Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - 1 B 14.459

published on 13/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2015 - 1 B 14.459
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Verwaltungsgericht München, M 11 K 10.278, 28/10/2010

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich unter Berufung auf seine Planungshoheit gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes.

Der Beigeladene ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet des Klägers gelegenen, mit einem kleinen eingeschossigen Haus bebauten Grundstücks (FlNr. 529 Gemarkung R.). Das Haus ist an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und verfügt über eine Kleinkläranlage. Mit Bescheid vom 10. Juni 1954 („Um- und Anbau am Wochenendhaus“) hatte das Landratsamt Landsberg a. Lech insbesondere die Errichtung eines Kamins, die Neugestaltung des Dachs und der Außenwände sowie die Einfriedung des Grundstücks genehmigt. Weitere Baugenehmigungen sind für das Grundstück nicht nachweisbar.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 und Ergänzungsbescheid vom 11. Februar 2010 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens die Baugenehmigung zur „Erweiterung des Bestandes um einen Raum“ mit den Außenmaßen von 4,26 m x 4,01 m, der an das bestehende Haus angebaut werden soll. Der Kläger hatte zuvor sein Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert, weil das Baugrundstück im Außenbereich liege, Teil des Landschaftsschutzgebiets A. sei und außerdem ein Nachweis über eine bereits vor 1962 aufgenommene dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken fehle. Mit Urteil vom 28. Oktober 2010 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts auf. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Auch bei einer unterstellten, spätestens 1962 aufgenommenen Dauerwohnnutzung komme man nicht zur Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sei es wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 (M 11 S N 10.279) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 8. Januar 2010 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2010 (1 CS 10.700) zurück.

Der Beigeladene begründet seine vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung: die Annahme, die Nutzung des Gebäudes habe der Bauregelungsverordnung widersprochen, sei unzutreffend; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt vor Erteilung des Bescheides vom 10. Juni 1954 noch- oder erstmals den gesamten Bestand bauplanungsrechtlich geprüft und gutgeheißen habe. Auf die spätere Änderung der Nutzung (von Wochenendhaus in Dauerwohnen) habe § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (BauRegVO) keine Anwendung gefunden, da sie Nutzungsänderungen nicht erfasst habe, was schon aus der Formulierung „ausgeführt werden“ folge, die von einer Veränderung der baulichen Substanz ausgehe. Die bis 1962 ohne Genehmigung rechtmäßige Nutzungsänderung sei jedenfalls bestandsgeschützt, weshalb sich der Beigeladene auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB berufen könne, ohne dass es eine Rolle spiele, dass das in zulässiger Weise errichtete Gebäude zum Errichtungszeitpunkt noch nicht Dauerwohnzwecken gedient habe. Das Vorhaben sei auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben zulässig, da es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Die untergeordnete bauliche Entwicklung in Richtung der westlich angrenzenden G-straße spreche gegen die nicht näher begründete Annahme, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Durch den relativ kleinen Anbau werde die Charakteristik des Hauses nicht verändert, weshalb ein Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft zu verneinen sei. Auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme nicht in Betracht, denn das Erweiterungsvorhaben könne sich im Hinblick auf Vorhaben der Neuerrichtung von Gebäuden nicht bezugsfallbildend auswirken.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Oktober 2010

aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts

Landsberg a. Lech vom 8. Januar 2010 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts widerlegten die behauptete Dauerwohnnutzung. Der Hinweis auf die angebliche Möglichkeit, auch den Dachboden als Wohnraum zu nutzen, sei schon angesichts der fehlenden Stehhöhe unbehelflich. Das Gebäude nehme nicht am Bebauungszusammenhang der südlich liegenden Wohnhäuser teil. Im Übrigen habe auch die bloße Nutzungsänderung ohne Änderung der baulichen Anlagen § 3 Abs. 1 BauRegVO widersprochen. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Insbesondere müsse von einer negativen Vorbildwirkung auf die benachbarten, bereits parzellierten Grundstücke ausgegangen werden.

