiert, in dem über Kritik berichtet wird, die das Deutsche Krebsforschungszentrum sowie ein internistischer Chefarzt an der Forschung von Frau Dr. Riede und an der Amanita-Therapie als solcher geübt haben, ist zunächst zu sehen, dass Ansprüche aus § 33 BBhV als Ausfluss der auf Art. 2 Abs. 2 GG beruhenden staatlichen Schutzpflicht im Bereich der Therapie todkranker Patienten nicht schon deswegen ausgeschlossen sind, weil die zuständige medizinische Fachgesellschaft – hier die Deutsche Krebsgesellschaft – die in Rede stehende Behandlungsmethode nicht als Therapie empfiehlt (LSG BW, U.v. 22.2.2017 – L 5 KR 1653/15 – juris Rn. 51). Unabhängig davon sind diese Zitate der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert auf die seinerzeit bereits aktenkundige Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin bezogen. Der den Zitaten nachfolgende Hinweis der Beklagten darauf, dass auch der behandelnde Arzt nicht von einer definitiven Heilung ausgehe und dass die Schulmedizin mehr als nur noch palliative Therapien anbiete, befasst sich nicht deutlich genug mit der Bedeutung der Ausführungen gerade auch des behandelnden Facharztes zur Frage des – im Kontext von § 33 BBhV hinreichenden – Vorliegens von Indizien für eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Den klägerseits vorgelegten fachärztlichen Begründungen hat die Beklagte im Ergebnis keine gleichermaßen detaillierte Argumentation im Einzelfall entgegensetzen können. Dass die ursprünglich von der Beklagten in Aussicht genommene unabhängige Begutachtung nicht durchgeführt worden ist und der Beklagten deshalb keine eigenen Untersuchungsergebnisse vorliegen, kann vorliegend nicht zu Lasten des Klägers gehen. Denn dieser hatte sein insoweit erforderliches Einverständnis erteilt, wäre also seinerzeit bereit gewesen, an derartigen Untersuchungen mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Das Gericht nimmt diesen Umstand zum Anlass, die klägerseits vorgelegte, detaillierte und vor allem ganz auf die seinerzeitige konkrete gesundheitliche Befindlichkeit des Klägers bezogene Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin in den Mittelpunkt seiner Prüfung zu stellen.

Dabei ist zu sehen, dass der bisherige Erfolg der Therapie bereits darin liegt, dass der Kläger so lange – mittlerweile mehr als acht Jahre nach Diagnosestellung – überlebt hat, was nach den genannten grundgesetzlichen Kriterien bereits ein eigenständiges Wirksamkeitsindiz darstellt. Das Verfassungsrecht gebietet und rechtfertigt insoweit für die Bewertung der im beihilferechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Aufwendungen zu erwartenden Therapiewirkungen eine Betrachtung ex post unter Würdigung auch des nachträglichen Therapieerfolgs.

Soweit die Beklagte die Kausalität der Alternativtherapie für die Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers in Zweifel gezogen hat, hat sie sich nicht hinreichend mit den detaillierten Ausführungen des behandelnden Facharztes für Allgemeinmedizin befasst, der klar von einer solchen Kausalität ausgegangen ist. Zweifel an dieser Darstellung sind auch deshalb nicht veranlasst, weil sich der behandelnde Arzt keineswegs auf die bloße Verabreichung der Wirkstoffe beschränkt und deren Wirksamkeit nur vermutet, sondern seine Therapie laufend intensiven Kontrollen und Messungen (PET; Blut- und Urinwerte) unterzogen hat. Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin hat sich keineswegs der sog. Schulmedizin komplett verweigert, sondern die gesamte Therapie laufend mit modernen Analysemethoden begleitet und die Entwicklung während der laufenden Therapie evaluiert. Auch der Umstand, dass der behandelnde Arzt bei Fortschreiten der Therapie nicht schematisch an der Amanita-Therapie festgehalten, sondern im Zuge der Behandlung auf einen anderen Wirkstoff umgestellt und die Inkompatibilität mit Amanita phalloides berücksichtigt hat, ist dabei ein Indiz dafür, dass die vorliegend praktizierte Behandlung nicht „rein“ experimentell war, sondern auf hinreichenden Wirksamkeitsindizien beruhte. Gleiches gilt für die ärztliche Begründung, weshalb der in der Literatur geschilderte Leukämie-Fall auf den vorliegenden Mantelzell-Lymphom-Fall übertragbar ist. Es ist der Beklagten nicht gelungen, diese fachärztliche Argumentation zu entkräften.

