Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - 1 N 16.350

published on 19/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - 1 N 16.350
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Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „…“ (nachfolgend „Bebauungsplan“), den die Antragsgegnerin am 28. Januar 2016 beschlossen und am 16. Februar 2016 bekannt gemacht hat.

Das Bebauungsplangebiet umfasst nahezu den gesamten Ortsteil B., der ca. 4 km südwestlich des Hauptortes der Antragsgegnerin liegt. Für den nahezu gleichen Umgriff besteht seit 29. Juni 1992 ein Bebauungsplan (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan), der in der Folge mehrfach geändert wurde. Der historische Ortskern des Ortsteils liegt im Bebauungsplangebiet und ist als Ensemble in die Denkmalliste eingetragen. Das der streitgegenständlichen Änderung zugrundeliegende Verfahren wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 eingeleitet und sollte den Bebauungsplan zunächst in fünf Teilflächen ändern, um dort unter anderem neue Bauräume festzusetzen. Infolge der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange sowie der Öffentlichkeit beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 30. April 2015, das bisher als vereinfachtes Verfahren durchgeführte Verfahren als reguläres Änderungsverfahren fortzuführen. Der Geltungsbereich der Änderung sollte nunmehr den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans, erweitert um den Straßenanschluss M.weg/D. Straße umfassen und nicht mehr auf einzelne Teilflächen beschränkt werden.

Der Bebauungsplan gibt in einer Planzeichnung für den gesamten Geltungsbereich zum Teil unverändert bisherige Festsetzungen wie Baugrenzen und Baulinien wieder. In neu geschaffenen Bauräumen sind insgesamt fünf zusätzliche Gebäude zulässig. Die textlichen Festsetzungen werden neben der Planzeichnung neu aufgeführt und bestehen zum Teil aus bisher geltenden textlichen Festsetzungen, zum Teil wurden sie ergänzt oder geändert. Die bisher geltende Regelung zum Maß der baulichen Nutzung in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans wurde ersetzt. Während bisher lediglich die Geschossfläche als Höchstgrenze in der Planzeichnung angegeben war, enthält die Änderung eine maximal zulässige Grundfläche.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung W. und betreiben dort einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde ihnen auf diesem Grundstück mit Baugenehmigung vom 20. Februar 2014 die Errichtung eines Rinderstalles erlaubt. Dieser wurde mittlerweile errichtet. Östlich des Grundstücks der Antragsteller befindet sich das Grundstück FlNr. …, Gemarkung W. Auf diesem sieht der Bebauungsplan erstmals einen Bauraum für die Errichtung eines Gebäudes mit einer Grundfläche von 96 m² sowie einer maximalen Wandhöhe von 5,50 m vor. Diesem Bauraum liegt auf dem Grundstück der Antragsteller das dortige Wohnhaus am nächsten. Die Wirtschaftsgebäude der Antragsteller haben eine Entfernung zu dem geplanten Bauraum von mindestens ca. 35 m (Maßentnahme aus dem Bebauungsplan).

Mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2016 stellten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag und beantragten zugleich, den Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen (Verfahren 1 NE 16.351). Sie beantragen im vorliegenden Normenkontrollverfahren:

Der Bebauungsplan Nr. 49 „…“, 14. Änderung, bekannt gemacht am 16. Februar 2016, ist unwirksam.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags nehmen die Antragsteller auf die Begründung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung Bezug. Der Bebauungsplan bewältige den immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikt zwischen der Milchviehhaltung der Antragsteller und den neu hinzukommenden Wohngebäuden nicht. Er setze sich mit den zu erwartenden Geruchsimmissionen des Stalls der Antragsteller nicht auseinander. Der alte Stall der Antragsteller habe nur einen Abstand von ca. 20 m zum Grundstück FlNr. … Bis zu einem Abstand von 25 m sei ein Rinderstallgeruch nach den Ergebnissen der Geruchsfahnenbegehungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik deutlich wahrnehmbar. Es wäre deshalb zur Abschätzung der zu erwartenden Belastungen für die Wohngrundstücke und im Hinblick auf drohende Betriebseinschränkungen für die Antragsteller eine detaillierte Untersuchung erforderlich gewesen. Die Planung sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. In der Abwägung seien die Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs der Antragsteller nicht berücksichtigt worden. Die Erschließung der zusätzlichen Baufläche FlNr. … sei durch den F.weg nicht gesichert. Dieser habe zum Teil nur eine Breite von 2,4 m, im Übrigen sei er lediglich 2,7 m breit. Nachdem auch der landwirtschaftliche Betrieb der Antragsteller durch diesen Weg erschlossen werde, komme es zu Konflikten beim Zu- und Abfahrtsverkehr. Ein Begegnungsverkehr sei nicht möglich. Die Inanspruchnahme von Privatgrund für die geplante Erweiterung der Straße sei nicht gerechtfertigt und lasse sich auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen. In der Abwägung seien die zu erwartenden Erschließungskosten für die Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei die Abwägung auch hinsichtlich der Belange des Denkmalschutzes und des Hochwasserschutzes fehlerhaft. Der Bebauungsplan missachte das Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen beachtet worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, da die Antragsteller mit diesem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würden. Sie hätten selbst von dem Bebauungsplan profitiert, da sie eine Baugenehmigung für den Rinderstall erhalten hätten. Dieser sei zwar auf Grundlage der alten Fassung des Bebauungsplans nach § 30 BauGB genehmigt worden. Die dabei erteilten Befreiungen würden indes die Grundzüge der Planung berühren, weshalb eine vorherige Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich gewesen wäre. Im Grunde hätten die Antragsteller die Planreife der 14. Änderung des Bebauungsplans abwarten und eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB beantragen müssen. In einem solchen Fall sei ein Normenkontrollantrag ebenso unzulässig wie bei schriftlicher Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans im Rahmen des § 33 BauGB. Die Einwände der Antragsteller gegen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung seien nicht nachvollziehbar. Die von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler seien nicht gegeben. Der Immissionskonflikt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller und der Wohnbebauung sei im Aufstellungsverfahren mit dem Gewicht gewürdigt worden, der ihm bei objektiver Betrachtung zukomme. Die Planung werfe keinen neuen immissionsschutzrechtlichen Konflikt auf. Eine heranrückende Wohnnutzung an den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller liege nicht vor, da das Grundstück der Antragsteller bereits derzeit von Wohnbebauung umringt sei. Auch von dem alten, noch genutzten Rinderstall halte das auf FlNr. … zugelassene Wohngebäude einen Abstand von knapp 40 m ein. Erweiterungsmöglichkeiten des Betriebs der Antragsteller seien in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Erschließung des Betriebs der Antragsteller sowie des Gebäudes auf FlNr. … sei durch die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Straße „F.weg“ gesichert. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei die befahrbare Fläche 4,70 m breit. Die künftige Belastung der Antragsteller mit Ausbaubeiträgen sei kein abwägungserheblicher Belang. Die denkmalfachlichen Belange seien ausführlich mit den Fachbehörden abgestimmt worden. Die Behauptungen der Antragsteller zum Hochwasserschutz seien unsubstantiiert. Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe sich auch mit den Planungsvorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB befasst und sich aus städtebaulichen Gründen für eine Zulassung einer Bebauung auf FlNr. … entschieden. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung sei in Anwendung des Leitfadens des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“ rechtmäßig erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 1 NE 16.351, die vorgelegten Bebauungsplanakten und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2019 verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss dabei Tatsachen vortragen, welche die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt und der folglich nicht unmittelbar betroffen ist, muss hingegen aufzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans sein Eigentum nicht unmittelbar berührende Festsetzungen angreift. In diesem Fall muss der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegen, dass ein abwägungserheblicher Belang bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2005 - 4 BN 46.05 - BauR 2006, 352; BayVGH, B.v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. … Gemarkung W. zwar nicht wegen ihrer bloßen Eigentümerstellung antragsbefugt, da sie sich nicht gegen Festsetzungen auf ihrem Grundstück wenden. Sie haben jedoch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Planung hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Belange ihrer Landwirtschaft möglicherweise abwägungsfehlerhaft sein könnte.

Die Antragsteller sind nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben an der Geltendmachung einer Rechtsverletzung gehindert. Dies käme in Betracht, wenn die Antragsteller im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ausdrücklich erklärt hätten, sich den Vorschriften des künftigen Bebauungsplans zu unterwerfen und im Vorgriff auf den Bebauungsplan eine Baugenehmigung erhalten hätten. Bei Schaffung eines solchen Vertrauenstatbestandes kann die Anfechtung des Bebauungsplans eine unzulässige Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58). Allein dadurch, dass die Antragsteller schon zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens und vor dessen Abschluss eine Baugenehmigung für einen Stallneubau im Plangebiet beantragt und erhalten haben, wurde jedoch kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand geschaffen. Sie haben zwar mit Bescheid vom 20. Februar 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls auf ihrem Grundstück erhalten, obwohl das Vorhaben nach der im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Fassung des Bebauungsplans außerhalb der Baugrenzen lag und erst der streitgegenständliche Bebauungsplan den erforderlichen Bauraum festsetzte. Diese Baugenehmigung beruhte jedoch nicht auf den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans. Die Akte des Baugenehmigungsverfahrens enthält keine Hinweise, dass die Baugenehmigung im Vorgriff auf den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erteilt worden wäre. Die Baugenehmigung wurde vielmehr ausdrücklich unter Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenzen des zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Bebauungsplans erteilt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Antragsteller die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich anerkannt hätten und deshalb daran gebunden wären (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2007 - 2 N 07.361 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.4.1996 a.a.O.).