Mit Urteil vom 17. April 2013 (1 B 11.2800) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück. Der Augenschein habe ergeben, dass das Grundstück im Außenbereich liege; das Vorhaben sei unzulässig, weil es nicht die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfülle, denn der - zugunsten des Beigeladenen unterstellte - formell erlaubte Übergang von einer Freizeit- zu einer Dauerwohnnutzung vor 1962 eröffne nicht den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, da von dieser Vorschrift nur Vorhaben erfasst würden, deren Zulässigkeit an den einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften des Baurechts zu messen gewesen seien. Für die Einräumung eines „erweiterten Bestandsschutzes“ bestehe kein Anlass. Auch habe die ab 1959 begonnene Dauerwohnnutzung zu keinem Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen; § 3 Abs. 1 BauRegVO sei einer Dauerwohnnutzung bereits wegen der nach § 3 Abs. 2 BauRegVO zu berücksichtigenden unwirtschaftlichen Erschließungsaufwendungen entgegengestanden.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil vom 17. April 2013 auf und verwies die Sache wegen eines Verfahrensfehlers an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Er habe seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts im Hinblick auf den für die Wohnnutzung ab 1959 notwendigen Erschließungsaufwand und seine angenommene Unwirtschaftlichkeit nicht genügt; dieser Frage hätte unter Auswertung des Bescheids vom 10. Juni 1954 und der baurechtlichen Bestandsakten nachgegangen werden müssen.

Der Beigeladene wiederholt seine Auffassung, das Baugrundstück sei Teil des südlich angrenzenden Bebauungszusammenhangs. Das aufgehobene Urteil verkenne, dass die Frage, ob ein bebautes Grundstück noch am Innenbereich teilnehme, wenn das letzte Haus ein Wochenendhaus sei, von der Frage, unterschieden werden müsse, ob eine nur aus Wochenendhäusern bestehende Bebauung einen Ortsteil bilde. Dem „S. Graben“ könne keine trennende Wirkung zuerkannt werden, da an der hier maßgeblichen Stelle der Abstand zwischen den bebauten Bereichen nördlich und südlich des Grabens nur ca. 20 m betrage und eine gegenseitige Sichtbeziehung bestehe. Außerdem hätten sich seit dem Augenschein am 9. April 2013 wesentliche Veränderungen der örtlichen Verhältnisse ergeben, die die Zuordnung des Bereichs nördlich des S. Grabens zum Außenbereich erschütterten; auf dem östlichen Teil des Grundstücks FlNr. 489/28 wie auch im Bereich der FlNr. 511 seien Neubauten entstanden, die den Eindruck eines Bebauungszusammenhangs über den Graben hinaus akzentuierten und verstärkten. Aber auch im Falle der Zuordnung zum Außenbereich sei die seit 1959 ausgeübte Wohnnutzung des Gebäudes materiell rechtmäßig, weil § 3 BauRegVO keine Nutzungsänderungen bei baulich ansonsten unveränderten Gebäuden erfasst habe. Einer Dauerwohnnutzung hätten auch nicht etwa unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen im Sinn von § 3 Abs. 2 BauRegVO entgegengestanden; für die straßenmäßige Erschließung habe eine einseitige Verpflichtungserklärung des Bauherrn vorgelegen (Bl. 98 VGH-Akte), die Straße sei tatsächlich vor 1959 hergestellt worden. Auch sei damals der Anschluss an die öffentliche Trinkwasser- und Stromversorgung erfolgt. Das Außerkrafttreten von § 3 BauRegVO zum 29. Oktober 1960 ändere nichts an der materiellen Rechtmäßigkeit des Wohngebäudes.

Der Kläger weist darauf hin, dass ungeachtet der nicht nachgewiesenen Umnutzung des Gebäudes von einem Wochenendhaus in ein dauerhaft bewohntes Haus das Vorhaben in jedem Fall Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, weil es dem in § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung A. vom 1. Oktober 1997 beschriebenen Schutzzweck zuwiderlaufe. Dem Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen komme eine negative Vorbildwirkung zu, weil es einen Anreiz für die Eigentümer der im Außenbereich gelegenen benachbarten Grundstücke darstelle, ihre Wohngebäude ebenfalls zu erweitern. Es stehe die konkrete Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu befürchten.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, hält das Rechtsmittel aber für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bauakte des Landratsamts sowie auf die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren, insbesondere auf die Niederschriften über den Augenschein und die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist und damit die Planungshoheit des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Beklagten liegt das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (1.); das Bauvorhaben ist weder als teilprivilegiertes sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig (2.1) noch nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (2.2). Der Beklagte hat das durch den Kläger verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, da die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig war (§ 36 Abs. 1, 2 Satz 3 BauGB).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Erweiterungsvorhabens beurteilt sich nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück nicht (mehr) am Bebauungszusammenhang mit der von ihm aus südlich gelegenen Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 518, 517, 517/4, 517/3 und 519/3 teilnimmt (1.1). Zudem kommt dieser Bebauung keine Ortsteilsqualität zu (1.2).

