Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 9 ZB 15.792

bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 20. August 2014, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 (Nr. I des Bescheidstenors) und dessen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern (Nr. II des Bescheidstenors) abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, beurteilt sich im Wesentlichen anhand dessen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, wogegen sich die Klage richtet.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst ausgeführt, „mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. August 2014, mit dem sein Antrag bei der Beklagten auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 abgelehnt wurde, ebenso sein Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern, hilfsweise will er festgestellt haben, dass der Bescheid vom 20. August 2014 nichtig ist“ (vgl. UA S. 5). Diese Ausführungen decken sich nicht nur mit dem zuletzt gestellten Klageantrag, sondern auch mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren.

b) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf die „vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern“ darüber hinaus dahin ausgelegt hat, dass der Kläger nach seinem wirklichen Willen (auch) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Vollstreckungsverfahren einzustellen (vgl. UA S. 5 ff.), ergeben sich aus den Darlegungen des Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Zulassungsvorbringen verkennt, dass der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2014 bei der Beklagten zwei Anträge gestellt hat, die auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet sind. Der Kläger beantragte

- „die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung durch Bescheid vom 21.07.2014, Az.: II/1-6024-00152/11-f sowie

- die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern - insbesondere soweit mit Fälligkeitsmitteilung vom 21.07.2014, Az.: 00152/11, die Fälligkeit eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- € mitgeteilt wurde.“

Während der erste Antrag fraglos als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der nicht bestandskräftigen (weiteren) Zwangsgeldandrohung vom 21. Juli 2014 i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu werten ist und von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht auch so verstanden wurde, richtet sich der zweite Antrag gegen die Beitreibung von Zwangsgeldern auf Grundlage der bestandskräftigen (ersten) Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 16. Dezember 2011. Der Kläger lässt offen, welche verfahrensrechtliche Bedeutung er dem zweiten Antrag, den er zusätzlich stellt („sowie“), beimisst. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe sich zu diesem Begehren weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage des Gerichts substanziiert geäußert. Es hat deshalb den auf Aufhebung des Bescheids vom 20. August 2014 gerichteten Klageantrag, soweit es den bei der Beklagten gestellten Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern betrifft, dahin ausgelegt, dass der Kläger damit offenbar die Verpflichtung der Beklagten begehrt, das Vollstreckungsverfahren (vorläufig) auszusetzen. Gegen diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist nichts zu erinnern, zumal sich das Zulassungsvorbringen hiermit nicht substanziiert auseinander setzt.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht muss das Klagebegehren - das wirkliche Rechtsschutzziel - von Amts wegen ermitteln. Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Nach der kurz gefassten Begründung der Klage mit Schriftsatz vom 19. September 2014 geht es dem Kläger darum, dass der angegriffene Bescheid nicht bestandskräftig wird; üblicherweise erfolge die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ebenso wie die Ablehnung eines Antrags auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern nicht im Wege eines Bescheids. Da die Beklagte nur den ersten Antrag des Klägers als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO angesehen hat, den zweiten Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern aber (zu Recht) als Antrag nach Art. 21 VwZVG, über den sie als Anordnungsbehörde durch Verwaltungsakt zu entscheiden hatte (vgl. Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2018, Art. 21 VwZVG Rn. 47; BayVGH, U.v. 15.12.1978 - 123 IV 75 - BayVBl 1980, 179), ist das geäußerte Klageziel - die Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft - nur zu erreichen, wenn die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern in Nr. II des Bescheids vom 20. August 2014 als Verpflichtungsklage ausgelegt wird.

