Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322

published on 06/12/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322
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Tenor

I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321 und 13 A 18.2322 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 in der Hauptsache erledigt sind.

III. Der Kläger hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 3. Mai 1982 gemäß § 1, § 4, § 37 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens S. 3.

Am 4. März 2002 stellte der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft S. 3 (TG) die Wertermittlungsergebnisse fest. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erging am 14. Oktober 2003; der Besitzübergang fand am 15. November 2003 statt. Am 23. März 2005 beschloss der Vorstand der Beklagten den Flurbereinigungsplan; der Anhörungstermin fand am 29. April 2005 statt. Am 27. November 2007 erging die vorzeitige Ausführungsanordnung.

Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Wertermittlung hin kündigte das Amt für Ländliche Entwicklung U. (ALE) an, dass ein landwirtschaftlicher Sachverständiger dieses Amts die beanstandeten Ergebnisse der Wertermittlung begutachten werde. Gegen den Flurbereinigungsplan erhob der Kläger am 4. Mai 2005 Widerspruch und am 29. Juni 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - Untätigkeitsklagen bezüglich der Wertermittlung und des Flurbereinigungsplans (13 A 08.1769, 13 A 08.1770). Nach zwischenzeitlichem Ruhen der Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in den Wertermittlungsverfahren (zuletzt 13 A 13.1854, 13 A 14.1109, 13 A 14.1110, 13 A 14.1111) durch zweimalige Einnahme eines Augenscheins (am 5.5.2014 und am 20.10.2014) Beweis erhoben und am 22. Oktober 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273 (13 A 13.1854) erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Bei den Einlageflurstücken 838 und 839 sowie den Abfindungsflurstücken 2121 und 2308 wurde die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung jeweils durch Urteil vom 21. Oktober 2014 geändert. In der Folge beschloss der Vorstand der TG weitere Änderungen des Flurbereinigungsplans, um das sich aus den Urteilen ergebende Abfindungsdefizit von 513 Wertverhältniszahlen (WVZ) auszugleichen. Der Anhörungstermin fand am 18. April 2016 statt. Auch hiergegen legte der Kläger am 2. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses beim ALE vom 1. August 2017, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 3. August 2017, wurde als Ausgleich ein Betrag von 461,33 € festgesetzt und der Widerspruch im Übrigen (Wertermittlung und Flurbereinigungsplan) zurückgewiesen.

Am 1. September 2017 erhob der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof erneut Klagen wegen „Wertermittlung, Flurbereinigungsplan und Entschädigung“, da er auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids weiterhin beschwert sei (13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711). Insoweit erhob der Verwaltungsgerichtshof am 15. Oktober 2018 nochmals durch Einnahme eines Augenscheins Beweis und führte am 17. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien sämtliche Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wurden sie eingestellt.

Die außerdem geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Bewertung des alten Weges Einlageflurstück 1273 (13 A 18.1058) war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren. Im ursprünglich hierzu eingeleiteten Verfahren 13 A 13.1854 hatten der Kläger und die Beklagte - wie dargelegt - den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2014 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sodann erhob er am 28. Februar 2017 „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ (13 A 17.439) und begehrte insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 in der Hauptsache erledigt ist. Am 15. Mai 2018 hat der Kläger erneut „Klage gegen den noch nicht entschiedenen Teil des Wiederaufnahmeverfahrens (13 A 17.439) des alten Weges 1273“ erhoben. Auch insoweit erklärten die Parteien das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 übereinstimmend für erledigt; mit Beschluss vom selben Tag wurde es eingestellt.