1.1 Das bestehende kleine Haus des Beigeladenen nimmt auch bei einer - zu seinen Gunsten unterstellten - formell zulässigen Dauerwohnnutzung seit 1959 nicht an dem Bebauungszusammenhang mit den südlich liegenden Wohngebäuden teil und befindet sich daher nicht mehr im planungsrechtlichen Innenbereich.

Unter den Begriff der Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage, vielmehr fallen nur solche Bauwerke darunter, die für eine angemessene Fortentwicklung der bestehenden Bebauung maßstabsbildend sind (vgl. grundlegend: BVerwG, B. v. 2.3.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310). Ausschließlich Anlagen, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht zur Prägung eines Gebiets mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter geeignet sind, kommen als derartige bauliche Anlagen in Betracht. Bauwerke, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sondern nur zu Freizeitzwecken (wie beispielsweise Wochenend- und Gartenhäuser) vorübergehend genutzt zu werden pflegen, kommen regelmäßig nicht als Bauten in Betracht, die ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen können (BVerwG, B. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303; BayVGH, U. v. 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris Rn. 18). In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Bewertung aller konkreten Gegebenheiten, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ausnahmsweise auch solche Bauten am Bebauungszusammenhang teilnehmen können (BVerwG, B. v. 2.3.2000 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hat sich nach Einnahme des Augenscheins durch den Senat die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Bebauungszusammenhang nördlich des Gebäudes auf FlNr. 518 endet und demnach das Haus des Beigeladenen nicht mehr daran teilnimmt. Das Baugrundstück gehört dem Außenbereich an.

1.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das noch vor dem Zweiten Weltkrieg errichtete Wochenendhaus auch im Jahre 1954 als solches im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für verschiedene Umbaumaßnahmen behandelt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Landratsamt bei Erteilung dieser Baugenehmigung im Jahr 1954 - nochmals oder erstmals - den gesamten Baubestand planungsrechtlich überprüft und akzeptiert hat, so dass sich die Genehmigung auf den gesamten Bestand erstreckt (BayVGH, B. v. 18.2.1998 - 20 ZB 98.121 - BayVBl 98, 440). Daher hat (spätestens) der Bescheid vom 10. Juni 1954 - ungeachtet seiner materiellen Rechtmäßigkeit - das gesamte Gebäude als Wochenendhaus legalisiert, soweit nicht bereits vorher eine allerdings nicht nachweisbare Baugenehmigung erteilt worden sein sollte. Vieles spricht allerdings dafür, dass das Sommerhäuschen baugenehmigungsfrei errichtet werden konnte, weil es keine größere Grundfläche als 70 m² aufwies und keine Feuerungsanlage und nur ein Geschoss besaß (vgl. § 6 Abs. 2 Bayerische Bauordnung vom 17.2.1901 - GVBl. S.87 - in der Fassung Verordnung vom 29.9.1937 - GVBl. S.289 - BayBauO 1901; BayVGH, U. v. 22.4.1999 - 14 B 94.2590 - juris).

Aus seiner Zweckbestimmung als Wochenendhaus folgt, dass es bei Errichtung nur dem zeitlich begrenzten und nicht dem dauerhaften Aufenthalt dienen sollte. Die vom Beigeladenen unter Beweis gestellte Änderung der Nutzung des Hauses im Jahre 1959 durch Übergang zu einer Dauerwohnnutzung, die vom Senat für das vorliegende Verfahren als wahr unterstellt wird, bedurfte nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901, die den erst mit der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl S. 179) eingeführten Begriff der „Nutzungsänderung“ noch nicht kannte, weder einer Anzeige noch einer Baugenehmigung und war damit formell rechtmäßig (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.1999 - 14 B 94.2590 - juris Rn. 26 f.).

