Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1494

published on 28/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1494
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Verwaltungsgericht Würzburg, 4 K 11.48, 17/04/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1717/9 Gemarkung H. gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts A. vom 15. Dezember 2010 erteilte Baugenehmigung für einen Neubau einer Terrassenüberdachung auf dem benachbarten, unregelmäßig geformten Baugrundstück FlNr. 1717/10, auf dem die Beigeladenen eine Pension betreiben. Auf dem Baugrundstück befindet sich eine Doppelgarage, die sowohl mit ihrer seitlichen als auch mit ihrer rückwärtigen Wand unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt. Das Garagenflachdach dient als Sonnenterrasse der Pension und soll mit dem Bauvorhaben teilweise überdacht werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Fristen zur Begründung ihrer Zulassungsanträge haben darlegen lassen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Was die vom Landratsamt erteilte Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) zur seitlichen Grundstücksgrenze angeht, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des Wohnfriedens führt. Insbesondere wird der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine nennenswerte, über den bisherigen Pensionsbetrieb der Beigeladenen hinausgehende Nutzung des Garagendachs mit dem Vorhaben nicht verbunden ist, im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Die bloße Behauptung, dass es in der Vergangenheit während des Bestands der rechtswidrigen Überdachung der Terrasse zu einer Nutzung in viel größerem Umfang gekommen sei, reicht hierfür nicht aus. Unberücksichtigt bleibt bei diesem pauschalen Vorbringen zudem, dass die frühere Überdachung, die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 2010 (Az. 9 B 08.3162) zugrunde lag, deutlich größer war, als die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Überdachung. Während die früher genehmigten, die Überdachung tragenden Holzpfeiler nach den Feststellungen in diesem Urteil sich in einem Abstand von ca. 3,75 m von der gemeinsamen rückwärtigen Grundstücksgrenze befanden, beträgt die Entfernung der Pfeiler nach den genehmigten Bauplänen vom 7. Oktober 2010 nunmehr 5,20 m bis 5,40 m. Der umbaute Raum betrug früher 84,21 m³, während er nach dem angefochtenen Bescheid nur noch 35,71 m³ beträgt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bei einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls eine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, lassen sich dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht entnehmen. Das dortige Vorbringen beschränkt sich auf ein pauschales Bestreiten der entgegenstehenden Auffassung des Verwaltungsgerichts.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch die Bedeutung des zwischen den Klägern und Beigeladenen sowie dem Beklagten geschlossenen Vergleichs vom 8. Oktober 1984 nicht verkannt. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen, dass über die darin vereinbarte Grenzbebauung hinaus (Baupläne der nunmehrigen Kläger vom 23.6.1980 einerseits und Baugenehmigung für die nunmehrigen Beigeladenen vom 20.6.1979 andererseits sowie Errichtung einer Sichtblende durch die nunmehrigen Beigeladenen) keine baulichen Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Soweit die Kläger aus dem Vergleich darüber hinaus einen generellen und zeitlich unbefristeten Verzicht für alle künftigen Vorhaben ableiten, hätte ein übereinstimmender Wille für eine derart umfassende Vereinbarung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 32). Dafür reicht die Berufung im Zulassungsantrag auf den ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1984 erfolgten Hinweis des Kammervorsitzenden vor dem Vergleichsvorschlag auf mögliche weitere Verwaltungsstreitverfahren nicht aus.

b) Soweit sich die Kläger auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO zur rückwärtigen Grundstücksgrenze berufen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass das Abstandsflächenrecht grundsätzlich nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO ist und die Beigeladenen diesbezüglich keine Abweichung von den Abstandsflächen beantragt haben. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zur rückwärtigen Grundstücksgrenze kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.).

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Überdachung verunstaltend wirkt. Vielmehr hat es insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO ebenfalls nicht Bestandteil des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist. Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen weder Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall einer nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift des Art. 8 Satz 1 BayBO (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 7) noch für das Vorliegen einer Verunstaltung.

d) Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Verstoßes des Vorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Nördlicher Ortsrand“ der Gemeinde Heigenbrücken hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die maßgebliche Festsetzung der Dachneigung als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keinen Drittschutz zugunsten der Kläger vermittelt (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorb. §§ 29-38 Rn. 42). Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde mit dieser Festsetzung eine Schutzwirkung zugunsten der Grundstücksnachbarn begründen wollte, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

e) Was schließlich die von den Klägern zusätzlich erhobene Verpflichtungsklage auf Beseitigung des noch vorhandenen Teils der früheren Terrassenüberdachung angeht, hat das Verwaltungsgericht deren Zulässigkeit offen gelassen, so dass die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger nicht entscheidungserheblich war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Verpflichtungsklage stand einem Beseitigungsanspruch der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die den Beigeladenen zwischenzeitlich mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erteilte neue Baugenehmigung entgegen, die die Kläger nach obigen Ausführungen nicht in ihren Rechten verletzt. Wie sich aus den von der Verwaltungsgemeinschaft Heigenbrücken im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bildern vom 16. April 2012 entnehmen lässt, war zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt auch die frühere Terrassenüberdachung weitgehend zurückgebaut.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.