Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 9 NE 18.278

published on 10/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 9 NE 18.278
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 31. Januar 2018 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin „...“ mit 1. Änderung „...“ in der Fassung vom 22. Mai 2017 (im Folgenden: Bebauungsplan) bis zur Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller hat am 5. Januar 2018 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt (Az. 9 N 18.49).

Nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Bebauungsplan am 22. Mai 2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Am 25. Oktober 2017 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht. Ausweislich der Begründung zur Grünordnung/Umweltbericht vom 22. Mai 2017 umfasst der Geltungsbereich des Bebauungsplans einschließlich Ausgleichsflächen und Grünflächen eine Fläche von 20.669 m². Auf einer Teilfläche von ca. 12.000 m² im südlichen Teil des Plangebiets ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im nördlichen Bereich des Plangebiets wurde ein bestehendes Regenrückhaltebecken in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und als Fläche für die Abwasserbeseitigung „Regenrückhaltebecken“ festgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des in nordwestlicher Richtung außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung T..., auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Der kürzeste Abstand zwischen dem Hofgrundstück des Antragstellers und dem Plangebiet beträgt ca. 65 m; und zum festgesetzten allgemeinen Wohngebiet beträgt der Abstand ca. 130 m. Mit zwei Vorbescheiden vom 26. Mai 2017 wurden dem Antragsteller bauaufsichtliche Genehmigungen für die Errichtung von Stallgebäuden „für Milchkühe mit 139 Liegeboxen, Futtersilo und Güllebehälter“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung T... und alternativ „für Kühe mit 70 Liegeboxen“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung T... in Aussicht gestellt. Der geringste Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers FlNr. ... Gemarkung T... und der östlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 105 m.

Der Antragsteller beruft sich auf seine Eigentümerstellung an einem „unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück“. Da in der vorgegebenen Situation die Möglichkeit bestehe, dass eine entsprechende planerische Ausgestaltung rechtswidrig sei, komme eine Verletzung aus Art. 14 GG in Betracht. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf Abwehr der heranrückenden Wohnbebauung. Das gelte vor allem, weil ihm der alternative Bau zweier neuer Kuhställe in einer Entfernung von 120 m zum geplanten Baugebiet genehmigt worden sei. Durch die Planung werde die Möglichkeit des Antragstellers beschnitten, seinen landwirtschaftlichen Betrieb wie bisher weiterzuführen, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Die Silage seines Betriebs werde über den Schotter Weg abtransportiert, der im Osten an das Plangebiet angrenzt. Dies führe zu einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigung auch nach 22:00 Uhr. Auf diesen Transportweg sei der Antragsteller angewiesen. Würden die an diesem Weg vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt, sei er nicht mehr mit landwirtschaftlichen Maschinen befahrbar. Im Übrigen sei die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aus anderen wichtigen Gründen geboten, die im Hauptsacheverfahren vorgebracht worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

den am 25. Oktober 2017 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan für das Baugebiet „...“ mit 1. Änderung des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abzulehnen.

Der Antrag sei nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen zwingend geboten. Im Hauptsacheverfahren werde der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben; an einem schweren Nachteil des Antragstellers fehle es.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Hauptsacheverfahren Az. 9 N 18.49), insbesondere den Vortrag der Verfahrensbeteiligten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat keine Umstände geltend gemacht, die seine Antragsbefugnis begründen könnten.

Die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entspricht der des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollverfahren (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 108; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 Rn. 148, jeweils m.w.N.). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10 m.w.N.). Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht.

Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs kann der Antragsteller zwar grundsätzlich die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB) geltend machen, zu denen auch die spezifischen Belange eines landwirtschaftlichen Betriebs gehören, namentlich zu befürchtende Einschränkungen des Bestandes und seiner Entwicklungsmöglichkeiten durch eine heranrückende Wohnbebauung. Ob sie in der konkreten Planungssituation Berücksichtigung finden müssen oder nicht abwägungsbeachtlich sind, insbesondere weil sie geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar sind, beurteilt sich aber nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2015 – 4 BN 39.15 – ZfBR 2016, 156 = juris Rn. 3 m.w.N.). Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Interessen des Antragstellers in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich sind.

a) Der Antragsteller ist weder Eigentümer von im Plangebiet liegenden Grundstücken noch grenzen seine Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... Gemarkung T... an das Plangebiet an. Das nördlich des Plangebiets liegende Grundstück FlNr. ... Gemarkung T..., auf dem der Antragsteller seine Hofstelle betreibt, beginnt in einer Entfernung von ca. 65 zur Nordgrenze des Plangebiets (Regerückhaltebecken) und in einer Entfernung von ca. 130 m zum festgesetzten allgemeinen Wohngebiet bzw. ca. 145 m zum nördlichsten Bauraum des allgemeinen Wohngebiets. Das östlich des Plangebiets liegende Grundstück FlNr. ... Gemarkung T..., auf dem der Antragsteller einen Stallneubau plant, beginnt in einer Entfernung von ca. 105 m zum Plangebiet (ca. 110 m zum allgemeinen Wohngebiet, ca. 115 m zum Bauraum des allgemeinen Wohngebiets).