1.1.2 Das Wohnhaus des Beigeladenen nimmt gleichwohl auch im Fall einer formell rechtmäßigen Dauerwohnnutzung nicht am Bebauungszusammenhang teil, weil es schon von seiner Dimensionierung her betrachtet nicht das siedlungsstrukturelle Gewicht entfaltet, das eine zur Fortentwicklung des Gebiets maßstäbliche Bebauung aufweisen muss. Nicht zielführend sind allerdings die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen, das Haus mache einen „sehr bescheidenen Eindruck“ und sei „objektiv nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet“; Küche und Bad hätten jeweils nur 5 m², auf der „beengten Schlafcoach“ werde mit Schlafsäcken genächtigt. Diese primär auf das Hausinnere bezogenen Aussagen lassen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Frage der prägenden Kraft des Hauses im maßgeblichen Gebiet zu. Diese fehlt ihm gleichwohl, denn das Gebäude stellt sich wegen seiner im Vergleich zur südlichen Bebauung geringen Grundfläche und Kubatur als Beginn der im Norden anzutreffenden Siedlungssplitter (FlNr. 1034, 1036 und 529/5) dar, so dass es selbst nicht mehr dem Innenbereich zuzurechnen ist. In westlicher, nördlicher und östlicher Richtung wird das Baugrundstück durch einen „offenen“ Übergang in die von Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB freie Landschaft bestimmt. Zum südlich angrenzenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 518 besitzt das Haus des Beigeladenen einen nicht unerheblichen Abstand, der bereits für sich betrachtet eine gewisse Zäsur darstellt. Auch wegen des niedrigen Dachs, das im ausgebauten Speicher nur an wenigen Stellen Stehhöhe besitzt, wirkt das Grundstück FlNr. 529 nahezu unbebaut, wenn man die fünf südlich von ihm gelegenen Grundstücke mit den dort befindlichen Gebäuden zum Vergleich heranzieht.

Vor dem Hintergrund des eingenommenen Augenscheins kommt unabhängig von der Art der Nutzung des Hauses als Wohngebäude oder als Wochenendhaus eine die gesamten örtlichen Verhältnisse einbeziehende Betrachtung zu dem Ergebnis, dass der Bebauungszusammenhang mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 518 endet und sich nicht mehr auf das Baugrundstück erstreckt. An dieser Beurteilung vermag auch die nach dem Augenschein realisierte, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnende bauliche Entwicklung auf den Grundstücken FlNr. 489/28 und 511 nichts zu ändern.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die vom Beigeladenen herangezogene Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 16. August 2011 (1 ZB 10.2244, juris). Dort ging es um den Bebauungszusammenhang in einem von fast 40, überwiegend größeren Wochenendhäusern geprägten Gebiet, in dem die anzutreffende Bebauung durchaus maßstabsbildende Kraft für die Fortentwicklung dieses „faktischen Wochenendhausgebiets“ haben konnte.

1.2 Auch wenn sich nach Verneinung der Frage, ob das Baugrundstück Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, die Frage der Ortsteileigenschaft nicht mehr stellt (BVerwG, B. v. 13.9.2012 - 4 C 4.12 - DVBl 2012, 1375), sieht der Senat in der vorhandenen Bebauung nördlich des Bachverlaufs des „S. Grabens“ und östlich der G-straße keinen Ortsteil im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der „S.-Graben“ selbst trennt die nördliche Bebauung von der südlich gelegenen dichteren Bebauung eindeutig ab. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. März 2007 (M 11 K 06. 1250 juris), das dem „S.-Graben“ im Zusammenhang mit der ca. 150 m westlich gelegenen Bebauung an der R-straße keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung zuerkennt, kann im vorliegenden Verfahren schon wegen der andersartigen Situation der Bebauung an der G-straße keine Bedeutung haben. Auch soweit der Beigeladene hervorhebt, dass der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. 519/3 (nördlich des „S.-Grabens“) und demjenigen auf FlNr. 511/5 (südlich des „S.-Grabens“) nur ca. 20 m betrage, vermag dieser Umstand die durch den Bach gebildete natürliche Zäsur ebenso wenig aufzuheben wie die südlich des „S.-Grabens“ hinzugekommene Bebauung, die die trennende Wirkung des Baches unberührt lässt.

