Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2014 - 1 N 13.2273

published on 30/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2014 - 1 N 13.2273
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Tenor

I.

Die textliche Festsetzung C) 01. b) der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Panorama Park“ ist unwirksam, soweit mit ihr „Anlagen für soziale Zwecke (z. B. Sammelunterkünfte für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler)“ ausgeschlossen werden.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eheleute und begehren als Miteigentümer der Wohneinheit 38 und der Tiefgarage 51 nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) des auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung B. gelegenen Gebäudes die Feststellung der Unwirksamkeit einer textlichen Festsetzung der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Panorama Park“.

Bis zur hier streitgegenständlichen Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 war für das Grundstück FlNr. ... ein Sondergebiet „Tennishotel“ festgesetzt. Das Landratsamt Berchtesgadener Land erteilte der „Eigentümergesellschaft Tennis- und Sporthotel“ am 21. Dezember 1987 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Tennis- und Sporthotels mit 41 Appartements; auf der südöstlich angrenzenden FlNr. ... wurden Tennisanlagen errichtet. Westlich des Hotels erhebt sich ein großer Gebäudekomplex („Panorama Park“) mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten. Anlass der 8. Änderung des Bebauungsplans war der mit ihr umgesetzte Wunsch zweier Unternehmen‚ einen Discounter sowie Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 2000 m² in zwei großen Hallen‚ die in unmittelbarer Nähe zum Hotel liegen, einzurichten sowie die hierfür notwendigen Parkflächen zu errichten.

Der Gemeinderat beschloss am 17. Januar 2012‚ den Bereich der zwischenzeitlich aufgelassenen Tennisanlagen in ein Sondergebiet „Einkaufszentrum“ zu ändern. Die Miteigentümergemeinschaft beantragte am 25. Juni 2012 die Umwandlung des Sondergebiets „Tennishotel“ in ein Gewerbegebiet mit der Begründung, die bereits vorhandenen Anlieferungszonen des Panorama Parks und der künftig anzusiedelnde A.-Markt machten eine erfolgreiche Nutzung als Hotel schwierig bis unmöglich. Der Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 setzt dementsprechend in der Fassung vom 24. Juli 2012 für den Bereich des Hotels ein Gewerbegebiet fest; eine textliche Festsetzung sieht vor‚ dass dort „nicht zulässig sind Vergnügungsstätten (Kasinos o.ä.) und Anlagen für soziale Zwecke (z. B. Sammelunterkünfte für Asylbewerber‚ Aus- und Übersiedler)“. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 22. August bis 24. September 2012; in der Bekanntmachung hierzu fehlte ein Hinweis auf die Folgen einer verspätet oder gar nicht abgegebenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 regte der Bevollmächtigte der Antragsteller im Namen der „WEG Hotel A.“ unter vorsorglicher Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an, die textliche Festsetzung zum Ausschluss sozialer Anlagen nochmals zu überdenken; eine Nutzung des Hotels dränge sich als Unterkunft für Asylbewerber geradezu auf. Es bestehe kein grundlegender Widerspruch zu den vorgesehenen gebietstypischen Nutzungen. Baurechtliche Spannungen vor allem in Form einer Beeinträchtigung der gewerblichen Betätigung durch immissionsschutzrechtliche Ansprüche der Bewohner einer Asylbewerberunterkunft seien aufgrund der abgeschirmten Lage des Hotelgebäudes nicht zu erwarten.

In seiner Sitzung vom 9. Oktober 2012 nahm der Gemeinderat die Einwendungen der Eigentümergemeinschaft zur Kenntnis‚ lehnte jedoch eine Nutzung des Gebäudes für soziale Zwecke wegen der ungeeigneten Lage und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ab. Das Hotelgebäude habe bereits in der Vergangenheit immissionsschutzrechtliche Probleme mit sich gebracht‚ weil diese Wohnnutzung insoweit strengere Anforderungen an das umliegende Gewerbe stelle. Bei einer Nutzung als Asylbewerberunterkunft ergäbe sich wieder ein höherer Schutzanspruch. Auch befänden sich in der näheren Umgebung keine weiteren sozialen Einrichtungen. „Spannungen durch die zahlreichen Einkaufsmöglichkeiten“ seien im Hinblick auf die eingeschränkten finanziellen Mittel der Asylbewerber vorprogrammiert.

Die Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss zur 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23, die auch einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB enthält, wurde am 29. Oktober 2012 an der Amtstafel der Antragsgegnerin angeschlagen. Zugleich wurde die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Gemeinden im Landkreis (ABl Nr. 44 v. 30.10.2012‚ S. 5) veröffentlicht. In der Begründung zur 8. Änderung des Bebauungsplans finden sich keine Hinweise auf die Motive der Antragsgegnerin für die Festsetzung des Ausschlusses sozialer Einrichtungen im Gewerbegebiet.

