Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 9 ZB 14.626

published on 27/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2017 - 9 ZB 14.626
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 13.01281, 11/12/2013

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer 27,5 m hohen Windkraftanlage (7,5 kW) auf dem Außenbereichsgrundstück FlNr. … Gem. N …, das im Geltungsbereich der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Das Landratsamt Ansbach lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 24. Juni 2013 aus Gründen des Naturschutzes ab. Die Verpflichtungsklage des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2013 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass dem Vorhaben des Klägers Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.

a) Das Vorbringen des Klägers, es sei verkannt worden, dass die „erforderliche behördliche Abwägungsentscheidung“ fehlerhaft sei, geht von einem unzutreffenden Verständnis der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung aus.

Bei rechtsgebundenen Ansprüchen - wie hier - ist es für den Erfolg der Verpflichtungsklage ohne Belang, ob der Ablehnungsbescheid etwaige Mängel aufweist. Maßgebend ist in diesen Fällen allein, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Verwaltungsakt oder ggf. auf (Neu-) Verbescheidung zusteht (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2016, § 113 Rn. 64 m.w.N.). Aus dem Prüfungsmaßstab der auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen nachvollziehenden Abwägung, wonach die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen sind und eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 = juris Rn. 18), folgt nichts anderes.

Denn die „nachvollziehende“ Abwägung ist kein der planerischen Abwägung vergleichbarer Vorgang und sie ermächtigt die Behörde auch weder nach ihrem Ermessen zu handeln noch eröffnet sie der Behörde einen Beurteilungsspielraum. Sie ist vielmehr eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung, die als Vorgang der Rechtsanwendung der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2014 - 4 B 47.13 - BayVBl 2014, 703 = juris Rn. 7 m.w.N.). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen; es legt seiner Entscheidung ausdrücklich den Maßstab der „nachvollziehbaren Abwägung“ zugrunde (vgl. UA S. 9), misst aber dem Belang des Landschaftsschutzes ein das Interesse des Klägers überwiegendes Gewicht bei. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

b) Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Errichtung der Kleinwindkraftanlage den Charakter des „Naturparks Frankenhöhe“ weder verändern noch dem besonderen Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen würde, stellt der Kläger lediglich seine Bewertung der des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzuzeigen.

Davon abgesehen geht die vom Kläger geübte Kritik an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung vorbei, wonach „es sich bei dem betroffenen Bereich des Landschaftsschutzgebiets um ein idyllisches, geradezu idealtypisches Landschaftsbild handelt, das insbesondere durch Wald, Waldränder, feuchte Wiesen, ein naturnahes Stillgewässer (K …) mit Verlandungsbereichen sowie durch Heckenstrukturen und Streuobstwiesen geprägt ist“. Denn der Kläger verengt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Unrecht auf die Landschaft bzw. das Landschaftsbild „in der näheren Umgebung des Bauvorhabens“, die keineswegs idealtypisch und idyllisch, sondern durch Infrastruktureinrichtungen und technische Errungenschaften der Zivilisation geprägt sei. Das Klägervorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Höhe der Windkraftanlage von 27,5 m auf einen weiten Wirkungsbereich abstellt, wenn es ausführt, die auf einer bislang unbelasteten Anhöhe geplante Windkraftanlage wäre vom Talbereich aus weithin einsehbar, was eine gesteigerte Belastung des Landschaftsraums begründe (vgl. UA S. 11). Der „betroffene Bereich“, auf den das Verwaltungsgericht abstellt, geht danach über die nähere Umgebung des Vorhabens hinaus.

