Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 9 ZB 15.1911

published on 12/01/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2018 - 9 ZB 15.1911
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit den Ausmaßen von 3,76 m mal 2,76 m an der östlichen Hauswand des auf dem Grundstück FlNr. 16 Gemarkung F* … bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte das Landratsamt E* …- … den Bauantrag der Klägerin ab. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. Juli 2015 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Außenwand des auf dem Grundstück FlNr. 16 Gemarkung F* … bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Gem. Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Wenn eine bauliche Anlage – wie eine Werbetafel – an, auf oder unmittelbar neben einer baulichen Anlage – wie einer Scheune – errichtet werden soll, handelt es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage, sodass eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem (umgebungsbezogenen) Art. 8 Satz 2 zu beurteilen ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt. 2017, Art. 8 Rn. 70; BayVGH, B.v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503 – juris Rn. 2). Diese Vorschrift wurde vom Verwaltungsgericht der Sache nach geprüft, wie seine Ausführungen zur verunstaltenden Wirkung der vorgesehenen Werbeanlage in Bezug auf die Giebelfläche des Rinderstalls und das noch ländlich geprägte Straßen- und Ortsbild von F* … zeigen.

a) Die Klägerin macht geltend, die Fassade des Rinderstalls sei ausreichend groß, um den Werbeträger aufzunehmen und sei auch mit Werbeträger noch als solche erkennbar; die Giebelwand werde nicht zu einem Werbeträger umfunktioniert. Das ästhetische Erscheinungsbild der Fassade werde nicht erheblich gestört, da die Fassade „wegen der ohnehin unregelmäßig vorhandenen Fenster- und Türöffnungen“ sowie ihrer relativ großen Wandfläche und wegen der Tiefe des Gebäudes durchaus geeignet sei, den Werbeträger aufzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weckt dieses Vorbringen im Ergebnis nicht.

Das Verwaltungsgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung i.S.v. Art. 8 Satz 2 BayBO erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 – 2 ZB 15.2503 – juris Rn. 3).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die geplante Werbeanlage die Giebelfläche des Rinderstalls verunstalten. Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde, würde die Werbeanlage mit den Ausmaßen von 3,76 m mal 2,76 m auf einer Höhe von 2,40 m bis 5,16 m zwar nur einen Teil der Giebelfläche in Anspruch nehmen, aber dennoch auf Grund ihrer Größe und unsymmetrischen Anordnung am rechten Rand der Fassade das ästhetische Erscheinungsbild der gesamten Fassade erheblich stören. Den sich in den Gerichts- und Verwaltungsakten befindlichen Lichtbildern des geplanten Anbringungsorts ist zu entnehmen, dass sich im unteren Bereich der östlichen Fassade des Rinderstalls mittig ein größeres Tor befindet, neben dem links und rechts zwei Fenster und – an den Außenseiten der Fassade – jeweils eine Tür angebracht sind. Über dem Tor befindet sich – ebenfalls mittig – eine weitere Öffnung. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Giebelwand somit symmetrisch gegliedert. Diese Symmetrie würde durch die geplante Werbeanlage auf etwa halber Höhe der Fassade – und damit im als Blickfang wirkenden mittleren Bereich der Fassade – zerstört werden, wodurch sich einem durchschnittlichen Betrachter der Eindruck einer Disharmonie geradezu aufdrängen würde. Nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Größe würde die Werbeanlage für einen durchschnittlichen Betrachter als unästhetischer Fremdköper erscheinen, der auf die Giebelfläche des Rinderstalls eine beherrschende Wirkung ausübt. Dem Verwaltungsgericht ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin zuzustimmen, dass die Giebelfläche des Rinderstalls dadurch zu einem „Trägerbauwerk“ umfunktioniert werden würde.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die „Tiefe des Gebäudes“ hinweist, ergibt sich nichts anderes, weil es bei der Prüfung, ob eine Giebelwand durch eine Werbeanlage verunstaltet wird, nicht darauf ankommt, ob das gesamte Gebäude von allen Seiten verunstaltend wirkt.

