Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545

published on 16/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 08.5491, 16/11/2010

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollsteckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1944 geborene Klägerin, die als Realschullehrerin (BesGr A13) im Dienst des Beklagten stand, bevor sie zum 31. August 2008 in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Dienstunfall und wendet sich gegen die Rückforderung von Unfallfürsorgeleistungen.

Am 1. Dezember 2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zur Schule und fiel dabei auf ihre linke Schulter. In der Folgezeit klagte sie über Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Ellenbogen bzw. Schultergelenk und war arbeitsunfähig.

Am 27. Dezember 2006 meldete die Klägerin den Unfall vom 1. Dezember 2006 als Dienstunfall.

Mit ärztlichem Attest vom 22. Januar 2007 diagnostizierte Dr. R … (Orthopäde) bei der Klägerin als Folge des Sturzes eine nicht-dislozierte subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus linke Schulter, Distorsion und Kontusion linker Ellenbogen, für degenerative Vorschädigungen gebe es keinen Anhaltspunkt.

Mit ärztlichem Attest vom 6. Februar 2007 erklärte Dr. R…, die Klägerin befinde sich seit September 2003 aufgrund folgender Diagnosen in ambulanter Behandlung: Z.n. nicht-dislozierter Humeruskopffraktur mit Abriss des Tuberculum majus links (12/06), persistierende Bewegungseinschränkung; Arthralgie bei Z.n. Distorsion und Kontusion linker Ellenbogen; chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei erosiver Osteochondrose C5/6, Diskusprotusion C5/6/7; LWS-Syndrom bei Spondylarthrose und breitbasiger Bandscheibenprotusion L5/S1; aktivierte Polyarthrose der Finger beidseits. Eine stationäre Reha-Maßnahme sei deshalb dringend indiziert.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 erkannte das Landesamt für Finanzen den Unfall vom 1. Dezember 2006 als Dienstunfall an und stellte als Dienstunfallfolgen eine nicht-dislozierte subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus linke Schulter, Distorsion und Kontusion linker Ellenbogen fest.

Mit ärztlichem Bericht vom 23. März 2007 erklärte Dr. R…, die Klägerin befinde sich seit Dezember 2006 aufgrund folgender Diagnosen in ambulanter Behandlung: Z.n. nicht-dislozierter Humeruskopffraktur mit Abriss des Tuberculum majus links, progrediente Arthralgie und persistierende Bewegungseinschränkung bei aktiver posttraumatischer Omarthrose; Arthralgie bei Z.n. Distorsion und Kontusion linker Ellenbogen. Aufgrund parallel vorliegender, unfallunabhängiger Leiden (chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom bei erosiver Osteochondrose C5/6; Diskusprotusion C5/6/7; LWS-Syndrom bei Spondylarthrose und breitbasiger Bandscheibenprotusion L5/S1; aktivierte Polyarthrose der Finger beidseits) bestehe ein deutlich erhöhtes Chronifizierungsrisiko der unfallbedingten Beschwerden.

Vom 29. April bis 27. Mai 2007 befand sich die Klägerin im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme in der A …-Klinik St. W… (vgl. ärztliche Bescheinigung vom 11. Mai 2007). Mit orthopädischem Entlassungsbericht vom 25. Mai 2007 stellte Dr. M… (Facharzt für Orthopädie) folgende Diagnosen: Einschränkungen und Restbeschwerden bei Z.n. Humerusfraktur und Abriss des Tuberculum majus linke Schulter (Schmerzen beim Anheben von Gegenständen und Ausstrecken des linken Armes sowie bei Linksseitenlage) und degeneratives HWS/LWS-Syndrom (chronisch rezidivierende Beschwerden bei Osteochondrose C5/6, Bandscheibenprotusion C5/6/7 mit degenerativem LWS-Syndrom bei Spondylarthrose und breitbasiger Bandscheibenprotusion L5/S1) sowie Polyarthrose beider Hände.

Laut ärztlichem Bericht von Dr. W… (Orthopäde) vom 16. Juli 2007 waren bei der Klägerin noch starke Beschwerden in der linken Schulter bei Verrichtungen des täglichen Lebens, Lagerungsprobleme und damit verbundene Schlafstörungen sowie rezidivierende Übelkeit mit links betonten Schmerzen im Schulter-Nackenbereich beidseits festzustellen. Die klinische Untersuchung der Klägerin habe eine starke Retroversionseinschränkung des linken Arms, Verspannungen des M. subscapularis und der Muskulatur an der Halswirbelsäule bzw. der oberen Brustwirbelsäule sowie Druckschmerzen am M. trapezius beidseits ergeben. Am 18. Juni 2007 sei aus einer Bewegung heraus ein akut schmerzhaftes BWS-Syndrom aufgetreten (Diagnosen: BWS-Syndrom akut, partielle Schultersteife links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. subscapularis links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits, Myotendinose paravertebrale Muskulatur der HWS und BWS, Myotendinose Schulter-Nacken-Muskulatur, chronisches Cervikalsyndrom).

Mit ärztlichem Attest vom 3. August 2007 bescheinigte Dr. W… der Klägerin ein rezidivierendes BWS-Syndrom posttraumatisch.

Laut radiologischem Befundbericht der Praxisgemeinschaft Dres. D… & Koll. vom 13. August 2007 konnte bei der Klägerin ein thorakaler Prolaps ausgeschlossen werden (weitere Diagnosen: erhaltene KWS-Kyphose, mäßige osteochondrische Degeneration der Halswirbelsäule C5/6/7, geringfügige Spondylosis anterior).