2. Eine Baugenehmigung kann für das im Außenbereich liegende Bauvorhaben nicht erteilt werden, weil es weder die Voraussetzungen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB (2.1) erfüllt, noch als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist (2.2).

2.1 Auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a BauGB, wonach die privilegierte Erweiterung eines Wohngebäudes u. a. voraussetzt, dass „das Gebäude … zulässigerweise errichtet worden“ ist, kann sich der Beigeladene nicht mit Erfolg berufen, weil sein Haus nicht als Wohngebäude, sondern als Wochenendhaus zulässigerweise errichtet worden ist.

Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach zunächst das Vorhandensein eines „Wohngebäudes“ voraus, weshalb sie auf Wochenendhäuser nicht anwendbar ist (BVerwG, B. v. 13.9.1988 - 4 B 155.88 - NVwZ-RR 1989, 173). Dies ergibt sich auch aus dem mit ihr verfolgten Zweck, dem Eigentümer eines in zulässiger Weise errichteten Wohnhauses eine angemessene „Wohnraumversorgung“ zur Beseitigung einer Härte zu ermöglichen (BT-Drs. 8/2885, S. 37) und damit einen „erweiterten Bestandsschutz“ zu gewährleisten. Die Vorschrift ermöglicht hingegen weder eine Funktionsänderung von einem Wochenendhaus in ein zu Dauerwohnzwecken genutztes Wohngebäude noch war mit ihr beabsichtigt, die angemessene Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Ferienhauses zu ermöglichen (BVerwG, B. v. 13.9.1988 a. a. O.).

Außerdem muss das zu erweiternde Objekt zulässigerweise als Wohngebäude errichtet worden sein. Dieses Erfordernis wird durch die bis 31. Dezember 1996 geltende Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB bestätigt, der von der „Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden“ spricht. Dass in der aktuellen Fassung der Vorschrift in Buchstabe a lediglich von einem „Gebäude“ die Rede ist, ändert nichts daran, dass damit ausschließlich ein Wohngebäude im Sinne des ersten Satzteils der Nummer 5 gemeint ist (s. Wortlaut: „das Gebäude“). Auch die Nummer 2 von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB enthält einen entsprechenden Aufbau, soweit in seinem ersten Satzteil von einem gleichartigen „Wohngebäude“ die Rede ist, während im Folgenden (Buchstabe a bis d) nur noch „das vorhandene Gebäude“ angesprochen wird, ohne damit den Umfang der teilprivilegierten Gebäude zu erweitern.

„Zulässigerweise“ errichtet ist aber nur ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit überhaupt an bundesrechtlichem Bebauungsrecht zu messen war; denn es gibt keinen einleuchtenden Grund dafür, dass der Bundesgesetzgeber einen „erweiterten Bestandsschutz“ sogar für solche Vorhaben hätte schaffen wollen, deren ursprüngliche Errichtung nicht an den bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen war und bei denen deshalb nicht einmal die Einhaltung eines bauplanungsrechtlichen Mindeststandards gewährleistet ist (BVerwG, U. v. 8.10.1998, - 4 C 6.97 - NVwZ 1999, 297 = juris Rn. 18). Dies gilt nicht nur für unter Geltung des Bundesbaugesetzes und der Baugesetzbuchs errichtete Vorhaben, sondern erst recht auch für solche, die noch unter Geltung der Bauregelungsverordnung (Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1936, RGBl I S. 104, BauRegVO) errichtet wurden, die als Bundesrecht fortgalt (vgl. BVerwG, U. v. 7.10.1954 - I C 16.53 - Buchholz 406.21 § 3 BauregelungsVO Nr. 2). Denn auch die Bauregelungsverordnung enthielt bereits bauplanungsrechtliche Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden; so sah § 3 Abs. 1 BauRegVO die Versagung der „baupolizeilichen Genehmigung“ für „außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils“ geplante bauliche Anlagen vor, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde.

