Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 9 ZB 18.1261

bei uns veröffentlicht am20.05.2019

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von insgesamt 32 Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung M* … Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr gemeindliches Einvernehmen, weil das Grundstück im Außenbereich liege und die Erschließung nicht gesichert sei. Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Landratsamt K* … den Bauantrag des Klägers ab. Auf dessen Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Würzburg den Beklagten mit Urteil vom 17. April 2018, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Hiergegen richten sich die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Beklagten geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Beigeladenen weiter angeführte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Beklagter und Beigeladene berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was diese innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Beklagter und Beigeladene sind der Ansicht, das Baugrundstück liege im Außenbereich und sei nicht ausreichend erschlossen. Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen aber nicht durch.

a) Die Zuordnung des Baugrundstücks durch das Verwaltungsgericht zum Innenbereich ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen dabei nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11, 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.4.2018 - 9 N 14.269 - juris Rn. 25). Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung (BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - BauR 2018, 1840 = juris Rn. 7); die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall ist stets das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen (UA S. 9 f.).

bb) Das Verwaltungsgericht ist hier auf Grundlage seiner Feststellungen beim Augenscheinstermin im Verfahren W 4 K 14.1366 davon ausgegangen, dass die Halle auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung M* … ein die Siedlungsstruktur prägendes Element innerhalb des von ihm gezogenen Rahmens eines zusammenhängenden Ortsteils und das Baugrundstück eine Baulücke darstellt. Der Einwand, die Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … diene nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und dürfe daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, greift nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Halle nach der Baugenehmigung vom 29. Juli 1999 nicht um ein Nebengebäude, sondern um eine im Dorf- bzw. Mischgebiet regelmäßig zulässige gewerbliche Hauptnutzung handelt, ist diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - juris Rn. 7; U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - juris Rn. 12; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 34 Rn. 20).

Der im Zulassungsvorbringen vom Beklagten erhobene Einwand, der vom Verwaltungsgericht angenommene Rahmen (UA S. 12) von der H* …straße im Westen, dem G* … im Osten, der Bebauung auf FlNr. … und … Gemarkung M* … im Norden und der A* …straße im Süden sei zu groß, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an dieser Zuordnung. Auch im südlichen Bereich dieses Gebiets befinden sich zahlreiche unterschiedliche Bauten in zweiter Reihe, so dass insoweit kein Strukturunterschied ersichtlich ist. Unabhängig davon dürfte es hierauf angesichts der gewerblichen Hauptnutzung des Gebäudes auf FlNr. … und … Gemarkung M* … gar nicht ankommen.

Der pauschale Einwand, das Baugrundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen, weil es eine Seite zur freien Landschaft hin habe, greift zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat hier aufgrund der beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 getroffenen Erkenntnisse darauf abgestellt, dass das Grundstück auf drei Seiten von Bebauung umgeben ist (UA S. 10) und sich zudem die (frühere) Argumentation des Landratsamts zur Nachbarbebauung, der im Osten befindlichen Mauer sowie der Straße G* … als Abgrenzung zu eigen gemacht. Es hat damit - anders als die Zulassungsvorbringen vorgeben - auf optisch wahrnehmbare Elemente abgestellt. Der Öffnung zur freien Landschaft hin, zumal diese hier durch die kleingärtnerische Nutzung östlich des G* … „eingeschränkt“ ist, kann damit kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommen (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2009 - 1 B 08.365 - juris Rn. 21). Dem stehen die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.2.2009 - 1 B 08.340 und B.v. 4.2.2008 - 1 ZB 07.316) nicht entgegen, weil sie auf die dortige besondere dreieckige Grundstückssituation abgestellt und deshalb die für eine Einstufung als Innenbereich erforderliche Prägung durch benachbarte zusammenhängende Bebauung für einen Teilbereich des betroffenen Grundstücks verneint haben. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass am fraglichen Standort der Eindruck vorherrsche, sich im freien Gelände zu befinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 6 ZB 19.60 - juris Rn. 9). Aus den vom Beklagten angeführten Entfernungsangaben ergibt sich nichts anderes, weil allein die Grundstücksbreite den vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheintermins gewonnenen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung nicht in Frage stellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 8). Die Zulassungsvorbringen stellen vielmehr ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantielle Zweifel an den Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.

b) Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung des Baugrundstücks.

Die Erschließung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 9 B 6.14 - juris Rn. 13). Im Innenbereich sind nur Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können, wobei aber nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung gefährdet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34).

Beklagter und Beigeladene schließen aus den von der Beigeladenen vorgelegten Zahlen einer einmaligen Verkehrszählung an einem Samstag auf eine Gefährdung der Radfahrer auf dem G* …, der Teil des Fernradwegenetzes Deutschland und der Euro-Velo-Route ist. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber bei seiner Sachverhaltswürdigung in Kenntnis der in den vorgelegten Akten befindlichen Zahlen auf seine Feststellungen beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 abgestellt und anhand der konkreten Straßenverhältnisse, des fehlenden Kraftfahrzeug-Durchgangsverkehrs und der geringen Zahl der erschlossenen Grundstücke eine nicht mehr bewältigbare Intensivierung des Verkehrs verneint (UA S. 15 f.). Im Gegensatz zum Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 23. August 2017, der offenbar vom G* … als „Radweg“ ausgegangen ist, hat das Verwaltungsgericht zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Straße Grabendamm um eine Gemeindestraße im Sinne der Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 BayStrWG handelt (UA S. 15). Die Zulassungsvorbringen stellen auch insoweit lediglich ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne substantiierte Zweifel an dessen tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Bewertungen aufzuzeigen, zumal ein großer Anteil der beantragten Stellplätze nach den Angaben des Klägers in den Bauantragsunterlagen (Behördenakte rote Heftung Bl. 8) seinem angrenzenden Planungsbüro zugeordnet sein sollen, während andere - nach Angaben im gerichtlichen Verfahren - Langzeitparkern vorbehalten bleiben sollen. Unabhängig davon, dass die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung im Falle eines - hier vorliegenden - Verpflichtungsurteils grundsätzlich möglich bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 16 m.w.N.), stehen eventuell erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen auf dem G* … oder zur Regelung der Grundstückszufahrt der Annahme einer gesicherten bauplanungsrechtlichen Erschließung nicht ohne weiteres entgegen.

Die in den Zulassungsvorbringen angeführten gefährlichen Stellen, insbesondere an der Kreuzung zum K* …, mögen gegebenenfalls verkehrsrechtliche Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfordern, belegen aber nicht die Notwendigkeit einer durch das Bauvorhaben bedingten Straßenverbreiterung oder weiteren straßenbaulichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten Erschließung. Ernstliche Zweifel daran, dass der G* … bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten Fahrbahnbreite - ob nun vollständig befestigt oder an den Banketten teilweise unbefestigt - von Radfahrern und Personenkraftwagen gemeinsam benutzt werden kann, ergeben sich aus den Zulassungsvorbringen nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Vortrag des Beklagten hierzu erfolgte bereits außerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon lässt sich den Zulassungsvorbringen nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus entnehmen, was sich nicht nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären ließe. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Beklagten sowie die Beigeladene genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 9 ZB 16.597 - juris Rn. 13). Ebenso wenig kommt es hierfür auf den Umfang der Ausführungen der Parteien an (vgl. OVG NW, B.v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 - juris Rn. 36).

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 24).

Die Beigeladene hat jedoch bereits keine solche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Sofern dem Vorbringen sinngemäß die Frage nach einer Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereichs entnommen werden kann, ist diese höchstgerichtlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5). Darüber hinaus zeigt die Zulassungsbegründung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Die Beigeladene wendet sich vielmehr gegen die konkrete Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die aber nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts im hier vorliegenden Einzelfall darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 a.a.O. Rn. 6).

4. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

Der Beklagte rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, zur Frage der gesicherten Erschließung Beweis zu den Verkehrszahlen einzuholen. Die Beweisaufnahme durch gerichtlichen Augenschein sei nicht geeignet, die Frage der gesicherten Erschließung zu beantworten. Diese Rüge führt hier nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 9 ZB 16.597 - juris Rn. 11). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer des Rechtsmittelführers günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 31). Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat in Kenntnis der Zahlen der Verkehrszählung bei der Beurteilung der vom Beklagten und der Beigeladenen angeführten Verkehrsgefährdung auf seinen Eindruck beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 sowie die konkreten örtlichen Verhältnisse abgestellt (UA S. 16). Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verkehrsgefährdung, wie im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsverfahren vorgetragen, nicht durch einen Augenschein beurteilt werden könnte. Hierfür kommt es auch nicht allein auf die (tägliche) Anzahl der am Baugrundstück vorbeifahrenden Radfahrer auf dem G* … an. Dass der G* … aufgrund der Vielzahl der Radfahrer überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; Beklagter und Beigeladene berufen sich wesentlich auf eine Verkehrsgefährdung durch (zusätzliche) Personenkraftwagen auf dem G* … und den Kreuzungspunkten (Aus- und Einfahrt bzw. Kreuzung zum K* …*). Eine vollständige und durchgehende Überlastung der Straße lässt sich weder hieraus noch aus der vorgelegten (eintägigen) Verkehrszählung an einem Samstag ableiten, zumal die Zahl der Radfahrer auch saisonal und wetterabhängig sehr stark schwanken dürfte.