Unabhängig davon ist zwar zu sehen, dass hinsichtlich der Amanita-Therapie im maßgeblichen Zeitraum für den im Fall des Klägers betroffenen Zelltyp nur eine schmale statistische Fallbasis aktenkundig dokumentiert ist, nämlich einerseits der in den Veröffentlichungen von Frau Dr. R. beschriebene Leukämie-Fall (vgl. deren im aktenkundigen Sonderdruck „Naturheilpraxis Krebsforum Spezial 1/2009“ gesammelte Aufsätze aus Naturheilpraxis 03/2005, 06/2007, 12/2007 und 09/2008) und andererseits der Fall des Klägers selbst, wobei hinzukommt, dass sich die Behandlung des Klägers erst während des anhängigen beihilferechtlichen Verfahrens und im Nachhinein dokumentiert als erfolgreich erwiesen hat. Insoweit gewinnt aber vorliegend einerseits die zitierte grundlegende Erkenntnis der „abgestuften Evidenzgrade“ und andererseits der Umstand Bedeutung, dass die Behörde es unterlassen hat, den Kläger in der historischen Behandlungssituation – entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – begutachten zu lassen, obwohl der Kläger bereit gewesen wäre, hieran mitzuwirken. Nachdem der Kläger an einer besonders aggressiven und gefährlichen Krebserkrankung litt und ihm seitens der sog. Schulmedizin nur noch wenige Jahre Lebenserwartung prognostiziert werden konnten, waren an die ernsthaften Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Behandlungserfolg nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, U.v. 4.4.2006 – B 1 KR 7/05 R – BSGE 96, 170). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GG verbietet es jedenfalls dann, einen Sterbenskranken, der schulmedizinisch aller Voraussicht nach nur noch wenige Jahre zu leben hat, auf eine ihrerseits über ein experimentelles Stadium noch nicht hinausgewachsene, wenn auch im universitären Forschungstrend liegende Therapie zu verweisen, wenn – wie hier – zumindest im konkreten Einzelfall eine mit Wirksamkeitsindizien versehene Alternativtherapie im Raume steht und behördlicherseits gleichzeitig auf eine eigene Begutachtung in der historischen Situation verzichtet worden ist, obwohl der betroffene Beihilfeberechtigte durchaus bereit gewesen wäre, hieran mitzuwirken.

2.3. Der somit tatbestandlich gegebene Beihilfeanspruch nach § 33 Satz 1 BBhV umfasst von seinem Umfang her die noch streitgegenständlichen Präparate, soweit sie bereits während der Therapie nachweislich ärztlich verschrieben worden sind.

2.3.1. Wie gezeigt gelten dabei die Einschränkungen des § 22 BBhV im Rahmen der Spezialvorschrift des § 33 BBhV nicht (s.o.). Erfüllt eine Alternativtherapie tatbestandlich die Voraussetzungen des § 33 BBhV, so erstreckt sich der Anspruch auch auf die für diese Therapie notwendigen Aufwendungen und Stoffe, und zwar auch soweit es sich um Nahrungsergänzungsmittel und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Entscheidend ist auch insoweit die Begründung durch diejenige Person, die die gesamte Alternativtherapie zu verantworten hat.

2.3.2. Vorliegend hat sich der verantwortliche Facharzt für Allgemeinmedizin nicht nur in seinem bereits zitierten ärztlichen Bericht vom 9. Januar 2015, sondern auch in seiner ärztlichen Bestätigung vom 13. November 2017 zu den neben Amanita phalloides verschriebenen Präparaten geäußert. Unter anderem führte er dabei aus, dass darunter auch Nahrungsergänzungsmittel, Homöopathika, Spagyrika, Vitamine und Mineralstoffe zu verstehen seien. Es habe sich vor allem im späteren Verlauf der Therapie des Klägers gezeigt, dass sogar das äußerst schwierig therapierbare Mantelzell-Lymphom über seinen Stoffwechsel günstig beeinflussbar sei, wozu vor allem die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel geeignet und erforderlich gewesen seien. Dieser in sich schlüssigen, ganz auf die konkrete Alternativtherapie bezogenen Begründung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, weswegen für diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der – wie gezeigt von § 33 BBhV erfassten – Alternativtherapie nachweislich auf Verordnungen des verantwortlichen Facharztes für Allgemeinmedizin zurückgehen, ein Anspruch auf Beihilfe besteht, ohne dass insoweit entsprechend § 22 BBhV zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Präparaten unterschieden werden müsste.