Die Beklagte hat den (zweiten) Antrag des Klägers auf Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern aus der Fälligkeitsmitteilung vom 21. Juli 2014 auch zu Recht als Antrag nach Art. 21 VwZVG angesehen und hierüber durch Verwaltungsakt entschieden. Da der anwaltlich vertretene Kläger (bis heute) nicht aufgezeigt hat, welche verfahrensrechtliche Bedeutung seinem (zweiten) Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern neben seinem (ersten) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sonst zukommen soll, war sein diesbezüglicher Antrag auslegungsbedürftig. Die Fälligkeitsmitteilung vom 21. Juli 2014, auf die der Kläger Bezug nimmt, betrifft das mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 2011 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro (500 Euro bezüglich der Nichtbeseitigung des Wildschutzzauns und 1.000 Euro bezüglich der Nichtbeseitigung der Terrasse). Die „Aussetzung der Beitreibung“ dieser „Zwangsgelder“ ist aufgrund der Unanfechtbarkeit der Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung vom 16. Dezember 2011 keiner Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO mehr zugänglich, denn eine Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO wirkt längstens bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 319 m.w.N.). Weiterhin hat der Kläger mit seinem Antragsschreiben vom 25. Juli 2014 Bezug genommen auf den bestandskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2011 (u.a. Beseitigungsanordnung und Zwangsgeldandrohung) sowie auf seinen Antrag auf Wiederaufgreifen dieses Verwaltungsverfahrens und vorgetragen, dass die neu gegründete GbR landwirtschaftlich privilegiert sei und daher die - bestandskräftig zur Beseitigung angeordneten - Vorhaben Wildschutzzaun und Terrasse von der GbR verfahrensfrei errichtet und genutzt werden dürften. Diese Begründung enthält der Sache nach Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch i.S.d. Art. 21 VwZVG, die sowohl die bestandskräftige Grundverfügung (Beseitigungsanordnung) als auch die bestandskräftige Zwangsgeldandrohung vom 16. Dezember 2011 betreffen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2005 - 1 CE 05.153 - juris Rn. 20). Hiervon ausgehend hat die Beklagte zu Recht nicht nur die Begründetheit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, sondern zugleich auch die Begründetheit eines Antrags i.S.v. Art. 21 VwZVG geprüft und zudem eine etwa vom Kläger beanstandete Rechtsverletzung durch Maßnahmen bei der Anwendung des Zwangsgelds in den Blick genommen (vgl. Art. 38 Abs. 3 VwZVG). Auch die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung:ist insoweit zutreffend, weil der Betroffene gegen die Zurückweisung seiner gemäß Art. 21 VwZVG geltend gemachten Einwendungen durch die Anordnungsbehörde Verpflichtungsklage mit dem Antrag erheben kann, die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären (vgl. Giehl/Adolph/Käß, a.a.O., Art. 21 VwZVG Rn. 52 m.w.N.).

2. Das Vorbringen, die Klage sei - anders als das Verwaltungsgericht annimmt - zulässig, weil sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 wende, der aber nicht in Bescheidsform habe ergehen dürfen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Angesichts des bei der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2014 gestellten (zweiten) Antrags auf „die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern“, musste die Beklagte diesen Antrag - wie vorstehend ausgeführt wurde - bei verständiger Würdigung als Antrag nach Art. 21 VwZVG verstehen, über den sie als Anordnungsbehörde durch Verwaltungsakt, also durch förmlichen Bescheid zu entscheiden hatte.

b) Soweit die Beklagte auch über den (ersten) Antrag auf Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu entscheiden hatte, begegnet dessen Behandlung in Bescheidsform vorliegend ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung einer Behörde im verwaltungsbehördlichen vorläufigen Rechtsschutz über die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO in allen Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO (Vollziehungsaussetzung) ist keinen Vorgaben in Bezug auf die Form unterworfen (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 307). Dies hindert die Behörde allerdings nicht, ihre (Ermessens-) Entscheidung über die Stattgabe oder Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung in Form eines Bescheids zu fassen, der - wie hier - schriftlich abgefasst und begründet wird (vgl. Linhart, „Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung“, Stand Mai 2016, § 18.I.6; ausführlich zum „Begriff des Bescheides“ sowie zur Bescheidsform u.a. der Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung). Als Gegenstück zum gesetzlich oder behördlich angeordneten Sofortvollzug (letzteres: Vollziehbarkeitsanordnung), der nach herrschender Auffassung selbst kein Verwaltungsakt ist (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 80, 104 m.w.N.), ist auch die Vollziehungsaussetzung eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt, (vgl. Puttler a.a.O. § 80 Rn. 80 zur Vollziehbarkeitsanordnung). Dies legt es nahe, die Entscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO - auch wenn sie kein Verwaltungsakt ist - in Bescheidsform zu kleiden. Da dem Rechtsschutz suchenden Bürger gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO aber kein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, ist die Rechtsbehelfsbelehrung:insoweit verfehlt (vgl. Schoch a.a.O. § 80 Rn. 324 m.w.N.).

c) Von Vorstehendem ausgehend, ist die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 20. August 2014 nicht deswegen zu beanstanden, weil sie insgesamt in Bescheidsform gekleidet wurde.

aa) Der Einwand des Klägers, der Bescheid könne formal einem Eilverfahren entgegenstehen, wenn er Bestandskraft erlange, ist - soweit es seinen (ersten) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betrifft - verfehlt.