Unabhängig davon kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es unterlassen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 9 ZB 15.785 - juris Rn. 21). Dies gilt auch für sonst sachkundig vertretene Beteiligte (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2003 - 9 BN 4.03 - juris Rn. 13), wie hier die Behördenvertreter des Beklagten. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht entsprechend den o.g. Ausführungen auch nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.01.2017 - 8 ZB 16.1685) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … in der Fassung vom 30. April 2014, bekannt gemacht am 29. Mai 2013, ist unwirksam.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … (Bebauungsplan).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin und schließt unmittelbar an die im Gebiet der Stadt E. gelegene R.-straße an. Im Norden und Westen des Plangebiets grenzen Bannwald und das Landschaftsschutzgebiet „B. …) an. Ein mit Wohnhäusern bebauter Bereich grenzt im Osten an das Plangebiet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha; im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 7. Mai 2013 war das zum großen Teil bewaldete Plangebiet mit 16 Wohnhäusern bebaut. Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Er setzt auf einer Teilfläche ein reines Wohngebiet fest (Mindestgrundstücksgröße 1.500 m², GRZ 0,15). Die übrigen Flächen sind im Wesentlichen als Wald oder als von Bebauung freizuhaltende Flächen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds (Erhaltung und Entwicklung der gebietstypischen, waldartigen Eingrünung) festgesetzt.

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 7. Mai 2013 in der Fassung vom 30. April 2013. Der auf einer Planurkunde zusammengefasste Bebauungsplan (Planteil und Textteil) wurde am 28. Mai 2013 ausgefertigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Aushang an den Amtstafeln erfolgte am 29. Mai 2013.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zum Teil mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Am 6. Februar 2014 stellte die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag und begründete diesen. Sie macht geltend, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, in jedem Fall aber abwägungsfehlerhaft, weil er im Hinblick auf die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße sowie zur Grundflächenzahl in weiten Teilen nicht vollziehbar sei. Denn von den 24 im Plangebiet gelegenen Grundstücken könnten nur neun Grundstücke die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße und die Grundflächenzahl einhalten. Darüber hinaus fehle es einzelnen Festsetzungen an einer gesetzlichen Grundlage. So seien die als Wald festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und mit Erhaltungsverpflichtung von Bäumen überlagert. Dies verstoße gegen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Das bedingungslose Baumerhaltungsgebot für Bäume ab einem Stammumfang von 60 cm auch außerhalb der Schutzzone sei nicht gerechtfertigt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ... für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Die Annahme der Antragstellerin, dass bei einer Vielzahl der planbetroffenen Grundstücke die Mindestgrundstücksgröße von 1.500 m² nicht erreicht werde, gehe von einer unzutreffenden Bewertung des Grundstücksbegriffs aus und treffe deshalb nicht zu. Die Grundflächenzahl sei mit 0,15 zutreffend und fehlerfrei festgesetzt worden. Sie gebe die vorhandene lockere und villenartige Bebauung wieder. Ein „faktisches Bauverbot“ sei nicht erlassen worden. Neben den vorhandenen 16 Wohngebäuden könnten aufgrund der Planung fünf bis zehn weitere Wohngebäude errichtet werden. Es sei gerade die Planungsabsicht der Antragsgegnerin gewesen, weitere Baukörper nur in begrenztem Umfang im Rahmen einer behutsamen Nachverdichtung zuzulassen. Eine unzulässige Doppelfestsetzung sei im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nicht erfolgt. Teile der Grundstücke seien als Waldfläche festgesetzt worden, daneben sei lediglich deklaratorisch auf artenschutzrechtliche Bestimmungen zu Habitaten hingewiesen worden. Im Übrigen nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf ihre Planbegründung.

Die Landesanwaltschaft Bayern, die sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt hat, stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag wurde fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, B.v. 31.1.2018 – 4 BN 17.17 – juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung B., die im Plangebiet liegen und von bauplanerischen Festsetzungen u.a. hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestgrundstücksgröße betroffen sind.

II.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der Bebauungsplan leidet an zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führenden beachtlichen Verfahrensfehlern.

a) Die Antragsgegnerin durfte bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht die verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB anwenden und deshalb u.a. nicht davon absehen, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist.

Der Bebauungsplan durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden, weil die Festlegung seines räumlichen Geltungsbereichs im spätestens in Betracht kommenden Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung das Tatbestandmerkmal der Innenentwicklung i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27, 21 ff.; BVerwG, U.v. 18.10.2017 – 4 CN 6.17 – BauR 2018, 472 = juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

aa) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“ ist Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und der Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden; eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O., juris Rn. 21 ff.; BVerwG, B.v. 20.6.2017 – 4 BN 30.16 – BauR 2017, 1632 = juris Rn. 4).

bb) Hiervon ausgehend durfte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, weil sein räumlicher Geltungsbereich auf den Außenbereich zugreift und die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin in den Außenbereich hinein verschiebt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. Rn. 26).

Der Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB erfasst in erster Linie die Flächen außerhalb der qualifiziert beplanten Gebiete i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB und der nichtbeplanten Gebiete i.S.d. § 34 BauGB. Da vor Inkrafttreten des gegenständlichen Bebauungsplans kein Bebauungsplan bestand, beurteilt sich die Frage nach der Außenbereichslage von in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen danach, ob sie selbst Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB waren.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11, 13 m.w.N.). Für die Ausdehnung des nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB u.a. maßgeblichen Bebauungszusammenhangs kommt es auf die formalen Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an; es kann deshalb sein, zumal am Rande eines Bebauungszusammenhangs, dass die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Bebauungszusammenhang gleichsam hineinzieht (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.1972 – 4 C 4.69 – BayVBl 1973, 8 = juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben liegen die nachfolgend bezeichneten, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Flächen unter Verwertung der in das Verfahren eingeführten und aussagekräftigen Luft- und Lichtbilder sowie Karten und Lagepläne nicht im Innensondern im Außenbereich:

(1) Der weit überwiegende Teil des Grundstücks FlNr. … sowie die Teilfläche südlich der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … lagen im Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Außenbereich.

Das mit einem dichten Baumbestand bestockte, unbebaute Grundstück FlNr. … und die ebenfalls bewaldeten Teilflächen südlich des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. … umfassen eine von umliegender Bebauung nicht mehr geprägte Gesamtfläche von ca. 13.000 m², die selbst nach der – nicht maßgeblichen – im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 1.500 m² mit acht Wohnhäusern bebaut werden könnte. Darin ist auch im Hinblick auf die Bestandsbebauung im Norden und Osten dieser Flächen keine Baulücke mehr zu sehen. Insbesondere besteht kein Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung auf den Grundstücken FlNr. … und … einerseits und den im Westen gelegenen bebauten Grundstücken FlNr. … und … andererseits. Die mit jeweils einem Wohngebäude bebauten Grundstücke FlNr. … und … haben für sich genommen nicht das Gewicht eines Ortsteils, sondern sind eine Splitterbebauung im Außenbereich. Denn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … und dem ihm in einer Entfernung von ca. 170 m nächstgelegenen Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … nicht. Die zwischen diesen Gebäuden liegende Freifläche vermittelt bei wertender Betrachtung nach der Verkehrsauffassung nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, die diese Freifläche hier noch als zur Bebauung vorgesehene Fläche erscheinen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17 m.w.N.).

Die danach im Außenbereich liegenden Flächen sind auch kein sog. „Außenbereich im Innenbereich“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 25). Ein „Außenbereich im Innenbereich“, der ggf. nach § 13a BauGB überplant werden kann (z.B. „innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen“, vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12), ist eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37.05 – BauR 2006, 348 = juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es schon deshalb, weil die Freifläche hier nicht ringsum von einer berücksichtigungsfähigen Bebauung umgeben ist. Insbesondere kann die südlich der R.-straße bestehende Bebauung nichts zum Vorliegen eines „Außenbereichs im Innenbereich“ im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin beitragen, weil das Städtebaurecht ein Übergreifen von Ortsteilen mit der Folge ihrer Einbeziehung in die planungsrechtliche Regelung des § 34 BauGB über die Gemeindegrenzen hinweg nicht vorsieht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.5.1967 – 4 C 25.66 – BVerwGE 27, 137 = juris Rn. 10, 15; BVerwG, U.v. 3.12.1998 – 4 C 7.98 – BauR 1999, 232 = juris Rn. 13 f. m.w.N.) und – soweit es das Vorliegen eines Siedlungsbereichs betrifft, der die überplanten Flächen umschließt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. juris Rn. 23) – auf die Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 – 4 B 49.00 – BauR 2001, 79 = juris Rn. 7 f. m.w.N.).

Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung eines Teils der vorgenannten Grundstücke verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin somit in den Außenbereich hinein.

(2) Auch die Grundstücke FlNr. … und … liegen nach den vorangestellten Maßstäben im Außenbereich.

Die unbebauten Grundstücke FlNr. … und das dazwischenliegende Wegegrundstück FlNr. … umfassen eine Gesamtfläche von über 7.500 m². Auch unter Berücksichtigung der diese Grundstücke umgebenden und ggf. teilweise einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Bestandsbebauung ist die außerhalb eines jeglichen Bebauungszusammenhangs liegende unbebaute Freifläche wenigstens ca. 6.000 m² groß und ließe selbst nach der nicht maßgeblichen Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße die Errichtung von vier Wohnhäusern zu. Orientiert man sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an der bestehenden Bebauung im östlichen Anschluss des Plangebiets mit einer deutlich höheren Baudichte, lässt sich auf den bislang unbebauten Freiflächen eine Bebauung mit etwa zehn Wohnhäusern verwirklichen. Von einer Baulücke, die nach der Verkehrsanschauung zur Bebauung ansteht, kann bei wertender Betrachtung auch sonst ersichtlich nicht die Rede sein. Diese im Außenbereich liegende Freifläche ist aus den zuvor genannten Gründen zudem kein Außenbereich im Innenbereich. Auch insoweit erweitert der Bebauungsplan den Siedlungsbereich der Antragsgegnerin in den Außenbereich hinein.