Mit dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 30. Oktober 2013 eingegangenen Normenkontrollantrag wenden sich die Antragsteller gegen die 8. Änderung des Bebauungsplans. Der darin enthaltene Ausschluss von Asylbewerberunterkünften und sozialen Einrichtungen im allgemeinen verletze das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, weil bei der Beschlussfassung in unzulässiger Weise bodenrechtlich nicht relevante Belange berücksichtigt worden seien; der Gemeinderat habe nämlich angenommen, dass infolge einer Asylbewerberunterkunft „Spannungen“ entstünden‚ was sich nur auf Belästigungen oder gar Straftaten durch die Asylbewerber zulasten der nachbarlichen Gewerbebetriebe beziehen könne. Eine bauplanungsrechtliche Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Bewohner sei aber unzulässig. Zudem sei die Gewichtung von Art. 14 Abs. 1 GG fehlerhaft vorgenommen worden‚ da übersehen worden sei‚ dass das Hotel infolge einer „Einkesselung durch die bestehenden Einkaufszentren auf der einen Seite und nunmehr durch die neuen großflächigen Einzelhandelsbetriebe auf der anderen Seite“ keinerlei Entwicklungspotenzial mehr habe. Die einzige Chance‚ einen zumindest hotelähnlichen Betrieb fortzuführen‚ bliebe eine Vermietung als Asylbewerberunterkunft. Nach Versagung dieser Möglichkeit bestehe für die Antragsteller keine Möglichkeit mehr‚ ihr Gebäude zu Hotelzwecken oder hotel- ähnlichen bzw. sozialen Zwecken zu nutzen. Es drohe eine „Bauruine“ und die damit verbundene Enteignung. Die Entwicklung sei insbesondere angesichts des starken öffentlichen Interesses an der Unterbringung von Asylbewerbern zu bedauern. Die Antragsteller hätten den Gemeinderat bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2013 ausdrücklich gebeten‚ seine Entscheidung zum Ausschluss von sozialen Einrichtungen zu überdenken. Sollte dies zu keinem Ergebnis führen‚ habe man ein gerichtliches Vorgehen gegen eine ablehnende Entscheidung angekündigt. Nachdem der Gemeinderat in seiner Sitzung am 17. September 2013 die beantragte Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 abgelehnt habe, werde nun Normenkontrollantrag gestellt.

Die Antragsteller beantragen zuletzt‚

die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Panorama Park“ für unwirksam zu erklären, soweit in der Festsetzung C) 01. b) „Anlagen für soziale Zwecke (z. B. Sammelunterkünfte für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler)“ ausgeschlossen sind.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Die Überplanung des ehemals als Hotel genutzten Gebäudekomplexes als Gewerbegebiet entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer. Sie beabsichtigten die Aufgabe des schon in der Vergangenheit zum Teil leer gestandenen Hotels. Unzutreffend sei der Vortrag, die schlechte Auslastung des Hotels werde durch die vorhandene und die heranrückende gewerbliche Nutzung verursacht. Die bestehenden Probleme zwischen der Hotel- und der Einzelhandelsnutzung sollten im Wege der Bauleitplanung dadurch entschärft werden‚ dass der gesamte Bereich einer gewerblichen Nutzung zugeführt werde. Der Ausschluss sozialer Einrichtungen sei nicht zu beanstanden und werde im Wesentlichen damit begründet‚ dass auch für den Fall‚ dass man ein Asylbewerberheim als „soziale Einrichtung“ ansehen wolle‚ die damit einhergehende Nutzung einer Wohnnutzung vergleichbar und damit städtebaulich in der konkreten gewerblichen Situation nicht verträglich sei. Dies sei das maßgebliche städtebauliche Motiv‚ das dazu geführt habe‚ soziale Einrichtungen auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen. Die Verwendung des Begriffs „Spannungen“ beziehe sich auf solche städtebaulicher Art und sei durch die Unverträglichkeit von ruhebedürftiger Wohnnutzung einerseits und immissionsträchtiger Nutzung andererseits gekennzeichnet. Die Beschränkung des Eigentums der Antragsteller sei also städtebaulich gerechtfertigt und daher eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Im Übrigen könne eine soziale Einrichtung‚ die zugleich den Charakter einer Wohnnutzung besitze‚ auch ohne entsprechenden Ausschluss dort nicht zugelassen werden‚ da sie mit den Zielvorstellungen des Bebauungsplans und den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen unvereinbar sei. Auch die Argumentation der Antragsteller gehe von der „Wohnartigkeit der Unterbringung“ von Asylbewerbern aus. Die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Unabhängig hiervon seien sie nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden‚ denn das Schreiben vom 3. Juli 2013‚ mit dem lediglich ein Antrag auf Abänderung des beschlossenen Bebauungsplans gestellt worden sei‚ erfülle nicht die an ein Rügeschreiben im Sinne von § 215 BauGB gestellten Anforderungen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bebauungsplanakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass sie den Normenkontrollantrag als Sondereigentümer einer Wohneinheit des Hotels nach dem Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 3, 5, 6 WEG) erhoben haben, denn sie können aus ihrer Rechtsposition - unabhängig von der Zuordnung von gemeinschaftsbezogenen Rechten an die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 1 WEG - eine Verletzung ihrer eigentumsrechtlichen Positionen gegenüber einem Dritten geltend machen (vgl. zur Möglichkeit eines Sondereigentümers, seine Rechte mittels öffentlichrechtlicher Nachbarklage gegen einen außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten unter Berufung auf § 13 Abs. 1 WEG geltend zu machen: BVerfG, B. v. 20.8.1992 - 4 B 92.92 - juris Rn. 9, 10).