Laut orthopädischem Befundbericht von Dr. M… (A…-Klinik St. W …) vom 30. August 2007 bestanden bei der Klägerin weiter Beschwerden in der linken Schulter, die distal über den Trizeps zum Unterarm und proximal bis zum Nacken ausstrahlten (Diagnose: Bursitis subdeltoidea, Bizepstendinitis linke Schulter).

Laut radiologischem Befundbericht der Praxisgemeinschaft Dres. D … & Koll. vom 7. September 2007 wurden bei der Klägerin folgende Beschwerden festgestellt: Tendinose S.M. supraspinatus und subscapularis, Enthesiopathie S.M. infraspinatus, Humeruskopfhochstand, diskretes Knochenödem im medialen Teil des Humeruskopfs ohne erkennbare Frakturlinie, mäßiggradige hypertrophe ACG-Arthrose mit subacromialer Enge, Bursitis subdeltoidea/subacromialis, beginnende degenerative Veränderungen im humero-glenoidalen Gelenk ohne Hinweis auf Labrumläsion.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 stellte das Landesamt für Finanzen aufgrund des Vorschlags von Dr. G… (Fachärztin für Chirurgie) im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 24. September 2007 als weitere Unfallfolge aus dem Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 eine posttraumatische Anpassungsstörung fest.

Hiergegen legte die Klägerin am 9. November 2007 Widerspruch ein und beantragte am 28. November 2007 unter Vorlage des ärztlichen Berichts von Dr. W … vom 16. Juli 2007, die darin genannten Beschwerden als weitere Unfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 festzustellen.

Laut amtsärztlichen Gesundheitszeugnis von Dr. G… vom 14. Dezember 2007 seien die Tendinose S.M. supraspinatus und infraspinatus der eigentlichen Schulterverletzung zuzurechnen, die mäßiggradig hypertrophe ACG-Arthrose links sei hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Dienstunfall hervorgerufen worden, sondern bereits vorbestehend gewesen.

Laut ärztlichem Attest von Dr. H. (Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie) vom 28. Januar 2008 waren bei der Klägerin orthopädische Beschwerden mit Schmerzen und Übelkeit sowie ein vegetativ-dysthymes Syndrom mit vegetativ-dysthymer Verstimmung, Antriebsstörung und Leistungsinsuffizienz festzustellen.

Laut amtsärztlichen Gesundheitszeugnis von Dr. G… vom 6. Februar 2008 seien die Myotendinose der paraverbralen Muskulatur HWS/BWS, das rezidivierende chronische Cervikalsyndrom, das rezidivierende BWS-Syndrom, der cervicogene Schwindel, die rezidivierenden Myotendinosen der suboccipitalen Muskulatur und die mäßiggradig hyperthrophe ACG-Arthrose links nicht dem Dienstunfall zuzuordnen.

Mit Bescheiden vom 6. bzw. 8. Februar 2008 gewährte das Landesamt für Finanzen der Klägerin im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vorläufige Zahlungen in Höhe von 617,- € (Krankengymnastikrechnung vom 10. Januar 2008) sowie in Höhe von 363,06 € (Arztrechnung vom 31. Januar 2008) für Heilbehandlungskosten aufgrund der von Dr. W… gestellten Diagnose (Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter). Die Zahlungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt seien.

Am 11. Februar 2008 beantragte die Klägerin unter Vorlage von ärztlichen Attesten von Dr. W… vom 14. und 21. Januar 2008, folgende Beschwerden als weitere Folgen aus dem Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 festzustellen: Z.n. Tuberculum majus Fraktur links, Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. subscapularis links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits, Myotendinose paravertebraler Muskulatur HWS und BWS, Myotendinose Schulter-Nacken-Muskulatur rechts stärker als links, chronisches Cervikalsyndrom posttraumatisch, rezidivierendes BWS-Syndrom posttraumatisch, partielle Schultersteife links posttraumatisch.

Laut Arztbriefen des Klinikums G… vom 7. März und 18. April 2008 erlitt die Klägerin am 19. Februar 2008 einen Stolpersturz und infolge dessen eine komplexe Fraktur am rechten Fuß.

Laut amtsärztlichen Gesundheitszeugnis von Dr. G … vom 23. April 2008 sei eine partielle Schultersteife links Teil der bereits anerkannten Schulterverletzung in der posttraumatischen Phase und müsse nicht als eigene Diagnose übernommen werden. Ein BWS-Syndrom beschreibe nur einen unspezifischen Schmerzzustand, lasse aber keinen Rückschluss auf die Art der Verletzung zu und könne deshalb nicht als Unfallfolge anerkannt werden. Die Diagnose „Z.n. Tuberculum majus Fraktur links“ entspreche der bereits anerkannten Unfallfolge. Hinsichtlich der Diagnose „Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter“ könne eine unfallbedingte Teilruptur o.ä. nicht verifiziert werden. Die Diagnose „Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter“ bezeichne Reizzustände aufgrund der anerkannten Fraktur. Gleiches gelte für die Diagnosen „Myofasciales Triggerpunktsyndrom M. suprascapularis [richtig: subscapularis] links“, „myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits“, „myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits“, „Myotendinose paravertebrale Muskulatur HWS und BWS“, „Myotendinose Schulter-Nacken-Muskulatur rechts stärker als links“, „chronisches Cervikalsyndrom“, „rezidivierendes BWS-Syndrom“, „partielle Schultersteife links“. Sämtliche Diagnosen würden unspezifische Beschwerden bezeichnen, aus denen nicht mit Sicherheit auf einen Unfallzusammenhang geschlossen werden könne, da solche Symptome bei älteren Menschen häufig auch ohne äußeren Anlass auftreten würden. Schwindel und Übelkeit seien Teil der anerkannten posttraumatischen Anpassungsstörung.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Mai 2008 lehnte das Landesamt für Finanzen unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 23. April 2008 den Antrag der Klägerin auf Erweiterung der Dienstunfallfolgen vom 1. Dezember 2006 um eine partielle Schultersteife links posttraumatisch und ein BWS-Syndrom ab (Ziff. 1), stellte ergänzend fest, dass die Diagnosen Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter, Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. suprascapularis links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits, Myotendinose paravertebrale Muskulatur der HWS und BWS, Myotendinose Schulter-Nackenmuskulatur rechts stärker als links, chronisches Cervikalsyndrom, Myotendinose suboccipitale Muskulatur und hyperthrophe ACG-Arthrose nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 zurückzuführen seien (Ziff. 2), und forderte die mit Bescheid vom 6. sowie 8. Februar 2008 gewährten Zahlungen für Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 980,06 € zurück (Nr. 3).