(3) Die in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Teile der Grundstücke FlNr. … und … (im Zeitpunkt der Planaufstellung noch FlNr. …) nördlich der vorhandenen Bebauung mit einer Gesamtfläche von etwa 5.000 m² lagen vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ebenfalls im Außenbereich.

Der Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f. m.w.N.). Nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. … und … ist keine weitere Bebauung vorhanden, die einen Bebauungszusammenhang herstellen könnte. Auch örtliche Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, den Bebauungszusammenhang bis zu den nördlichen Grenzen der genannten Grundstücke auszudehnen, bestehen nicht. Insbesondere beginnt der Waldrand nicht erst an den nördlichen Grenzen dieser Grundstücke. Die bewaldeten Flächen reichen ausweislich der Luftbilder in den Planaufstellungsakten und des in der mündlichen Verhandlung an die Verfahrensbeteiligten übergebenen Luftbilds (Befliegungsdatum: 22.5.2014) bis nahe an die bestehende Bebauung heran.

Da diese nicht nur in untergeordnetem Umfang in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogenen Außenbereichsflächen von keinem Siedlungsbereich umschlossen sind, dürfte der Bebauungsplan auch insoweit das Merkmal der „Innenentwicklung“ verfehlen. Insoweit kommt es wohl nicht darauf an, ob die Außenbereichsflächen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ganz oder teilweise für bauliche Nutzungen in Anspruch genommen werden können und deshalb der Siedlungsbereich in den Außenbereich hinein verschoben wird oder – wie hier – eine bauliche Nutzung jenseits des vorhandenen Siedlungsbereichs durch planerische Festsetzung gerade ausgeschlossen wird. Denn § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB beschränkt den räumlichen Anwendungsbereich eines im beschleunigten Verfahrens aufgestellten Bebauungsplans durch das Tatbestandsmerkmal der „Innenentwicklung“, weshalb nur Flächen überplant werden dürfen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 23; vgl. auch BT-Drs. 16/2496 S. 12, S 15).

Da der Bebauungsplan den Siedlungsbereich teilweise jedenfalls hinsichtlich der im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … (vorstehend (1)) sowie FlNr. … und … (vorstehend (2)) in den Außenbereich verschiebt, was jeweils für sich betrachtet zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob auch die Einbeziehung der Grundstücksteilflächen FlNr. … und … nördlich der bestehenden Bebauung das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung verfehlt.

b) Die aus der unzulässigen Anwendung der verfahrenserleichternden Bestimmungen des beschleunigten Verfahrens folgenden Verfahrensfehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

aa) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 27 m.w.N.).

bb) Die bis zum 19. September 2013 geltende Bestimmung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F., die bundesrechtlich nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB zwar auf den gegenständlichen, am 29. Mai 2013 bekanntgemachten Bebauungsplan Anwendung findet, darf nicht angewendet werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 27 m.w.N.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat (vgl. EuGH, U.v. 18.4.2013 – C-463/11 – NVwZ-RR 2013, 503 = juris Rn. 39 ff.)

cc) Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 28 m.w.N.).

Eine entsprechende Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Fall, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war, kommt nicht in Betracht, weil ihr jedenfalls die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 a.a.O. = juris Rn. 28 m.w.N.).

dd) Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung und des Absehens von der Erstellung eines Umweltberichts wurde von den Antragstellerinnen der Verfahren 9 N 14.1134 und 9 N 14.1175 innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Diese Fehlerrügen wirken allgemein und absolut für jedermann, also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2001 – 4 BN 13.00 – BauR 2001, 1888 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 14.7.2016 – 2 N 15.283 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).

ee) Diese sich aus der Wahl des falschen Verfahrens ergebenden Verfahrensfehler erstrecken sich nicht nur auf einzelne Festsetzungen oder einen sonst abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans, sondern auf den Bebauungsplan im Ganzen und führen deshalb zu seiner Gesamtunwirksamkeit.

2. Ob der Bebauungsplan sonst an beachtlichen Mängeln leidet, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich.

a) Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans in Nr. 6.1 und Nr. 6.2 („Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“) jeweils in Verbindung mit den weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Erhaltung des Bestands an Bäumen innerhalb der Schutzzone und zur Erhaltung weiterer bestimmter Bäume jedenfalls insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt, als diese Festsetzungen auch für die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzten Waldflächen Geltung beanspruchen.

Die Bestimmung in § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BauGB, wonach im Bebauungsplan Festsetzungen u.a. über Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen werden können, scheidet – soweit es die festgesetzten Waldflächen betrifft – als gesetzliche Grundlage für die Festsetzungen in Nr. 6 des Bebauungsplans aus, weil diese Bestimmung als Wald festgesetzte Flächen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 11, 16 m.w.N.).

Auch die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden können, scheidet – soweit es die festgesetzten Waldflächen betrifft – als gesetzliche Grundlage für die Festsetzungen in Nr. 6 des Bebauungsplans aus, weil die Unvereinbarkeit einer Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht durch eine Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB umgangen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 a.a.O. = juris Rn. 11 m.w.N.).

b) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach bzw. entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB zwar bei der Auslegungsbekanntmachung „von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“ abgesehen werden kann. Dies entbindet die Plangeberin aber nicht von der Verpflichtung, neben dem Entwurf des Bebauungsplans und dessen Begründung auch „die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen … öffentlich auszulegen“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; vgl. VGH BW, U.v. 16.6.2016 – 5 S 1375/14 – BauR 2016, 2032 = juris Rn. 49). Dass dies hier geschehen wäre, ergibt sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2018 - AN 3 K 17.397 - wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.173,21 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

1. Die beklagte Stadt zog die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... mit Bescheiden vom 25. September 2014 und 13. Juli 2016 für die Erneuerung und Verbesserung der „Ortsstraße zur Kirche in B.“ zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von zuletzt 5.173,21 € heran. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Bei der abgerechneten Straße handele es sich nicht um eine Anliegerstraße nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung, so dass die satzungsgemäßen Kriterien für eine Beitragspflicht der Maßnahme nicht erfüllt seien. Die Straße liege nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins auf ihrer ganzen Länge im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Die Gebäudeansammlung um die Kirche (Pfarrhaus, ehemaliges Pfarrhaus, Wohnhaus mit Nebengebäuden) und die Kirche selbst lägen nicht innerhalb eines geschlossenen Bebauungszusammenhangs mit dem Ort B., weil sie sich wesentlich höher auf einem Hügel befänden, der nach Westen und Norden deutlich im Sinn einer Geländekante abfalle. Im Südwesten der Kirche sei der Bebauungszusammenhang zum Ort B. durch einen weitläufigen, mit altem Baumbestand bewachsenen Hang abgetrennt. Es entstehe der Eindruck, man blicke von der Kirche aus in die freie Landschaft.

2. Die von der Beklagten fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen - soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind - nicht vor.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst (KAG a.F.) und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass für die streitigen Straßenbaumaßnahmen keine Beiträge erhoben werden dürfen, weil die „Ortsstraße zur Kirche“ keine beitragsfähige Einrichtung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten darstellt. Die Einwände der Beklagten werfen keine ergebnisbezogenen Zweifel auf, die weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

(1) Die Beklagte wendet zwar im Ausgangspunkt zu Recht ein, dass für die Qualifizierung einer Verkehrsanlage als beitragsfähige Ortsstraße entgegen dem - auf den satzungsmäßigen Begriff der Anliegerstraße abzielenden - Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht allein die Abgrenzung von bauplanungsrechtlichem Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) maßgeblich sei, sondern die straßenrechtliche Vorschrift des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG. Dieser unterschiedliche rechtliche Ausgangspunkt ändert jedoch nichts an dem Ergebnis, dass es sich bei der abgerechneten Einrichtung nicht um eine beitragsfähige Ortsstraße handelt.

Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraße“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 6 B 16.978 - juris Rn. 14). Danach sind Ortsstraßen - soweit hier von Interesse - Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage dienen. Unter geschlossener Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes zu verstehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). Die straßenrechtliche Beurteilung muss - anders als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB - von der Straße her ansetzen und die sich in der Nähe befindliche Bebauung in den Blick nehmen; dabei ist ein weitläufiger Betrachtungsrahmen zugrunde zu legen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 08.55 - juris Rn. 7 m.w.N.). Zu einer Ortsstraße im Sinn des Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gehören daher auch Straßen und Strecken im baurechtlichen Außenbereich, solange sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen. Die Grenzen einer geschlossenen Ortslage sind nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs, wo er sich gegenüber dem freien Gelände absetzt, zu bestimmen (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14). Innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft eine Straße auch dann, wenn sie in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird (vgl. ThürOVG, U.v. 11.6.2007 - 4 N 1359/98 - juris Rn. 56 m.w.N.), sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. SächsOVG, B. v. 1.7.2016 - 5 A 435/14 - juris Rn. 8). Die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs als Merkmal einer geschlossenen Ortslage ergibt sich danach im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 10.80 - juris Rn. 14). Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. NdsOVG, U.v. 30.1.2017 - 9 LB 194/16 - juris Rn. 33 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestehen auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Zweifel daran, dass die streitige, insgesamt etwa 134 m lange Stichstraße auch bei Anlegung des gebotenen weitläufigen Betrachtungsrahmens nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinn des Art. 46 Nr. 2, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 BayStrWG verläuft. Sie kann deshalb nicht Gegenstand beitragsfähiger Straßenausbaumaßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. sein. Die Frage, ob sie der satzungsmäßigen Kategorie der „Anliegerstraße“ zuzuordnen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS), stellt sich nicht, weil das die Qualifizierung als Ortsstraße voraussetzt.

