Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 9 ZB 17.911

published on 28/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 9 ZB 17.911
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 15.2098, 22/02/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Auf ihren Bauantrag vom 24. Juni 1960 hin wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 28. September 1960 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Saalneubau mit Gaststätte“ auf dem Anwesen W..., FlNr. … Gemarkung A... erteilt. Mit Tekturgenehmigung vom 7. Dezember 1961 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zum Anbau eines Abstellraums sowie einer Wurstküche.

Die Klägerin begehrt festzustellen, dass für den Saal des Anwesens W... * eine Baugenehmigung besteht, die insbesondere auch die Nutzung als Diskothek erlaubt; hilfsweise beantragt sie festzustellen, dass eine baurechtliche Nutzungsuntersagung der Beklagten gegen den Betrieb einer Diskothek im Saal dieses Anwesens aufgrund Verwirkung nicht mehr wirksam ausgesprochen werden kann.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Haupt- und Hilfsantrag mit Urteil vom 22. Februar 2017 abgewiesen. Im Hauptantrag sei die Klage unbegründet, weil die Baugenehmigung vom 28. September 1960 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 7. Dezember 1961 die Nutzung des Saals als Diskothek und damit als Vergnügungsstätte nicht umfasse. Frühere oder spätere baurechtliche Genehmigungen für den Betrieb einer Diskothek im Anwesen W... * lägen nicht vor; eine solche Nutzung sei derzeit baurechtlich damit nicht genehmigt. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Klägerin für den Fall, dass die Beklagte gegen eine Nutzung des Vorhabens als Diskothek mit einer Nutzungsuntersagung vorginge, eine Anfechtungsklage, insbesondere mit vorläufigem Rechtsschutz, möglich wäre. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung vom 28. September 1960 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 7. Dezember 1961 nach den genehmigten Bauvorlagen die Nutzung des Tanzsaals als Diskothek und damit als Vergnügungsstätte nicht umfasst und mangels früherer oder späterer baurechtlicher Genehmigungen für den Betrieb einer Diskothek auf dem Anwesen W... * eine solche Nutzung derzeit baurechtlich nicht genehmigt ist. Die mit dieser Baugenehmigung genehmigte Nutzung sei jedenfalls zu Beginn nicht durch den Tanzsaal und dessen Nutzung geprägt und dominiert worden, sondern von der zeitlich wesentlich umfangreicher betriebenen Gastronomie. Dafür spreche insbesondere das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1962 an die Beklagte, in dem die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass der Saal und die sog. Bar (der als Weinstube genehmigte Kellerraum) nur samstags sowie an zwei Freitagen benutzt werde und während der übrigen Tage leer stünde, während der Gastraum täglich geöffnet sei. Dies unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der Aufnahme der Nutzung auch die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die gastronomische Nutzung gegenüber den Tanzveranstaltungen dominierte und die Tanzveranstaltungen nur an einzelnen Tagen als Ergänzung anzusehen waren, wie insbesondere dem Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1962 an die Beklagte entnommen werden könne, wird im Zulassungsvorbringen ausdrücklich bestätigt. Nach diesen Vorstellungen des Bauherrn über den Nutzungszweck, die hier auch aus den Bauvorlagen in noch ausreichendem Maß zum Ausdruck kommen, wie der vom Verwaltungsgericht erwähnten Größe des Gastraums oder der mit Tekturgenehmigung vom 7. Dezember 1961 genehmigten Wurstküche, richtet sich auch die von der Baugenehmigung erfasste bestimmungsgemäße Nutzung (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand 1.10.2018, Art. 68 Rn. 32). Dass sich diese gastronomisch geprägte Nutzung sich nach dem Zulassungsvorbringen später in wirtschaftlicher Hinsicht als nicht rentabel erwies und die Klägerin sich insoweit verkalkuliert hatte, ändert daran nichts.

Ob die geltend gemachte Zunahme der Nutzung des Tanzsaals neben dem Gastronomiebetrieb in der Folgezeit bis zum Beginn eines eigenständigen Diskothekenbetriebs im Jahr 1975 von der Baugenehmigung vom 28. September 1960 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 7. Dezember 1961 umfasst war, kann dahinstehen. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Hauptantrag der Klägerin hier ausschließlich darauf gerichtet, die Zulässigkeit des Betriebs einer Diskothek im Anwesen W... * auf der Grundlage der vorhandenen Baugenehmigung festzustellen. Insoweit steht es außer Frage, dass die Umwandlung einer Gastwirtschaft mit Tanzsaal in eine Diskothek ohne weiteres als gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2010 - 15 ZB 09.2375 - juris Rn. 16f.; BVerwG, B.v. 11.7.2001 -4 B 36/01 - juris Rn. 7f.).

Auch der Hinweis im Zulassungsvorbringen, die umfangreichere spätere tatsächliche Nutzung des Tanzsaals sei von der Beklagten zwischen den Jahren 1962 und 2014 sehenden Auges akzeptiert worden, vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Aufnahme eines eigenständigen Diskothekenbetriebs auch nach der Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erst im Jahr 1975 erfolgt ist, mag eine jahrelange tatsächliche Duldung es zwar ausschließen können, eine Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität zu stützen, sondern hierfür weitergehende Ermessenserwägungen erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 36 m.w.N.). Am Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung für diese Nutzung ändert dies jedoch nichts.

Soweit die Klägerin auf die Genehmigung der Anbringung zweier Lichtwerbungen im Jahre 1975 verweist, gilt vergleichbares. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1975 bezieht sich nur auf die Anbringung von zwei Werbeanlagen (Leuchttransparenten) am Anwesen W... *; die Nutzung des Saals als Diskothek wird davon nicht umfasst. Auch mit dem Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1989 wurde nur die Anbringung einer Werbetafel an diesem Anwesen baurechtlich genehmigt.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann auch aus den von der Beklagten mehrfach erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnissen gemäß § 2 GastG zum Betrieb einer Diskothek im Anwesen W... * nicht abgeleitet werden, dass diese Nutzung damit auch als baurechtlich genehmigt anzusehen ist. Vielmehr sind diese gaststättenrechtlichen Erlaubnisse für die baurechtliche Beurteilung belanglos. Zwar entfaltet die Baugenehmigung für eine Gaststätte im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259/262 = juris Rn. 31; B.v. 14.6.2011 - 4 B 3/11 - juris Rn. 5). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass auch umgekehrt eine Bindungswirkung für die Baugenehmigungsbehörde eintritt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.1987 - 20 B 85 A 1481 - NVwZ 1988, 1140).

Hinsichtlich der Ausführung des Verwaltungsgerichts zur Abweisung des Hilfsantrags der Klägerin werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 28/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
published on 14/06/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.