Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. März 2017 - 10 B 16.992

published on 07/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. März 2017 - 10 B 16.992
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 23 K 13.2458, 19/10/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet.

Der 1970 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Alter von sechs Jahren reiste er im Wege des Familiennachzugs zu seinem im Bundesgebiet lebenden Vater, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, ein. Im März 1988 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, seit September 1994 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Seit Oktober 1997 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau, der Klägerin, verheiratet und hat mit ihr zwei 1998 und 2000 geborene Kinder. Die Tochter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch der Sohn hat inzwischen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt.

Der Kläger, der bereits 1997 wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie 2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden war, wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 9. Juni 2004 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ausweislich der Gründe dieser Entscheidung zog er bei einem Streit mit einem Bekannten, von dem er Geld zurückverlangte, einen Hammer hervor, den er hinter seinem Rücken verborgen mit sich führte, und führte einen wuchtigen Schlag in Richtung des Kopfes des Geschädigten aus. Da sich dieser auf eine Beleidigung des Klägers hin gerade umdrehte, traf ihn der Schlag tangential am linken Auge mit der Folge, dass die Sehfähigkeit auf dem Auge - trotz mehrerer Operationen - weitestgehend verloren gegangen ist.

Der Kläger wurde wegen dieser Straftat am 15. August 2003 festgenommen und befand sich bis zur vollständigen Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe am 30. Juli 2010 in Haft. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hatte die zuständige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 28. Januar 2008 wegen einer ungünstigen Prognose abgelehnt.

Am 13. Juni 2005 und nochmals am 10. Januar 2006 gegen den Kläger verfügte Ausweisungen hob die Beklagte aus verfahrensrechtlichen Gründen jeweils wieder auf; die diesbezüglichen Klageverfahren wurden nach Abgabe verfahrensbeendender Erklärungen eingestellt.

Mit Bescheid vom 20. März 2007 verfügte die Beklagte erneut die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, untersagte seine Wiedereinreise und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2009 wurden die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung unter der Bedingung, dass keine weiteren Ausweisungsgründe bekannt werden, auf acht Jahre nach Verlassen des Bundesgebiets befristet.

Nach zeitweiliger Aussetzung des diesbezüglichen Klageverfahrens und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch gerichtlichen Beweisbeschluss vom 19. November 2014 ergänzte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen mit Schriftsatz vom 4. September 2015 und befristete mit Bescheid vom selben Tag das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung der Straffreiheit auf ein Jahr, ansonsten auf drei Jahre ab Ausreise.

Die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 gerichteten Klagen (bezüglich des Bescheids vom 4. September 2015 jedoch nur des Klägers) hat das Verwaltungsgericht ohne weitere mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19. Oktober 2015 abgewiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemessen an § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (a.F.) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) sei die Ausweisungsverfügung der Beklagten rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gehe vom Kläger durch sein persönliches Verhalten noch die für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erforderliche gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland aus. Das fachärztliche psychiatrische Gutachten des Klinikums der Universität München vom 28. Mai 2015 bescheinige dem Kläger zwar, dass er auf dem „richtigen Weg“ eines künftig straffreien Lebens sei, den er seit der Haftentlassung verfolge, und die Begehung weiterer Straftaten zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden dürfe. Letzterer Formulierung des Gutachters sei zu entnehmen, dass der Grad einer hälftigen Wiederholungswahrscheinlichkeit unterschritten sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11) reiche jedoch bei einer drohenden Verletzung von Rechtsgütern von überragender Bedeutung wie Leben und körperliche Unversehrtheit bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aus. Davon ausgehend bejahe das Gericht aufgrund der vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine hinreichende Wiederholungsgefahr. Der Kläger stelle sich nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens und der sonst vorliegenden Stellungnahmen als äußerst angepasste Persönlichkeit dar, die seit der Haftentlassung erhebliche Erfolge in der Therapie der hohen Aggressionsbereitschaft und des Aggressionspotenzials erzielt habe, jedoch noch nicht in dem erforderlichen verlässlichen Maße. So habe auch der Gutachter die Fortsetzung der Psychotherapie beim Kläger ausdrücklich befürwortet und ihm demgemäß noch keine hinreichend günstige Prognose ausgestellt.