Die bei den Akten befindlichen Karten, Pläne, Fotos und Luftbildaufnahmen bestätigen die bei dem gerichtlichen Augenschein gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgerichts, aus der maßgeblichen Blickrichtung von der Straße aus blicke man im Wesentlichen in die freie Landschaft. Denn nahezu auf der gesamten Länge der Straße erstrecken sich beidseits unbebaute (und unbebaubare) Flächen. Westlich der Straße befindet sich eine bewaldete, zur ehemaligen Kreisstraße AN 6 abfallende, aufgrund der steilen Hanglage unbebaubare Böschung von durchgehend etwas über 30 m Breite; in östlicher Richtung grenzt ein 4.315 qm großes, als Sportplatz genutztes Wiesengrundstück an die Straße an, hinter dem sich die freie Feldflur erstreckt. Insbesondere der letztgenannte Umstand schließt die Annahme aus, die Straße zur Kirche werde zumindest in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung „umschlossen“. Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, der Sportplatz unterbreche den Bebauungszusammenhang der geschlossenen Ortslage nicht, weil es nach dem Gesetzeswortlaut unschädlich sei, wenn einzelne Grundstücke nicht bebaut seien, übersieht sie, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche „einzelnen“ unbebauten Grundstücke den Eindruck einer geschlossenen Ortslage nicht stören sollen, die aus einem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Ein solcher Bebauungszusammenhang besteht hier aber gerade nicht. Die Straße ist vielmehr nahezu auf ihrer gesamten Länge eingebettet in durchgehend bebauungsfreies Gelände und wird zumindest im Osten nicht - auch nicht in einem weitläufigeren Rahmen - von Bebauung „umschlossen“ Bei einer derartigen Situation kann nicht von „einzelnen anliegenden unbebauten Grundstücken“ im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG gesprochen werden. Die Straße verläuft vielmehr überwiegend in freiem unbebautem Gelände.

(2) Die (hilfsweisen) Erwägungen im Zulassungsantrag zur Abgrenzung von baurechtlichem Innen- und Außenbereich sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Auf diese Abgrenzung kommt es - wovon die Beklagte selbst zu Recht ausgeht - bei der straßenrechtlichen Einordnung der Straße nicht entscheidend an.

Der Einwand der Beklagte, sowohl das Sportplatzgrundstück als auch das Hanggrundstück seien zwar einer Bebauung wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung bzw. der natürlichen Beschaffenheit entzogen, sie vermittelten aber dennoch den Eindruck der Geschlossenheit und seien deshalb gerade Bestandteil des (baurechtlichen) Bebauungszusammenhangs, kann im Übrigen nicht überzeugen. Vielmehr ist geklärt, dass Sportplätze selbst dann nicht am Bebauungszusammenhang im Sinn des § 34 BauGB teilnehmen, wenn auf ihnen einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen vorhanden sind. Denn ein Bebauungszusammenhang, den diese Vorschrift voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen, das heißt, es ist auf das abzustellen, was in der Umgebung tatsächlich an Bebauung vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Sportfläche stellt sich in der Regel - und so auch hier - optisch als „unbebaut“ dar, selbst wenn bauliche Anlagen in Gestalt von untergeordneten Nebenanlagen vorhanden sind. Diese sind jedoch von vornherein ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, weil ihnen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte maßstabsbildende Kraft fehlt.

(3) Inwieweit die Kirche und die sie umgebende Bebauung am (baurechtlichen) Bebauungszusammenhang teilnimmt, kann dahinstehen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte das nicht zur Folge, dass die Straße insgesamt als abrechenbare „Ortsstraße“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. anzusehen wäre

. Denn diese Bebauung befindet sich, wie die Beklagte selbst ausführt, am Ende der Stichstraße und vermag damit angesichts der oben dargelegten Verhältnisse deren Verlauf innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ nicht zu begründen. Ebenso kann dahinstehen, ob das am Beginn der Straße zur Kirche gelegene Grundstück der Kläger dem Außenbereich zuzurechnen ist, wofür allerdings nach Aktenlage vieles spricht. Selbst wenn es zumindest teilweise dem Innenbereich zuzuordnen wäre, änderte das an der straßenrechtlichen und damit beitragsrechtliche Qualifizierung der Verkehrsanlage nichts. Denn die gebotene weiträumige Betrachtung der gesamten Situation in der Umgebung der Straße führt gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Straße zur Kirche nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft. Sie ist daher nicht als Ortsstraße, sondern als Außenbereichsstraße in Form einer Gemeindeverbindungsstraße im Sinn von § 46 Nr. 1 BayStrWG einzustufen, welche die auf einer Anhöhe befindliche Kirche sowie zwei Wohnhäuser mit Nebengebäuden an das gemeindliche bzw. überörtliche Straßennetz anschließt.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. (BayVGH, B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.

Die Frage, wie der Begriff der Ortsstraße zu definieren ist und ob in diesem Zusammenhang auf die bauplanungsrechtliche Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich zurückgegriffen werden darf, ist in dem oben dargestellten Sinn geklärt. Erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf von entscheidungserheblicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Die weiter als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu unbefahrbaren Wohnwegen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden kann, ist schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich, weil sie auf den konkreten Einzelfall bezogen ist. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Frage, ob es sich bei einer Kirche und einem Feuerwehrhaus um eine maßstabbildende Bebauung handelt, die geeignet ist, dem Gebiet im Sinn einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen.

c) Der Rechtsstreit weist schließlich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Die Frage, ob es sich bei der abgerechneten Anlage um eine Ortsstraße handelt, die sich innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft, kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und des hinreichend aussagekräftigen Akteninhalts ohne weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden. Auf die weiter angesprochenen Fragen, wie Innen- und Außenbereich voneinander abzugrenzen sind und ob die ausgebaute Straße dem klägerischen Grundstück einen Vorteil vermittelt, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

d) Die Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO) werden in der Zulassungsschrift zwar genannt, aber nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E … (im Folgenden: Baugrundstück). Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin ab‚ da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 28. April 2016 abgewiesen. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt‚ dass es offen bleiben könne‚ ob es sich bei der Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil handle. Jedenfalls sei das Baugrundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs und die Planung deshalb als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen. Als solches beeinträchtige es öffentliche Belange.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund‚ auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen‚ sind zu bejahen‚ wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011‚ 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004‚ 838). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Baugrundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist. Dabei konnte es die Frage‚ ob es sich bei der Ansiedlung in der Umgebung des Baugrundstücks um einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, zu Recht offen lassen‚ da das Baugrundstück schon nicht an einem Bebauungszusammenhang teilnimmt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Frage‚ ob ein Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, davon ab‚ inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (BVerwG‚ U.v. 19.4.2012 – 4 C 10.11 – NVwZ 2012‚ 1631; B.v. 8.10.2015 – 28.15 – ZfBR 2016, 67). An diese Vorgaben hat sich das Verwaltungsgericht gehalten. Es hat entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht allein auf geografisch-mathematische Maßstäbe abgestellt, sondern aufgrund eines Augenscheins an Hand der vorstehend angeführten Maßstäbe die vorhandenen Örtlichkeiten beurteilt. Es ist im Rahmen einer umfassenden Bewertung des Sachverhalts zu dem rechtsfehlerfreien Ergebnis gekommen, dass ein Bebauungszusammenhang nicht besteht.

Im Fall einer Grundstückslage am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf von Grundstücksgrenzen regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper (BVerwG‚ B.v. 8.10.2015 a.a.O.). Eine solche Situation besteht hier, da südlich des Baugrundstücks nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Behördenakten befindlichen Lageplänen keine Bebauung mehr vorhanden ist. Das Baugrundstück schließt in diesem Bereich unmittelbar an die freie Landschaft an. Die Zurechnung des Bereichs zu einem Bebauungszusammenhang könnte nur dann erfolgen‚ wenn das Baugrundstück im Süden durch eine topografische Zäsur der benachbarten Bebauung zugeordnet würde (BayVGH‚ U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend hingewiesen (UA S. 9). Es hat im Rahmen des Augenscheins keine solche topographischen Besonderheiten festgestellt. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar‚ dass das Baugrundstück trotz seiner Ortsrandlage durch eine topografische Zäsur der Bebauung nördlich und westlich zugeordnet werden könnte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs unzutreffend allein geografisch-mathematische Maßstäbe angesetzt, trifft dies nicht zu. Das Erstgericht hat gerade nicht allein auf die Entfernung zwischen der Bebauung auf FlNr. 1203/1 im Westen des Baugrundstücks und des Gebäudes auf FlNr. 1202 im Osten abgestellt und daraus das Fehlen eines Bebauungszusammenhangs abgeleitet. Es hat diese Entfernung lediglich ergänzend zur Beurteilung herangezogen und ist im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Gesamtsituation zu dem Ergebnis gekommen, dass schon die Gebäude auf FlNr. 1203/1 und 1203/3 dem Außenbereich zuzurechnen sind, da sie mit den Gebäuden nördlich der Straße nicht in einem Bebauungszusammenhang stehen (UA S. 10).

Zu Unrecht verweist der Zulassungsantrag auf den Abstand von 44 Metern zwischen der künftigen Außenwand des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Gebäudes und der Außenwand des Gebäudes auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. 1202, um das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs zu begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandene Bebauung abzustellen (BVerwG‚ B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – BauR 2002‚ 277). Auf die im Zulassungsvorbringen weiter genannten Entfernungsangaben kommt es nicht an‚ da allein der vom Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise in Folge eines Augenscheins gewonnene Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der vorhandenen Bebauung ausschlaggebend ist.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen‚ die geplante Bebauung sei auch als Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen‚ dass die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird schon dann beeinträchtigt‚ wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5). Einen solchen Verlust der Schutzwürdigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt.

