Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405

published on 10/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 13 K 16.3400, 26/09/2017
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 154.18, 6 PKH 8.18, 25/06/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung weiter, dass die im versammlungsrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 verfügte Beschränkung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen“, rechtswidrig war.

Am 7. Oktober 2015 zeigte der Kläger zu 2 für den 19. Oktober 2015 eine Versammlung mit dem Thema „10 Pegidaforderungen, Opfergedenken, Parallelgesellschaften in Deutschland, Kopftuch – Symbol der Erniedrigung und Unterdrückung der Frau, Götterdämmerung für die Noch-Bundeskanzlerin, jetzt noch stramm links –später dann Wendehals“ an.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 bestätigte die Beklagte dem Kläger zu 2 die Anzeige und verfügte eine Reihe versammlungsrechtlicher Beschränkungen. Unter Nr. 7.1 findet sich u.a. die angegriffene Beschränkung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen“.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beschränkungen hinsichtlich der Parolen, Sprechchöre und Bekleidungsstücke erforderlich seien, da Bestrebungen, die nationalsozialistische Diktatur und deren Werteordnung zu glorifizieren, zu verharmlosen oder sonst wiederzubeleben, für die Mehrheit der Bevölkerung so unerträglich seien, dass sie die öffentliche Ordnung in einem erheblichen Maße auch dann gefährdeten, wenn mit ihnen die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 erhoben der Kläger zu 1 als Veranstalter der Versammlung und der Kläger zu 2 als Vorstand des Klägers zu 1 und als Versammlungsleiter Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag festzustellen, dass die im Auflagenbescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 unter Nr. 7.1 am Ende niedergelegte beschränkende Verfügung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen hervorrufen“, für die am gleichen Tag (19.10.2015) durchgeführte, sich fortbewegende Versammlung rechtswidrig war. Da der die Beschränkung enthaltende Bescheid dem Kläger zu 2 erst am Tag der Versammlung zugestellt worden sei, habe er es versäumt, die Beschränkung vorsorglich beim Verwaltungsgericht anzugreifen. Inzwischen sei aber im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. November 2015 festgestellt worden, dass die vom Kläger zu 2 am 19. Oktober 2015 gehaltene Rede nicht über Meinungsäußerungen hinausgegangen sei und nicht den Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft München I habe jedoch Ermittlungen gegen den Kläger zu 2 eingeleitet und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Straftat nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz vorgelegen habe. Gegen den Kläger zu 2 sei eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen bei einer Tagessatzhöhe von 40 Euro verhängt worden. Im Berufungsverfahren gegen den Strafbefehl bzw. das diesen bestätigende Urteil des Amtsgerichts München sei das Berufungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Äußerung des Klägers zu 2 vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt gewesen sei, aber dennoch ein Verstoß gegen das Versammlungsrecht vorliege, weil der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden sei. Diesbezüglich irre das Berufungsgericht, denn für eine Fortsetzungsfeststellungsklage würden die kurzen Fristen der §§ 58 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwGO nach allgemeiner Meinung nicht gelten. Vielmehr gelte hier lediglich die Jahresfrist, die derzeit noch nicht abgelaufen sei. Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil Wiederholungsgefahr bestehe und der Kläger zu 2 auch ein gesteigertes Rehabilitationsinteresse habe. Er beabsichtige auch, einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte zu führen. Schließlich müsse anerkannt werden, dass ein schwerer rechtswidriger Grundrechtseingriff vorgelegen habe.

