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| Der Senat konnte in Abwesenheit des Beigeladenen zu 2 verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); dieser hatte auch keinen zulässigen und begründeten Verlegungsantrag gestellt. |
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| Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin gegen das ihre Anfechtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der bis zum 20.01.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 6 Sätze 1, 2 u. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). |
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| Die Berufung ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. |
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| Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend macht, durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn sollte, was nicht fernliegt, die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem faktischen reinen oder doch allgemeinen Wohngebiet entsprechen, käme ein Verstoß gegen den geltend gemachten nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151), da es zweifelhaft erscheint, ob das den Beigeladenen genehmigte Schulungs- und Seminargebäude - nicht zuletzt im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr - auch in einem dieser Wohngebiete zulässig wäre. |
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| Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die - infolge eines Teilverzichts möglicherweise bereits teilweise erloschene - Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 12.08.2010 und der sie aufrechterhaltende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.08.2012 sind - jedenfalls zur Klarstellung in vollem Umfang - aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben stan-den und stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 58 Abs. 1 LBO), die auch dem Schutze der Klägerin zu dienen bestimmt sind. |
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| Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. |
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| Danach stand und steht dem Bauvorhaben bereits die - auch dem Schutze der Klägerin dienende - bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 BauNVO entgegen. Denn eine gewerbliche Schulungsstätte, die - wie hier - nicht der Versorgung des Gebiets dient, ist nach ihrer Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, worauf sich die Klägerin - auch in einem faktischen allgemeinen Baugebiet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2011 - 4 B 32.11 -, BauR 2012, 634) - unabhängig von spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen berufen kann (sog. Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). |
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| Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn das Baugrundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - auch nicht im Geltungsbereich des östlich angrenzenden Bebauungsplans „Tannenweg“ - noch im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach seiner Art beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hier allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre oder insoweit zu Recht eine Ausnahme erteilt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB) oder doch eine Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) zu erteilen gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). |
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| Denn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einem allgemeinen Wohngebiet, wovon auch die Baurechtsbehörden nach wie vor ausgehen, nicht aber der einer Gemengelage, wie sie erstmals vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist. |
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| Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. BVerwG, Urt. v.06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschl. v. 10.06.1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143; Beschl. v. 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 183). |
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| Ausgehend davon ist mit den Baurechtsbehörden und dem Verwaltungsgericht nicht nur die diesseits, sondern auch die jenseits der Neuenbürger Straße (L 339) vorhandene Bebauung einzubeziehen. Denn die Bebauung beidseits der Straße wird durch Wohnbebauung, vorhandene bzw. nachwirkende Nutzungen nach § 13 BauNVO sowie solche, auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO geprägt, mit deren Aufnahme aufgrund des vorhandenen Altbestands zu rechnen ist. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks wird dabei - unbeschadet einer trennenden Wirkung der Neuenbürger Straße - südlich durch die Straße Am Märzenbrunnen und die Jahnstraße, östlich durch den Tannenweg - unabhängig davon, inwieweit die Bebauung diesseits des Tannenwegs vom Bebauungsplan „Tannenweg“ überplant ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1976 - IV C 16.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50) -, und nördlich - aufgrund der größeren Entfernung zum Baugrundstück - jedenfalls durch die Gebäude Neuenbürger Straße 15 und 18 bestimmt. |