Die Ergänzung der vorhandenen Bebauung stellt im Übrigen – wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat – eine zu missbilligende Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dar. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr hat sie hierzu nur ausgeführt‚ dass es sich um Innenbereich handle. Ob darüber hinaus noch ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB besteht, kann dahinstehen. Bei der Frage‚ ob ein Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig ist, genügt schon der Verstoß gegen einen der in § 35 Satz 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange (BVerwG‚ B.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – BauR 2000‚ 1171).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des betroffenen Grundstücks entschieden wird, entspricht der Streitwert demjenigen einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus (BayVGH‚ B.v. 19.2.2015 – 1 ZB 14.2696 – juris Rn. 6).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. bestehenden Gebäudes als Wohnhaus sowie die Erweiterung des Wohnraums. Ihren dahingehenden Antrag lehnte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 22. Juni 2015 ab. Mit Urteil vom 23. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das klägerische Wohnhaus nicht mehr am Bebauungszusammenhang in der H.straße teilnehme und den „Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde K.“ widerspreche sowie die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zugerechnet und einen Bebauungszusammenhang verneint, weil der tatsächliche Standort des klägerischen Wohnhauses so weit von der vorhandenen Bebauung in der H.straße entfernt ist, dass es nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert auseinander. Die bloße Behauptung, das bestehende Gebäude bilde mit der vorhandenen Bebauung in der H.straße links und rechts vom Tannenweg ein Dreieck und sei nur wenige Meter von der Bebauungsgrenze entfernt und deshalb dem Innenbereich zuzurechnen, genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich auf die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne bezogen. Angesichts der im Bebauungsplan „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ der Gemeinde K. angelegten abschließenden Bebauungsstruktur entlang der südwestlichen Seite der H.straße, wie sie sich aus eben diesen Luftbildern und Plänen ergibt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück als zwanglose Fortsetzung dieser vorhandenen Bebauung aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 7). Vielmehr stellt sich die Bebauung des klägerischen Grundstücks - ebenso wie das westlich folgende Hotel - als „Wurmfortsatz“ dar, der grundsätzlich keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Dieser fehlende Bebauungszusammenhang zeigt sich auch daran, dass die Bebauung entlang der H.straße nach den amtlichen Lageplänen und Übersichten aufgrund der geringen Bauabstände einen geschlossenen Eindruck vermittelt, während das klägerische Gebäude zu dieser Bebauung einen deutlich größeren Bauabstand aufweist und somit deutlich abgesetzt wirkt (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK - BauGB, Stand 1.2.2019, § 34 Rn. 26).

b) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zulassung des Vorhabens Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ob - wie die Klägerin vorträgt - der Flächennutzungsplan durch die tatsächliche Entwicklung überholt ist und es deswegen auf einen Widerspruch mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nicht mehr ankommt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kann offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend darauf abgestellt hat, dass das beantragte Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

aa) Soweit das Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht führe nicht weiter aus, dass das beantragte Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lasse, erwachsen der Klägerin hieraus keine Nachteile. Denn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es tendenziell eher günstig, wenn nicht der Tatbestand der Entstehung oder Erweiterung, sondern - worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe abgestellt hat - das Merkmal der Verfestigung erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 3).

bb) Das Verwaltungsgericht ist desweiteren davon ausgegangen, dass durch die Umwandlung der bisherigen Personalwohnung in eine allgemeine Wohnnutzung neue Spannungen in die schon vorhandene Splittersiedlung hineingetragen würden und in der Zulassung einer dauerhaften Wohnnutzung der Ansatz für eine weitere unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich liegt. Damit hat das Verwaltungsgericht konkret auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abgestellt. Es hat - unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 (Az. I C 79.63 - juris Rn. 9) - nicht allein auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich am Rande der Bebauung der H.straße verwiesen, sondern eine tatsächliche Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bejaht. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass das bestehende Gebäude bisher als „Personalwohnung“ einem Betrieb zugeordnet war, was - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - bei Genehmigung einer allgemeinen Wohnnutzung entfallen würde. Die klägerische Argumentation, das Grundstück schließe an zwei Seiten an das vorhandene Wohngebiet im Bereich des Bebauungsplans „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ an, trifft nur auf das in Form eines Dreiecks sehr spitz zulaufende, schmale nord-östliche Eck des klägerischen Grundstücks zu, während der weit überwiegende Teil des Grundstücks einschließlich des im westlichen Bereich befindlichen bestehenden Gebäudes außerhalb des Plangebiets und - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Zwar mag - wie der Klägerin zuzugestehen ist - bei einer bereits verfestigten Splittersiedlung das Hinzutreten weiterer baulicher Anlagen unter bestimmten Umständen nichts mehr zu einer weiteren Verfestigung beitragen können (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.1994 - 4 B 131.94 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dies hier aber unter Hinweis auf die geringere Belastung des Außenbereichs durch eine Personalwohnung gegenüber einer allgemeinen Wohnnutzung verneint. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich aus der Aktenlage bereits eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des Verfahrens zur Errichtung zweier Doppelhäuser im Bereich zwischen dem klägerischen Gebäude und der Bebauung entlang der H.straße (vgl. Behördenakte Az. 0836/01) ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 30).

cc) Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen vor, wird weder aufgezeigt, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB überhaupt einer Verwirkung unterliegen können noch dass sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ableiten lässt. Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Genehmigungen des Hotels auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. berufen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der im Zulassungsvorbringen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 4) nicht entnehmen.

c) Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht mangels Durchführung eines Augenscheins den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden diese Zweifel aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. Gerügt wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 9 ZB 15.944 - juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.

Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang zwischen dem Gebäude der Klägerin und der Bebauung entlang der H.straße besteht, die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne zugrunde gelegt. Derartige Unterlagen sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 3). Die anwaltlich vertretene Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Verwertung der in den Akten befindlichen Unterlagen erhoben hat oder geltend gemacht hat, dass die vorliegenden Luftbilder und Pläne keine Aussagekraft besitzen. Sie hat zudem weder auf einen Augenschein hingewirkt noch einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit erschließt sich auch nicht, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus die Durchführung eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen. Die Angaben der Klägerin zur topographischen Lage im Zulassungsvorbringen, ihr bestehendes Gebäude befinde sich in einer „Vertiefung“, unterstützen vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass gerade kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt werde.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts Entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 22).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5). Dem genügt das Zulassungsvorbringen durch den pauschalen Hinweis auf Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits nicht, weil keine divergierenden Rechtssätze benannt werden. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 26).

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe, liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung des auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. bestehenden Gebäudes als Wohnhaus sowie die Erweiterung des Wohnraums. Ihren dahingehenden Antrag lehnte das Landratsamt A. mit Bescheid vom 22. Juni 2015 ab. Mit Urteil vom 23. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das klägerische Wohnhaus nicht mehr am Bebauungszusammenhang in der H.straße teilnehme und den „Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde K.“ widerspreche sowie die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Grundstück der Klägerin dem Außenbereich zugerechnet und einen Bebauungszusammenhang verneint, weil der tatsächliche Standort des klägerischen Wohnhauses so weit von der vorhandenen Bebauung in der H.straße entfernt ist, dass es nicht mehr am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert auseinander. Die bloße Behauptung, das bestehende Gebäude bilde mit der vorhandenen Bebauung in der H.straße links und rechts vom Tannenweg ein Dreieck und sei nur wenige Meter von der Bebauungsgrenze entfernt und deshalb dem Innenbereich zuzurechnen, genügt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich auf die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne bezogen. Angesichts der im Bebauungsplan „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ der Gemeinde K. angelegten abschließenden Bebauungsstruktur entlang der südwestlichen Seite der H.straße, wie sie sich aus eben diesen Luftbildern und Plänen ergibt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück als zwanglose Fortsetzung dieser vorhandenen Bebauung aufdrängt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 14 ZB 09.425 - juris Rn. 7). Vielmehr stellt sich die Bebauung des klägerischen Grundstücks - ebenso wie das westlich folgende Hotel - als „Wurmfortsatz“ dar, der grundsätzlich keinen Bebauungszusammenhang vermitteln kann (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 34 Rn. 9). Dieser fehlende Bebauungszusammenhang zeigt sich auch daran, dass die Bebauung entlang der H.straße nach den amtlichen Lageplänen und Übersichten aufgrund der geringen Bauabstände einen geschlossenen Eindruck vermittelt, während das klägerische Gebäude zu dieser Bebauung einen deutlich größeren Bauabstand aufweist und somit deutlich abgesetzt wirkt (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK - BauGB, Stand 1.2.2019, § 34 Rn. 26).

b) Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zulassung des Vorhabens Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB beeinträchtigt. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2012 - 5 C 1.11 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 5 m.w.N.). Ob - wie die Klägerin vorträgt - der Flächennutzungsplan durch die tatsächliche Entwicklung überholt ist und es deswegen auf einen Widerspruch mit der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nicht mehr ankommt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kann offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls zutreffend darauf abgestellt hat, dass das beantragte Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).

aa) Soweit das Zulassungsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht führe nicht weiter aus, dass das beantragte Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lasse, erwachsen der Klägerin hieraus keine Nachteile. Denn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es tendenziell eher günstig, wenn nicht der Tatbestand der Entstehung oder Erweiterung, sondern - worauf das Verwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe abgestellt hat - das Merkmal der Verfestigung erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 3).