Mit Urteil vom 26. September 2017 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Feststellungsklage ab. Die Klage der Kläger zu 1 und 2 habe keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei die richtige Klageart und bei Erledigungseintritt vor Klageerhebung statthaft. Die Kläger seien als Veranstalter bzw. als Versammlungsleiter klagebefugt. Die Klage sei jedoch nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat eingelegt worden. Gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015, den Klägern am selben Tag zugestellt, sei erst am 29. Juni 2016 Klage erhoben worden. Während in der Rechtsprechung geklärt sei, dass bei einer verspätet erhobenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und Erledigungseintritt während des Rechtsstreits auch bei Übergang der Klage zum Fortsetzungsfeststellungsantrag die Klage wegen abgelaufener Frist unzulässig bleibe, sei dies für Fälle, bei denen die Erledigung bereits vor Ablauf der Klagefrist eintrete, umstritten. Das Gericht schließe sich der Rechtsmeinung an, dass die Frist des § 74 VwGO auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, bei der sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt habe, entsprechende Anwendung finde. Bei der analogen Fortsetzungsfeststellungsklage handle es sich nicht um eine Feststellungsklage i.S.v. § 43 VwGO, sondern um einen Unterfall der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, bei der auch die für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Prozessvoraussetzungen mit Klagebefugnis und Klagefrist erfüllt sein müssten. Dies gebiete auch der Gedanke des Rechtsfriedens. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 habe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:enthalten, so dass nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einschlägig sei.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, da die Rechtsfrage, ob im Rahmen der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Klagefrist gemäß § 74 VwGO einzuhalten sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Im Übrigen werde die Berufung auch wegen Divergenz bezüglich des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 14. Juli 1999 (6 C 7.98) zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, das Argument der Rechtssicherheit trage schon deshalb nicht, weil es zwar grundsätzlich zutreffe, dass Fristen nach Sinn und Zweck der Rechtssicherheit dienten, der Gedanke der Rechtssicherheit sich aber nur darauf beziehe, dass Klarheit geschaffen werden müsse, ob der Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen sei oder nicht. Bei einem erledigten Verwaltungsakt gebe es indes keine Bestandskraft, es könne also nicht darauf ankommen, diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen. Der Kläger werde auch nicht besser gestellt, falls in seinem Fall die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zur Anwendung komme. Bei herkömmlichen belastenden Verwaltungsakten könnten sowohl die erlassende Behörde als auch der Adressat des Verwaltungsakts zu unter Umständen erheblichen Disposition für den Fall der Nichtanfechtung oder der erfolgreichen Anfechtung gezwungen sein. Das sei bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gerade nicht der Fall. Formelhaft sei auch das Argument, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei lediglich ein Unterfall der herkömmlichen Anfechtungsklage, so dass schon aus diesem Grund das Fristerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten sei. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1999 verwiesen. Bei der hier angegriffenen belastenden Verfügung dürfte es sich um einen nichtigen Verwaltungsakt handeln, so dass ein Unterfall der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO vorliege. Der angegriffene Verwaltungsakt könne aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden. Bei einem Unterlassungsanspruch könne nichts anderes gelten als für das spiegelbildliche Handlungsgebot. Sofern man der Auffassung folgen sollte, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei lediglich ein Unterfall der Anfechtungsklage, weshalb grundsätzlich die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2, § 58 Abs. 2 VwGO einzuhalten sei, sei wegen der hier evidenten Nichtigkeit der Anordnung überhaupt keine Frist einzuhalten. Die Nichtigkeit des Verwaltungsakts könne auch nach Ablauf der Monatsfrist klageweise jederzeit geltend gemacht werden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 enthaltene (Nr. 7.1) beschränkende Verfügung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die eine Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen“ rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Die angegriffene Beschränkung habe sich mit Abschluss der Versammlung erledigt. Da die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten sei, liege