Mit den vorliegenden Klagen 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 widerrief der Kläger seine Erledigungserklärungen betreffend die Verfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 (Änderung des Flurbereinigungsplans, Wertermittlung, Ausgleich nach § 51 FlurbG sowie Bewertung des alten Weges 1273), die er in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Mit Schreiben vom 14. November 2018 hat der Kläger sein Begehren auf Fortführung der bereits eingestellten Verfahren um eine „Restitutionsklage“ betreffend die genannten Verfahren und das Verfahren 13 A 13.1854 erweitert. Gemäß gerichtlicher Mitteilung vom 16. November 2018 ist die Restitutionsklage unter den Aktenzeichen betreffend den Widerruf der Erledigungserklärungen geführt worden. Zur Begründung führt der Kläger an, dass keine richtige Bewertung vorliege, insbesondere sei ein tatsächlich vorhandener Steinbestand beim Abfindungsflurstück 2308 nicht in die Bewertung eingeflossen. Nach der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 seien ihm hierzu neue Gründe und Fakten bekannt geworden, die er noch teilweise nachprüfen müsse. Er habe bereits im Frühjahr 2018 bei der beklagten TG hinsichtlich der Wertermittlung einen Antrag nach Art. 51 BayVwVfG gestellt. Mit Schreiben vom 17. November sowie 3. und 6. Dezember 2018 hat der Kläger gegen die zur Entscheidung berufenen Richter des Senats einen Befangenheitsantrag und Antrag auf Aufhebung und Verlegung des Termins gestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Verfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen.

Die beklagte Teilnehmergemeinschaft beantragt

Klageabweisung

mit der Begründung, die verfahrensbeendenden Erledigungserklärungen könnten nicht widerrufen werden. Die vom Kläger angeführten sogenannten neueren Unterlagen hätten bereits im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen vorgelegen.

Am 6. Dezember 2018 ist die mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der die Befangenheits- und Verlegungsanträge des Klägers abgelehnt wurden. Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Kläger verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten. Das Verlegungsgesuch des Klägers war abzulehnen, da er keine Gründe vorgebracht hat, die eine Aufhebung des Termins rechtfertigen würden. Die mündliche Verhandlung dient der Erörterung der von ihm aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Erledigungserklärung wirksam ist und ob beim Abfindungsflurstück 2308 ein Steinbestand in die Bewertung eingeflossen ist. Diese Fragen waren gerade Anlass für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und konnten keinesfalls ihre Aufhebung rechtfertigen.

Das Ablehnungsgesuch war abzulehnen, weil es Gründe für eine Befangenheit nicht einmal ansatzweise erkennen lässt. Vielmehr bezichtigt der Kläger die Richter des Senats lediglich der seiner Ansicht nach unsachgemäßen Verfahrensbehandlung, die er beispielhaft zu belegen versucht. Das stellt sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts dar. Abgelehnt werden kann nur ein einzelner Richter, nicht dagegen das ganze Gericht, auch nicht, wenn sämtliche Richter einzeln benannt werden. Deshalb ist ein Ablehnungsgesuch unbeachtlich, wenn - wie hier - alle Richter einer Entscheidungsbesetzung abgelehnt werden und das Gesuch nicht mit individuellen, die Richter betreffenden Tatsachen begründet wird (siehe hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 54 Rn. 11, 20). Im Übrigen vermögen die Äußerung von Rechtsauffassungen und zu fachlichen Fragen sowie richterliche Hinweise zu Beginn der mündlichen Verhandlung über die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse eine Befangenheit von vorneherein nicht zu begründen.

In der Sache bleiben die Klagen ohne Erfolg, weil der Kläger weder einen Anspruch auf die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 bzw. 13 A 13.1854 noch auf deren Wiederaufnahme hat.

Soweit der Kläger die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 17.1709, 13 A 17.1710, 13 A 17.1711 und 13 A 18.1058 begehrt, bleibt die Klage ohne Erfolg. Wie bereits im Urteil des Senats vom 7. Dezember 2017 (BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 - juris unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 21.3.1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 - 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 - IVb ZR 589/80 - BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193) ausgeführt, kommt grundsätzlich weder eine Anfechtung noch ein Widerruf einer Erledigungserklärung als Prozesserklärung in Betracht.