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| In der so bestimmten näheren Umgebung fanden bzw. finden sich auf beiden Seiten der Neuenbürger Straße außer Wohnnutzungen allenfalls Nutzungen, wie sie nach § 13 BauNVO als freiberufliche oder ihnen doch ähnliche gewerbliche Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind. Dies gilt etwa für die (vormalige) Büronutzung der Fa. R. S. GmbH im Souterrain des Gebäudes Neuenbürger Straße 24 sowie die weiterhin stattfindende Büronutzung („Home Office“) der ansonsten anderweit betriebenen Fa. I. GmbH im Gebäude Neuenbürger Straße 38. Anhaltspunkte dafür, dass auf diesen oder weiteren Grundstücken der näheren Umgebung - etwa auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 36 - noch weitere, auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen ausgeübt werden bzw. wurden, haben auch die mündliche Verhandlung und der eingenommene Augenschein nicht ergeben. Hierfür genügte im Übrigen nicht, dass einzelne Wohngrundstücke erkennbar von Gewerbetreibenden bewohnt gewesen sein mögen, solange diese nicht auch ihr (störendes) Gewerbe dort ausübten. |
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| Die inzwischen aufgegebene Glaserei in der Neuenbürger Straße 12, die vormalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 9, erst Recht der Carservice G. in der Neuenbürger Straße 1 und die alte Kelter (Flst. Nr. 286/1) zwischen Schwaben- und Schwarzwaldstraße sowie der ehemalige Transportbetrieb auf dem Grundstück Neuenbürger Straße 61 gehören nicht zuletzt aufgrund ihrer größeren Entfernung (165 m bis 260 m) nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, sodass sich weitere Ausführungen zu ihrer rechtlichen Einordnung und ihrem Erscheinungsbild erübrigen. Insbesondere kann dahinstehen, ob die inzwischen aufgegebene Glaserei (vgl. zur Gebietsverträglichkeit einer Glaserei in einem Dorfgebiet BayVGH, Urt. v. 29.07.2015 - 1 B 11.2468 -), die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung wohl als atypisch darstellte, noch als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ i. S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO angesehen werden konnte. Eine Schreinerei, die als holzverarbeitender Betrieb typischerweise das Wohnen (wesentlich) störte (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.05.2000 - 1 B 97.2860 -; BVerwG, Urt. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 -, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7), war in der Neuenbürger Straße 12 jedenfalls nicht betrieben worden; vielmehr wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nur vorübergehend Laminatböden ausgestellt, ohne dass die Betriebsräume für den Betrieb einer Schreinerei hergerichtet waren. |
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| Die zunächst in Räumen des auf dem Baugrundstück vorhandenen Wohngebäudes betriebenen - und inzwischen untersagten - Schulungen sind demgegenüber nicht geeignet, eine den Beigeladenen zugutekommende nachprägende Wirkung zu entfalten, da sie weder genehmigt waren noch sich die Baurechtsbehörden mit dieser Nutzung abgefunden hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). |
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| Soweit beim Augenschein diesseits der Neuenbürger Straße auf den rückwärtigen Grundstücksteilen noch Schuppen und andere Gebäude mit teilweise dörflichem Charakter (teilweise in Fachwerkbauweise) angetroffen wurden, handelte es sich im Wesentlichen um Gebäude, denen, soweit sie nicht bereits selbst dem Wohnen dienen, eine dienende Funktion für die vorhandene Wohnbebauung zukam bzw. zukommt. Allenfalls mögen sie noch für eine (nicht störende) gewerbliche Nutzung, keinesfalls aber für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet sein; hierfür fehlte es letztlich auch an einer geeigneten Verbindung zur Straße. Im Übrigen handelte es sich um Nebenanlagen zur - auch in Wohngebieten zulässigen - Kleintierhaltung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). |
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| Auch die vormals landwirtschaftlich genutzten Gebäude jenseits der Neuenbürger Straße standen bzw. stehen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Annahme eines für das Baugrundstück maßgeblichen faktischen allgemeinen Wohngebiets nicht entgegen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 - m.N.). Dies gälte selbst dann, wenn die dort in der näheren Umgebung vorhandenen ehemaligen Landwirtschaftsgebäude der Bebauung tatsächlich in dem Sinne ein besonderes, die Wohnnutzung ergänzendes Gepräge vermittelten, dass sie - nicht zuletzt im Hinblick auf den dahinter beginnenden Außenbereich - auch noch für die (Wieder-)Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzungen anfällig wären (vgl. UA, S. 8; hierzu Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001; auch BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482). Dann wäre zwar mit dem Verwaltungsgericht von einer Gemengelage auszugehen; für die Annahme eines faktischen Dorfgebiets nach § 5 BauNVO fehlte es an den hierfür erforderlichen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BRS 81 Nr. 110). Jedoch endete die Prägung einer solchen Gemengelage an der Neuenbürger Straße, weil dieser aufgrund der dann (sogar deutlich) unterschiedlichen Nutzungen beidseits der Straße trennende Wirkung zukäme (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 28.83 -, Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11). Denn diesseits der Neuenbürger Straße finden sich in der näheren Umgebung gerade keine vergleichbaren ehemaligen Landwirtschaftsgebäude, sodass hier für sich betrachtet möglicherweise sogar von einem reinen, jedenfalls aber einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen wäre. |