2.3.3. In dem beschriebenen Umfang ist die Klage auch entscheidungsreif i.S.v. § 113 Abs. 5 VwGO. Insbesondere ist prozessual keine Beiladung der in § 33 Satz 2 und 3 BBhV (in der seinerzeitigen Fassung) genannten höherrangigen Stellen (oberste Dienstbehörde; Bundesministerium des Innern) möglich, weil es sich insoweit um Behörden des gleichen Rechtsträgers handelt. Für eine derartige Beiladung bleibt kein Raum, weil die Beklagte grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1985 – 2 C 25.82 – BVerwGE 72, 165). Die Vorgaben des § 33 Satz 2 BBhV entfalten verwaltungsinterne, nicht aber verwaltungsprozessuale Wirkung.

2.4. Allerdings bleibt die noch anhängige Klage erfolglos hinsichtlich der vom Kläger ohne ärztlich unterschriebenes Rezept angeschafften Präparate. Dass der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin den Therapiebezug insoweit nachträglich bestätigt hat, ändert daran nichts.

Werden bei einer Alternativtherapie i.S.v. § 33 BBhV sowohl verschreibungspflichtige Arzneimittel als auch sonstige nicht verschreibungspflichtige Stoffe eingesetzt, besteht ein Beihilfeanspruch nur für solche Stoffe, für die im Zeitpunkt der historischen Medikamentierung eine Verschreibung durch den jeweiligen Verantwortlichen erfolgt und dokumentiert ist.

Dieses Erfordernis folgt aus der Auslegung der in § 33 Satz 1 BBhV enthaltenen Wendung: „Aufwendungen für medizinsche Leistungen“. Aufwendungen sind nur dann „für“ die medizinische Leistung einer Alternativtherapie erbracht, wenn bereits im historischen Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendung nachweislich gewährleistet ist, dass derjenige, der die Alternativtherapie fachlich zu verantworten hat, gerade auch die jeweilige einzelne Aufwendung mitverantwortet. Zwar differenziert § 33 BBhV insoweit nicht abstrakt zwischen Leistungen, die von Ärzten, und solchen, die von Heilpraktikern erbracht werden. Vielmehr können begrifflich beide Berufsgruppen „medizinische Leistungen“ i.S.v. § 33 BBhV erbringen. Ist aber die Alternativtherapie dadurch geprägt, dass teilweise (Gift) Stoffe eingesetzt werden, die arzneimittelrechtlich eine ärztliche Verordnung erfordern und ein Arzt die rechtliche Verantwortung für die Behandlung übernehmen muss, so besteht ein Beihilfeanspruch nach § 33 BBhV nur für solche Stoffe, für die der Arzt durch eigene Rezeptierung im historischen Zeitpunkt der Therapiedurchführung dokumentiert hat, dass diese Stoffe im Rahmen der von ihm verantworteten (Alternativ) Therapie verordnet worden und zum Einsatz gekommen sind.

Dieses Erfordernis des Nachweises der belegten therapeutischen Verantwortung bei jedem einzelnen Rezept bereits in der historischen Situation ist die Kehrseite des Umstands, dass bei der Bewertung der hinreichenden Wirksamkeitsindizien – wie gezeigt – gerade der Stellungnahme des für die Alternativtherapie jeweils Verantwortlichen großes, unter Umständen entscheidendes Gewicht zukommt. Erforderlich ist die tatsächliche Ausübung der ärztlichen Verantwortung, und zwar im historischen Zeitpunkt der Anschaffung und Einnahme jedes einzelnen Medikaments. Würde eine nachweisliche ärztliche Verordnung nur auf die konkret verschreibungspflichtigen Arzneimittel beschränkt, wäre hinsichtlich der nicht ärztlich verschriebenen Stoffe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die zugehörigen Aufwendungen auch insoweit „für“ die insgesamt ärztlich gesteuerte (und wegen des Rückgriffs auf verschreibungspflichtige Stoffe auch ärztlich zu steuernde) „medizinische Leistung“ der Alternativtherapie i.S.v. § 33 BBhV angefallen sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann dies nicht dadurch ersetzt werden, dass ärztlicherseits nachträglich dessen frühere Zustimmung bestätigt wird, wie es der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin in seinem Schreiben vom 13. November 2017 erklärt hat. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine bloße abrechnungstechnische Formalie, sondern um die Dokumentation der historischen Übernahme ärztlicher Verantwortung auch hinsichtlich der betroffenen Präparate, die nicht „rückwirkend“ erfolgen kann.