Auch ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO, der ausnahmsweise eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen könnte, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2017, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O., und B.v. 26.1.1971 - VII B 82.70 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Der Kläger beruft sich nur auf Vorgänge in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018, in der anhand von Karten das Vorliegen von Steinen erörtert worden sein sollte. Insoweit rügt er eine fehlerhafte Bewertung im Jahr 2014. Ohne nähere Darlegung führt er weiter aus, nach der Verhandlung seien ihm noch weitere Gründe und Fakten bekannt geworden. Ein Restitutionsgrund, insbesondere nach § 580 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b ZPO, ergibt sich hieraus bei Weitem nicht. Der Kläger hat weder eine neue Urkunde vorgelegt noch behauptet, dass eine solche bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 existiert hätte. Inwieweit und durch welche Urkunde eine für den Kläger günstigere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können, lässt sich seinem Vortrag nicht einmal im Ansatz entnehmen.

Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck, eine unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung oder für eine offensichtlich irrtümliche oder versehentliche Abgabe der Erledigungserklärung, die zu einer ausnahmsweisen Widerrufsmöglichkeit führen könnte, liegen ebenfalls nicht vor (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 33.95 - NVwZ 1997, 1210). Eine derartige Behandlung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Da folglich den Hauptsacheerledigungserklärungen des Klägers keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärungen vom 17. Oktober 2018 aus. Sie bleiben wirksam und für den Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten, mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die Rechtsstreite in der Hauptsache erledigt sind (BVerwG, B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; B.v. 14.10.1988 - 9 CB 52.88 - NVwZ-RR 1989, 110; BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 Rn. 24 - juris; U.v. 26.3.2015 - 13 A 14.1240, 13 A13 A 14.1241 - juris Rn. 33).

Die von ihm im Schreiben vom 14. November 2018 zusätzlich beantragte Wiederaufnahmeklage nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft. Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 - 5 B 49.84 - NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Sie ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 153 Rn. 6). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen (Rudisile, a.a.O., Rn. 7).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch die Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endeten (BayVGH, U.v. 7.12.2017 - 13 A 17.439 Rn. 17 - juris; U.v. 26.3.2015 - 13 A 14.1240, 13 A13 A 14.1241 - juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 - 13 A 08.2579 - juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., Rn. 22).

Sollte der Kläger im Verfahren 13 A 18.2322 nicht die Wiederaufnahme des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen am 17. Oktober 2018 beendeten Verfahrens 13 A 18.1058, sondern des Verfahrens 13 A 13.1854 (Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273) begehren, steht dem so verstandenen Klageziel die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 13 A 17.439 vom 7. Dezember 2017 entgegen. Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das ist hier der Fall. Wie auch vorliegend hat der Kläger in jenem Verfahren 13 A 17.439 bereits „Restitutionsklage betreffend des Abfindungsflurstückes Nr. 1273 hinsichtlich des alten Weges, Einlageflurstück 1273“ erhoben und insoweit die Wiederaufnahme des Verfahrens 13 A 13.1854 begehrt, das am 22. Oktober 2014 aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden war. Der Streitgegenstand - nämlich Wiederaufnahme des durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Rechtsstreits betreffend die Bewertung des alten Wegs Einlageflurstück 1273 - ist in beiden Verfahren identisch. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2017 (13 A 17.439 - juris) ist in Rechtskraft erwachsen, so dass sie einer neuerlichen Klage über den gleichen Streitgegenstand entgegensteht (siehe hierzu Rennert in Eyermann, a.a.O., § 121 Rn. 19 m.w.N.).

Damit war auch die Wiederaufnahmeklage insgesamt mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.
published on 22/10/2014 00:00

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht. II. Die Beklagte hat
published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Das Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1854 ist in der Hauptsache erledigt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfa
published on 01/07/2015 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayr, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grote und den Beisitzer Leitender Baudirektor Dipl.-Ing. ... wird zurückgewiesen. Gründe
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Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.