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| Ein besonderes Gepräge zu vermitteln, welches der Annahme eines allgemeinen Wohngebiets entgegenstünde, sind die jenseits der Neuenbürger Straße noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude jedoch schon nicht mehr geeignet. Nichts anderes gälte für die nicht mehr zur näheren Umgebung gehörenden Scheunen (Scheuern) auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 11 und 51. |
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| Für die Eigenart der näheren Umgebung sind zwar nicht nur ausgeübte, sondern auch aufgegebene Nutzungen von Bedeutung, sofern nach der Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BRS 71 Nr. 84). Insbesondere kann ein noch vorhandener Altbestand für eine nachprägende Wirkung von Bedeutung sein. Zu berücksichtigen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, letztlich all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. Senatsurt. v. 17.04.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BRS 71 Nr. 85). Danach mag dem noch vorhandenen Altbestand, soweit er sich (noch) nicht zu Wohnzwecken eignet, zwar ungeachtet dessen, dass die vormalige landwirtschaftliche Nutzung bereits seit mindestens einem Jahrzehnt (endgültig) aufgegeben worden ist, noch eine nachprägende Wirkung zukommen. Ob eine nachprägende Wirkung gerade i. S. einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung hier noch angenommen werden kann, erscheint indes zweifelhaft. So handelt es sich bei den ehemals zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäuden, soweit diese aufgrund zwischenzeitlicher (Um-)Nutzung in dem Wohnen dienende Gebäude noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ waren bzw. sind, was insbesondere bei den (Scheunen-)Gebäuden auf den Grundstücken Neuenbürger Straße 30, 36 und 42 in Betracht kam bzw. kommt, um Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen, sondern nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer - hier tatsächlich schon lange nicht mehr vorhandenen - landwirtschaftlichen Hauptnutzung sind. Solche Baulichkeiten sind aber in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275; Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277). Dies kann hier freilich dahinstehen, da eine nachprägende Wirkung im Sinne einer neuerlichen landwirtschaftlichen Nutzung jedenfalls deshalb ausscheidet, weil mit einer solchen wegen Fehlens landwirtschaftlicher Betriebe in der näheren (und weiteren) Umgebung nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen war bzw. ist. Für eine (erstmalige) Nutzung als landwirtschaftliche Hauptgebäude sind diese „Nebenanlagen“ schließlich von vornherein nicht geeignet und damit auch nicht „anfällig“. Zwar sind sie aufgrund ihrer objektiven Eignung noch für eine gewerbliche Hauptnutzung geeignet und „anfällig“. Aufgrund der seit mindestens einem Jahrzehnt veränderten Nutzungsstrukturen in ihrer unmittelbarer Nachbarschaft war und ist aber nur mehr mit das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzungen zu rechnen, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). |
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| Damit unterscheidet sich die jenseits der Neuenbürger Straße vorhandene Bebauung, soweit ihr noch eine prägende Wirkung gerade hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zukommen kann, kaum mehr von der Bebauung diesseits der Neuenbürger Straße, sodass ihr ungeachtet der äußerlich erkennbaren baulichen Unterschiede keine trennende, sondern verbindende Wirkung zukommt. Damit wird auch die Bebauung jenseits der Neuenbürger Straße auch insoweit durch die jenseits der Straße vorhandene Bebauung geprägt, als in den dortigen Scheunen bzw. Scheuern noch mit einer nicht störenden gewerblichen Nutzung zu rechnen ist. |
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| Eine trennende Wirkung kommt der Neuenbürger Straße schließlich auch nicht deshalb zu, weil es sich um eine Landesstraße (L 339) handelt. Denn die vom Beklagten ermittelte tägliche Verkehrsbelastung von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen erscheint für eine solche eher gering; auch weist die Neuenbürger Straße mit teilweise nur 5,6 m und höchstens 8,00 m eine eher geringe Breite auf. Schließlich konnte sie bei Einnahme des Augenscheins durch den Senat am späten Nachmittag ohne nennenswerte Wartezeiten überquert werden. |
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| Damit war bzw. ist für das Baugrundstück von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass bei dem Augenschein in dem Baugebiet sonstige in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3 BauNVO nicht festzustellen waren. Ebenso wenig steht der von der Landesstraße ausgehende Verkehrslärm einer solchen Einstufung entgegen. Denn der Verkehr auf einer Landesstraße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre. |