2. Der Antrag ist begründet.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist unwirksam, da der Ursprungsbebauungsplan in der Fassung vom 29. Juni 1992 wegen einer fehlerhaften Festsetzung zum Maß der Nutzung insgesamt unwirksam ist (2.1). Der Mangel des Ursprungsbebauungsplans führt auch zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans, da er als bloßer Änderungsbebauungsplan nicht selbstständig an die Stelle des Ursprungsbebauungsplans getreten ist (2.2).

2.1 Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Ursprungsbebauungsplan sind unwirksam. Bei diesen fehlt die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zwingend erforderliche Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen.

Nach den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans durch Planzeichen und Text wird für jeden Bauraum eine maximal zulässige Geschossfläche festgesetzt. Darüber hinaus bestimmt die Planzeichnung die maximal zulässige bzw. zwingende Zahl der Vollgeschosse. Regelt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung, muss er die nach § 16 Abs. 3 BauNVO 1990 gebotenen Mindestfestsetzungen treffen. Das Festsetzungsgebot des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 gilt dabei auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 - 4 NB 36.95 - NVwZ 1996, 894; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 1 N 04.2709 - juris Rn. 45). Das Fehlen einer Festsetzung zur Grundflächenzahl oder aber zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen hat zur Folge, dass die Regelungen des Ursprungsbebauungsplans zur Geschossfläche und zur Zahl der Vollgeschosse unwirksam sind, da sie als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 a.a.O. Rn. 46).

Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der Nutzung im Ursprungsbebauungsplan bewirkt dessen Gesamtunwirksamkeit. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 5.2.2016 - 1 N 11.766 - juris Rn. 16). Unabhängig davon, ob der Ursprungsbebauungsplan ohne die unwirksamen Festsetzungen zum Maß der Nutzung noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann, scheidet eine Teilunwirksamkeit im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb aus, da die Antragsgegnerin einen Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der Nutzung angesichts ihres Planungswillens nicht beschlossen hätte. Ausweislich der Begründung des Ursprungsbebauungsplans diente dieser dazu, die Dorfstruktur wegen der Gefahr zunehmender Bautätigkeit zu sichern (vgl. Begründung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 1). Dementsprechend sollte die Planung in erster Linie die vorhandenen Gebäude im Bestand festschreiben (vgl. Begründung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 3.1) und das Maß der baulichen Nutzung in Anlehnung an die vorhandenen Geschossflächen festsetzen (vgl. Begründung des Ursprungsbebauungsplans Nr. 3.3). Diese Zielsetzung wäre ohne die Festsetzungen zur zulässigen Geschossfläche und der Geschossigkeit nicht zu erreichen gewesen, da diese dazu dienen, die Größe der Baukörper zu begrenzen bzw. festzulegen und so die gegebene Baustruktur bewahren können. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin den Ursprungsbebauungsplan ohne diese Regelungen erlassen hätte.

2.2 Die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hat auch die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans zur Folge, da dieser nur als unselbstständige Änderungssatzung anzusehen ist.

Eine Rechtsnorm, durch die eine bestehende Norm geändert werden soll, geht ins Leere und kann somit nicht wirksam werden, wenn die zu ändernde Norm nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans erstreckt sich deshalb auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans, wenn sich der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen gegenüber dem alten Plan nicht verselbstständigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 3.9.2001 - 1 N 98.48 - juris Rn. 42; U.v. 28.2.2017 - 15 N 15.2042 - BayVBl 2017, 594). Werden im Zuge der „Änderung“ sämtliche Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans durch neue Festsetzungen ersetzt oder erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so entsteht ein neuer, eigenständiger Plan, bei dem Fehler des Ursprungsplans nicht mehr fortwirken. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet nur als Einheit der alten und geänderten Planung angesehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53; U.v. 30.9.1992 a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben schlägt die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hier auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan durch. Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan werden nur teilweise Festsetzungen des unwirksamen Ursprungsbebauungsplans geändert. Zwar wurde eine neue Planzeichnung angefertigt und die alten und neuen textlichen Festsetzungen wurden gesammelt neu aufgeführt. Die wesentlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans sind jedoch in weitem Umfang ohne Änderung nur übernommen worden. Dies gilt insbesondere für die bisher festgesetzten Baugrenzen und Baulinien. Diese werden außerhalb der zu Beginn des Änderungsverfahrens als Änderungsbereiche (T1, T2, T4 und T5) vorgesehenen Flächen weitgehend beibehalten. Gleiches gilt für die Festsetzung der Art der Nutzung als Dorfgebiet sowie die Verkehrsflächen. Diese bloße Integration der bestehenden Festsetzungen in den Text und in die Planzeichnung der Änderungssatzung stellt keine Ersetzung aller bisherigen Festsetzungen dar. Weder aus dem Satzungstext noch aus der Planbegründung, die selbst kein Planbestandteil ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) und deswegen nur als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239), ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine neue Gesamtplanung aufgestellt hat. Vielmehr deutet der Verweis auf die Geltung der BauNVO 1990 vor den textlichen Festsetzungen darauf hin, dass der Bebauungsplan nicht insgesamt neu gefasst werden sollte. Bezieht sich die Änderung eines Bebauungsplans nicht ausdrücklich auch auf die Anwendung der neuen Fassung der BauNVO oder liegt nicht eine neue Gesamtplanung vor, sind auf einen mehrfach und während der Geltung verschiedener Fassungen der BauNVO geänderten Bebauungsplan unterschiedliche Fassungen der BauNVO anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 23.12.1998 - 26 N 98.1675 - NVwZ-RR 2000, 79). Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Planung durch den Bebauungsplan vollständig ersetzt werden soll, finden sich auch nicht in der Begründung des Bebauungsplans. Zur Erläuterung der Planung nimmt diese auf die „bestehenden Begründungen des gültigen Bebauungsplans“ Bezug (Begründung Nr. 3.1). Sie geht zudem hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich von der Geltung der bisherigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans aus (Begründung Nr. 3.2).