ein Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vor. Es handle sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auch in der Konstellation der vorprozessualen Erledigung ursprünglich um eine Anfechtungssituation. Daher müssten auch die Voraussetzungen einer Anfechtungsklage vorliegen. Wenn nämlich in Anlehnung an die Voraussetzung einer Anfechtungsklage die Klagebefugnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO notwendig sei, müsse dies in konsequenter Weise auch für die Frist für eine Anfechtungsklage gelten. Darüber hinaus läge eine kaum vertretbare Besserstellung gegenüber denjenigen Klägern vor, die von einem nichterledigten Verwaltungsakt in belastender Weise betroffen seien. Der Betroffene eines wirksamen Verwaltungsakts müsse sich an die Klagefristen halten, während der andere an keinerlei Frist gebunden sei, um den Verwaltungsakt gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Besserstellung wäre allein von dem oft zufälligen Eintritt der Erledigung abhängig. Der Bescheid vom 19. Oktober 2015 sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen gewesen, so dass eine Klageerhebung trotz Erledigung entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe erfolgen müssen. Ein Abstellen auf die Jahresfrist sei dagegen nicht angezeigt. Dies sei nur bei einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:der Fall. Jedenfalls sei von einer Verwirkung der Klagebefugnis auszugehen. Der Kläger zu 2 habe seit dem 19. Oktober 2015 nachweislich Kenntnis über die Möglichkeit der Klageerhebung innerhalb der Monatsfrist aufgrund der rechtmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung:gehabt. Zudem seien die Kläger aus früheren Verfahren gegen die Beklagte über die Rechtsschutzmöglichkeiten vor Verwaltungsgerichten im Bilde. Jedenfalls hätten die im Anschluss an die Versammlung vom 19. Oktober 2015 aufgenommenen Ermittlungen und das eingeleitete Strafverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen eben die hier streitgegenständliche Beschränkung Anlass bieten müssen, um rechtliche Schritte zu ergreifen. Da die Kläger untätig geblieben seien, hätten sie ihr Klagerecht verwirkt. Die Auffassung der Kläger zur Nichtigkeit des Bescheides werde nicht geteilt.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit komme im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil aufgrund der vom Kläger zu 2 am 19. Oktober 2015 gehaltenen Rede ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Den strafgerichtlichen Entscheidungen würde mit Blick auf den verwaltungsakzessorischen Straftatbestand nachträglich der Boden entzogen. Sie beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger äußerten sich nochmals mit Schriftsätzen vom 19. März, 25. Juni sowie 3. und 4. Juli 2018 und verwiesen erneut auf die Nichtigkeit der angegriffenen Beschränkung. Die Beklagte verlange von den Klägern etwas Unmögliches. Der Verwaltungsakt leide an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch offenkundig sei. Die Richtigkeit strafgerichtlicher Entscheidungen dürfe im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Bezüglich des Feststellungsinteresses verwiesen die Kläger darauf, dass die Strafgerichte es unterlassen hätten, sich mit der Frage zu befassen, ob die rhetorische Frage „Wollt Ihr den totalen Krieg?“ überhaupt gegen die beanstandete Beschränkung verstoßen habe. Sie führten insbesondere den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2016 an, in dem ausgeführt werde, dass die Unschuld des Klägers zu 2 keineswegs feststehe. Durch die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sei ihm daher keine Rehabilitierung zuteil geworden. In der Presse sei seine Verurteilung in erster Instanz ausführlich thematisiert worden. Eine Rehabilitierung sei daher nur noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, weil er dann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreiben könne.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2018 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger auf Feststellung, dass die im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 verfügte Beschränkung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen“, rechtswidrig war, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Die verfahrensgegenständliche Verfügung im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 hat sich mit Durchführung der Versammlung bereits vor Ablauf der Klagefrist für eine ansonsten statthafte Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erledigt. Auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einzuhalten (1.1). Eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht eingetreten (1.2). Die Kläger können jedoch kein besonderes Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen (1.3). Auch als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschränkung, hat die Klage keinen Erfolg (2.).