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| Ein Schulungs- und Seminargebäude, wie es hier zur Genehmigung gestellt ist, ist indes bei der nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166; Beschl. v. 10.07.2006 - 4 B 45.06 -, BRS 70 Nr. 140) in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 2 u. 3 BauNVO). Aus § 13 BauNVO können die Beigeladenen schon deshalb nichts herleiten, weil in einem Wohngebiet für die aufgeführten freiberuflichen Tätigkeiten nur Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind. |
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| Ein Gewerbebetrieb stört nur dann nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 Bau-NVO, wenn er i. S. des § 4 Abs. 1 BauNVO gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind wiederum alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2004 - 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155; Beschl. v.09.10.1990 - 4 B 121.90 -, Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5; Senatsurt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -, VBlBW 2004, 284). Zu diesen Auswirkungen gehört je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von ihm bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.; Urt. vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Dabei können die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs auch unabhängig davon, ob die im Betrieb selbst vorgenommenen Arbeiten gebietsunverträgliche Störungen verursachen, bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten (vgl. Beschl. v. 09.10.1990, a.a.O.). |
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| Die Gebietsunverträglichkeit der in Rede stehenden gewerblichen Schulungs- und Seminarstätte ergibt sich zunächst daraus, dass sie aufgrund der vorgehaltenen Räumlichkeiten (Schulungs- und Übungsraum), in denen jeweils bis zu 15 Personen gleichzeitig geschult werden können, keine kleine Schulungsstätte mehr darstellt. Damit dient sie auch nicht mehr der Versorgung des Gebiets. Aufgrund des danach anzunehmenden überörtlichen Einzugsgebiets werden bereits durch den Zu- und Abgangsverkehr Störungen ausgelöst, welche eine gebietsunverträgliche Unruhe in das Wohngebiet bringen. Außer dem auf die Morgen- und Abendstunden konzentrierten An- und Abgangsverkehr, der typischerweise - proportional zur Teilnehmerzahl - durch die An- und Abfahrt zahlreicher Kfz. gekennzeichnet ist, muss auch während der Mittagspausen mit weiteren Fahrzeugbewegungen gerechnet werden. Hinzukommen die mit einem Schulungsablauf typischerweise verbundenen Störungen in den Pausen, die erfahrungsgemäß auch im Freien stattfinden. Schließlich sind Schulungen von ihrer Bandbreite her, worauf die Klägerin zu Recht hinweist und letztlich auch das konkrete Schulungsangebot der Beigeladenen belegt (Gefahrgut- und Berufskraftfahrerausbildung), keineswegs auf reinen Theorieunterricht beschränkt; vielmehr umfassen Schulungen auch praktische Unterweisungen und Übungen, die je nach Ausbildungsgegenstand mehr oder weniger Unruhe für die Nachbarschaft mit sich bringen, zumal auch Bereiche außerhalb der Schulungsräume - insbesondere im Freien - einbezogen werden können, wie dies vom Beigeladenen zu 2 für die im Jahre 2009 durchgeführten Schulungen beschrieben wurde (vgl. Schreiben vom 30.01.2010, AS 203 ff. der LRA-Akten: Aufbau von Vorführgeräten außerhalb des eigentlichen Schulungsbereiches). Solches wäre auch bei den vom Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht erläuterten praktischen Feuerlöschübungen der Fall. Dass solche praktische Unterweisungen und Übungen auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchgeführt werden könnten, ist indes nicht ersichtlich. An der aus all diesen Verhaltensweisen folgenden Gebietsunverträglichkeit ändert aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nichts, dass nach der Baugenehmigung praktische Unterweisungen und namentlich Feuerlöschübungen nicht zulässig (Auflage 10) und damit wohl nur theoretischer Unterricht zulässig sein soll. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die derzeit vorgesehenen Schulungen personalbedingt nur ein- bis zweimal die Woche stattfänden und an einem Schulungstag nur eine Gruppe mit 15 Teilnehmern (vgl. Auflage 15 zur Baugenehmigung) und - infolge eines Teilverzichts auf die Rechte aus der Baugenehmigung - auch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr geschult werden darf. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Beigeladenen auf die Bildung von Fahrgemeinschaften hinwirken und ein Catering im Schulungsgebäude selbst anbieten würden. Denn all dies führt noch auf keine Atypik des Betriebs, die durch Beschreibung der besonderen baulichen und betrieblichen Eigenarten nachzuweisen wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO 12. A. 2014, Vorbem §§ 2 - 9 Rn. 10.13). Der Ausgleich der in einem Gebiet zulässigen Nutzungen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers ohne ständige Überwachung stark individualisierter, gleichsam maßgeschneiderter Baugenehmigungen, sondern von vorneherein durch die Beschränkung auf die den Gebietscharakter typischerweise wahrenden Vorhaben erfolgen. Damit sollen Konflikte und Spannungen, die auftreten, wenn „typischerweise“ gebietsunverträgliche Betriebe im Einzelfall durch maßgeschneiderte Baugenehmigungen erst an ihre Umgebung angepasst werden müssen oder wenn sie ein zukünftiges Störpotential in sich tragen, das einer ständigen, nur schwer praktikablen Überwachung bedarf, vermieden werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 08.03.2013 - 15 B 10.2922 - m. N.). |