Die Antragsteller sind mit ihrem Antrag auch nicht deshalb präkludiert, weil sie gegenüber der Antragsgegnerin im Auslegungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben (vgl. § 47 Abs. 2a Satz 1 VwGO), ihr Bevollmächtigter dies vielmehr ausschließlich im Namen der Eigentümergemeinschaft und damit im Hinblick auf die ihr zustehenden Rechte getan hat. Denn in der Bekanntmachung der Auslegung vom 9. August 2012 war keine Belehrung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB dahingehend enthalten, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien. Der Eintritt der prozessrechtlichen Präklusion setzt nämlich einen ordnungsgemäßen Hinweis voraus (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 75a, 87). Aus demselben Grund ist es auch unerheblich, dass die (von der Eigentümergemeinschaft) erhobenen Einwendungen erst drei Tage nach Fristablauf bei der Antragsgegnerin eingegangen sind, die sie dennoch im weiteren Verfahren behandelt hat, obwohl für eine Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB keine Rechtsgrundlage besteht und sie daher nur in Ausnahmefällen möglich ist (vgl. zuletzt: OVG NW, U. v. 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE - DVBl 2012, 520).

2. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die angegriffene Festsetzung ist abwägungsfehlerhaft, weil für den umfassenden Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke keine städtebaulichen Gründe vorliegen (2.1), der Mangel der Abwägung nach den Vorgaben des § 215 Abs. 1 BauGB wirksam gerügt worden ist (2.2) und die fehlerhafte Festsetzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit der 8. Änderung führt (2.3).

2.1 Die angegriffene Festsetzung ist abwägungsfehlerhaft, denn im Normaufstellungsverfahren sind für den Ausschluss sämtlicher Anlagen für soziale Zwecke (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) keine städtebaulichen Gründe im Sinn von § 9 Abs. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 BauNVO erkennbar geworden (2.1.1). Die Festsetzung C) 01.b) kann auch nicht in engerem Umfang - nur auf „Sammelunterkünfte“ bezogen - Bestand haben (2.1.2).

2.1.1 § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO enthält eine Ermächtigungsgrundlage, alle oder einzelne der in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen nicht zum Bestandteil des Bebauungsplans werden zu lassen. Die Vorschrift gibt der planenden Gemeinde ein Instrument zur Differenzierung an die Hand, um ihr die städtebauliche Entwicklung bestimmter Baugebiete auch im Hinblick auf die dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zu ermöglichen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.1.2014, § 1 BauNVO Rn. 81 ff.; Roeser in König/Roeser/Stock, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 72 f.). Allerdings verlangen beide Alternativen des § 1 Abs. 6 BauNVO für eine entsprechende Festsetzung das Vorliegen städtebaulicher Gründe, die in die planerische Abwägung einzubeziehen sind (Söfker, a. a. O., § 1 BauNVO Rn. 85; Roeser, a. a. O., § 1 Rn. 75).