Hiergegen legte die Klägerin am 29. Mai 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung legte sie den ärztlichen Bericht von Dr. M… (A …-Klinik St. W …) vom 29. Mai 2008 (Diagnose: Schultersteife links bei Z.n. subcapitaler Humerusfraktur links mit Abriss des Tuberculum majus, Tendinopathie der Rotatorenmanschette im Intervall M. supraspinatus und subscapularis, reaktive Myotendinosen im Schulter- und Nackenbereich) sowie die ärztliche Stellungnahme von Dr. W … vom 23. Juli 2008 (Diagnose: Z.n. Fraktur linker Schulterbereich als Folgen des Unfalls vom 1.12.2006: partielle Schultersteife links, Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter, cervikogener Schwindel, Myotendinose suboccipitale Mm., Myotendinose Schulter-Nacken-Mm. links mehr als rechts) vor.

Mit Bescheid des Versorgungsamts vom 12. Juni 2008 wurde bei der Klägerin aufgrund der Diagnosen: seelische Störung, posttraumatische Anpassungsstörung, Funktionsbehinderung des Schultergelenks links und der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen ein Gesamt-GdB von 30 vH festgestellt.

Mit Schreiben vom 13. August 2008 beantragte die Klägerin Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Hierüber wurde bislang nicht entschieden, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen ausgesetzt.

In ihrer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 29. August 2008 hielt Dr. G… an ihrer Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 23. April 2008 fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2008 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Mai 2008 zurück.

Am 6. November 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 13. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2008 den Beklagten zu verpflichten, als wesentliche Folgen des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2006 noch anzuerkennen:

– partielle Schultersteife links posttraumatisch,

– endgradiges Rotationsdefizit im Bereich der linken Schulter,

– BWS-Syndrom,

– Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter,

– Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. suprascapularis links,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits,

– Myotendinose paravertebrale Muskulatur der HWS und BWS,

– Myotendinose Schulter-Nackenmuskulatur rechts stärker als links,

– chronisches Cervikalsyndrom,

– Myotendinose suboccipitale Muskulatur.

Mit Bescheid vom 9. März 2009 stellte das Landesamt für Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2008 eine partielle Schultersteife links posttraumatisch als weitere Folge des Dienstunfalls vom 1. Dezember 2006 fest. Laut Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 23. April 2009 umfasst diese Feststellung ebenfalls das konstatierte endgradige Rotationsdefizit im Bereich der linken Schulter. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob und ggf. welche von der Klägerin noch beklagten orthopädischen Beschwerden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

Dr. P… kam in seinem fachorthopädischem Gutachten vom 7. Juli 2010 unter Einbeziehung des radiologischen Fachgutachtens von Dr. W … vom 2. Juni 2010 zu dem Ergebnis, die verbliebenen Beschwerden seien wesentlich durch degenerative Veränderungen der Hals- bzw. Brustwirbelsäule verursacht worden.

Am 10. November 2010 legte die Klägerin Befundberichte der A …-Klinik München vom 6. September (Prof. Dr. H …), 19. Oktober (Dr. K …) und 25. Oktober 2010 (Herr W …) vor, wonach ihre Beschwerden (chronisches Schulterschmerzsyndrom bei Z.n. subcapitaler Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus linke Schulter; Osteochondrose und Spondylose C5/6/7) nicht kausal auf Veränderungen der Halswirbelsäule, sondern auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Weiter legte sie den radiologischen Befundbericht von Dr. S… vom 13. März 2007 (Diagnose: Z.n. subcapitaler Humerusfraktur und Fraktur im Bereich Tuberculum majus, deutlich sichtbare Frakturlinien und diskretes Knochenmarködem im Bereich Humeruskopf, Ansatztendinitis Supraspinatussehne, Peritendinitis Bizepssehne, Bursitis subacromialis/subdeltoidea, Verdacht auf knöchernen Abriss Labrum) sowie das im sozialgerichtlichen Verfahren auf Feststellung eines höheren GdB eingeholte fachorthopädische Gutachten von Dr. T… vom 24. April 2009 (Diagnose: u.a. Funktionsbehinderungen des linken Schultergelenks und der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen bei Z.n. subcapitaler Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus, Teilruptur an der Supraspinatussehne) vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. November 2010 führten Dr. P … und Dr. W … aus, der radiologische Befund zeige deutliche degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, die zu den muskulären Verspannungen geführt hätten. Zwar komme auch die Verletzung der Schulter als Ursache in Betracht, doch sei eine Verursachung durch degenerative Veränderungen wahrscheinlicher, da die Schulter nahezu normal verheilt sei. Während der bis zu zweijährigen Dauer der Schultersteife könne zwar auch diese die Beschwerden verursacht haben, dann hätten degenerative Veränderungen jedoch überwogen. Eine Verursachung durch die Schultersteife müsse allerdings konkret festgestellt werden, was mangels klinischer Begutachtungen zum Grad der Schultersteife nicht möglich sei. Die festgestellte Teilruptur sei als eine Ausdünnung der Sehne anzusehen, wie sie häufig bei älteren Menschen auftrete. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift hierzu verwiesen.