1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung betrifft die Konstellation, dass sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Erledigt sich – wie hier – die belastende Beschränkung bereits vor Klageerhebung, so wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben ist (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.2; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; VGH BW, U.v. 14.12.2010 – 1 S 338/10 – NVwZ-RR 2011, 231; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2242 – juris Rn. 38). Nach anderer Auffassung ist die richtige Klageart eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 262; offen gelassen: BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 22). Ob für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich bereits vor Erhebung der ansonsten statthaften Anfechtungsklage erledigt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden ist, weil es sich hierbei um den Unterfall einer Anfechtungsklage handelt und eine Regelungslücke besteht, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat, kann jedoch hier offen bleiben.

1.1 Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die sich auf einen bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt bezieht, bei der Erhebung der Klage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht einzuhalten (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3, Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 289; BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 19; a. A. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72). Bei einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich um keinen Unterfall einer Anfechtungsklage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72), weil die Klage bei ihrer Erhebung nicht mehr auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Auch liegt keine mit einer Anfechtungsklage vergleichbare Interessenlage vor, weil der betreffende Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Klage zielt nur noch auf die deklaratorische Klärung der Frage, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.

Die Nichtanwendung des § 74 Abs. 1 VwGO auf Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führt nicht zu einer Besserstellung von Klägern, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehren, der sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat, gegenüber denjenigen, deren Klage sich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erst nach Erhebung der Klage erledigten Verwaltungsakts bezieht, weil die Interessenlage in beiden Konstellationen nicht vergleichbar ist. Der Gedanke der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist bei Fortsetzungsfeststellungsklagen in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht in gleicher Weise berührt, weil der erledigte Verwaltungsakt keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Verliert ein Verwaltungsakt seine Regelungsfunktion, ist es nicht gerechtfertigt, ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist für die Erhebung einer Klage eine fortdauernde Wirkung beizumessen. Das Rechtsschutzsystem wurde zur Wahrung der Interessen des Bürgers geschaffen, so dass diesem eine fristgebundene Klage wegen eines Verwaltungsakts, der ihm gegenüber seine Regelungswirkung verloren hat, nicht mehr in gleicher Weise zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 21). Auch der Übergang von einer zulässigen Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt erst nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat, ist nicht fristgebunden (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3; BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 21), so dass auch für eine Feststellungsklage bezüglich eines Verwaltungsakts, der seine Regelungswirkung durch Erledigung verloren hat und daher nicht mehr mit einer Anfechtungsklage anfechtbar ist, nicht die Einhaltung einer bestimmten Klagefrist gefordert werden kann. Im Übrigen gilt die Anforderung, dass der Verwaltungsakt vor der Erledigung noch nicht bestandskräftig geworden sein darf, für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in gleicher Weise, die Erledigung muss also in diesem Fall vor Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO eingetreten sein (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 263).

1.2 Eine Verwirkung des Klagerechts der Kläger für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschränkung im Bescheid vom 19. Oktober 2015 ist nicht eingetreten.

Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 – 6 B 86.09 – juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 – 8 B 12.1546 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn die Behörde infolge eines bestimmten Verhaltens des Adressaten des Verwaltungsaktes darauf vertrauen durfte, dass dieser nach längerer Zeit nicht mehr von seinem Klagerecht Gebrauch machen würde, und wenn sie sich infolge dieses Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4.11 – BeckRS 2012, 57991 Rn. 86 für vermögensrechtliche Streitigkeiten).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verwirkung nicht vor. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015 am 29. Juli 2016 Klage erhoben. Die seit der Bekanntgabe des Bescheids verstrichene Zeitspanne liegt noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Zwar kann eine Verwirkung nicht erst nach Ablauf dieser Jahresfrist eintreten, es handelt sich hierbei lediglich um eine Orientierungsfrist für das Zeitmoment (Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 64). Jedenfalls aber haben die Kläger nicht eine derart lange Zeit zugewartet, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war. Zur Erfüllung des Umstandsmoments ist zudem ein Verhalten des Klageberechtigten erforderlich, aus dem sich für einen anderen Beteiligten ergibt, dass das Klagerecht nicht mehr wahrgenommen wird (Brenner, a.a.O., Rn. 57). Die Kläger haben aber kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem die Beklagte hätten schließen können, dass sie keine Klage mehr erheben werden. Sie haben zwar zunächst kein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der beanstandeten Beschränkung eingeleitet. Durch ihr bloßes Untätigbleiben oder Zuwarten haben sie jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand für die Beklagte geschaffen, dass sie nicht, insbesondere nachdem das Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Beschränkung erfolglos geblieben war, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit dieser versammlungsrechtlichen Beschränkung klären lassen werden.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger aber im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil das auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Forstsetzungsfeststellungsinteresse weder für den Kläger zu 1 noch für den Kläger zu 2 gegeben ist. Es besteht weder eine Wiederholungsgefahr (1.3.1) noch liegt in der Person des Klägers zu 2 ein Rehabilitierungsinteresse vor (1.3.2). Ebenso fehlt es an einem für die Anerkennung eines besonderen Feststellungsinteresses erforderlichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff (1.3.3).