Im Übrigen bedarf auch ein - unterstellt - durch „Infrastruktureinrichtungen und technische Errungenschaften der Zivilisation“, „Gebäude“ sowie „Wanderwege“ vorbelastetes Landschaftsbild innerhalb der als Landschaftsschutzgebiet fortgeltenden Schutzzone des „Naturparks Frankenhöhe“ (vgl. Art. 15 Abs. 2 BayNatSchG) des Schutzes vor weitergehenden, dem Schutzzweck der Verordnung widersprechenden Beeinträchtigungen. Dass der Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll und auf den die Windkraftanlage Wirkungen entfaltet, seine Schutzwürdigkeit verloren hat, nimmt auch der Kläger nicht an. Er bestätigt vielmehr selbst, „dass das Bauvorhaben in einer ansprechenden Landschaft geplant ist“.

c) Das Vorbringen des Klägers, die Errichtung des Windrades werde den Naturgenuss nicht beeinträchtigen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die 27,5 m hohe Anlage, die auf einer bislang unbelasteten Anhöhe errichtet werden soll und deshalb weithin einsehbar ist, deutlich aus dem vorhandenen Baum- und Buschbestand hervortritt und die Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds mit einer technischen Dominante konfrontiert, die zum vorhandenen, geradezu idealtypischen Landschaftsbild einen krassen Gegensatz darstellt.

Dieser nachvollziehbaren Bewertung des gegenständlichen Vorhabens durch das Verwaltungsgericht stellt der Kläger seine Wertung gegenüber, wonach das Kleinwindrad als Einzelobjekt in einer zivilisatorisch geprägten Umgebung lediglich eine Höhe von 27,5 m aufweise, dessen Gittermast vor den umstehenden Bäumen wenig auffalle und das als Zeugnis der Zeit von einem Durchschnittsbetrachter nicht als beeinträchtigend empfunden werde.

Aus dem Vorbringen des Klägers zu den seiner Ansicht nach verträglichen Wirkungen der Windkraftanlage auf das Landschaftsbild ergeben sich schon keine schlüssigen Gegenargumente, die die Bewertung durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage stellen könnten. Insbesondere entwickelt der Antragsteller ein Bild seines Vorhabens, das den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. Aufgrund ihrer Höhe von 27,5 m, die im Vergleich zu sonstigen baulichen Anlagen keineswegs gering ist, überragt die Windkraftanlage auch den Baumbestand und würde deshalb weithin im geschützten Landschaftsraum sichtbar sein. Ihre Gittermastkonstruktion sowie ihr auch im Übrigen an den technischen Erfordernissen der Windkraftnutzung ausgerichtetes Erscheinungsbild stehen in einem deutlichen Gegensatz zum Schutzzweck der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“, in den als Landschaftsschutzgebiet fortgeltenden Schutzzonen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des für die Frankenhöhe typischen Landschaftsbilds zu bewahren (§ 4 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung).

d) Dem Vorbringen des Klägers, eine Befreiung von den Beschränkungen der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ sei wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte zu erteilen, ist nicht zu folgen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem nachvollziehbaren Interesse des Klägers an einer gesicherten Stromversorgung seines Wohnanwesens befasst, die vom Kläger eingewandte besondere Härte aber mit einer überzeugenden Begründung verneint, insbesondere weil durchaus andere Möglichkeiten zur Energieversorgung des klägerischen Anwesens in Betracht kommen würden, wie etwa die Modernisierung des schon seit den 1970er Jahren vorhandenen und somit nicht den aktuellen Standards entsprechenden Blockheizkraftwerks oder ein - zwar kostenintensiverer, aber möglicher - Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

bb) Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, widerspricht das Vorhaben auch § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“, die mit der 7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ vom 12. Dezember 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 neu gefasst wurde (vgl. Bekanntmachung des Bezirks Mittelfranken, Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 26/2013, S. 202 ff.). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der geänderten Naturparkverordnung ist es in den Tabuzonen für die Windkraftnutzung verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Das klägerische Grundstück liegt im Bereich einer Tabuzone für die Windkraftnutzung (vgl. § 3 Abs. 3 und Zonierungskarte zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den „Naturpark Frankenhöhe“ vom 12.12.2013). Entgegen der Auffassung des Klägers findet diese Bestimmung auch auf sein Vorhaben Anwendung. Aus der Erwiderung des Klägers, wonach „maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist“, folgt keine dem Kläger günstigere Bewertung. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es in der gegebenen Verpflichtungssituation darauf an, ob dem Kläger ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung oder ggf. auf (Neu-) Verbescheidung zusteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist deshalb nicht die letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur begründet, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Genehmigungsanspruch besteht (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 8 m.w.N.).