Angesichts dieser tatsächlichen Umstände bestehen keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Konfliktsituation zwischen der festgesetzten Wohnbebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seinen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb nach Umsetzung des Bebauungsplans nicht im bisherigen Umfang weiter führen könnte.

Der Abstand der in den Bauräumen möglichen Wohngebäude zum Hofstellengrundstück des Antragstellers FlNr. ... Gemarkung T... beträgt wenigstens 145 m. Dem Betrieb auf der Hofstelle des Antragstellers zuzurechnende, auf die geplante Wohnbebauung einwirkende Geräusch- und/oder Geruchsimmissionen, die geeignet sein könnten, nach Art, Ausmaß oder Dauer erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), sind schon deshalb nicht ernstlich zu besorgen, weil die bestehende Wohnnutzung südlich der Hofstelle in der...straße mit einem Abstand von ca. 80 m (vgl. z.B. FlNr. ... Gemarkung T......) deutlich näher an der Hofstelle des Antragstellers liegt als die ebenfalls im Süden der Hofstelle geplante Wohnnutzung.

aa) Soweit der Antragsteller Nachtfahrten über den Feld Weg geltend macht, der am festgesetzten allgemeinen Wohngebiet vorbeiführt, legt er schon nicht dar, wie viele Fahrten nach 22:00 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb realistischer Weise anfallen. Seine pauschale Behauptung, der Abtransport der Silage und der Transport von Gülle auch nach 22:00 Uhr führten zu einer erheblichen Lärm- und Geruchsbelastung, ohne dass es sich um seltene Ereignisse handle, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen kann dahinstehen, ob angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf dem Schotter Weg, der nicht der Erschließung des Plangebiets dient, eine Überschreitung des Orientierungswerts der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) von 45 dB(A)/nachts, von dem sich die Antragsgegnerin bei der Planung hat leiten lassen (vgl. Planbegründung Nr. 9), an den mehr als 10 m von der Wegmitte entfernten überbaubaren Grundstücksflächen überhaupt in Betracht kommt. Denn jedenfalls sind etwaige Betriebsbeschränkungen für den Antragsteller nach den §§ 24, 25 BImSchG in entsprechender Anwendung der TA Lärm nicht zu erwarten (vgl. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm).

bb) Hinsichtlich sonstiger Geruchs- und Geräuschbelastungen, die aufgrund der Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Wegen und Flächen insbesondere in der Erntezeit zu erwarten sind, hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass diese bei der Ausweisung von Bauflächen am Ortsrand zwangsläufig gegeben und als zumutbar hinzunehmen sind (vgl. Planbegründung Nr. 9). Diese Bewertung trifft zu. Denn bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2017 – 4 C 3.16 – BauR 2017, 1978 = juris Rn. 13 m.w.N.). Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs können auch nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder höchstens ebenfalls nur eine Wohnnutzung entsteht; sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit ihrer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Das ist nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – NVwZ 1991, 881 = juris Rn. 29).

b) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung T... „für Milchkühe mit 139 Liegeboxen, Futtersilo und Güllebehälter“ (vgl. Vorbescheid vom 26.5.2017, Az. ......) oder – alternativ – auf dem Grundstück FlNr. ... „für Kühe mit 70 Liegeboxen“ (vgl. Vorbescheid vom 26.5.2017, Az. ......) durch den Bebauungsplan erschwert werden könnte.

