Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 9 ZB 13.30052

published on 27/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - 9 ZB 13.30052
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 K 12.30289, 03/01/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ab noch liegt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor.

a) Eine Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsbegehren macht insoweit geltend, nach der im Zulassungsantrag genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts reiche es aus, wenn der Kläger seine politische Verfolgung in ausreichendem Maße darlege und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bestehe. Das Gericht habe seiner Entscheidung aber zugrunde gelegt, dass die Verfolgung nachgewiesen werden müsse. Zudem sei nicht erkennbar, dass die vom Gerichtangenommenen angeblichen Widersprüche im Vorbringen des Klägers den Kernbereich seines Verfolgungsschicksals beträfen. Nur solche Widersprüche seien geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu wecken.

Diese Behauptungen sind unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zugrunde gelegt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 2. Februar 2012 (siehe dort S. 4 und 5), auf den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG in zulässiger Weise Bezug genommen hat (UA S. 6 oben). Im Einklang mit diesen höchstrichterlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des konkreten Vortrags und Verfolgungsschicksals des Klägers ist das Verwaltungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe nicht wegen einer politischen Verfolgung sein Heimatland verlassen. Die Glaubwürdigkeitszweifel des Gerichts beziehen sich dabei gerade auch auf das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal (siehe insb. UA S. 8 Abs. 2 - S. 9 Abs. 1).Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen beanstandet der Kläger in Wahrheit die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall. Entsprechende Angriffe vermögen aber eine Divergenzrüge nicht zu begründen.

b) Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht schlüssig dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, durch Einholung entsprechender Gutachten oder fachlicher Stellungnahmen in Erfahrung zu bringen, ob und inwieweit der Kläger politischer Verfolgung unterliege. Es hätte klären müssen und können, ob und wann die vom Kläger genannten Demonstrationen stattgefunden haben. Das Gericht sei damit seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Mit diesem Vorbringen lässt sich indes die Zulassung der Berufung nicht begründen, weil der (behauptete) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ist und damit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen vermag.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO). Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich damit in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auseinandergesetzt. Dass es dabei im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus
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published on 22/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin ist Staat
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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.