bb) Das Verwaltungsgericht ist desweiteren davon ausgegangen, dass durch die Umwandlung der bisherigen Personalwohnung in eine allgemeine Wohnnutzung neue Spannungen in die schon vorhandene Splittersiedlung hineingetragen würden und in der Zulassung einer dauerhaften Wohnnutzung der Ansatz für eine weitere unorganische Siedlungsentwicklung im Außenbereich liegt. Damit hat das Verwaltungsgericht konkret auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abgestellt. Es hat - unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1964 (Az. I C 79.63 - juris Rn. 9) - nicht allein auf die Lage des Grundstücks im Außenbereich am Rande der Bebauung der H.straße verwiesen, sondern eine tatsächliche Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bejaht. Das Zulassungsvorbringen setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass das bestehende Gebäude bisher als „Personalwohnung“ einem Betrieb zugeordnet war, was - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - bei Genehmigung einer allgemeinen Wohnnutzung entfallen würde. Die klägerische Argumentation, das Grundstück schließe an zwei Seiten an das vorhandene Wohngebiet im Bereich des Bebauungsplans „Stemmersgrund - Rüsselfeld - Backesäcker (Änderung 1)“ an, trifft nur auf das in Form eines Dreiecks sehr spitz zulaufende, schmale nord-östliche Eck des klägerischen Grundstücks zu, während der weit überwiegende Teil des Grundstücks einschließlich des im westlichen Bereich befindlichen bestehenden Gebäudes außerhalb des Plangebiets und - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt. Zwar mag - wie der Klägerin zuzugestehen ist - bei einer bereits verfestigten Splittersiedlung das Hinzutreten weiterer baulicher Anlagen unter bestimmten Umständen nichts mehr zu einer weiteren Verfestigung beitragen können (vgl. BVerwG, B.v. 7.7.1994 - 4 B 131.94 - juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat dies hier aber unter Hinweis auf die geringere Belastung des Außenbereichs durch eine Personalwohnung gegenüber einer allgemeinen Wohnnutzung verneint. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal sich aus der Aktenlage bereits eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des Verfahrens zur Errichtung zweier Doppelhäuser im Bereich zwischen dem klägerischen Gebäude und der Bebauung entlang der H.straße (vgl. Behördenakte Az. 0836/01) ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - juris Rn. 30).

cc) Soweit das Zulassungsvorbringen geltend macht, die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen vor, wird weder aufgezeigt, dass die Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB überhaupt einer Verwirkung unterliegen können noch dass sich hieraus ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ableiten lässt. Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Genehmigungen des Hotels auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung K. berufen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 19 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der im Zulassungsvorbringen zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.2.1994 - 4 B 15.94 - juris Rn. 4) nicht entnehmen.

c) Soweit die Klägerin sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht, weil das Verwaltungsgericht mangels Durchführung eines Augenscheins den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, was zu falschen Feststellungen im Urteil führe, werden diese Zweifel aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet. Gerügt wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gem. § 86 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) genügt wird. Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 9 ZB 15.944 - juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall.

Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16). Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, ob ein Bebauungszusammenhang zwischen dem Gebäude der Klägerin und der Bebauung entlang der H.straße besteht, die im Akt befindlichen Luftbilder und Pläne zugrunde gelegt. Derartige Unterlagen sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 3). Die anwaltlich vertretene Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, dass sie in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Verwertung der in den Akten befindlichen Unterlagen erhoben hat oder geltend gemacht hat, dass die vorliegenden Luftbilder und Pläne keine Aussagekraft besitzen. Sie hat zudem weder auf einen Augenschein hingewirkt noch einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Damit erschließt sich auch nicht, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus die Durchführung eines Augenscheins hätte aufdrängen müssen. Die Angaben der Klägerin zur topographischen Lage im Zulassungsvorbringen, ihr bestehendes Gebäude befinde sich in einer „Vertiefung“, unterstützen vielmehr die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass gerade kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt werde.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts Entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 22).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 5). Dem genügt das Zulassungsvorbringen durch den pauschalen Hinweis auf Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits nicht, weil keine divergierenden Rechtssätze benannt werden. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 26).

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein durchgeführt habe, liegt nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt die ihm im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Mauer an der südlichen Grenze ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. Das Grundstück, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „O.“, Teilgebiet „Am K.“ der Beklagten, der u.a. Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützmauern trifft.

Nachdem der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 9. November 2012 beschlossen hatte, den Antrag abzulehnen, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei; die richterliche Überzeugungsbildung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15). Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2017 – 9 ZB 17.766 – juris Rn. 10 m.w.N.). Derartiges wird im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Baugrundstück falle insgesamt um 6 m nach Süden ab, während das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass das Gelände des klägerischen Grundstücks stark abfalle (UA S. 3), ist weder ein Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich noch wird dargelegt, dass es für das Verwaltungsgericht auf die Angabe dieser Höhendifferenz entscheidungserheblich angekommen ist. Hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand zum Motiv der Geländeauffüllung (UA S. 4) lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen, dass und weshalb dies entscheidungserheblich war. Gleiches gilt für die Angabe des Datums der Entnahme des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beklagten aus dem Nachtbriefkasten zur Fortsetzung des Verfahrens nach dessen Ruhen im Tatbestand anstelle des Datums der ursprünglichen Klageerhebung durch die Klägerin. Zutreffend kam es dem Verwaltungsgericht auch nicht auf die Zustimmung des Gemeinderats der Beklagten vom 5. August 2011 zum Bauantrag der Klägerin vom 30. Juli 2011 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit unterkellerter Doppelgarage, der in der ursprünglichen Fassung eine Mauer im südlichen Grundstücksteil beinhaltete, an. Denn das gemeindliche Einvernehmen wird nur aus Anlass und im Zusammenhang mit dem konkreten Bauvorhaben erteilt (Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2017, § 36 Rn. 33 f.). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zutreffend darauf abgestellt, dass die Errichtung der Mauer nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2011 ist, sondern vielmehr – im Rahmen der streitgegenständlichen isolierten Befreiung – neu beantragt wurde. Schließlich wurde die Genehmigung der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung H. als von der Klägerin angeführter Vergleichsfall vom Verwaltungsgericht nicht übergangen; das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass der betreffende Grundstückseigentümer bereits wegen einer Beseitigung angehört wurde (UA S. 16).

Soweit die Klägerin sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, eine sinnvolle Grundstücksnutzung sei auch ohne Stützmauer möglich (UA S. 12), hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht lediglich ihre eigene gegenteilige Auffassung entgegen. Das Zulassungsvorbringen genügt insoweit nicht dem Erfordernis der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 2.6.2016 – 9 ZB 13.1905 – juris Rn. 6).

b) Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der Veröffentlichung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. November 2012 aus dem Internum eine Regelung mit Außenwirkung geworden sei und ihre Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den gesonderten Antrag der Klägerin, die Ablehnung ihres Antrags auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „O.“ durch die Beklagte aufzuheben, als unzulässig angesehen und die Untätigkeitsklage in der Sache als unbegründet abgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 9. November 2012 ein bloßes Internum ohne Außenwirkung, da er – unabhängig davon, ob er in öffentlicher Sitzung gefasst wurde – des Vollzugs durch den ersten Bürgermeister nach Art. 36 GO bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2005 – 4 CE 05.1580 – juris Rn. 26). Hier gilt nichts anderes, da die Veröffentlichung des Beschlusses im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft M. und ihrer Mitgliedsgemeinden nicht den Vollzug des Beschlusses, sondern nur eine informatorische Bekanntgabe darstellt (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.11.2009 – Au 6 K 09.945 – juris Rn. 55). Im Übrigen legt die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Unterschied im Prüfungsmaßstab der Versagungsgegenklage und der von ihr mit weiterem Klageantrag erhobenen Untätigkeitsklage dar (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 197; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33).

c) Die Klägerin ist der Ansicht, eine Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung seitens der Beklagten sei nicht erfolgt und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholbar, so dass sie zumindest noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist in den Urteilsgründen bei Prüfung der Untätigkeitsklage gem. § 113 Abs. 5 VwGO davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten isolierten Befreiung hat, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (UA S. 11 ff., 17 ff.) und der Klägerin gerade kein von den materiellen Voraussetzungen losgelöster Anspruch auf Sachbehandlung durch die Beklagte zusteht, wenn die verwaltungsgerichtliche Prüfung ergeben hat, dass ein materieller Anspruch nicht besteht (UA S. 19). Damit war nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte – im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung – bereits Ermessen ausgeübt oder – wie im Falle der Untätigkeitsklage – in der Sache noch gar nicht entschieden hat und damit zwangslogisch auch noch keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und legt auch nicht dar, inwieweit hier darüber hinaus bei Ablehnung der Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsnorm überhaupt noch Raum für eine Ermessensentscheidung verbleibt.

