Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - 9 ZB 17.267

published on 19/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2018 - 9 ZB 17.267
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Verwaltungsgericht Ansbach, 3 K 15.00868, 12/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt die ihr im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die energetische Sanierung und Erweiterung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung R* … und wendet sich gegen die vom Landratsamt M* …- … verfügte Beseitigungsanordnung für den bereits errichteten Erweiterungsbau sowie das verglaste Vordach über der Terrasse.

Seine Klage gegen die Ablehnung der Baugenehmigung und die Beseitigungsanordnung des Landratsamts vom 30. April 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch den Erweiterungsbau die Grundzüge der Planung berührt, da im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 8 der Beigeladenen für das Gebiet „Nördl. Entensee“ bei allen Grundstücken Baugrenzen zu angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und zu den rückwärtig angrenzenden Nachbargrundstücken festgesetzt sind. Dadurch solle ein parkartiges Erscheinungsbild gewährleistet und ein einheitliches Erscheinungsbild des Baugebiets geschaffen werden. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme daher nicht in Betracht (UA S. 21). Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft, denn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind außerhalb der Baugrenzen keine baulichen Anlagen und auch Anbauten nur innerhalb der Baugrenzen zulässig (vgl. Weitere Festsetzungen e)). Der vom Kläger angeführten „durch die Bauleitplanung vorgeblich gewünschten maßvollen Verdichtung und geordneten weiteren Bebauung“ lässt sich für die Frage, ob die festgesetzten Baugrenzen als Grundzug der Planung anzusehen sind, nichts entnehmen.

b) Soweit der Kläger vorträgt, im Bebauungsplan sei für den Bereich des Baugrundstücks, in dem der Erweiterungsbau errichtet worden ist, durch die zeichnerische und textliche Festsetzung „E1 Vollgeschoss (nur Anbauten)“ eine von der offenen Bauweise (Weitere Festsetzungen c)) abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt worden, führt dies nicht zum Erfolg. Zwar kann eine abweichende Bauweise auch durch Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien und Baugrenzen bestimmt werden (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.2017 – 4 B 23.17 – juris Rn. 9). Der Kläger stellt jedoch offenbar darauf ab, dass sich aus der im Bebauungsplan dargestellten Grundstücksgrenze zum östlichen Nachbargrundstück im festgesetzten Bereich die Zulässigkeit eines Grenzanbaus ergebe. Das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen aber nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist. Denn mit der Festsetzung einer Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt, und zwar ohne (unmittelbare) Beziehung zu den Grundstücksgrenzen (BVerwG, B.v. 1.2.2016 – 4 BN 26.15 – juris Rn. 3). Da Grundstücksgrenzen kein festsetzungsfähiger Inhalt sind, kann aus dem im Bebauungsplan festgesetzten Bauraum hier auch keine Aussage über die Zulässigkeit eines Grenzanbaus auf dem Baugrundstück zum östlichen Nachbargrundstück getroffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 9 CS 17.1987 – juris Rn. 22). Zudem erfordert die Festsetzung einer abweichenden Bauweise in jedem Fall eine Regelung zur Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 a.a.O. juris Rn. 25). Daran fehlt es hier.

c) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Befreiung von der festgesetzten offenen Bauweise nicht in Betracht kommt, weil auch insoweit die Grundzüge der Planung berührt sind. Die Annahme des Klägers, bei der offenen Bauweise handle sich nicht um einen Grundzug der Planung, weil ein Grenzanbau zu den Ordnungsvorstellungen des Plangebers gehörte, geht aus den oben genannten Gründen fehl.

d) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Bauvorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig sei, weil die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten würden. Dies ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.