aa) Ausweislich der als Hinweis in die Vorbescheide vom 26. Mai 2017 aufgenommenen Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind die derzeit vorhandenen Flächen des Antragstellers ausreichend für jeweils eines der beantragten Bauvorhaben, nicht jedoch für beide (§ 201 BauGB). Das Vorhaben des Antragstellers für die Errichtung eines Stallgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung T... wurde vom Umweltamt des Landratsamts S... unter Berücksichtigung des vorhandenen Tierbestands sowie der Althofstelle anhand der bayerischen Rinderabstandsregelung (Immissionsschutz in der Landwirtschaft) und der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 überprüft (vgl. Stellungnahme vom 1.3.2017). Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Gerüche bei den gewahrten Abständen der geplanten Wohnbebauung von 106 m zur Stallaußenwand bzw. 130 m zum Emissionsschwerpunkt nicht zu erwarten. Auch eine relevante Geruchsvorbelastung aus der Rinderhaltung im Altort sei nicht gegeben. Diese Bewertung liegt auf der sicheren Seite, weil das Umweltamt auf den Richtwert der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) für ein Wohngebiet in Höhe von 10% der Geruchsstundenhäufigkeit abgestellt hat, obwohl die GIRL für Wohngebiete am Rand zum Außenbereich – wie hier – Zwischenwerte bis zum Immissionswert für Dorfgebiete in Höhe von 15% für vertretbar erachtet (vgl. Nr. 3.1 der Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL).

bb) Soweit es Erweiterungsabsichten auf der Hofstelle des Antragstellers betrifft, hat die Antragsgegnerin in der Planbegründung (Nr. 9) und im Beschluss über die Abwägung vom 22. Mai 2017 darauf abgestellt, dass die bestehende Wohnnutzung südlich der Hofstelle in der F...straße mit einem Abstand von ca. 80 m (vgl. z.B. FlNr. ... Gemarkung T......) deutlich näher an der Hofstelle des Antragstellers liegt als die ebenfalls im Süden der Hofstelle geplante Wohnnutzung, die einen Abstand von ca. 145 m wahrt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die geplante Wohnbebauung zu keinen Betriebsbeschränkungen führen kann, die nicht schon derzeit wegen der näher gelegenen vorhandenen Wohnbebauung geboten wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 19.1.1996 – 4 B 7.96 – juris Rn. 4; BVerwG B.v. 5.3.1984 – 4 B 171.83 – NVwZ 1984, 646 = juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

cc) Weitere konkrete Erweiterungsabsichten, die die Antragsgegnerin bei ihrer Planung hätte berücksichtigen müssen, hat der Antragsteller nicht eingewandt. Insoweit sind ohnehin nur künftige Betriebsausweitungen im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 44.98 – NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 18.7.2002 – 4 BN 17.02 – juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

c) Die vonseiten des Antragstellers eingewandte eingeschränkte Nutzung des Schotterwegs, über den er seine Silage und die Gülle abtransportiere, ist nicht abwägungsbeachtlich.

Der bestehende Weg auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung T... liegt außerhalb des Plangebiets und wird nicht verändert. Die entlang dieses Wegs an dessen Westseite im Plangebiet festgesetzten Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche A 1 (FlNr. ... Gemarkung T......) zum Erhalt bestehender Hecken- und Baumstrukturen sowie zur Pflanzung von Hecken, Sträuchern und einiger Wildobstbäume berühren ersichtlich keinen schutzwürdigen Belang des Antragstellers. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin auf den öffentlichen Flächen geplanten Anpflanzungen längs des Weges ordnungsgemäß unterhalten werden. Soweit Anpflanzungen geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des zugelassenen Verkehrs zu beeinträchtigen, obliegt es zudem im Zweifel der Straßenbaubehörde, deren Beseitigung oder Rückschnitt durchzusetzen (vgl. Art. 29 Abs. 2, 3 BayStrWG).

d) Der Einwand des Antragstellers, der Graben des Regenrückhaltebeckens stehe teilweise in seinem Eigentum, lässt ebenfalls keinen in der Planung zu berücksichtigenden abwägungsbeachtlichen Belang erkennen.

Der ausweislich des Bestandslageplans (Anlage 2 zum Umweltbericht) nur temporär wasserführende Graben verläuft zunächst innerhalb und außerhalb des Plangebiets auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung T..., das der Antragsgegnerin gehört. Soweit der Graben außerhalb des Plangebiets entlang der Westgrenze des Hofgrundstücks des Antragstellers FlNr. ... Gemarkung T... weiter verläuft, besteht seit 1968 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Duldung eines Entwässerungsgrabens zugunsten der Antragsgegnerin.