Mit Urteil vom 16. November 2010 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO insoweit eingestellt, als die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen, weil diese nicht durch das Unfallereignis, sondern wesentlich durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden seien. Dies stehe aufgrund der eingeholten Gutachten vom 7. Juli 2010 und 2. Juni 2010 zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach seien degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule als wesentliche Ursache für die Beschwerden anzusehen. Diese Feststellungen könnten durch die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht in Zweifel gezogen werden. So habe bereits Dr. R… mit Befundbericht vom 23. März 2007 neben den anerkannten Unfallfolgen ein unfallunabhängiges chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom konstatiert. Der Entlassungsbericht der A …-Klinik St. W … vom 25. Mai 2007 habe ebenfalls schon die Diagnose „degeneratives HWS- und LWS-Syndrom“ enthalten. Auch die Rückforderung von Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 980,06 € sei rechtmäßig, weil die diagnostizierte Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter nicht durch den Dienstunfall verursacht worden sei.

Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 5. März 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, die beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2010 sowie des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 13. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2008 den Beklagten zu verpflichten, als wesentliche Folgen des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2006 noch anzuerkennen:

– BWS-Syndrom,

– Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter,

– Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. subscapularis links,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits,

– myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits,

– Myotendinose paravertebrale Muskulatur der HWS und BWS,

– Myotendinose Schulter-Nackenmuskulatur rechts stärker als links,

– chronisches Cervikalsyndrom,

– Myotendinose suboccipitale Muskulatur.

Zur Begründung führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die von ihr geltend gemachten Beschwerden wesentlich auf dem Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 beruhen. Alle sie behandelnden Ärzte hätten die Tendinopathien und Myotendinosen übereinstimmend dem Unfall bei Z.n. subcapitaler Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus links zugeschrieben. Auch das BWS-Syndrom sei aufgrund der Muskelverspannungen und Fehlhaltungen eingetreten. Hierzu werde auf die Atteste Dr. W… vom 16. Juli 2007 sowie 14. und 21. Januar 2008, Dr. M… vom 29. Mai 2008, Dres. D… & Koll. vom 7. September 2007, A…-Klinik vom 6. September, 19. und 25. Oktober 2010 und Dr. S… vom 13. März 2007 sowie auf das Gutachten Dr. T … vom 24. April 2009 Bezug genommen. Auch im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis Dr. G… vom 23. April 2008 würden die Beschwerden als Reizzustände aufgrund der anerkannten Unfallfolgen angesehen. Wenn im vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2010 demgegenüber degenerative Erkrankungen der Halswirbelsäule als Auslöser für ihre Beschwerden angesehen würden, seien diese im radiologischen Zusatzgutachten vom 2. Juni 2010 nicht nachweisbar. Das Sachverständigengutachten weise auch Ungenauigkeiten und Widersprüche auf. Zum einen gehe es davon aus, dass die 2010 bestehenden muskulären Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich sich nicht zweifelsfrei als Folge des Dienstunfalls bewerten ließen, sondern überwiegend wahrscheinlich auf degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule beruhten, zum anderen könne es aber nicht ausschließen, dass es nach dem Unfall für zwei Jahre aufgrund der Schultersteife zu einer Reizung der Schulter- und Nackenmuskulatur als Folge einer Fehlbelastung gekommen sei, die zu Muskelverspannungen und BWS-Blockaden geführt habe. Dies bedeute, dass zumindest für zwei Jahre nach dem Unfall eine unfallbedingte Verschlimmerung der Beschwerden wahrscheinlicher sei, so dass der Klage jedenfalls insoweit stattzugeben sei. Diese Feststellung habe der Sachverständige in seiner Vernehmung bestätigt, jedoch dahingehend relativiert, dass er hierzu keine verbindliche Aussage treffen könne, weil keine entsprechende klinische Begutachtung hinsichtlich des Grades der Schultersteife bei der Klägerin vorliege. Dies sei unrichtig, da sich in den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Angaben dazu finden würden. Der Heilungsprozess habe entgegen der Annahme des Gutachters auch länger gedauert. Laut Befundbericht der radiologischen Praxis Dr. W… vom 14. Februar 2011 sei bei ihr auch keine Osteoporose festgestellt worden, so dass nicht auf degenerative Veränderungen geschlossen werden könne.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der gerichtliche Gutachter nicht ausgesagt, dass die Beschwerden der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren nach dem Unfall unfallbedingt seien. Er habe den Unfall insoweit lediglich als eine mögliche Ursache für die Beschwerden angesehen. Dies müsse jedoch konkret festgestellt werden, was nicht möglich sei, da die Auswirkungen der Schultersteife in den zwei Jahren nach dem Dienstunfall nicht klinisch begutachtet worden seien. Die von der Klägerin zum Gegenbeweis vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beschrieben zwar eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit, befassten sich aber nicht gutachterlich mit der Frage der Kausalität zwischen den Muskelbeschwerden und der Schultersteife. Aus den Ausführungen des Gutachters lasse sich deshalb lediglich herleiten, dass – falls die Beschwerden der Klägerin überhaupt unfallbedingt seien – dies allenfalls für ein bis zwei Jahre nach dem Unfall gelte. Eine Anerkennung von Unfallfolgen für die Vergangenheit habe auf dieser Grundlage schon tatsächlich nicht erfolgen können. Ihr stünden darüber hinaus auch prozessuale Bedenken entgegen, weil die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 hat der Senat ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob die von der Klägerin geltend gemachten orthopädisches Beschwerden jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum – und wenn ja für welchen – als Folgen des als Dienstunfall anerkannten Ereignisses vom 1. Dezember 2006 anzusehen sind.