Der im Normaufstellungsverfahren erkennbar gewordene zentrale Gesichtspunkt für den Ausschluss von „Sammelunterkünften“ - gemeint sind damit offenbar von der Regierung von Oberbayern betriebene Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber (vgl. §§ 44, 53 AsylVfG und Art. 2 bis 4 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) - im Gewerbegebiet ist das mögliche Entstehen städtebaulicher Spannungen, die sich aus dem Nebeneinander von emissionsträchtigem gewerblichem Umfeld und dem Schutzbedürfnis der dort lebenden Asylbewerber vor unzumutbarem Lärm ergeben. Dieser von der Antragsgegnerin mehrfach hervorgehobene Gedanke trägt allerdings nicht den Ausschluss sämtlicher sozialer Einrichtungen, insbesondere nicht von solchen Einrichtungen, in denen nicht übernachtet wird, sondern die von einem bestimmten Kundenkreis nur tagsüber zur Entgegennahme von Leistungen aufgesucht werden. Weder aus den Normaufstellungsakten noch aus sonstigen Materialien der Antragsgegnerin ergeben sich städtebauliche Gründe, die den Ausschluss sämtlicher sozialer Einrichtungen im Gewerbegebiet rechtfertigen könnten. Anlass für die Festsetzung C) 01.b) war das bekannt gewordene Bestreben der Eigentümer des Hotels, das nicht mehr als solches nutzbare Gebäude dem Freistaat Bayern als Unterkunft für Asylbewerber zu vermieten. Dementsprechend wurde die Diskussion im Gemeinderat nur im Hinblick hierauf geführt und die Erwägungen der Antragsgegnerin beziehen sich ausschließlich auf die im Klammerzusatz der angegriffenen Festsetzung genannten „Sammelunterkünfte für Asylbewerber, Aus- und Übersiedler“. Zwar fallen derartige Unterkünfte in die Kategorie der Anlagen für soziale Zwecke (vgl. BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173; BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris; Stock, a. a. O., § 4 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen); mit der gewählten weiten Formulierung der Festsetzung, mit der sämtliche Anlagen für soziale Zwecke erfasst werden, ist der Satzungsgeber jedoch über das von ihm eigentlich verfolgte Ziel „hinausgeschossen“, und hat auch andere soziale Einrichtungen wie z. B. Kindertagesstätten, Jugendfreizeitstätten, ambulante Pflegedienste oder Schuldnerberatungsstellen, um nur einige beispielhaft zu nennen, ausgenommen. Gründe, warum derartige Anlagen auch nicht ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässig sein sollten, sind nicht erkennbar.

Dabei ließe § 1 Abs. 9 BauNVO zu, nur bestimmte (Unter-)Arten ausnahmsweise zulässiger Einrichtungen auszuschließen; diese Bestimmung räumt der planenden Gemeinde eine über § 1 Abs. 6 BauNVO hinausgehende Befugnis zu einer weitergehenden „Feingliederung“ ein (vgl. Söfker, a. a. O. § 1 BauNVO Rn. 100: Keine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 auf die einzelnen Nutzungsbegriffe; Stock, a. a. O., § 8 Rn. 50: weitere Untergliederungsmöglichkeit der jeweils vier selbstständigen Nutzungsarten). Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierung auf bestimmte Anlagentypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. zuletzt: BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - UPR 2014, 397, für Bordelle). Dies bedeutet, dass die Antragsgegnerin ihr erkennbar gewordenes Planungsziel auf der Basis von § 1 Abs. 9 BauNVO hätte umsetzen können, sofern es für den Ausschluss von Unterkünften für Asylbewerber und Übersiedler ausreichend tragfähige städtebauliche Erwägungen gegeben hätte.

Ist aber der umfassende Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke insgesamt (zur fehlenden Teilbarkeit: 2.1.2) abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden, braucht nicht mehr der zwischen den Beteiligten strittigen Frage nachgegangen zu werden, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für den Ausschluss von „Sammelunterkünften für Asylbewerber“ ausreichendes städtebauliches Gewicht besitzen oder nicht. Sollte man im Übrigen, der überwiegenden Meinung folgend, Asylbewerberunterkünfte als generell mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ansehen, weil zwar die entsprechenden Gebäude keine Wohngebäude sind, gleichwohl die in ihnen stattfindende Nutzung einen zumindest wohnähnlichen Charakter aufweist (so zuletzt: OVG Hamburg, B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990; VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013,795; VG Schwerin, B. v. 29.9.2012 - 2 B 409/12 - juris; Stock, a. a. O., § 8 Rn. 19, 49a; für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim: BVerwG, B. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384), müsste ein auf Asylbewerberunterkünfte beschränkter Ausschluss als lediglich deklaratorischer Hinweis auf die sich bereits aus § 8 BauNVO ergebende Gebietsunverträglichkeit von Wohnheimen jeglicher Art im Gewerbegebiet aufgefasst werden. Der erfolgte umfassende Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke macht weitere Überlegungen in diese Richtung entbehrlich. .