Auf der Grundlage dieser nach wie vor gegebenen, wenn auch deutlich reduzierten Wiederholungsgefahr erweise sich die Ausweisung des Klägers unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das im Raum stehende Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren. Die Beklagte habe in der Ausweisungsverfügung, zuletzt ergänzt mit Schriftsatz vom 4. September 2015, zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser nicht mehr als Risikoproband geführt werde, das Therapieziel erreicht habe, in häuslicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin und seinen beiden minderjährigen Kindern lebe, wobei die Klägerin und die Tochter inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehe und keine nennenswerte Verschuldung mehr vorliege. Angesichts des Gewichts des öffentlichen Interesses müssten diese gewichtigen privaten Interessen nach Auffassung der Beklagten jedoch in den Hintergrund treten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Ausweisung nur für einen kurzen Zeitraum verfügt werde und der Kläger eine Rückkehroption zu seiner Familie besitze. Ein Ermessensfehler sei für das Gericht darin nicht zu erkennen.

Auch die im Bescheid vom 4. September 2015 nunmehr getroffene Befristungsentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Darin habe die Beklagte einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem nach wie vor gegebenen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und Fernhaltung des Klägers sowie dessen grundrechtlich geschützten Interessen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK getroffen.

Die vom Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2016 zugelassene Berufung begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Eine hinreichende Wiederholungsgefahr sei beim Kläger nicht mehr gegeben. Seit der Haftentlassung vor sechs Jahren sei dessen persönliche Entwicklung unstreitig nur noch von positiven Aspekten geprägt. Schon in dem in erster Instanz eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2015 stelle der Gutachter zusammenfassend fest, dass die Wiederholungsgefahr als eher unwahrscheinlich einzustufen sei. Diese gutachterliche Einschätzung werde durch die weitere Entwicklung des Klägers danach bestätigt. Dieser verhalte sich nach wie vor straffrei und habe seine Therapie bei Frau Dr. S. im Herbst 2015 erfolgreich abgeschlossen; auf die diesbezüglichen Bestätigungen vom 15. März 2016 und 13. Februar 2017 werde Bezug genommen. Der Kläger sei unter tatkräftiger Mitarbeit seiner Ehefrau weiterhin erfolgreich selbständig beruflich tätig, was durch die vorgelegte Auskunft des Steuerberaters vom 16. Februar 2017 über Umsatz und Ertrag des Gewerbebetriebs bestätigt werde. Aufgrund dieser positiven Umstände in der Entwicklung und des äußerst geringen Restrisikos einer erneuten Straffälligkeit sei die Notwendigkeit einer Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zu rechtfertigen. Der in der letzten Befristungsentscheidung vom 4. September 2015 für notwendig erachtete Zeitraum des Fernhaltens von der Bundesrepublik von einem Jahr sei inzwischen erreicht. Die Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung liege damit auf der Hand.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der psychiatrische Gutachter habe weitere Straftaten des Klägers lediglich als „eher unwahrscheinlich“ bezeichnet. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass dies nicht nur ein Restrisiko darstelle. Die Würdigung der entsprechenden gutachterlichen Aussagen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts sei immer noch zutreffend.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 wurden von Klägerseite eine aktuelle Stellungnahme von Frau Dr. S. vom 13. Februar 2017 über die abgeschlossene psychotherapeutische Behandlung des Klägers und eine Aufstellung des Steuerberaters vom 16. Februar 2017 über die Einkünfte des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakten sowie die Strafakten (in Auszügen) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 20. März 2007 und 4. September 2015 gerichtete Klage ist sowohl zulässig (1.) als auch begründet (2.), weil die im streitbefangenen Bescheid vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers im für die rechtliche Beurteilung dieser Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (2.1.) rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.). Demzufolge ist auch die zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 nachträglich ergänzte und geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenfalls aufzuheben (3.).

1. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) gegen die Ausweisung des Klägers ist auch bezüglich der Klägerin zulässig. Diese ist nach § 42 Abs. 2 VwGO (selbständig) klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung ihres sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechts auf angemessene Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie und damit der bestehenden familiären Bindungen zum von der Ausweisungsverfügung unmittelbar betroffenen Kläger geltend machen kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

2. Die gegen die Ausweisung gerichtete Anfechtungsklage der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

2.1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung (und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung) ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 27).