Prof. Dr. R… kommt in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 7. Mai 2017 zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Jahren von der linken Schulter und nicht von der Halswirbelsäule herrühren könnten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 16. Mai 2018 hat Prof. Dr. R… sein Gutachten erläutert und erklärt, die Beschwerden könnten durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule oder durch den Schulterbruch verursacht worden sein. Zu Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen und gegen die Rückforderung von Unfallfürsorgeleistungen zu Recht als unbegründet abgelehnt. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2008 und des Abhilfebescheids vom 9. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte die Feststellung der geltend gemachten Beschwerden als weitere Unfallfolgen abgelehnt und 980,06 € Heilbehandlungskosten zurückgefordert.

1. Die Klage beurteilt sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592), weil sich der zugrunde liegende Dienstunfall am 1. Dezember 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) zum 1. Januar 2011 ereignet hat. Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Dies ist nicht der Fall. Zwar bestimmt Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, dass für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall i.S.d. BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall i.S.d. BayBeamtVG gleichsteht. Die Vorschrift gewährleistet, dass auch für vor Inkrafttreten des BayBeamtVG erlittene Dienstunfälle weiterhin Unfallfürsorge gewährt wird (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 523), misst sich aber keine Rückwirkung hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 zu (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 – 3 B 14.1141 – juris Rn. 22). Andere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2013 – 2 C 9.12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 15.563 – juris Rn. 27). Im Übrigen ergeben sich für den vorliegenden Fall auch keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr mit der Berufung noch geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als weitere Folgen des Dienstunfalls vom 1. Dezember 2006 nach § 31 BeamtVG (Art. 46 BayBeamtVG) weil nicht mit der erforderlichen, d.h. an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob diese wesentlich durch das Unfallereignis oder durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden sind.

2.1 Die Klägerin hat die Beschwerden bzw. entsprechenden Symptome (BWS-Syndrom, Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter, Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. subscapularis links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits, Myotendinose paravertebrale Muskulatur HWS und BWS, Myotendinose Schulter-Nackenmuskulatur, chronisches Cervikalsyndrom und Myotendinose suboccipitale Muskulatur) zwar am 11. Februar 2008 und damit rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfristen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG (Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG) geltend gemacht.

Insoweit ist es auch unschädlich, dass die Klägerin zunächst die Anerkennung eines „myofascialen Triggerpunktsyndroms M. subscapularis links“, dann jedoch eines „myofascialen Triggerpunktsyndroms M. suprascapularis links“ beantragt hat, da es sich bei letzterem ersichtlich um eine bloße Falschbezeichnung handelt, ohne dass zwischen den Beteiligten streitig wäre, worum es sich handelt (falsa demonstratio non nocet). Wie Prof. Dr. R… bestätigt hat, gibt es zwar einen M. subscapularis, aber keinen M. suprascapularis, sondern lediglich einen N. suprascapularis.

2.2 Es kann jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden wesentlich durch den Dienstunfall oder durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule verursacht worden sind. Eine solche Feststellung kommt auch nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall in Betracht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie vom Klageantrag umfasst wäre (vgl. zur möglichen Begrenzung der Anerkennung von Dienstunfallfolgen auf einen bestimmten Zeitraum nach dem Unfallereignis BayVGH, B.v. 15.10.2008 – 14 B 04.3029 – juris Rn. 23). Die Nichterweislichkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten geht dabei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten der Klägerin.

2.2.1 Unfallfürsorge wird Beamten gewährt, die durch einen Dienstunfall verletzt werden (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG). Ursächlich im Rechtssinn sind solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg (Körperschaden) bei natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Ein Dienstunfall ist nur dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Erfolgseintritt hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Keine Ursache im Rechtssinn stellen sog. Gelegenheitsursachen dar, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34.12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 15.563 – juris Rn. 31 f.).

Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht aufklären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1997 – 2 B 127.96 – juris Rn. 5). Der Beamte, der eine (weitere) Dienstunfallfolge geltend macht, trägt deshalb auch die materielle Beweislast dafür, dass ein Körperschaden wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Der erforderliche Ursachenzusammenhang muss dabei zur Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) des Gerichts feststehen. Lässt sich der Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfallgeschehen und dem eingetretenen Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten weder feststellen noch ausschließen (non liquet), geht die Nichterweislichkeit dieser entscheidungserheblichen Tatsache nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 3 B 15.563 – juris Rn. 33).

2.2.2 Der Senat konnte auf Grundlage einer Würdigung des Akteninhalts, namentlich der vorliegenden medizinischen Gutachten und übrigen ärztlichen Stellungnahmen, nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden im Bereich ihrer linken Schulter und Wirbelsäule wesentlich durch den Dienstunfall vom 1. Dezember 2006 (mit-) verursacht worden sind. Danach lässt sich nicht (mehr) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Beschwerden durch den Sturz auf die linke Schulter bzw. durch die im Anschluss daran festgestellten Körperschäden (nicht-dislozierte subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus linke Schulter, Schultersteife links posttraumatisch mit endgradigem Rotationsdefizit) oder durch unabhängig hiervon bestehende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (chronisch rezidivierendes HWS/LWS/BWS-Syndrom) hervorgerufen wurden. Es kann zwar gleichfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachten Beschwerden – jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall – infolge der Schulterverletzung aufgetreten sind. Die bloße Möglichkeit, dass dies so gewesen sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden zu bejahen. Da die Frage des Ursachenzusammenhangs nicht weiter aufgeklärt werden kann, führt dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast deshalb zur Abweisung der Klage auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen.

(1) Diese Beurteilung stützt sich in erster Linie auf das von Prof. Dr. R… erstattete fachorthopädische Gutachten vom 7. Mai 2017 sowie auf seine Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018, denen sich der Senat anschließt.

