Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2018 - 9 ZB 17.31969

published on 05/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2018 - 9 ZB 17.31969
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist Staatsangehöriger Ugandas. Er begehrt eine positive Entscheidung über seinen Asylantrag. Ausweislich des ablehnenden Bescheids vom 4. Mai 2017 bewertete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Vortrag des Klägers zum behaupteten Verfolgungsschicksal als unglaubhaft. Mit Urteil vom 27. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Asylklage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2017 hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Dezember 2017 auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, bleibt sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil damit keine Gründe geltend gemacht werden, aus denen nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten zugelassen werden kann.

2. Soweit der Kläger annimmt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 3 m.w.N.).

3. Soweit der Kläger geltend macht, das erstinstanzliche Urteil weiche von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte ab, bleibt der Antrag erfolglos, weil im Zulassungsvorbringen kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und diesem ein Rechtssatz eines Divergenzgerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 – 9 ZB 15.50041 – juris Rn. 3 m.w.N.). Das pauschale Vorbringen, „das Urteil des Erstgerichts weicht von anderen Urteilen ab, die bei anderen homosexuellen Menschen aus Uganda, die sich in der Lage des Klägers befanden, zumindest deren Flüchtlingseigenschaft anerkannten“, genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

4. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zum Verfolgungsschicksal unzureichend gewürdigt, den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt und bei der rechtlichen Würdigung die Argumentation des Klägers übergangen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich allerdings kein Gehörsverstoß.

a) Mit dem Vorbringen des Klägers, er habe keine widersprüchlichen Angaben zu seiner Homosexualität gemacht, die sein Vorbringen unglaubwürdig erscheinen ließen, wendet er sich gegen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aber grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das rechtliche Gehör wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt oder das Vorbringen des Klägers in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (BVerfG, B.v. 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 – NJW 2017, 3218 = juris Rn. 51 m.w.N.; verbotene Überraschungsentscheidung) oder wenn sich klar ergäbe, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, B.v. 8.2.1995 – 2 BvR 2241/94 – juris Rn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall.

Angesichts der Begründung im Bundesamtsbescheid vom 4. Mai 2017, in dem die Widersprüche in den klägerischen Angaben aufgezeigt wurden, musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die widersprüchlichen Angaben des Klägers in derselben Weise wie das Bundesamt werten würde. Davon abgesehen hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den seiner Ansicht nach widersprüchlichen Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung hingewiesen.

Das Vorbringen des Klägers zum Beleg der Widerspruchsfreiheit seines Vortrags, er habe bereits anlässlich seiner Erstbefragung am 28. Juni 2016 beim Bundesamt angegeben, Uganda im Januar 2014 verlassen zu haben, ändert nichts an den unzutreffenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 11. Oktober 2016. Danach habe er sein Heimatland Ende 2011 verlassen, weil er Mitte 2011 „von einer homosexuellen Gruppe gekidnappt“ und daraufhin von Dorfbewohnern verfolgt worden sei. Ab Juli 2009 (Asylantragstellung 29.7.2009) hatte sich der Kläger aber in der Republik Irland aufgehalten, von wo er nach erfolglosem Asylverfahren erst am 21. November 2012 nach Uganda abgeschoben wurde. Dass der Kläger hinsichtlich der von ihm gemachten zeitlichen Angaben keinem Irrtum unterlag, hat das Verwaltungsgericht – ebenso wie bereits das Bundesamt – plausibel mit dem weiteren Vortrag des Klägers u.a. zum Fluchtverlauf begründet.

b) Das Zulassungsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch sensibles Nachfragen beim Kläger vollständig und fehlerfrei habe aufklären müssen, weil es von der Flucht traumatisierten Personen sehr schwerfalle bzw. nahezu unmöglich sei, stringent zu erzählen, zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

In der Sache beanstandet der Kläger eine seiner Ansicht nach unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiermit kann der Kläger aber nicht durchdringen, weil die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch weder einen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus erst ermittelt (vgl. BVerfG, B.v. 18.2.1998 – 2 BvR 1324/87 – BayVBl 1988, 268 = juris Rn. 18 m.w.N.) noch ist Art. 103 Abs. 1 GG sonst eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 = juris Rn. 7 m.w.N.).

Von Vorstehendem abgesehen setzt eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten voraus, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, B.v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220 = juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlte es hier selbst dann, wenn der Kläger ohne sensibles Nachfragen zu keinem stringenten Vortrag in der Lage gewesen wäre, weil es jedenfalls der Bevollmächtigten des Klägers ohne weiteres möglich war, die vom Kläger vermissten Nachfragen zur Aufklärung eines vollständigen und fehlerfreien Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung zu stellen.

c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen von Bonito allgäu e.V. und des sub München e.V. berücksichtigt und gewürdigt (vgl. S. 6 d. UA.). Es hat allerdings nicht dieselben Schlüsse aus diesen Unterlagen gezogen, wie der Kläger. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt daraus nicht. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinander gesetzt hat. Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht vor.

Zwar steht die homosexuelle Identität des Klägers ausweislich der Kurzstellungnahme der Beratungsstelle für schwule Männer (sub e.V.) vom 10. April 2017 für den Berater außer Frage. Grundlage dieser Einschätzung durch die Beratungsstelle war aber die Annahme, eine glaubhafte Schilderung der Facetten des Lebens des Klägers als schwuler Mann erhalten zu haben. Hiervon abweichend hat das Verwaltungsgericht eine glaubhafte Schilderung der homosexuellen Identität des Klägers aufgrund eines vollkommen widersprüchlichen Vortrags des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal mit einer nachvollziehbaren Begründung verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus nicht, insbesondere ist die von der Einschätzung der Beratungsstelle abweichende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht willkürlich oder offenbar unrichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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published on 09/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe I. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide des Bundesamts für Migra
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.