2.2. Die im Bescheid der Beklagten vom 20. März 2007 verfügte Ausweisung des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gemessen an den Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung (2.2.1.) rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; 2.2.2.).

2.2.1. Die streitbefangene Ausweisung ist an dem seit der Rechtsänderung am 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht zu messen und durch das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar. Eine - wie hier - nach altem Recht verfügte Ermessensausweisung (§ 55 Abs. 1 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80) wird nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG (als Grundtatbestand; vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097 S. 49 f.) der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit gibt die Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG exakt die Voraussetzungen wieder, die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08 Ziebell -, juris Rn. 80; BayVGH‚ U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris) für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen erfüllt sein mussten, weshalb bei einer Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, Art. 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 29 f. m.w.N.).

2.2.2. Daran gemessen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtswidrig.

2.2.2.1. Als Familienangehörigen seines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden Vaters M. E. (vgl. dessen bei den Behördenakten befindlicher Versicherungsverlauf - Auszug vom 12.8.2009 - insbesondere im Zeitraum von 1975 bis 1983) stand dem Kläger - zwischen den Parteien unstreitig - ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 zu. Diese Bestimmung verleiht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht im Übrigen auch dann, wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016, Rs. C-508/15 und C-509/15 - S. Ucar u. R. Kilic - juris).

2.2.2.2. Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geht von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr aus.

Nach ständiger Rechtsprechung haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 13.1982 - juris Rn. 32). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH a.a.O.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31; U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 - 10 ZB 14.844 - juris Rn. 11). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Diese Prognose fällt beim Kläger trotz der Höhe der verhängten Strafe (7 Jahre), der von ihm zweifellos begangenen besonders schweren Straftat und der konkreten Umstände ihrer Begehung sowie des hohen Gewichts des bei diesem Delikt gefährdeten Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Senat positiv aus. Entscheidend dafür sind die nach der angefochtenen Behördenentscheidung eingetretenen Umstände, vor allem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung im Jahr 2010, und der von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck.

Der Kläger hat sich, wie ihm bereits der für ihn zuständige Bewährungshelfer beim Landgericht München I am 13. März 2014 bestätigt hat, im Zeitraum der mit Beschluss der zuständigen Auswärtigen Strafvollstreckungskammer vom 1. Juni 2010 angeordneten fünfjährigen Führungsaufsicht persönlich und beruflich in positiver Weise weiterentwickelt. Er hat sich an alle Auflagen und Weisungen gehalten, die - ebenfalls gerichtlich verfügte - ambulante psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung seiner Aggressionsproblematik bis Oktober 2015 regelmäßig und zuverlässig absolviert und wegen der langen haftbedingten Trennung auch eine Familientherapie durchgeführt, wodurch er sich seine Rolle in der Familie als Vater und Ehemann wieder stabil und gefestigt erarbeiten konnte. Auch die seine psychotherapeutische Behandlung durchführende Ärztin Dr. S. bescheinigt dem Kläger, das Therapieziel eines souveränen Umgangs mit Konfliktsituationen, verbalen und tätlichen Angriffen erreicht zu haben, weil er sich in seinem sozialen Umfeld ruhig und respektvoll verhalte, kritische Situationen erkennen und benennen könne und gelernt habe, auf Handlungsalternativen zurückgreifen und solche Situationen und Provokationen auch ohne Gewalt oder Aggressionen zu lösen. Neben der familiären ist dem Kläger nach Haftende auch die berufliche (Re-)Integration gut gelungen; er hat zunächst eine feste Anstellung in einer Reinigungsfirma angenommen, sich ab 2012 zusätzlich zusammen mit seiner Ehefrau selbständig gewerblich betätigt und beschäftigt aktuell in seinem Gewerbebetrieb (Hausmeister- und Gebäudereinigungsservice, zuletzt ergänzt um eine Änderungsschneiderei) nach Auskunft seines Steuerberaters 13 Mitarbeiter. Dabei haben sich laut Auskunft des Steuerberaters sowohl Umsatz als auch Ertrag des Gewerbebetriebs in den Jahren gut entwickelt.

Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer „zwar deutlich reduzierten“, aber hinreichenden Wiederholungsgefahr trotz der beim Kläger konstatierten Erfolge in der Entwicklung neben der durch die Straftat gezeigten besonders aggressiven Verhaltensweise vor allem mit den in den erstellten Fachgutachten (psychiatrisches Gutachten und testpsychologisches Gutachten) getroffenen Feststellungen zum Persönlichkeitsbild und dem Aggressionspotenzial des Klägers (z.B. hohes Maß an Schuldexternalisierungstendenzen, unterdurchschnittliche Offenheit und selbstkritische Haltung, eher Bild eines stark angepassten und wenig selbstkritischen Menschen mit latent durchaus vorhandenem, jedoch sozial akzeptablem Aggressionspotenzial) sowie damit begründet, dass der Gutachter die Fortsetzung der Psychotherapie befürwortet und dem Kläger anders als in einem von der Kammer ebenfalls entschiedenen Fall (noch) keine entsprechend günstige Prognose erstellt habe.

Der Senat lässt offen, ob diese Bewertung der dargelegten Verhaltensweisen des Klägers durch das Erstgericht tatsächlich eine hinreichende sachliche Rechtfertigung finden kann, wenn im Gutachten unmittelbar anschließend ausgeführt wird:

„Diese Verhaltensweisen moralisch oder ethisch zu bewerten und zu beurteilen, ist nicht gutachterliche Aufgabe - für die psychiatrisch-prognostische Sicht spielen sie eine untergeordnete Rolle. Viel entscheidender ist hierfür, dass es dem Probanden gelungen ist, durch die Psychotherapie nachhaltige Bewältigungsstrategien zu erlernen, um Konflikte auch ohne Aggressivität lösen zu können - sowohl die Berichte der niedergelassenen Psychotherapeutin wie auch des Bewährungshelfers zeichnen diesbezüglich ein positives Bild, welches sich auch mit den in der Exploration gewonnenen Untersuchungsergebnissen deckt. Prognostisch entscheidend ist darüber hinaus, dass Herr … in stabilen Arbeitsverhältnissen, gesicherten Einkommensverhältnissen ohne Überschuldung, und insbesondere in stabilen familiären Beziehungen steht und es ihm gelungen ist, trotz siebenjähriger Haftstrafe eine volle Reintegration sowohl in beruflicher wie privater Hinsicht zu schaffen.“

Viel bedeutsamer ist aber nach Auffassung des Senats in dem Zusammenhang, dass in dem zitierten psychiatrischen Gutachten zu den Rezidivraten bei Tätern mit Körperverletzungsdelikten ausgeführt wird, nach vorliegenden Untersuchungen sei ein rascher Anstieg der Rückfälle nach Wiedererlangung von Freiheit vor allem innerhalb der ersten fünf Jahre signifikant, wobei sich über 50 v.H. aller Rückfälle innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung ereigneten. Die nahezu fünfjährige Straffreiheit des Klägers nach Entlassung aus der Haft in Kombination mit stabilen privaten und beruflichen-sozialen Verhältnissen hat der psychiatrische Gutachter deshalb als Hinweis dafür angesehen, „dass es dem Probanden gelungen ist, seine gezeigten gewalttätigen / aggressiven Verhaltensmuster therapeutisch zu bewältigen und die Begehung weiterer Straftaten durch den Probanden zum aktuellen Zeitpunkt als eher unwahrscheinlich bezeichnet werden darf“. Im Gegensatz zur Beklagten vermag der Senat nach alledem daraus jedenfalls nicht abzuleiten, dass die Formulierung „eher unwahrscheinlich“ eine Eintrittswahrscheinlichkeit bezeichne, „die unter 50 v.H., aber auch nicht weit unter 50 v.H. liege“.

Mit Blick auf die andauernde positive Entwicklung des Klägers seit der psychiatrischen Begutachtung und Entscheidung des Erstgerichts und den für die Beurteilung der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es nicht (mehr) darauf an, ob man im Zeitpunkt der Begutachtung und der erstinstanzlichen Entscheidung noch von einer im Sinne der erforderlichen Gefahrenprognose „ausreichenden Wiederholungsgefahr“ ausgehen durfte. Denn Frau Dr. S. hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2017 nochmals bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist, die ihm von der Krankenkasse bewilligten 50 Stunden regelmäßig und zuverlässig wahrgenommen und das Therapieziel erreicht hat. Die Zeit für wahrscheinliche Rückfälle - wie in dem psychiatrischen Fachgutachten vom 28. Mai 2015 erläutert - sei inzwischen weit überschritten. Ihres Erachtens bestehe beim Kläger keine Rückfallgefahr mehr.