b) Der weitere Einwand der Klägerin, die beantragte Werbeanlage ersetze lediglich eine bestehende, genehmigte Fremdwerbeanlage, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen keine Auswirkungen auf die oben ausgeführten ästhetischen Gesichtspunkte haben kann, ist die Werbetafel der Volks- und Raiffeisenbank laut schriftlicher Mitteilung des Beklagten vom 23. November 2015 nicht mehr vorhanden. Hinzu kommt, dass die Werbetafel der Volks- und Raiffeisenbank mit einer Länge von 3,00 m und einer Höhe von nur 0,8 m wesentlich kleiner als die von der Klägerin beantragte Werbeanlage war und schon aus diesem Grund nicht als Bezugsfall dienen kann. Abgesehen davon wurde sie zudem abweichend von der mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 erteilten Baugenehmigung nicht mittig an der Außenwand des Stalls errichtet.

c) Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, die beantragte Werbeanlage führe nicht zu einer Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes, verhilft dem Zu-lassungsantrag nicht zum Erfolg.

Denn das Zulassungsvorbringen setzt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht bejahte „Verunstaltung des noch ländlich geprägten Straßen- und Ortsbilds im Rahmen der Ortsdurchfahrt von F* … durch die beantragte Werbeanlage“ lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der verwaltungsgerichtlichen Betrachtung, ohne sich mit der Argumentation im Urteil im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass die geplante Werbeanlage lediglich eine ohnehin vorhandene Werbeanlage ersetze und dem Nahbereich dadurch kein neues Gepräge verleihe. Abgesehen davon, dass die – bereits entfernte – Werbetafel der Volks- und Raiffeisenbank – wie bereits oben ausgeführt – abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden war und eine wesentlich kleinere Werbefläche als die von der Klägerin beantragte Werbeanlage aufwies, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt, dass die geplante Werbeanlage aufgrund ihrer Größe am Aufstellungsort noch ohne Vorbild sei und ihr eine gewisse Fernwirkung nicht abgesprochen werden könne, weil sie in den Außenbereich hineinwirken würde. Dass diese Bewertung unrichtig ist, legt die Rechtsmittelführerin nicht substantiiert dar.

Nicht durchgreifend ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Bebauung nördlich der Hauptstraße vermittle „keinesfalls“ den Eindruck eines rein ländlich geprägten Bereichs; vielmehr handle es sich um „moderne Bebauung“, die dem Durchschnittsbetrachter gerade nicht den Eindruck einer rein ländlichen Prägung gebe. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass die Klägerin damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung – was auch immer man darunter verstehen mag – führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einer „eher lieblos wirkenden Ortseinfahrt im östlichen Bereich von F* …“ spricht, gilt nichts anderes. Dabei kann offenbleiben, was die Klägerin unter einer „eher lieblos wirkenden Ortseinfahrt“ versteht. Denn auch in einer wenig ansprechenden Umgebung kann eine Werbeanlage verunstaltend sein, nämlich wenn die bereits vorhandene Verunstaltung durch die Werbeanlage noch besonders betont oder gesteigert wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.1966 – Nr. 93 VI 66 – BayVBl. 1967, 280). Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“ (vgl. OVG NW, U.v. 6.2.1992 – 11 A 2235/89 – juris Rn. 45).

d) Die Ausführungen der Klägerin zur Wirkung des Werbevorhabens auf die Sicherheit des Straßenverkehrs lassen ebenfalls keinen Zulassungsgrund hervortreten. Denn das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob von dem Werbevorhaben eine verkehrsgefährdende Wirkung ausgeht, ausdrücklich offengelassen und das Urteil nicht darauf gestützt.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beklagte hat hierzu nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Frage der Verunstaltung Ausgeführte hinaus vorgetragen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich nicht ergeben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.