Die 1959 erfolgte Nutzungsänderung, die zugunsten des Beigeladenen unterstellt wird, war jedoch nicht an bundesrechtlichem Bebauungsrecht zu messen. Sie wurde noch vor dem Inkrafttreten des Ersten bis Dritten Teils des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 vorgenommen (vgl. zur Einheit von Gebäude und ihm zugedachter Funktion: BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 50.87 - ZfBR 1989, 72). § 3 Abs. 1 BauRegVO stellte materiellrechtliche Anforderungen lediglich an die Ausführung baulicher Anlagen, worunter die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen verstanden wurde. Denn nach der damals geltenden Bayerischen Bauordnung von 1901 war eine baupolizeiliche Genehmigung lediglich zur Herstellung von neuen Haupt- und Nebengebäuden, zur Verlegung dieser Gebäude sowie für Hauptreparaturen und Hauptänderungen erforderlich (§§ 6 und 7 BayBauO 1901).

Das als Wochenendhaus genehmigte Gebäude konnte also 1959 in formell legaler Weise zu Dauerwohnzwecken „umgenutzt“ werden, ohne dass dadurch eine Genehmigungspflicht ausgelöst wurde. Damit konnte der formell erlaubte Übergang von einer Freizeitnutzung zu einer dauerhaften Wohnnutzung keinen „erweiterten Bestandsschutz“ für die niemals an materiellem Baurecht geprüfte Umnutzung begründen. Der Bauherr trägt in Konsequenz der damaligen Genehmigungsfreiheit selbst die Verantwortung für die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, ohne dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Anlass für die Einräumung eines „erweiterten Bestandsschutzes“ bestünde (BVerwG, U. v. 8.10.1998, a. a. O.). Auf die im aufgehobenen Urteil vom 17. April 2013 (a. a. O., Rn. 30: „Auch …“) im Rahmen einer Hilfserwägung untersuchte Frage nach dem Vorliegen unwirtschaftlicher Erschließungsaufwendungen i. S.v. § 3 Abs. 2 BauRegVO infolge der Nutzungsänderung kommt es nicht an; diese Frage würde sich nur bei einer hier nicht vorliegenden Errichtung baulicher Anlagen stellen.

2.2 Das Bauvorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die beabsichtigte Vergrößerung eines kleinen, im Außenbereich gelegenen Hauses um ca. 50% seiner bisherigen Grundfläche lässt befürchten, dass weitere Bau- oder zumindest Erweiterungswünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks an der G-straße oder auf dem Baugrundstück selbst aufkommen und damit eine Erweiterung oder Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung droht; diese Befürchtung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits seit langem zahlreiche Grundstücke im weiteren Verlauf der G-straße parzelliert sind. Offenbleiben kann daher, ob das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt sind. Letzteres hängt u. a. von der Frage ab, ob das Baugrundstück trotz seiner (Rand-)Lage im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „A...“ vom 1. Oktober 1997 „von den Beschränkungen dieser Verordnung ausgenommen“ ist, falls es bei ihrem Inkrafttreten bereits mit einem „Wohngebäude“ bebaut war (vgl. § 6 Nr. 1 der Verordnung). Ob dem Erweiterungsvorhaben die Darstellung des Flächennutzungsplans als „planerisch bedeutsame Grünfläche“ entgegengehalten werden kann, könnte fraglich sein, weil es im Hinblick auf seinen Umfang und seine zum Erschließungsweg hin ausgerichtete Lage die Grünfläche nur unerheblich beeinträchtigen dürfte (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2012 - 1 ZB 12.142 - juris).

Der Beigeladene, der mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs.2 VwGO), trägt die Kosten des zwei mündliche Verhandlungen umfassenden Berufungsverfahrens (vgl. § 37 GKG) sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Fragen der Auslegung von § 3 BauRegVO führen schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil diese Norm mit Wirkung vom 29. Oktober 1960 aufgehoben worden und nicht erkennbar ist, dass sie noch in Zukunft für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung sein könnte (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.2014, a. a. O., Rn. 13).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/11/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. III. Die Kostenentscheidung ist für den Kläger gegen Sicherheitslei
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.