1.3.1 Die Kläger können kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung wegen einer drohenden Wiederholungsgefahr für sich in Anspruch nehmen. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 24 B 05.3099 – juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 – 5 A 1374/10 – juris Rn. 4). Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte hat im Schreiben an das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, das Verwaltungsgericht München habe im Verfahren M 7 K 15.110 entschieden, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung rechtswidrig sei, da den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt werde. Seit diesem Zeitpunkt sei diese Formulierung nicht mehr Bestandteil beschränkender Verfügungen in versammlungsrechtlichen Bescheiden der Beklagten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Juli 2018 nochmals bestätigt, dass sie diese Beschränkung in versammlungsrechtlichen Bescheiden auch gegenüber den Klägern nicht mehr verwendet habe. Sie teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschränkung unbestimmt sei. Der Einwand der Kläger, die Beklagte könne ihre Praxis jederzeit wieder ändern, trägt demgegenüber nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die verfahrensgegenständliche Beschränkung erneut in versammlungsrechtliche Bescheide die Kläger betreffend aufnehmen wird, obwohl sie selbst der Auffassung ist, dass diese Beschränkung nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt.

1.3.2 Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rehabilitierung des Klägers zu 2 ist ein Feststellungsinteresse nicht anzuerkennen. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 87.1; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 137; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 92). Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei vom erledigten Verwaltungsakt selbst ausgehen (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.2014, § 113 Rn. 273). Das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, wenn der Verwaltungsakt schon erledigt ist, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen dagegen nicht aus (VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378). Begründungen für das Versammlungsrecht beschränkende Maßnahmen können diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters/Leiters oder zu seinem erwarteten kriminellen Verhalten während der Versammlung enthalten. Erforderlich ist aber auch hier, dass abträgliche Nachwirkungen der diskriminierenden Maßnahmen fortbestehen, denen dann durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots bzw. der versammlungsrechtlichen Beschränkung wirksam begegnet werden kann (BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10).

Weder der Regelungsgehalt noch die Begründung des Bescheides vom 19. Oktober 2015 beeinträchtigen den Kläger zu 2 in seinem Persönlichkeitsrecht oder beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen. Die versammlungsrechtliche Beschränkung war, wie inzwischen auch die Beklagte einräumt, zwar rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt ist, hat darüber hinaus aber keine Wirkungen, die den Kläger zu 2 unmittelbar diskriminieren. Insbesondere beschränkt sich die Begründung auf die Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Beschränkung, ohne auf die Person des Klägers zu 2 überhaupt einzugehen. Soweit sich der Kläger zu 2 darauf beruft, die verfahrensgegenständliche Beschränkung habe dazu geführt, dass gegen ihn ein Strafverfahren nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eingeleitet, er trotz der Rechtswidrigkeit der Beschränkung nicht freigesprochen, sondern das Verfahren nur gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, kann dies ein Rehabilitierungsinteresse nicht begründen. Bei der Einleitung des Strafverfahrens, der zunächst erfolgten Verurteilung und der diesbezüglichen Presseberichterstattung handelt es sich um mittelbare Folgen der verfügten versammlungsrechtlichen Beschränkung, so dass die vorgetragene Diskriminierung des Klägers zu 2 nicht unmittelbar durch die Beschränkung eingetreten ist.

Ein Rehabilitierungsinteresse liegt aber auch deshalb nicht vor, weil der behaupteten diskriminierenden Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung nicht durch die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung wirksam begegnet werden kann. Die Strafgerichte sind selbst gehalten, die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung im Strafverfahren zu prüfen (BVerfG, B.v. 1.12.1992 – 1 BvR 88/91 – juris Rn. 62). Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (Dürig/Friedl in Versammlungsrecht, 2016, § 15 Rn. 42 u. § 25 Rn. 9; BVerfG, B.v. 7.3.1996 – 1 BvR 1564/92 – NJW 1995, 310). Auch wenn das Strafgericht zu Unrecht von der Erfüllung des Straftatbestandes des Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG ausgegangen ist, weil der Kläger zu 2 gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung verstoßen hat, die ihrerseits rechtswidrig war, könnte eine entsprechende Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die vom Kläger zu 2 behauptete Diskriminierung durch das Strafverfahren ohnehin nicht (mehr) beseitigen. Das strafgerichtliche Verfahren, das nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, könnte vom Strafgericht nicht wieder aufgenommen werden, weil die Frist des § 154 Abs. 4 StPO abgelaufen ist. Das Urteil des Amtsgerichts K., das zur Einstellung des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht München nach § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 4. Oktober 2016 führte, stammt bereits vom 5. November 2015. Eine Wiederaufnahme zugunsten des Klägers zu 2 nach § 359 StPO scheidet aus, weil ein Wiederaufnahmeverfahren nach dieser Vorschrift ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren voraussetzt, während hier ein Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO vorliegt. Außerdem sind auch die Strafgerichte davon ausgegangen, dass die versammlungsrechtliche Beschränkung rechtswidrig war. Der Straftatbestand des Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG wurde gleichwohl als erfüllt angesehen, weil der Kläger zu 2 sich über eine „zwar rechtswidrige, jedoch durch einen Verwaltungsakt bestandskräftig gewordene Beschränkung der Meinungsfreiheit“ nicht hinwegsetzen hätte dürfen, sondern die Aufhebung der Beschränkung vor dem Verwaltungsgericht hätte betreiben müssen (vgl. B. d. OLG München vom 5. Dezember 2016, Bl. 126 d. VGH-Akte). Selbst die Feststellung der Rechtswidrigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte somit für den Kläger zu 2 keinen über die bereits im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hinausgehenden rehabilitierenden Effekt.