Die Behauptung im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht zitiere im Rahmen der Voraussetzungen für die Erteilung einer isolierten Befreiung lediglich andere Fundstellen ohne Bezug auf den konkreten vorliegenden Fall, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr begründet das Verwaltungsgericht ausführlich, dass die beantragte isolierte Befreiung die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayBO) berührt (UA S. 17 f.).

d) Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Stützmauer verneine, Stützmauern im Bebauungsplan nicht benannt seien und deshalb das Bauvorhaben der Klägerin zulässig und genehmigungsfrei sei, kann hier offen bleiben, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Stützmauer i.S.d. Baurechts liege nur dann vor, „wenn die Mauer ein von Natur aus abschüssiges oder zur sinnvollen Grundstücksnutzung notwendigerweise aufgefülltes Gelände sichert“ und eine künstlich herbeigeführte Böschung ohne diese Zweckrichtung keine Stützmauer sein könne (UA S. 11 f.), zutrifft (krit. vgl. Molodovsky/Famers/ Waldmann, BayBO, Stand Nov. 2017, Art. 6 Rn. 284). Denn das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon ausgeführt, dass die geplante Mauer auch als Stützmauer der Festsetzung Nr. 1.7 des Bebauungsplans „O.“ widerspreche (UA S. 13), nach der rückwärtige Einfriedungen als Maschendrahtzäune auszubilden sind. Das Verwaltungsgericht begibt sich mit dieser Argumentation auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522), weil es im Gegensatz dazu hier darauf abstellt, dass der Plangeber die mögliche Errichtung von Stützmauern im Rahmen der Festsetzungen bedacht und berücksichtigt hat, zumal Stützmauern grundsätzlich auch die Funktion einer Einfriedung erfüllen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.1995 – 26 B 93.3842 – BeckRS 1995, 17186; B.v. 22.5.2012 – 9 ZB 08.2160 – juris Rn. 14; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2017, Art. 57 Rn. 219; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Sept. 2017, Art. 57 Rn. 133 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 42). Mit dieser Auslegung des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

e) Das Verwaltungsgericht stellt unter Heranziehung des Wortlauts und der Planbegründung darauf ab, dass die Festsetzung Nr. 1.7 des Bebauungsplans „O.“ nicht zwischen Baugrundstücken im Baugebiet und Grundstücken am Übergang zur freien Landschaft unterscheidet (UA S. 13). Die unter Verweis auf die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Landratsamts vom 28. Mai 1971 vertretene gegenteilige Ansicht im Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar erfolgt die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch mittels der Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans, vor allem den Protokollen über die Gemeinderatssitzungen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 9 CS 14.1171 – juris Rn. 15). Maßgeblich hierfür ist aber die Willensbildung des zuständigen Planungsträgers, nicht dagegen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange oder Schreiben Dritter, zumal sich nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung Anhaltspunkte für die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung oder eine Bezugnahme des Planungsträgers auf die zitierte Stellungnahme entnehmen lassen. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

f) Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich keine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „O.“ hinsichtlich der maßgeblichen Festsetzung Nr. 1.7.

Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, B.v. 22.7.2013 – 7 BN 1.13 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2012 – 9 ZB 08.2160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Festsetzung muss – unabhängig von der Frage punktueller Durchsetzbarkeit – die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2003 – 4 B 79.02 – juris Rn. 7).

Das Verwaltungsgericht ist nach durchgeführtem Augenschein davon ausgegangen, dass die planerische Gesamtkonzeption und das mit der Planung verfolgte Planungsziel im Bebauungsplangebiet verwirklicht sind und die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Funktionslosigkeit der Festsetzung Nr. 1.7 nicht vorliegen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, zumal sich das Verwaltungsgericht – anders als in der Zulassungsbegründung behauptet – mit den von der Klägerin genannten Beispielsfällen auseinandergesetzt hat (UA S. 16) und das im Zulassungsverfahren weiter genannte Grundstück FlNr. … Gemarkung H. außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „O.“ liegt. Darüber hinaus sind etwaige Abwägungsmängel dieses Bebauungsplans hinsichtlich der Frage einer sinnvollen Bebaubarkeit der Grundstücke mit oder ohne Stützmauer weder ausreichend dargelegt noch fristgerecht gerügt (§§ 214, 215 BauGB).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Unabhängig von der Frage, ob insoweit die Darlegungsanforderungen überhaupt erfüllt sind, macht allein die abweichende Auffassung vom Ergebnis der Beweiswürdigung des Augenscheins (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 9 ZB 14.1915 – juris Rn. 19) oder die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 19) die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 9 ZB 14.1915 – juris Rn. 13). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil bereits keine konkrete Frage formuliert wird.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21/16 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht, weil bereits keine divergierenden Rechtssätze dargelegt werden.

Abgesehen davon besteht kein Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1995 (Az. 26 B 93.3842 – BeckRS 1995, 17186), weil – wie bereits ausgeführt – diese Entscheidung – wie auch das Verwaltungsgericht – darauf abstellt, dass Stützwände auch die Funktion einer Einfriedung haben können. Hinsichtlich der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522 – juris) liegt demgegenüber kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die dort streitbefangene Stützmauer der Absicherung des im fraglichen Bereich aufgeschütteten Baugrundstücks gegen ein Abrutschen zur Stichstraße diente, während das Verwaltungsgericht hier – unabhängig von der Frage, ob eine Stützmauer vorliegt – ausgeführt hat, dass der Plangeber eine ausdifferenzierte und abschließende Regelung zur Umgrenzung der Grundstücke im Geltungsbereich getroffen hat und für den rückwärtigen Grundstücksbereich ausschließlich Maschendrahtzäune zugelassen sind (UA S. 13). Der Sache nach zielt das Zulassungsvorbringen auf die Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen ab und ist auch deshalb als Frage der einzelfallbezogenen Rechtsanwendung für die geltend gemachte Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 28.8.2016 – 6 ZB 15.2238 – juris Rn. 5).

5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit im Zulassungsvorbringen Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts, insbesondere am Vorsitzenden Richter, geltend gemacht werden, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, den betreffenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO abzulehnen. Hiervon hat die Klägerin jedoch bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Gebrauch gemacht, wobei die hierfür maßgeblichen Gründe irrelevant sind. Das Urteil wurde somit von den am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Richtern wirksam erlassen. Nachdem damit kein Fall des § 138 Nr. 2 VwGO vorliegt, kann die Berufung nicht aus diesem Grund zugelassen werden. Für die Erfolgsaussicht der Klage im Berufungsverfahren ist die früher evtl. gegebene Möglichkeit der Ablehnung eines Richters im erstinstanzlichen Verfahren ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 12.3.2004 – 9 ZB 99.464 – juris Rn. 27).

Anhaltspunkte dafür, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene und die einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters nach § 101 Abs. 2 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2012 – 6 C 19.11 – juris Rn. 18) begründen könnten, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Hierfür sind weder die anlässlich des Augenscheinstermins geäußerte Rechtsauffassung des Vorsitzenden Richters noch die Behandlung des Antrags der Klägerin auf Beiladung des westlichen Nachbarn, die schließlich zur Beiladung des Freistaats Bayern geführt hat, ausreichend.

Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, inwieweit das Urteil auf der unterbliebenen Beiladung des westlichen Nachbarn beruhen kann, zumal das Verwaltungsgericht Feststellungen zu dessen Grundstück FlNr. … Gemarkung H. getroffen hat und sich in den Urteilsgründen auch ausdrücklich damit befasst hat (UA S. 16). Darüber hinaus könnte die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen eines Beiladungsmangels des Verwaltungsgerichts schon deswegen nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erreichen, weil die Klägerin hier durch den Verfahrensmangel nicht in eigenen Rechten betroffen und damit nicht materiell beschwert wäre (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2009 – 8 B 75.09 – juris Rn. 2 f.; BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 10 ZB 12.1968 – juris Rn. 7).

b) Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe anlässlich des Augenscheinstermins die Kenntnisnahme weiterer Fotos abgelehnt und ihr deshalb rechtliches Gehör verweigert. Diese Beanstandung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris Rn. 23). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Abgesehen davon, dass eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2017 – 9 ZB 15.255 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 4 B 27.04 – juris Rn. 6), legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass es der Klägerin – unabhängig vom im Augenschein erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO – nicht möglich gewesen wäre, etwaige Fotos noch schriftsätzlich in den Prozess einzuführen. Darüber hinaus befindet sich das im Zulassungsverfahren einzig benannte weitere Grundstück FlNr. … Gemarkung H. außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „O.“ der Beklagten, so dass der klägerische Vortrag insoweit gar nicht entscheidungserheblich ist.

c) Schließlich führt auch die Rüge, das Diktat des Augenscheinstermins sei – entgegen der Angabe im Protokoll – tatsächlich nicht vorgespielt und genehmigt worden, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.

Nach § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1, § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO ist das Protokoll insoweit als es Feststellungen zum Ergebnis des Augenscheins enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls – wie hier beim erstinstanzlichen Augenscheinstermin – nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist (§ 105 VwGO i.V.m. 162 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Mit ihrem Zulassungsvorbringen wendet sich die Klägerin allein gegen die Angabe im Protokoll „vorgespielt und genehmigt“. Damit kann der Antrag keinen Erfolg haben. Abgesehen davon dass das in § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Verfahren lediglich die Gewähr für die Richtigkeit des Protokolls bieten und damit seine Beweiskraft untermauern soll, ist es aber nicht im Sinne eines zwingenden Formerfordernisses zu verstehen (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2010 – 2 B 8.10 – juris Rn. 6). Folge eines Verstoßes ist allein die fehlende Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (SächsOVG, B.v. 17.4.2000 – 1 B 662/99 – juris Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 162 Rn. 6). Darüber hinaus ist der Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO kein Mangel, auf denen das Urteil ohne weiteres beruhen kann (vgl. BSG, U.v. 29.1.1974 – 9 RV 482/73 – juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass bei Beachtung dieser Protokollvorschriften anders entschieden worden wäre, werden im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, zumal die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der im Protokoll getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder den von ihr anlässlich des Augenscheinstermins erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO weder in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 9. Dezember 2015 noch im Zulassungsvorbringen geltend macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Bergehalle für Heu- und Strohlagerung.