Der Sachverständige hat - gestützt auf die zitierte fachwissenschaftliche Literatur und die Untersuchung der Klägerin - unter Darlegung sowie Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie unter Einbeziehung weiterer ärztlicher Stellungnahmen (Arztbrief der A…-Klinik Prof. Dr. H … vom 21.1.2011, OP-Bericht der A …-Klinik Prof. Dr. H … vom 14.5.2014 und MRT-Befundberichte der A …-Klinik Dr. S … vom 31.3.2016 und 15.4.2016) nachvollziehbar, in sich stimmig und überzeugend begründet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden sowohl durch altersentsprechende degenerative Veränderungen der Hals- bzw. Brustwirbelsäule als auch durch die Schulterverletzung verursacht worden sein können, wobei eine Klärung der Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) möglich sei. Hiergegen hat die Klägerin nichts substantiiert vorgetragen.

Der Sachverständige hat bei der Klägerin bei Z.n. subcapitaler Humerusfraktur eine im Seitenvergleich endgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter (1), eine geringe ACG-Arthrose (Schultereckgelenksarthrose) links (2), ein chronisches Schulterschmerzsyndrom links (3) und eine Osteochondrose und Spondylose im Segment C5/6/7 (4) festgestellt. Diese Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den von den die Klägerin behandelnden Ärzten getroffenen Feststellungen überein und wurden auch durch Dr. P… und Dr. W …, Dr. G … sowie Dr. T … bestätigt. Danach erlitt die Klägerin infolge des Sturzes vom 1. Dezember 2006 u.a. an der linken Schulter eine nicht-dislozierte subcapitale Humerusfraktur mit Abriss des Tuberculum majus, aus der eine partielle Schultersteife mit endgradigem Rotationsdefizit resultierte. Daneben wurden bei ihr unfallunabhängig degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (u.a. chronisch rezidivierendes HWS/LWS-Syndrom) sowie eine ACG-Arthrose und eine Polyarthrose beider Hände festgestellt. Darüber hinaus leidet sie seit Mitte 2007 unter multiplen chronischen Beschwerden der linken Schulter und der diese umgebenden Muskulatur (Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter, Tendinitis S.M. supraspinatus und infraspinatus linke Schulter, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. subscapularis links, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. trapezius beidseits, myofasciales Triggerpunktsyndrom M. levator scapulae beidseits, Myotendinose paravertebrale Muskulatur HWS und BWS, Myotendinose Schulter-Nackenmuskulatur, Myotendinose suboccipitale Muskulatur, chronisches Cervikalsyndrom) sowie einem chronisch rezidivierenden BWS-Syndrom.

Prof. Dr. R… hat hierzu ausgeführt, die geltend gemachten Beschwerden seien zwar anteilig an dem posttraumatischen Beschwerdekomplex beteiligt, wie er u.a. nach einer Schulterverletzung auftreten könne. Dadurch könne es zu einer schmerzreflektorischen, muskulär bedingten Bewegungseinschränkung des Schulterblatts mit Reizungen der Schulter und der umgebenden Muskulatur kommen, die sich u.a. in myofascialen Triggerpunktsyndromen, Myotendinosen und Enthesiopathien äußern könnten. Die Schulterverletzung könne zu einer Therapieverzögerung und zu einem chronischen Schmerzverlauf führen. Auch wenn die Beweglichkeit der Schulter nicht signifikant eingeschränkt sei, könnten bei verzögertem Verlauf weiterhin unfallkausal unspezifische Befunde - wie im Beweisbeschluss genannt - vorliegen. Davon könne nicht nur die Schulter, sondern sekundär auch die Halswirbelsäule betroffen sein. Die Tatsache, dass degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule vorliegen würden, belege auch nicht, dass diese an dem komplexen Schmerzsyndrom beteiligt seien.

Der Übergangsbereich zwischen einem Hals-Schulter-Syndrom und einem Schulter-Arm-Syndrom sei allerdings fließend und kaum sicher zu bestimmen. Als Ursache für die geltend gemachten Beschwerden kämen deshalb sowohl der Schulterbruch als auch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule in Betracht. Eine Klärung der Kausalität sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, zumal seit dem Unfall inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen seien. Aus seiner Sicht könnten die Schulterschmerzen für die ersten zwei Jahre nach dem Trauma eher auf dieses zurückgeführt werden, danach aber nicht mehr; die fehlende entsprechende klinische Begutachtung hinsichtlich des Grades der Schultersteife mache es aber unmöglich, die Beschwerden eindeutig dem Schulterbruch bzw. den degenerativen Veränderungen zuzuordnen. Eine Tendinitis (Enthesiopathie) könne sich auch bei einer nur minimal verschobenen Schulter ergeben, weil dadurch die Sehnenansätze mitbetroffen sein könnten. Das gleiche gelte für eine Ausdünnung der Sehne bzw. eine chronische Bursitis. Insoweit könne aber ebenso wenig wie hinsichtlich des BWS-Syndroms mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden wesentlich durch die Schulterverletzung verursacht worden seien, sekundär sei dies hingegen möglich.