Auch aus dem Aufstellungsverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin einen neuen Gesamtplan schaffen wollte. Der Ablauf des Änderungsverfahrens lässt vielmehr erkennen, dass sich die Erwägungen der Antragsgegnerin auf die geänderten Bereiche und nicht auf die Gesamtplanung bezogen haben. Nachdem die Änderung zunächst im Planentwurf vom 26. September 2013 fünf abgegrenzte Änderungsbereiche enthielt, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in der Stadtratssitzung vom 30. April 2015, den Plan digitalisiert an Hand des neuesten Vermessungsplanes neu zu fertigen (vgl. Bl. 534 Rückseite der Bebauungsplanakte), den Geltungsbereich auf den bestehenden Geltungsbereich, ergänzt um den Straßenanschluss W.weg/D. Straße zu erweitern, und billigte den neu erstellten Plan in der Fassung vom 14. April 2015 (Bl. 527 Rückseite der Bebauungsplanakte). Dies geschah zum einen aufgrund der Einwendung, dass der Geltungsbereich der Änderungsplanung unbestimmt sei, da zum Teil auch außerhalb der als Änderungsfläche genannten Bereiche T 1 bis T5 Festsetzungen geändert würden (vgl. Bl. 533 und 534 Rückseite der Bebauungsplanakte), zum anderen um Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen zu bereinigen und Festsetzungen aus dem bisherigen Änderungsbereich auf den gesamten Geltungsbereich zu erstrecken (vgl. Bl. 527 der Bebauungsplanakte). Ziel der umfassenden Neuerstellung der Planzeichnung und der Erstreckung des Geltungsbereichs auf den gesamten bisherigen Geltungsbereich war somit erkennbar die bessere Lesbarkeit und Bestimmbarkeit des Plans. Inhaltlich verblieb es jedoch bei der Änderung einzelner Festsetzungen. Eine Überarbeitung oder Abwägung der unveränderten Festsetzungen der bisherigen Planfassung erfolgte im Rahmen der Ausweitung des Geltungsbereichs nicht.

Dies wird auch durch die mit Beschluss vom 30. April 2015 erfolgte Änderung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung deutlich. Nachdem das Landratsamt darauf hingewiesen hatte, dass die bisherigen Festsetzungen zum Maß der Nutzung zumindest zur Teilnichtigkeit des Ursprungsbebauungsplanes führen würden, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu ändern und entsprechende Nutzungsschablonen im Bebauungsplan als Planzeichen aufzunehmen. Diese Vorgehensweise wiederholte sich auch nach dem erneuten Hinweis des Landratsamts vom 22. Juni 2015, wonach die fehlerhaften Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch das Änderungsverfahren nicht geheilt würden. In Reaktion hierauf beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 26. November 2015, in den Nutzungsschablonen der Teilflächen für das Maß der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen das Kürzel „GR“ redaktionell einzufügen (Bl. 774 der Behördenakte). Trotz des Hinweises, dass ein bloßes Änderungsverfahren zur Heilung des Mangels nicht ausreiche, hat die Antragsgegnerin ihre Erwägungen und die Abwägung nicht auf den Gesamtplan erstreckt, sondern lediglich “redaktionelle“ Ergänzungen vorgenommen.

Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 11.766 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse
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Annotations

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.