2.5. Anders verhält es sich mit den vom Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens nachgetragenen Pharmazienummern. Zwar sah § 51 Abs. 3 Satz 4 BBhV bereits im streitgegenständlichen Zeitraum das grundsätzliche Erfordernis der Angabe solcher Nummern vor. Allerdings handelt es sich insoweit um ein eher formales und verwaltungsverfahrenstechnisches, nicht aber um ein direkt auf die Therapie bezogenes Erfordernis. Deshalb ist gegen die klägerseits vorgenommene Nachmeldung der Pharmazienummern im Ansatz nichts einzuwenden.

Es kann dabei dahinstehen, ob § 51 Abs. 3 Satz 4 BBhV im Fall des § 33 BBhV überhaupt eine zwingende Anspruchsvoraussetzung darstellt oder nicht. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, hätte der Kläger die Pharmazienummern jedenfalls für alle ärztlich verordneten Stoffe in hinreichender Form nachgetragen. Soweit er sie nicht nachgetragen hat, weil Pharmazienummern (mangels Arzneimitteleigenschaft) nicht vergeben sind oder weil die Stoffe aus dem Ausland bestellt wurden, ist eine weitere Prüfung entbehrlich, weil dies vorliegend nur vom Kläger selbst (also nicht ärztlich) verschriebene oder angeschaffte Präparate betrifft, für die – wie gezeigt – ohnehin kein Anspruch besteht.

3. Es ist eine einheitliche Kostenentscheidung für den streitigen und die teilweise eingestellten Teile des Verfahrens zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1980 – 1 B 802.80 – juris Rn. 6 f.), wobei die eingestellten Teile nur das Verfahren in erster Instanz betreffen.

Soweit der Kläger in der Sache obsiegt, unterliegt die Beklagte unter Berücksichtigung der Eigenbehalte und des klägerischen Beihilfebemessungssatzes von 50% mit einem Betrag von 1.802,42 €.

Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Teile unterliegt die Beklagte im Ergebnis mit 107,20 €. Hinsichtlich des erledigten Teils liegt die Kostenlast bei der Beklagten, weil diese die Erledigung eigeninitiativ mit den während des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen Änderungsbescheiden herbeigeführt hat. Ein Rückgriff auf andere Bewertungskriterien ist nicht angezeigt, weil die von der Beklagten seinerzeit zum Anlass für die Nachberechnung genommene teilweise Unwirksamkeit des § 22 BBhV unabhängig von der seitens der Behörde zitierten Rechtsprechung bestand, wobei zu sehen ist, dass auch im Zuge der Nachberechnung der letztlich streitentscheidenden Vorschrift des § 33 BBhV nicht Rechnung getragen wurde (s.o.). Aus diesem Grund ist insoweit auch nicht danach zu unterscheiden, ob die von der Erledigungserklärung betroffenen Posten nur teilweise auf ärztlichen Rezepten beruhten und teilweise vom Kläger als Heilpraktiker selbst verschrieben worden waren. Denn nach der von der Beklagten seinerzeit zugrunde gelegten Fassung des § 22 BBhV wurde gerade noch nicht zwischen ärztlichen Rezepten und den Rezepten von Heilpraktikern unterschieden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBhV in der bis zum 23. Dezember 2009 geltenden Fassung). Die Summe der übereinstimmend für erledigt erklärten Teile unter Berücksichtigung der Eigenbehalte und des auf den Kläger anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes (50%) ist mit 107,20 € zu bewerten.

Die teilweise Klagerücknahme, deren Kosten der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen hat, ist unter Berücksichtigung des Eigenbehalts (§ 49 BBhV) und des bei der Ehefrau des Klägers einschlägigen Beihilfebemessungssatzes von 70% mit 61,82 € zu bewerten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung S. 2).

Im Übrigen entspricht die Summe der Aufwendungen, mit denen der Kläger unterlegen ist, weil es an ärztlichen Rezepten fehlt, unter Berücksichtigung der Eigenbehalte und des klägerischen Beihilfebemessungssatzes einem Betrag von 70,06 €.

Bezogen auf den höheren Streitwert in erster Instanz entspricht das Maß des Unterliegens der Beklagten in erster Instanz 93,54%.

Bezogen auf den nach teilweiser Klagerücknahme und teilweiser Erledigung verbliebenen Streitwert in zweiter Instanz ist das Unterliegen der Beklagten dort mit 96,26% zu bewerten.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn

1.
eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und
2.
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herzustellen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.