Der Kläger hat zudem bei seiner informatorischen Befragung und Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof den Eindruck hinterlassen, dass ihn die lange Haft und die damit verbundene Trennung von seiner Ehefrau und den damals noch kleinen Kindern sowie der Verlust seiner beruflichen und sozialen Stellung nachhaltig beeindruckt und zum Umdenken bewegt haben. So hat er glaubhaft versichert, er sei nunmehr fast 50 Jahre alt und nicht nur infolge seiner therapeutischen Behandlung nicht mehr wie früher schnell aufbrausend, sondern insgesamt ruhiger und ausgeglichener geworden. Auch seine Ehefrau hat dies in sehr authentischer und überzeugender Weise bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat zunächst die schwierige Zeit während der Inhaftierung ihres Ehemanns und dessen erhebliche Schwierigkeiten geschildert, nach der Haftentlassung in das Alltagsleben zurückzufinden. Sie hat ihren Mann glaubhaft so beschrieben, dass er zwar durchaus gelegentlich noch aufbrausend sein könne, aber inzwischen deutlich ruhiger geworden und in der Lage sei, einem Streit aus dem Weg zu gehen.

Den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen und vom Kläger geschilderten Vorfall mit einem Arbeitskollegen im Jahr 2013 (nicht nur rein verbale Auseinandersetzung) sieht der Senat dabei trotz (noch) erkennbarer aggressiver Tendenzen letztlich aber auch als Indiz oder Beleg dafür an, dass der Kläger gelernt hat, Konfliktsituationen nicht (noch) weiter eskalieren zu lassen, ihnen notfalls aus dem Weg zu gehen und sich gegebenenfalls um Hilfe an die Polizei zu wenden.

Der Kläger hat - zusammen bzw. mithilfe seiner Ehefrau - bewiesen, dass er in der Lage ist, sich nach der Haft trotz nachvollziehbarer erheblicher Anlaufschwierigkeiten familiär, beruflich und sozial erfolgreich zu reintegrieren. Auch der Senat ist wie der psychiatrische Gutachter der Überzeugung, dass vor allem die familiären Beziehungen für den Kläger besonders wichtige und haltgebende „soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen“ darstellen. Neben den stabilen beruflich-sozialen Verhältnissen stützen diese ganz wesentlich die positive Prognose, dass beim Kläger nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass er erneut durch vergleichbare Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte ein Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet.

2.2.2.3. Selbst wenn man - anders als der Verwaltungsgerichtshof - noch von einer gegenwärtigen hinreichenden (Rest-)Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausginge, wäre die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig, weil sie zur Wahrung dieses Interesses jedenfalls nicht im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG unerlässlich ist.

Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 77 m.w. Rspr-nachweisen). Danach ist die Ausweisung des Klägers nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht (mehr) unerlässlich, weil die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Denn unabhängig von den hier nach §§ 54 und 55 AufenthG verwirklichten typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (s. § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) bei dem seit über 40 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und nachhaltig integrierten Kläger letztlich seinem Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie auf Familienleben nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK eine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Auch die Beklagte ist im Übrigen im Rahmen ihrer Befristungsentscheidung zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 bereits davon ausgegangen, dass die festzusetzende Sperrfrist beim Kläger wegen des besonderen Gewichts der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und der Vorgaben aus Art. 8 EMRK bei weiterer Straffreiheit letztlich auf nur ein Jahr (ab Ausreise) zu reduzieren ist.

3. Erweist sich nach alledem bereits die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, ist auch die nachträglich ergänzte und zuletzt mit Bescheid vom 4. September 2015 geänderte Befristungsregelung rechtswidrig und ebenso wie der Ausweisungsbescheid vom 20. März 2007 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/03/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
published on 03/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro fe
published on 03/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änd
published on 11/01/2016 00:00

Tenor In Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 wird dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21/11/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszüge
published on 08/02/2019 00:00

Tenor I. Die Verfahren 10 C 17.1637 und 10 C 17.1639 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Gründe Mit ihren Beschwerden wenden sich die Kläger und Antrag
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.