Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153
Tenor
I. Der Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2017 (9 C 16.2602) wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 S 17.1153 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
1. Beide Rinder hatten überlange Klauen.
2. Den Rindern stand kein sauberes, hygienisch einwandfreies Wasser zur freien Aufnahme zur Verfügung. Das den Tieren von der Klägerin im Futterbarren angebotene Wasser war mit Futterresten, Schmutz und Heu verunreinigt.
3. Die Hufe der drei adulten Vollblutpferde waren nicht ordnungsgemäß gepflegt. Die Hufe waren ausgewachsen. Die weiße Linie war deutlich verbreitert.
1. Frau … hat in ihrer Tierhaltung Folgendes durchzuführen bzw. sicherzustellen:
a) Bei den Rindern mit den Ohrmarken DE 1... und DE 2... ist bis spätestens 19.3.2016 ein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchführen zu lassen.
b) Im Kuhstall sind bis spätestens 19.3.2016 Selbsttränkebecken einzubauen, so dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Qualität und Menge versorgt werden.
c) Die überlangen Hufe der drei erwachsenen Vollblutpferde sind bis spätestens 19.3.2016 von einem qualifizierten Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wird angeordnet. Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die Pflichten sofort nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides bzw. nach Aufhebung eines stattgebenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfüllen.
3. Für den Fall, dass Frau … die unter Ziffer 1 genannten Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt, werden folgende Zwangsgelder zur Zahlung fällig:
a) 50,- € pro Tier, bei dem bis 19.3.2016 kein Klauenschnitt von einem qualifizierten Klauenpfleger durchgeführt wurde (Ziffer 1 a).
b) 50,- € pro Tier, dem bis spätestens 19.3.2016 kein Selbsttränkebecken zur Verfügung steht (Ziffer 1 b).
c) 50,- € pro Tier, bei dem bis spätestens 19.3.2016 die überlangen Hufe nicht von einem qualifizierten Hufschmied oder Hufpfleger behandelt wurden (Ziffer 1 c).
4. Frau … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 150,- € festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,45 €.
Die Tierhaltung der Klägerin widerspreche § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Die regelmäßige Pflege der Klauen der Rinder sei unabdingbar, um das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Tiere zu erhalten. Zu lang gewachsene Klauen würden durch die veränderte Winkelung der Gelenke und durch die veränderte Gliedmaßenachse Sehnenschäden hervorrufen, woraus Schmerzen und Schäden für das betroffene Tier resultieren würden. Dies gelte gleichermaßen für die regelmäßige Hufpflege der Pferde. Die Pferdehufe müssten deshalb täglich ausgekratzt und alle sechs bis acht Wochen durch einen fachkundigen Hufpfleger ausgeschnitten werden. Gemäß dem Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG) dürften Pflegemaßnahmen am Huf nur von ausgebildeten Hufpflegern durchgeführt werden. In Bezug auf die Tränkung der Rinder wurde ausgeführt, dass gemäß §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) alle Rinder entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden müssten, wobei Verunreinigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen seien. Dies sei durch die Verschmutzung des im Barren angebotenen Wassers nicht gewährleistet gewesen. Die getroffenen Anordnungen seien daher im Interesse der Tiere zwingend notwendig und insbesondere verhältnismäßig gewesen.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Tenor
I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.