Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 9 ZB 15.30080

published on 22/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 9 ZB 15.30080
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Verwaltungsgericht Ansbach, 1 K 14.30663, 11/02/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 AsylVfG) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ab noch liegt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, da dieser Zulassungsgrund lediglich benannt, aber nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 2).

1. Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger macht geltend, dass er schwer krank sei, sich eine Behandlung und Medikamente in der Türkei nicht leisten könne und aufgrund seiner Erkrankung auch nur beschränkt arbeitsfähig sei. Zudem verletze die Ablehnung seines Antrags Art. 6 GG, da seine minderjährigen Kinder ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater hätten und dies ein beachtliches Abschiebungshindernis auch im Asylverfahrensrecht darstelle. Der von ihm erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung beinhalte keinen Verzicht auf Anhörung. Das Verwaltungsgericht habe deshalb gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, da insoweit eine Überprüfung nicht stattgefunden habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist zunächst, dass der Kläger alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 35). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da es der anwaltlich vertretene Kläger nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Februar 2015 unterlassen hat, eine Schriftsatzfrist nach § 173 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 ZPO zu beantragen oder einen Beweisantrag zu stellen. Dem Verwaltungsgericht musste sich allein aufgrund der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 9. Februar 2015 zum Nachweis der Terminsverhinderung des Klägers keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen, da diese lediglich die Diagnose, mit der sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auch auseinandergesetzt hat, bezeichnet hat, sich aber weder aus der ärztlichen Bescheinigung noch aus der Klagebegründung oder dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 10. Februar 2015 Anhaltspunkte oder Hinweise auf die nunmehr im Zulassungsantrag geltend gemachten Abschiebungshindernisse entnehmen lassen. Das Verwaltungsgericht war vorliegend auch nicht gehalten, der Klägerbevollmächtigten nach dem von ihr erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung von Amts wegen eine Schriftsatzfrist einzuräumen, da eine Klagebegründung vorlag und zu keinem Zeitpunkt darüber hinausgehende Gesichtspunkte geltend gemacht wurden.

Unabhängig davon sichert das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B. v. 16.7.2015 - 13a ZB 15.30028 - juris Rn. 4; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 31 f). Das Gericht setzt sich hier jedoch in den Urteilsgründen entgegen dem Zulassungsvorbringen sowohl mit einem Abschiebungsverbot im Hinblick auf die diagnostizierten Erkrankungen als auch im Hinblick auf Art. 6 GG und die minderjährigen Kinder des Klägers auseinander. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger daher in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht.

2. Die gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt ebenfalls nicht vor.

Der Kläger macht im Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe die dem Kläger drohende Gefahr einer Verschlimmerung seiner Erkrankung im Falle einer Rückführung entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 und BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383) nicht geprüft, so dass eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vorliege. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Geltendmachung einer Divergenzrüge.

Eine Berufungszulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 ZB 13.30052 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 42). Voraussetzung ist die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 13a ZB 15.30035 - juris Rn. 2). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze im Zulassungsvorbringen. Darüber hinaus wird eine Abweichung auch insoweit nicht aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen - ebenso wie die Klägerbevollmächtigte - von den in den oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätzen ausgeht. Die im Zulassungsvorbringen letztlich kritisierte unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die Ergebnisdivergenz und die Abweichung bei der Beurteilung des Einzelfalls genügen nicht für die Annahme einer Divergenz (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 42; BVerwG, B. v. 15.5.2003 - 9 BN 4/03 - juris Rn. 10). Eine eventuelle fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung oder Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts können eine Divergenzrüge nicht begründen (BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 9 ZB 13.30272 - juris Rn. 2). Im Zulassungsvorbringen geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stellen - wie bereits ausgeführt - keinen Zulassungsgrund im Asylverfahrensrecht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.