Da die Klägerin nach Angaben von Dr. R… bereits seit September 2003 (Attest vom 6.2.2007) bzw. jedenfalls schon im Unfallzeitpunkt im Dezember 2006 (Attest vom 23.3.2007) unabhängig von den festgestellten unfallbedingten Verletzungen an der linken Schulter degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule aufwies, die zeitnah auch von Dr. M… (Befundbericht vom 25.5.2007) sowie Dres. D … (Befundbericht vom 13.8.2007) bestätigt wurden, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Veränderungen nicht erst durch den Dienstunfall ausgelöst worden sein können, sondern bereits vorher bestanden haben müssen; die Aussage von Dr. R … im Attest vom 22. Januar 2007, für degenerative Vorschädigungen gebe es keinen Anhaltspunkt, bezieht sich ersichtlich lediglich auf die festgestellten Folgen des Sturzes an der linken Schulter bzw. am linken Ellenbogen der Klägerin. Danach kommen – worauf Prof. Dr. R … zutreffend abstellt – degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule jedenfalls gleichwertig (alternativ) neben der Schulterverletzung als Ursache für die geltend gemachten Beschwerden der Klägerin im Schulter-Nacken-Bereich in Betracht. Entsprechendes gilt hinsichtlich des BWS-Syndroms, dessen Auftreten am 18. Juni 2007 aus einer Bewegung heraus nach Ansicht des Sachverständigen ebenfalls degenerativen Veränderungen geschuldet sein kann.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Beurteilung durch die erstinstanzlichen Gutachter Dr. P… und Dr. W … Diese sind unter Auswertung des Akteninhalts und der eigenen Untersuchung der Klägerin davon ausgegangen, dass die Beschwerden sich nicht zweifelsfrei auf den Unfall, sondern wahrscheinlicher auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückführen ließen. Der radiologische Befund zeige eine deutlich ausgeprägte Osteochondrose C5/6 und Spondylarthrose C6/7 sowie eine leichte Osteochondrose im Bereich der oberen Brustwirbelsäule. Zwar komme auch eine Verletzung des Schultergelenks als Ursache hierfür in Frage, doch sei eine Verursachung infolge degenerativer Veränderungen wahrscheinlicher, da die Schulter nach dem Dienstunfall nahezu normal verheilt sei. Eine Schultersteife könne längstens für zwei Jahre nach einem Unfall auftreten. In diesem Zeitraum könne sie überwiegend wahrscheinlich Ursache für Beschwerden infolge muskulärer Verspannungen sein. Dies könne jedoch nicht generell so gesagt werden, sondern müsse im Einzelfall festgestellt werden. Eine entsprechende Aussage hinsichtlich der Klägerin sei mangels klinischer Begutachtungen zum Grad der Schultersteife und zu deren Auswirkungen im fraglichen Zeitraum nicht möglich. Im Übrigen sei diese Schlussfolgerung keinesfalls zwingend, sondern nur eine Möglichkeit. Später hätten dann degenerative Veränderungen überwogen. Die noch bestehenden muskulären Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich ließen sich daher zweifelsfrei nicht mehr als Folgen des Dienstunfalls werten. Die Veränderungen der Halswirbelsäule seien deshalb als Hauptursache für die muskulären Verspannungen anzusehen.

Auch die Amtsärztin Dr. G… ist mit Gesundheitszeugnis vom 14. Dezember 2007, 6. Februar 2008, 23. April 2008 und 29. August 2008 zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht worden seien, sondern hat diese im Wesentlichen auf unfallunabhängige vorbestehende Faktoren zurückgeführt. Die Diagnose „BWS-Syndrom“ lasse schon keinen Rückschluss auf die Art der Verletzung zu und könne deshalb nicht als Unfallfolge anerkannt werden. Hinsichtlich der weiteren Diagnose „Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter“ könne keine unfallbedingte Teilruptur der Sehne o.ä. festgestellt werden. Auch die übrigen Diagnosen würden lediglich Reizzustände bezeichnen, wie sie infolge der anerkannten Schulterfraktur eingetreten sein könnten; aus ihnen könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen Unfallzusammenhang geschlossen werden, weil solche unspezifischen Symptome bei älteren Menschen oft auch ohne äußeren Anlass auftreten würden.

(2) An dieser Einschätzung vermögen die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nichts zu ändern.

Hinsichtlich seiner Stellungnahmen vom 16. Juli 2007, 14. Januar 2008, 21. Januar 2008 und 23. Juli 2008 beschränkt sich Dr. W… auf die Behauptung, die von ihm diagnostizierten Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen, ohne hierfür eine Begründung anzugeben. Sowohl im Entlassungsbericht vom 25. Mai 2007 als auch im Befundbericht vom 30. August 2007 und 29. Mai 2008 beschränkt sich Dr. M … (A …-Klinik St. W …) darauf, die festgestellten Beschwerden der Klägerin anzuführen, ohne sich zur Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem Unfall zu äußern. Auch die Befundberichte Dres. D … & Koll. vom 13. August 2007 und 7. September 2007 enthalten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen den gestellten Diagnosen und dem Unfall keine Aussagen. Gleiches gilt auch für die Berichte von Dr. S … vom 13. März 2007 sowie von Dr. W … vom 14. Februar 2011.

Dr. K … (A …-Klinik) führt in seinem Befundbericht vom 19. Oktober 2010 zwar aus, die noch bestehenden Beschwerden der Klägerin seien seiner Meinung auf den Dienstunfall zurückzuführen, jedoch lässt sich dem Befundbericht ebenfalls keine Begründung für diese Annahme entnehmen. Herr W … (A …-Klinik) kommt in seinem Befundbericht vom 25. Oktober 2010 zu dem Ergebnis, die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden seien bei freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule sicherlich nicht kausal auf degenerative Veränderungen zurückzuführen; sowohl Symptomatik als auch Bewegungseinschränkungen würden zum sonographischen Befund der linken Schulter passen, so dass von einer Folgebeschwerdesituation nach traumatischer Verletzung der linken Schulter auszugehen sei. Hierzu hat Dr. P … ausgeführt, dass sowohl die nahezu normal verheilte Schulter als auch der radiologische Befund gegen diese Annahme sprechen würden und dass auch die Sehnenausdünnung bzw. –ruptur der Rotatorenmanschette sowie die Bursitis nicht zwingend auf Unfallbedingtheit schließen ließen, sondern eine bei älteren Patienten häufig auftretende degenerative Erscheinung darstellen würden. Dr. W … hat hierzu dargelegt, dass hierfür eine knöcherne Veränderung (Verschmälerung des Subacrominalraumes) als mögliche Ursache in Betracht kommt. Prof. Dr. R… hat hierzu erklärt, dass die Symptome zwar auf dem in leichter Fehlstellung verheilten Schulterbruch beruhen können, dass dies aber nicht mit Sicherheit nachweisbar sei.