e) Das Vorbringen des Klägers, die Versagung der Baugenehmigung verletze das Gleichheitsgebot, weil in einer Entfernung von 2 km zum Vorhabenstandort ein Sendemast genehmigt wurde, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot scheidet bereits mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Sendemast einerseits, Windkraftanlage andererseits - aus. Dass die (lediglich) gleichgelagerten Interessen an der Errichtung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen, willkürlich gehandhabt worden wären, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht das klägerische Interesse an der Verbesserung der Energieversorgung nicht etwa ausgeblendet; es hat dem Kläger vielmehr andere Wege der Stromversorgung aufgezeigt.

Davon abgesehen lässt sich aus einer ggf. fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Genehmigung des in Bezug genommenen Sendemasts kein Anspruch des Klägers auf Fehlerwiederholung herleiten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 36 m.w.N.).

Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung seines Vorhabens aus einer Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Steigerwald herleiten will, gilt nichts anderes.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger beanstandet eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 11. Dezember 2013 dichter Nebel geherrscht sowie Dunkelheit eingesetzt habe und deshalb die umliegende Landschaft sowie der Aufstellungsort kaum einsehbar gewesen seien.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Hiervon ausgehend bleibt die Aufklärungsrüge schon deshalb ohne Erfolg, weil der anwaltlich vertretene Kläger beim Ortstermin zugegen war und nicht dargelegt wird, dass er die Augenscheineinnahme trotz Nebels beanstandet und auf einen weiteren Augenscheintermin an einem anderen Tag hingewirkt hätte, obwohl das Ergebnis des Augenscheins ausweislich der Niederschrift „über die mündliche Verhandlung und Augenscheineinnahme“ vom 11. Dezember 2013 mit den Beteiligten besprochen wurde. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75 m.w.N.; BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O.).

Im Übrigen hatte der Kläger vor Durchführung des Augenscheins Lichtbilder übergeben, die das Anwesen des Klägers, dessen nähere Umgebung sowie den Aufstellungsort der Windkraftanlage bei idealen Sichtverhältnissen zeigen und die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im Bereich des Vorhabens anschaulich dokumentieren. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beschränken sich deshalb nicht auf die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse. Dieser bestätigte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „trotz der infolge aufziehenden Nebels eingeschränkten Sichtverhältnisse“ lediglich „den aus den Lichtbildern gewonnenen Eindruck“. Das Verwaltungsgericht hat also mehrere Beweismittel nebeneinander verwendet. Darauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein, insbesondere wird nicht dargelegt, dass die Beweiserhebung des Verwaltungsgerichts insgesamt zu unzutreffenden Ergebnissen geführt hätte.

Davon abgesehen vermitteln die im Ortstermin von unterschiedlichen Standorten aus gefertigten Fotografien in einer Gesamtschau einen hinreichenden Eindruck der „örtlichen Gegebenheiten“ bzw. der „umliegenden Landschaft“.

Schließlich ergibt sich aus der Rüge des Klägers nicht, dass sich das Verwaltungsgericht entgegen seinen Feststellungen in der Niederschrift des Augenscheins wegen dichten Nebels keinen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen des Baugrundstücks und dessen Umgebung hätte verschaffen können. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „trotz des aufgezogenen Nebels ist erkennbar, dass sich in der genannten südwestlichen Richtung ein Talraum öffnet“, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen und auch nicht konkret dargelegt, welche gegenteiligen Ergebnisse bei einer Wiederholung des Augenscheins getroffen worden wären. Das Vorbringen, „mit Feststellung der örtlichen Gegebenheiten hätte bestätigt werden können, dass durch das beantragte Bauvorhaben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden würden“, zeigt nicht auf, welche konkreten Gegebenheiten vom Verwaltungsgericht bei der tatrichterlichen Würdigung außer Acht gelassen wurden.

Aus denselben Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Ortstermin vom 11. Dezember 2013. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2015 - 9 ZB 15.944 - juris Rn. 5 m.w.N.); daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/05/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt die ihm im Z
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.