Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 9 ZB 18.1261

published on 20/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 9 ZB 18.1261
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Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von insgesamt 32 Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M* … Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen, weil das Grundstück im Außenbereich liege und die Erschließung nicht gesichert sei. Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Landratsamt K* … den Bauantrag des Klägers ab. Auf dessen Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 17. April 2018, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richten sich die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beigeladenen weiter angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Beklagter und Beigeladene berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was diese innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Beklagter und Beigeladene sind der Ansicht, das Baugrundstück liege im Außenbereich und sei nicht ausreichend erschlossen. Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen aber nicht durch.

a) Die Zuordnung des Baugrundstücks durch das Verwaltungsgericht zum Innenbereich ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11, 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.4.2018 - 9 N 14.269 - juris Rn. 25). Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung (BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - BauR 2018, 1840 = juris Rn. 7); die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall ist stets das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (UA S. 9 f.).

bb) Das Verwaltungsgericht ist hier auf Grundlage seiner Feststellungen beim Augenscheinstermin im Verfahren W 4 K 14.1366 davon ausgegangen, dass die Halle auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung M* … ein die Siedlungsstruktur prägendes Element innerhalb des von ihm gezogenen Rahmens eines zusammenhängenden Ortsteils und das Baugrundstück eine Baulücke darstellt. Der Einwand, die Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … diene nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und dürfe daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, greift nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Halle nach der Baugenehmigung vom 29. Juli 1999 nicht um ein Nebengebäude, sondern um eine im Dorf- bzw. Mischgebiet regelmäßig zulässige gewerbliche Hauptnutzung handelt, ist diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 7; U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 34 Rn. 20).

Der im Zulassungsvorbringen vom Beklagten erhobene Einwand, der vom Verwaltungsgericht angenommene Rahmen (UA S. 12) von der H* …straße im Westen, dem G* … im Osten, der Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … im Norden und der A* …straße im Süden sei zu groß, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an dieser Zuordnung. Auch im südlichen Bereich dieses Gebiets befinden sich zahlreiche unterschiedliche Bauten in zweiter Reihe, so dass insoweit kein Strukturunterschied ersichtlich ist. Unabhängig davon dürfte es hierauf angesichts der gewerblichen Hauptnutzung des Gebäudes auf FlNr. … und … Gemarkung M* … gar nicht ankommen.

Der pauschale Einwand, das Baugrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen, weil es eine Seite zur freien Landschaft hin habe, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat hier aufgrund der beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 getroffenen Erkenntnisse darauf abgestellt, dass das Grundstück auf drei Seiten von Bebauung umgeben ist (UA S. 10) und sich zudem die (frühere) Argumentation des Landratsamts zur Nachbarbebauung, der im Osten befindlichen Mauer sowie der Straße G* … als Abgrenzung zu eigen gemacht. Es hat damit - anders als die Zulassungsvorbringen vorgeben - auf optisch wahrnehmbare Elemente abgestellt. Der Öffnung zur freien Landschaft hin, zumal diese hier durch die kleingärtnerische Nutzung östlich des G* … „eingeschränkt“ ist, kann damit kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommen (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris Rn. 21). Dem stehen die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.2.2009 - 1 B 08.340 und B.v. 4.2.2008 - 1 ZB 07.316) nicht entgegen, weil sie auf die dortige besondere dreieckige Grundstückssituation abgestellt und deshalb die für eine Einstufung als Innenbereich erforderliche Prägung durch benachbarte zusammenhängende Bebauung für einen Teilbereich des betroffenen Grundstücks verneint haben. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass am fraglichen Standort der Eindruck vorherrsche, sich im freien Gelände zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 6 ZB 19.60 - juris Rn. 9). Aus den vom Beklagten angeführten Entfernungsangaben ergibt sich nichts anderes, weil allein die Grundstücksbreite den vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheintermins gewonnenen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung nicht in Frage stellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 8). Die Zulassungsvorbringen stellen vielmehr ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantielle Zweifel an den Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.

b) Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung des Baugrundstücks.

Die Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 13). Im Innenbereich sind nur Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können, wobei aber nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34).