1.3.3 Die Kläger können sich auch nicht auf ein Feststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs berufen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 – NJW 2017, 545; BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 10 B 09.1102 u.a. – juris Rn. 26). Bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zu gewähren, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG, von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsrechtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die den spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 37 f.; VGH BW, U.v. 30.6.2011 – 1 S 2901/10 – BeckRS 2011, 53015). Eine solche Beschränkung, die den Charakter der Versammlung verändert hat, stellt die streitgegenständliche Verfügung, die nur das Skandieren bestimmter Parolen verbietet, offensichtlich nicht dar. Der tiefgreifende Grundrechtseingriff lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass auf Grund der Beschränkung ein Strafverfahren gegen den Kläger zu 2 eingeleitet wurde. Im Strafverfahren stellt sich die Frage, inwieweit effektiver Rechtschutz gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung gewährt ist, nicht. Es kommt für das Vorliegen einer Straftat nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG lediglich darauf an, ob die fragliche Beschränkung rechtmäßig war. Dies haben die Strafgerichte – wie bereits oben dargestellt – als objektive Bedingung der Strafbarkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zwar unabhängig davon, ob sich die Beschränkung inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat.

2. Die Klage der Kläger ist auch nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die Kläger haben zwar keine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben, ihrem Vorbringen im Klageverfahren lässt sich jedoch entnehmen, dass sie die verfahrensgegenständliche versammlungsrechtliche Beschränkung nicht nur wegen Unbestimmtheit für rechtswidrig, sondern gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG für nichtig halten. Der Senat würdigt das Klagevorbringen daher dahingehend (§ 88 VwGO), dass die Kläger hilfsweise eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben wollten.

Eine derartige Nichtigkeitsfeststellungsklage ist statthaft, weil objektiv ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt vorliegt. Indes fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Kläger. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Beseitigung des Rechtsscheins des nichtigen Verwaltungsakts die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern geeignet ist (Möstl in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2018, § 43 Rn. 39). Bei Feststellungsklagen, die auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezogen sind, besteht ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung nur dann, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein hinreichendes Rehabilitierungsinteresse zu erkennen ist oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 39; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 90 ff.). Ein „nichtiger“ Verwaltungsakt, der unabhängig von der erst noch festzustellenden Nichtigkeit wegen Erledigung keine Rechtswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft mehr entfaltet – wie die hier streitgegenständliche Beschränkung, die sich mit Durchführung der Versammlung erledigt hat –, ist insoweit einem vergangenen Rechtsverhältnis gleichzustellen. Da sich die Kriterien für eine auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezogene Feststellungsklage weitgehend mit denjenigen decken, die für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelt wurden, fehlt es den Klägern somit aus den oben dargestellten Gründen (1.3) an einem Feststellungsinteresse.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/10/2014 00:00

Tenor I. Ziff. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 2012 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Ziff. II. des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. Februar 201
published on 22/09/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.2242 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.382) 10. Senat Sachgebiet
published on 14/12/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2009 - 4 K 961/08 - teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die von Polizeivollzugsbeamten der Polizeidirektion Freiburg in den Morgenstunden
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.