Soweit der Kläger vorträgt, der Erweiterungsbau löse keine Abstandsflächenpflicht aus, weil nach den planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), trifft dies aus den oben genannten Gründen nicht zu. Zum verglasten Vordach hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es die Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO nicht einhalte und deshalb seinerseits abstandsflächenpflichtig sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht in Betracht komme, weil kein von der Regel abweichender Sonderfall vorliege. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht substantiiert auseinander. Allein der Bauwunsch des Bauherrn begründet keine Atypik (BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 2 ZB 14.2077 – juris Rn. 3). Auf den vom Kläger angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1998 (1 B 95.3286) kann er sich nicht berufen, weil es dort um die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes ging. Demgegenüber hat der Kläger hier nach der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, die im Zulassungsvorbringen nicht angegriffen wird, durch die Beseitigung des vor Erlass des Bebauungsplans errichteten ehemaligen Schwimmhallengebäudes den Bestandsschutz verloren (UA S. 20).

e) Der Kläger ist der Ansicht, die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, weil das Landratsamt nur eine Teilbeseitigung des die Baugrenze überschreitenden Teils hätte anordnen dürfen. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg, weil eine Teilbeseitigung nur möglich ist, wenn durch diese im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (BayVGH, B.v. 4.6.2018 – 1 ZB 16.1905 – juris Rn. 13 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit jedoch auf Ausführungen zur Baugrenze und lässt die Festsetzung der offenen Bauweise sowie die bauordnungsrechtlichen Anforderungen außer Betracht. Darüber hinaus müsste die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich sein und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren sein. Dies ist aber angesichts des notwendigen Umbaus (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2004 – 1 B 01.2807 – juris Rn. 25), der mindestens die Abmessungen, das Dach und die Außenwände des bereits errichteten Erweiterungsbaus betrifft, nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht näher dargelegt. Zudem ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 – juris Rn. 56; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 249 m.w.N.). Das Zulassungsvorbringen legt aber insoweit weder mit den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen übereinstimmende Alternativen dar noch enthält es Ausführungen zur technischen Machbarkeit.

Insoweit kann der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Hinblick auf das Austauschmittel der Umplanung, die der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren im November 2016 eingereicht hat, keinen Erfolg haben. Denn es ist Sache des Bauherrn, durch die Vorlage genehmigungsfähiger Pläne die (vollständige oder teilweise) Beseitigung abzuwehren (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 250; vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2004 – 9 CS 03.2450 – juris Rn. 27). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil der Kläger – wie oben ausgeführt – von einer fehlerhaften Vorstellung der festgesetzten Bauweise ausgeht.

f) Der Kläger kann hinsichtlich der Vernichtung von Bausubstanz und der Kosten auch keinen Ermessensfehler geltend machen. Da das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist, sind persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der Beseitigungsanordnung nicht zu prüfen (BayVGH, U.v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215 – juris Rn. 41); ebenso spielt die Höhe der Beseitigungskosten hierfür keine Rolle (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 245). Die Vernichtung baulicher Substanz ist der Beseitigung immanent; eine nur geringfügige Überschreitung baulicher Vorschriften, bei der die Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen könnte, liegt hier nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2017 – 9 ZB 16.852 – juris Rn. 11).

g) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde entgegen den gesetzlichen Anforderungen systemwidrig gegen den Kläger vorgeht.

Beim Erlass von Beseitigungsanordnungen darf die Bauordnungsbehörde ihr Ermessen nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausüben. Der Gleichheitssatz gebietet allerdings nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss. Geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen, das auch vorliegt, wenn die Behörde gegen „Schwarzbauten“ gleichsam Schritt für Schritt vorgeht (vgl. BayVGH, U.v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215 – juris Rn. 37). Zwar hat der Kläger in der Zulassungsbegründung zahlreiche Beispielsfälle aufgelistet, die behaupteten Verstöße gegen Bauplanungsrecht sind jedoch aus dem vorgelegten Lageplan nicht ohne weiteres zu ersehen und beschränken sich zudem auf die Festsetzung der Baugrenzen. Darüber hinaus liegt ein systemwidriges Vorgehen nicht schon dann vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht gleichzeitig gegen sämtliche baurechtswidrigen Zustände einschreitet (BayVGH, B.v. 10.6.2016 – 9 ZB 16.308 – juris Rn. 6). Angesichts der Erklärung des Vertreters des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Juni 2016 ist es auch nicht ersichtlich, dass das Landratsamt gegen die vom Kläger angeführten Bezugsfälle nicht vorgehen werde, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger machen die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 – 9 ZB 16.321 – juris Rn. 20)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 10/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 08/12/2017 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung der Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. Juni 2017 gegen die Baugenehmigung vom 29. Mai 20
published on 13/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.