Beklagter und Beigeladene schließen aus den von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen einer einmaligen Verkehrszählung an einem Samstag auf eine Gefährdung der Radfahrer auf dem G* …, der Teil des Fernradwegenetzes Deutschland und der Euro-Velo-Route ist. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber bei seiner Sachverhaltswürdigung in Kenntnis der in den vorgelegten Akten befindlichen Zahlen auf seine Feststellungen beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 abgestellt und anhand der konkreten Straßenverhältnisse, des fehlenden Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehrs und der geringen Zahl der erschlossenen Grundstücke eine nicht mehr bewältigbare Intensivierung des Verkehrs verneint (UA S. 15 f.). Im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 23. August 2017, der offenbar vom G* … als „Radweg“ ausgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Straße Grabendamm um eine Gemeindestraße im Sinne der Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 BayStrWG handelt (UA S. 15). Die Zulassungsvorbringen stellen auch insoweit lediglich ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne substantiierte Zweifel an dessen tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Bewertungen aufzuzeigen, zumal ein großer Anteil der beantragten Stellplätze nach den Angaben des Klägers in den Bauantragsunterlagen (Behördenakte rote Heftung Bl. 8) seinem angrenzenden Planungsbüro zugeordnet sein sollen, während andere - nach Angaben im gerichtlichen Verfahren - Langzeitparkern vorbehalten bleiben sollen. Unabhängig davon, dass die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung im Falle eines - hier vorliegenden - Verpflichtungsurteils grundsätzlich möglich bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 16 m.w.N.), stehen eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen auf dem G* … oder zur Regelung der Grundstückszufahrt der Annahme einer gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung nicht ohne weiteres entgegen.

Die in den Zulassungsvorbringen angeführten gefährlichen Stellen, insbesondere an der Kreuzung zum K* …, mögen gegebenenfalls verkehrsrechtliche Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfordern, belegen aber nicht die Notwendigkeit einer durch das Bauvorhaben bedingten Straßenverbreiterung oder weiteren straßenbaulichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten Erschließung. Ernstliche Zweifel daran, dass der G* … bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten Fahrbahnbreite - ob nun vollständig befestigt oder an den Banketten teilweise unbefestigt - von Radfahrern und Personenkraftwagen gemeinsam benutzt werden kann, ergeben sich aus den Zulassungsvorbringen nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Vortrag des Beklagten hierzu erfolgte bereits außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon lässt sich den Zulassungsvorbringen nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus entnehmen, was sich nicht nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären ließe. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Beklagten sowie die Beigeladene genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 9 ZB 16.597 - juris Rn. 13). Ebenso wenig kommt es hierfür auf den Umfang der Ausführungen der Parteien an (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 - juris Rn. 36).

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 24).

Die Beigeladene hat jedoch bereits keine solche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Sofern dem Vorbringen sinngemäß die Frage nach einer Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereichs entnommen werden kann, ist diese höchstgerichtlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5). Darüber hinaus zeigt die Zulassungsbegründung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die Beigeladene wendet sich vielmehr gegen die konkrete Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die aber nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im hier vorliegenden Einzelfall darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 a.a.O. Rn. 6).

4. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

Der Beklagte rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, zur Frage der gesicherten Erschließung Beweis zu den Verkehrszahlen einzuholen. Die Beweisaufnahme durch gerichtlichen Augenschein sei nicht geeignet, die Frage der gesicherten Erschließung zu beantworten. Diese Rüge führt hier nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 9 ZB 16.597 - juris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer des Rechtsmittelführers günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 31). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat in Kenntnis der Zahlen der Verkehrszählung bei der Beurteilung der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführten Verkehrsgefährdung auf seinen Eindruck beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 sowie die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt (UA S. 16). Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verkehrsgefährdung, wie im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren vorgetragen, nicht durch einen Augenschein beurteilt werden könnte. Hierfür kommt es auch nicht allein auf die (tägliche) Anzahl der am Baugrundstück vorbeifahrenden Radfahrer auf dem G* … an. Dass der G* … aufgrund der Vielzahl der Radfahrer überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; Beklagter und Beigeladene berufen sich wesentlich auf eine Verkehrsgefährdung durch (zusätzliche) Personenkraftwagen auf dem G* … und den Kreuzungspunkten (Aus- und Einfahrt bzw. Kreuzung zum K* …*). Eine vollständige und durchgehende Überlastung der Straße lässt sich weder hieraus noch aus der vorgelegten (eintägigen) Verkehrszählung an einem Samstag ableiten, zumal die Zahl der Radfahrer auch saisonal und wetterabhängig sehr stark schwanken dürfte.

Unabhängig davon kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 21). Dies gilt auch für sonst sachkundig vertretene Beteiligte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2003 - 9 BN 4.03 - juris Rn. 13), wie hier die Behördenvertreter des Beklagten. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht entsprechend den o.g. Ausführungen auch nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.01.2017 - 8 ZB 16.1685) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/01/2017 00:00

Tenor In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3, § 52 Abs.
published on 02/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe
published on 28/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2018 - AN 3 K 17.397 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. II
published on 26/04/2018 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Die Kostenentscheid
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.