2.1.2 Die angegriffene Festsetzung kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

Der Senat folgt nicht der Ansicht der Antragsgegnerin, die angegriffene Festsetzung sei insoweit teilbar, als sie auf den Ausschluss von Asylbewerberunterkünften im Gewerbegebiet beschränkt werden könnte. Die Korrektur einer über die Vorstellung der Satzungsgeberin hinausgehenden, gleichwohl vom Wortlaut her betrachtet eindeutigen Festsetzung durch das Normenkontrollgericht unterliegt engen Grenzen. Hier scheitert eine derartige Auslegung bereits daran, dass die „Sammelunterkünfte“ gerade nur als Beispiel für den darüber hinausgehenden Begriff der Anlage für soziale Zwecke im Satzungstext genannt werden; daraus wird deutlich, dass noch weitere, über das aufgeführte Beispiel hinausgehende Einrichtungen gemeint sein können. Ein Eingriff in den Satzungstext, der nur den beispielhaft genannten Ausschluss fortbestehen ließe, wäre unvereinbar mit dem objektiv eindeutigen Wortlaut der Festsetzung, unabhängig davon, dass die nun von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung möglicherweise ihrem Willen entsprochen hätte. Im Übrigen scheitert sie auch daran, dass damit andere soziale Einrichtungen mit immissionsempfindlichen Nutzungen, wie beispielsweise Jugendhilfe- oder schulische Einrichtungen, (grundsätzlich) ausnahmsweise zulässig blieben. Schließlich hätte eine derartige Festsetzung wegen ihres lediglich deklaratorischen Charakters (vgl. 2.1.1 am Ende) keinen eigenständigen Normgehalt und bliebe zudem unvollständig, weil nicht auf die Unvereinbarkeit anderer wohnähnlicher Nutzungen mit dem Charakter des Gewerbegebiets aufmerksam gemacht wird.

2.2 Die Antragsteller haben den dargestellten, nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis hat die Antragsgegnerin in die Bekanntmachung des Bebauungsplans aufgenommen (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - juris).

Das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 3. Juli 2013, das der Bevollmächtigte im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft verfasst hat, erfüllt ungeachtet seines unverbindlichen, auf eine gütliche Einigung abzielenden Grundtons die als Voraussetzung für eine wirksamen Rüge bestehende Substantiierungspflicht. Mit ihm wird in eindeutiger Weise ein bestimmter Mangel einer Festsetzung geltend gemacht und damit dem Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB Genüge getan (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 1, 5). Es wird insbesondere dargetan, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachte städtebauliche Argumentation von der Rechtsprechung nicht als relevant akzeptiert werde und aus diesem Grund insoweit eine Korrektur des Bebauungsplans erforderlich sei; andernfalls wolle man gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorgehen. Auch wenn das Schreiben vom 3. Juli 2013 die Begriffe „Rüge“ und „Abwägungsmangel“ nicht verwendet, geht aus seinem Inhalt doch klar hervor, gegen welche Festsetzung sich die Eigentümergemeinschaft wendet und aus welchem Grund. Es handelt sich damit nicht um eine nur vorsorgliche oder pauschale „Generalrüge“, vielmehr ist das geltend gemachte Begehren in einer Weise dargestellt, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich war, ihm im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB Rechnung zu tragen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Rüge nicht von den Antragstellern, sondern von der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben wurde, denn es reicht aus, wenn die Rüge von einem Rügeberechtigten geltend gemacht wird, ohne dass diese Person mit dem späteren Antragsteller im Normenkontrollverfahren identisch sein müsste (Battis, a. a. O. § 215 Rn. 4, 7).

2.3 Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung C) 01.b) führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23. Die hier maßgebliche Festsetzung ist vielmehr als untergeordneter Teil der 8. Änderung von den übrigen Festsetzungen abtrennbar und führt im Falle ihrer Aufhebung nicht dazu, dass der verbleibende Änderungsplan nur noch ein nicht mehr realisierungsfähiges Torso darstellt. Der mutmaßliche Wille der Antragsgegnerin geht dahin, dass sie die Änderung des Bebauungsplans auch erlassen hätte, wenn sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Festsetzung gehabt hätte. Denn der Schwerpunkt der 8. Änderung war die Einräumung von Baurecht für weitere Einkaufsmärkte auf den Flächen der ehemaligen Tennisanlagen und die Umwandlung des Sondergebiets „Tennishotel“ in ein Gewerbegebiet. Diese zentralen Festsetzungen werden von dem Ausschluss einer ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzung nicht berührt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.