Gleich in welcher Form die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO im verwaltungsbehördlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, steht dem Betroffenen kraft Gesetzes stets der gerichtliche vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO offen, weil die vorherige Anrufung der Verwaltung nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich keine Sachentscheidungsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Stand Mai 2018, § 80 Rn. 275 m.w.N.; ein Fall des § 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor). Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung steht - wie bereits ausgeführt wurde - ohnehin nicht zu Verfügung. Auf den Antrag des Klägers nach § 123 VwGO (vgl. Beschwerdeverfahren 9 CE 14.2424) hat die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung keinen Einfluss.

bb) Soweit die Beklagte den (zweiten) Antrag des Klägers auf „die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern“ nach Art. 21 VwZVG abgelehnt hat, kann die Entscheidung allerdings in Bestandskraft erwachsen.

Das Verwaltungsgericht hat das Klageziel des Klägers - wie bereits ausgeführt wurde - insoweit zutreffend als Verpflichtungsbegehren ausgelegt, erachtet die Verpflichtungsklage aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet, weil kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bestehe (vgl. UA S. 6 f.). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander. Lediglich in Bezug auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht gewählte Bescheidsform wendet der Kläger ein, dass ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Aufhebung und Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 20. August 2014 bestehe.

3. Das Vorbringen des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung in Nr. III des Bescheids vom 20. August 2014 ergebe sich aus der fehlenden Begründung und dem Fehlen einer Rechtsgrundlage, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass „durch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und auf die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung der Zwangsgelder kein neues Verfahren eingeleitet worden ist, dessen Kosten festgesetzt werden könnten“.

a) Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung der Beklagten zu prüfen, weil der Kläger die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet hatte und weil auch das Verwaltungsgericht - wie die Beklagte - hinsichtlich des klägerischen Antrags im Schreiben vom 25. Juli 2014 auf „die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern“ mangels Erläuterung durch den Kläger ohne Rechtsfehler von einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Verwaltungsakts ausging.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine Rechtsgrundlage für die Kostentscheidung der Beklagten.

Aufgrund der Anträge des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung sowie auf vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern hat die Beklagte ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, und damit eine Amtshandlung i.S.d. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG vorgenommen, die der Kläger veranlasst hat.

Soweit es das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80a VwGO betrifft, kann von der Kostenerhebung zwar abgesehen werden, wenn sie der Billigkeit widerspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 KG). Dass die Beklagte insoweit Kosten erhoben hat ist allerdings nicht ersichtlich. Davon abgesehen wendet der Kläger nicht ein, dass eine Kostenerhebung der Billigkeit widersprechen würde.

Jedenfalls ist aber die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf „die vorübergehende Aussetzung der Beitreibung von Zwangsgeldern“ durch Verwaltungsakt aus den zuvor genannten Gründen kostenpflichtig. Die dem Bescheid vom 20. August 2014 beigefügte Kostenberechnung bezieht sich demgemäß auf die Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren nach der Anlage des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz lfd. Nr. 1.I.8 in der „zurzeit geltenden Fassung“ (Anm.: i.d.F. vom 24.3.2014, GVBl. S. 118). Nach der lfd. Nr. 1.I.8 Tarif-Stelle 3 der maßgeblichen Fassung der Anlage des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz beträgt der Rahmen einer Gebühr für die „Entscheidung nach Art. 21 VwZVG über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen“, 15 bis 250 €. Dass die Ermittlung der festgesetzten Gebühr von hier 100 Euro fehlerhaft wäre (vgl. Art. 6 Abs. 2 KG), wird nicht eingewandt. Die Festsetzung der Auslagen i.H.v. 4 Euro für die Zustellung des Bescheids vom 20. August 2014 beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

c) Soweit der Kläger beanstandet, die Kostenentscheidung sei nicht begründet worden, ergeben sich aus seinem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Bereits aus der dem Bescheid vom 20. August 2014 beigefügten Kostenberechnung ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Kostenentscheidung auf Grundlage des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz für „Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren“ (lfd. Nr. 1.I.8) und hinsichtlich der Auslagen auf Grundlage des Art. 10 KG (Zustellung) erging. Die Nachholung der Begründung durch die Beklagte im Zulassungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 12.6.2015 S. 5) war deshalb entbehrlich.

4. Anhaltspunkte für die geltend gemachte Nichtigkeit des Bescheids vom 20. August 2014 bestehen nach den vorstehenden Ausführungen nicht.

5. Das Vorbringen des Klägers, seinen bisherigen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren (W 4 K 14.957) in das Zulassungsverfahren einzubeziehen, genügt ebenso wenig den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen wie die Bezugnahme des im außerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichten Schriftsatzes vom 30. Juni 2015 auf den Vortrag in den Verfahren 9 ZB 15.943, 9 ZB 15.941 sowie 9 ZB 15.679.

Es fehlt insofern schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 2.6.2016 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt deshalb ebenso wenig wie die Bezugnahme auf das Vorbringen in anderen Verfahren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 59 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 9 ZB 15.792

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.