Entsprechendes gilt für die von Dr. T … im fachorthopädischen Gutachten vom 24. April 2009 gestellten Diagnosen. Dieser hat darin ebenfalls keine Aussagen zum Ursachenzusammenhang zwischen den gestellten Diagnosen und dem Dienstunfall gemacht. Soweit Dr. T … eine Teilruptur der Spinatussehne festgestellt hat, kann es sich hierbei ebenfalls um eine degenerative Veränderung handeln. So haben Dr. P …Dr. W … ausgeführt, dass dies als Ausdünnung der Sehne infolge degenerativer Veränderungen zu verstehen sei. Ein Nachweis, dass diese Schädigung durch die Schulterverletzung verursacht wurde, ergibt sich hieraus nicht.

Soweit die Klägerin anführt, entgegen der Annahme von Dr. P… habe der Heilungsprozess bei ihr auch länger als üblich gedauert, können hieraus ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Ursachenzusammenhang der Beschwerden mit der Schulterverletzung gezogen werden. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen, laut Befundbericht Dr. W… vom 14. Februar 2011 seien keine Anzeichen für Osteoporose festgestellt worden seien. Im Übrigen mag, wie die Stellungnahmen von Dr. R … vom 6. Februar 2007 und 23. März 2007, Dr. M … (A …-Klinik St. W …) vom 25. Mai 2007 und 30. August 2007 sowie Dr. W … vom 16. Juli 2007 zeigen, der Heilungsprozess sich zwar über einen längeren Zeitraum als üblich erstreckt haben, doch war die ursprüngliche Schulterverletzung nach neun Monaten ausgeheilt (vgl. Befundbericht Dres. D … & Koll. vom 7.9.2007).

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass das am 18. Juni 2007 akut schmerzhaft aufgetretene BWS-Syndrom auf den muskulären Verspannungen und den dadurch automatisch entstandenen Fehlhaltungen beruhe, hat sie hierzu keine ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt, denen dies so entnommen werden könnte. Vielmehr hat Dr. W… im Attest vom 16. Juli 2007 erklärt, dass das BWS-Syndrom am 18. Juni 2007 aus einer Bewegung heraus aufgetreten sei, so dass eine Verursachung infolge der Beschwerden fernliegt. Später hat Dr. W… am 3. August 2007 ein rezidivierendes BWS-Syndrom posttraumatisch bescheinigt, was im Widerspruch zu der zunächst von ihm gestellten Diagnose steht, so dass – worauf die Amtsärztin hingewiesen hat – von daher kein Rückschluss auf die Art der Verletzung möglich ist.

Im Übrigen nimmt der Senat hierzu gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, gegen die die Klägerin auch nichts substantiiert vorgetragen hat.

(3) Es kann schließlich auch nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerden der Klägerin jedenfalls für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Schulterverletzung auf dieser beruhen würden. Zwar sind Dr. P… und Prof. Dr. R … davon ausgegangen, dass die Schulterschmerzen für die ersten zwei Jahre nach dem Trauma eher auf dieses zurückgeführt werden könnten, danach nicht mehr. Jedoch handelt es sich, wie die Sachverständigen klargestellt haben, auch insoweit nur um eine bloße Möglichkeit, die nicht mit der erforderlichen überwiegenden Gewissheit festgestellt werden kann. Beide Gutachter haben diesbezüglich übereinstimmend erklärt, dass die fehlende entsprechende klinische Begutachtung des Grades der Schultersteife im fraglichen Zeitraum es unmöglich mache, die geltend gemachten Beschwerden eindeutig der Schulterverletzung bzw. degenerativen Veränderungen zuzuordnen. Die von der Klägerin zum Gegenbeweis vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beschreiben zwar eine unstreitig nach wie vor bestehende Bewegungseinschränkung der linken Schulter, befassen sich jedoch nicht mit der Frage der Kausalität zwischen dem Grad der Schultersteife und den geltend gemachten Beschwerden. Eine Beweisaufnahme ist aufgrund der fehlenden klinischen Feststellungen zum Grad der Schultersteife und zu deren Auswirkungen für den fraglichen Zeitraum rückwirkend auch nicht mehr möglich. Soweit Reizzustände nicht von der Schultersteife bzw. von der Bewegungseinschränkung erfasst werden, hat es deshalb dabei sein Bewenden.

3. Der Beklagte hat zu Recht auch vorläufig gewährte Unfallfürsorgeleistungen für Heilbehandlungskosten i.S.d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BeamtVG (Art. 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBeamtVG) in Höhe von insgesamt 980,06 € nach § 52 Abs. 2 BeamtVG (Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG) unter konkludenter Aufhebung der zugrunde liegenden Bescheide vom 6. bzw. 8. Februar 2008 nach Art. 48 BayVwVfG zurückgefordert, da die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung einer Enthesiopathie S.M. infraspinatus linke Schulter nach dem unter 2. Ausgeführten nicht unfallbedingt waren und die Zahlungen deshalb zu Unrecht erfolgt sind. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, da die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt sind, erfolgten (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG/Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG). Anhaltspunkte für eine sog. Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Danach war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/07/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden
published on 24/04/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:
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Annotations

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.