Nach seinen eigenen Angaben hält der Kläger periodisch wiederkehrend, mehrwöchig Schafe zur Embryonengewinnung. Bereits im Jahr 1996 errichtete er auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … Gemarkung K …, das mit einem Wohngebäude und einem Stall bebaut ist, eine Bergehalle für Heu- und Strohlagerung. Die Bauarbeiten hierzu wurden vom Landratsamt N … - B … mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. Juli 1996 eingestellt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2002 - 14 ZB 02.396). Mit Bescheid vom 3. April 2003 verfügte das Landratsamt die Beseitigung der Bergehalle; das - nach erfolgloser Durchführung des Wi-derspruchsverfahrens - hiergegen angestrengte Klageverfahren (Az. AN 18 K 03.02602) ruht bis zur Entscheidung über den nachträglich gestellten Bauantrag des Klägers.

Dem vom Kläger eingereichten Bauantrag vom 22. November 2005 versagte die Beigeladene mit Beschluss des Planungsausschusses vom 17. Januar 2006 ihr gemeindliches Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12. Januar 2010 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das im Außenbereich gelegene Vorhaben nicht privilegiert sei und als sonstiges Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Zur Frage der landwirtschaftlichen Privilegierung habe das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuletzt mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 mitgeteilt, dass aus den bisher vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine fachliche Aussage zur Frage der landwirtschaftlichen Privilegierung getroffen werden könne.

Die Klage des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamts vom 12. Januar 2010 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Februar 2015 abgewiesen. Das Vorhaben des Klägers sei weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Der Kläger habe weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Klageverfahren den Nachweis erbracht, dass sein landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-) Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, sein Bauvorhaben sei unabhängig davon, ob er eigene oder fremde Tiere halte, privilegiert. Die periodisch wiederkehrende mehrwöchige Schafhaltung im Stall und die Versorgung mit auf Eigenflächen gewonnenem Futter gehöre typischerweise in den Außenbereich. Hierfür bedürfe es keiner Offenlegung betrieblicher Interna oder einer Rentabilitätsberechnung; dies sei im Hinblick auf den zwischenzeitlich über 25 Jahre bestehenden Betrieb nicht erforderlich. Es liege eine erdrückende Zahl unbestreitbarer Fakten vor, aus denen sich alle Anforderungen an einen ernsthaften, nachhaltigen und dauerhaft Gewinn abwerfenden Betreib zweifelsfrei ergäben. Der Schafembryonengewinnung werde willkürlich die Eigenschaft der Landwirtschaft abgesprochen. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Soweit sich der Kläger auf eine Privilegierung seines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beruft, hat der Antrag keinen Erfolg.

Hier kann offen bleiben, ob die Schafembryonengewinnung die auch bei der Tierhaltung erforderliche unmittelbare Bodenertragsnutzung im Sinne einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 11) darstellt. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht den Nachweis erbracht hat, dass sein (Nebenerwerbs-) Betrieb nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht, geführt zu werden.

Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein derartiger landwirtschaftlicher Betrieb ist gekennzeichnet durch eine spezifisch betriebliche Organisation, er erfordert Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und es muss sich bei dem Betrieb um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7).

Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht‚ geführt zu werden. Bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand kommt dem Indiz der Gewinnerzielung allerdings erhöhte Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 8). Dies gilt in besonderem Maße auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben einen erheblich schwankenden Tierbestand hat (vgl. Zulassungsbegründung Bl. 31 der Gerichtsakte: 5 bis 75 Schafe) und lediglich periodisch wiederkehrend, mehrwöchig Schafe hält. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und die Betriebsorganisation (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 9 ZB 11.1122 - juris Rn. 7). Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 a.a.O.). Der Betrieb muss jedoch wenigstens in der Lage sein, sich unter Berücksichtigung einer potentiellen Verzinsung des Anlagekapitals auf Dauer selbst zu tragen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1986 - 4 B 138.86 - juris Rn. 3). Eine landwirtschaftliche Betätigung, die keinen größeren Kapitaleinsatz erfordert und daher ohne gewichtige finanzielle Verluste wieder eingeschränkt oder sogar aufgegeben werden kann, wie beispielsweise die Schafhaltung, bedarf einer besonderen Prüfung, ob sie in Wirklichkeit nicht zu Erwerbszwecken, sondern aus anderen Motiven heraus betrieben wird (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Nov. 2016, § 35 Rn. 19, 22).

Hier hat der Kläger zwar Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004 bis 2007 vorgelegt, aus denen sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch unter Würdigung sämtlicher vom Kläger vorgelegter Bestätigungen und Unterlagen ausgeführt, dass eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit nicht nachgewiesen ist. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Amt für Landwirtschaft und Ernährung hat bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 1994 (Bl. 180 der Verwaltungsgerichtsakte) darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar ist, ob aus der Schafhaltung mit Embryonengewinnung eine nicht unbeachtliche Einkommensquelle gegeben ist, weil diese Einkünfte von den Einkünften aus der Frischzellenerzeugung und aus der Tierarztpraxis getrennt werden müssten. Dem ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Eine solche Differenzierung sowie Auflistung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich auch nicht aus den weitgehend geschwärzten Steuerbescheiden oder bloßen (Ergebnis-) Bestätigungen der Steuerberater und des Bauernverbands. Substantiierte Angaben zur Zahl und Dauer der gehaltenen Tiere, der Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebsflächen, zur Betriebsform und zur Betriebsorganisation sind weder einer Betriebsbeschreibung zum Bauantrag noch den Schriftsätzen des Klägers im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu entnehmen. Der Kläger verkennt, dass er die Beweislast trägt, soweit er sich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen landwirtschaftlichen Privilegierung beruft (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Der Kläger hat hier seine Betriebsführung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsvorbringen derart dargelegt, dass die landwirtschaftliche Privilegierung seines Betriebs zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 11; B.v. 18.2.2013 - 1 ZB 11.1389 - juris Rn. 15).

b) Das Verwaltungsgericht hat auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zutreffend verneint.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 zu beurteilenden Vorhaben um ein seinem Zweck entsprechendes, planmäßiges und auf Dauer angelegtes Vorhaben oder Unternehmen handeln muss und der fehlende Nachweis einer wirtschaftlichen Betriebsführung insoweit auch auf diesen Auffangtatbestand durchschlägt (UA. S. 24). Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht substantiiert entgegen. Abgesehen davon ist für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht nur erforderlich, dass einer der dort genannten Gründe - besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung - vorliegt, sondern zudem, dass das Vorhaben nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden könnte. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 12). Der Einwand, periodisch wiederkehrende Schafhaltung im Stall und die Versorgung der Tiere mit auf Eigenflächen gewonnenem Futter gehöre typischerweise in den Außenbereich, besagt zum einen nichts über die Notwendigkeit der Errichtung einer Bergehalle. Zum anderen ist nicht dargelegt, weshalb das Bauvorhaben bevorzugt im Außenbereich zugelassen werden soll und eine reine Stallhaltung von Schafen mit Bergehalle für Heu- und Strohlagerung nicht auch in einem (dörflichen) Innenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zulässig untergebracht werden kann.

c) Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt das geplante Vorhaben der Errichtung einer Bergehalle als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit der Kläger darauf abstellt, das Urteil gehe am Gesetzeszweck der Freihaltung des Außenbereichs vorbei, weil sein Grundstück vollständig umfriedet sei und betrieblich bebaut und benutzt werde, verfehlt dies eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans) sowie des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Fragen der erforderlichen Mitwirkungspflicht des Klägers und der Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorliegens einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris Rn. 13; B.v. 12.4.2011 - 4 B 6.11 - juris Rn. 8). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet unabhängig von der Dauer der Schafhaltung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit der Kläger ausführt, die Einstufung der Schafembryonengewinnung als Landwirtschaft sei unklar und hätte einer Beweiserhebung bedurft, kommt es hierauf nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat die Zuordnung der Schafembryonengewinnung zur Landwirtschaft offen gelassen und vielmehr mangels Nachweis der Nachhaltigkeit die Betriebseigenschaft verneint (UA. S. 20 ff.). Beweise sind jedoch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hierauf ankommt (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil die aus klägerischer Sicht gebotenen Unterlagen nicht beigezogen wurden und die schriftsätzlich beantragten Beweisaufnahmen nicht durchgeführt wurden, greift ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, B.v. 18.12.2006 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6). Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Im Hinblick auf die oben genannten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Klägers musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den vom Kläger vorgelegten Bestätigungen und Unterlagen im Urteil auseinandergesetzt (UA. S. 22 f.). Soweit die Bayerische Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 1999 (Bl. 177 der Verwaltungsgerichtsakte) ausgeführt hat, dass ohne Ortseinsicht eine definitive Aussage zu den Privilegierungsvoraussetzungen des klägerischen Betriebs nicht gemacht werden könne, ist diese Aussage lediglich grundsätzlich auf die Bewertung der Schafembryonengewinnung als Landwirtschaft bezogen, verhält sich aber nicht zur Frage eines fehlenden Nachweises der Nachhaltigkeit des Betriebes. Dem Verwaltungsgericht musste sich deshalb auch insoweit die Durchführung eines Augenscheintermins nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweiligen Fassung.

Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs 2013 sieht für Streitigkeiten über die Widmung oder Einziehung einer Straße als Streitwert das wirtschaftliche Interesse des Klägers, mindestens 7.500 Euro vor.

Danach war die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren abzuändern. Der Kläger, der sich mit seiner Klage gegen die Abstufung der Straße „G.“ gewandt hat, hat vorgetragen, dass sich sein wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren auf 10.000 Euro bemisst. Dies ist im Hinblick auf die Nutzung des ausschließlich durch diese Straße erschlossenen Grundstücks des Klägers als Parkplatz, der wegen des großen Bedarfs nach den Plänen des Klägers noch erweitert werden soll, plausibel. Die Beklagtenseite ist dem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; das Verfahren ist gebührenfrei.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.