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| Soweit der Beklagte und die Beigeladenen die Gebietsverträglichkeit mit dem Hinweis auf die auch mit allgemein zulässigen Nutzungen verbundenen Störwirkungen zu begründen versuchen, geht dies fehl. Denn solche Störungen sind nach dem Willen des Verordnungsgebers im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 07.11.2013 - 5 S 3218/11 -) und daher in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.1995 - 4 B 200.95 -, NVwZ-RR 1996, 251). Auch mit ihrem Einwand, von einer störenden Wirkung des Betriebs könne aufgrund der Verkehrslärmvorbelastung der Landesstraße nicht ausgegangen werden, können der Beklagte und die Beigeladenen nicht durchdringen; denn hierauf kommt es für die planungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Betriebs nicht an (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 9 B 11.559 -, juris). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise kommt es im Übrigen auch sonst nicht entscheidend auf die Umgebung an, in die ein Betrieb gestellt ist, zumal sich umgebende Anlagen hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Störungen und Belästigungen jederzeit ändern können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 - 9 Rn. 9). Schon gar nicht kann auf in einem allgemeinen Wohngebiet eher unübliche Lärmwirkungen abgehoben werden, wie sie hier möglicherweise von der Landesstraße ausgehen mögen. Mit einer Verkehrslärmvorbelastung lässt sich auch keine Abweichung von dem Betriebstypus einer nicht der Versorgung des Gebiets dienenden gewerblichen Schulungsstätte begründen. |
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| Wird mit der Zulassung eines Schulungs- und Seminargebäudes in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet der Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletzt, kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben, wäre es ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, gleichwohl wegen Verstoßes gegen das dann noch entsprechend anwendbare Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, weil von ihm aufgrund des zu erwartenden Zu- und Abfahrts- sowie Parksuchverkehrs - nicht zuletzt wegen der geringen Anzahl zudem teilweise „gefangener“ Stellplätze - möglichweise unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.1998 - 3 S 2773/07 -, BRS 73 Nr. 136; OVG NW, Urt. v. 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -,BRS 60 Nr. 123). |
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| Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Erteilung einer Befreiung verlangen könnten. Ob dies bereits daraus folgt, dass sie eine solche nicht beantragt hatten, ihnen auch nicht erteilt wurde und das bloße Vorliegen einer Befreiungslage nicht genügte (vgl. OVG RP, Beschl. v. 05.02.2010 - 1 B 11356/09 -, DVBl. 2010, 659), kann dahinstehen. Denn es lagen und liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung entsprechend den §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar mag eine Abweichung im Hinblick auf die benachbarte Landesstraße noch als städtebaulich vertretbar anzusehen sein, doch würde sie die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets und damit die „Grundzüge der (faktischen) Planung“ nicht nur unerheblich berühren (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 34 Rn. 82). Insofern wäre die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen (auch derjenigen der Klägerin) mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 05.04.2011 - 5 S 194/10 -, VBlBW 2011, 395). |
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| Ob das Bauvorhaben noch gegen weitere, dem Schutz der Klägerin dienende Vorschriften, etwa des Bauordnungsrechts, verstößt (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.; hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.1999 - 3 S 1393/99 -, VBlBW 2000, 76, v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 u. v. 10.01.2008 - 3 S 2775/07 -, NVwZ-RR 2008, 600), kann der Senat danach offen lassen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen sein, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 27. Oktober 2016 |
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| Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175). Anderes folgt auch nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1998 - III ZR 56/98 -, NJW-RR 1998, 1452; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 -; Beschl. v. 10.12.1992 - 6 B 42.92 -, Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 4). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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