Dass die Festsetzung einer Fläche für die Abwasserbeseitigung „Regenrückhaltebecken“ sonst abwägungsbeachtliche Interessen des Antragstellers berühren könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Der pauschale Einwand des Antragstellers, eine weitere Bebauung führe zu einer Verschärfung der Entwässerungssituation, weil es im Verlauf der letzten Jahre zu Überschwemmungen gekommen sei, lässt sich nicht nachvollziehen. Auch bleibt offen, weshalb die Erschließung nicht gesichert oder der Kanal nicht ausreichend dimensioniert sein soll. Nach der Planbegründung dient das Regenrückhaltebecken als Retentionsraum für frühere Planungen und für die gegenständliche Planung (vgl. Begründung Nr. 8). Das Regenrückhaltebecken wurde im Zug der Umsetzung des Bebauungsplans „...“ bereits ausgeführt (vgl. z.B. Begründung Nr. 1, 2.1, Nr. 8 sowie Bestandslageplan, Anlage 2 zum Umweltbericht: „“Regenrückhaltebecken, bleibt erhalten“). Auch Regewasserkanäle zwischen dem Bebauungsplangebiet „...“ und dem Regenrückhaltebecken sind nach der Planbegründung bereits vorhanden, die durch die gegenständliche Planung mit genutzt werden können (vgl. Begründung Nr. 1). Das Wasserwirtschaftsamt B...... hat der Planung bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit Stellungnahme vom 2. August 2016 grundsätzlich zugestimmt und im weiteren Verfahren auf diese Stellungnahme verwiesen.

2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein soll.

Soweit die Begründung der Anträge in den gerichtlichen Verfahren weitgehend der Stellungnahme des Umweltamts beim Landratsamt vom 22. August 2016 zur Entwurfsfassung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung folgt, kann der Normenkontrollantrag in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Planung entsprechend angepasst (vgl. Stellungnahmen des Umweltamts vom 217.10.2016 und vom 5.1.2017).

Im Übrigen liegen die vom Antragsteller eingewandten Mängel entweder nicht vor oder sie wiegen – so sie denn vorliegen würden – nicht derart schwer, dass der Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1517 – juris Rn. 17).

a) Die Kritik des Antragstellers an der Wohnbedarfsermittlung durch die Antragsgegnerin lässt keinen Mangel der Planung erkennen. Weder die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde noch der Regionale Planungsverband M...- ... haben zuletzt mit Stellungnahmen vom 26. Januar und 7. Februar 2017 noch Einwendungen erhoben.

aa) Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 3 BauGB kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es in anderen Ortsteilen noch freie Bauplätze gibt, auf denen sich eine Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe. Der Plangeber darf regelmäßig innerhalb des von ihm verfolgten planerischen Konzepts auch ohne konkrete Analyse des aktuellen Bedarfs die planerischen Voraussetzungen schaffen, die es ermöglichen, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 42 m.w.N.).

bb) Bei den Planaussagen des Landesentwicklungsprogramms, wonach u.a. in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Nr. 3.2 LEP), zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale im Gemeindegebiet auf die den Kommunen zur Verfügung gestellte Flächenmanagement-Datenbank zurückzugreifen ist (Begründung zu Nr. 3.2 LEP) und bei der Siedlungsentwicklung der demographische Wandel zu beachten ist (Nr. 1.2.1 LEP), handelt es sich bereits nicht um hinreichend bestimmte, vom Verordnungsgeber abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung i.S.v. § 1 Abs. 4 BauGB (BayVerfGH. E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 51 ff. m.w.N.). Für die entsprechenden Festlegungen im Regionalplan Region M...- ... gilt nichts anderes.

cc) Von Vorstehendem abgesehen ist der Umfang der Erweiterungsfläche mit hier 16 Bauplätzen im Verhältnis zur Größe, Lage, Struktur und Ausstattung des gesamten Gemeindegebiets nicht so bedeutsam, dass von einer nicht mehr angemessenen Fortentwicklung der Bebauung gesprochen werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 a.a.O. juris Rn. 56).

b) Die vom Antragsteller geltend gemachte „Konfliktplanung“, die nicht auflösbar sei, liegt aus den unter Nr. 1 dieser Entscheidung genannten Gründen nicht vor.

Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine unauflösbaren Konflikte. Für die beabsichtigte Abschirmung des Plangebiets zur vorhandenen Lagerhalle nordöstlich des geplanten Wohngebiets wurden u.a. Hecken- und Baumpflanzungen auf öffentlichen Grünflächen festgesetzt (vgl. textliche Festsetzung C.1); es ist ersichtlich ohne Belang, ob diese festgesetzten Pflanzungen derzeit nur aus ein paar Büschen mit einer Höhe von ca. 60 cm bestehen. Die Lagerhalle ist ausweislich der Planzeichnung M=1:1000 zudem über 40 m (Südwestecke des Gebäudes – Nordostecke des Bauraums) von den Bauräumen des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets entfernt. Hinsichtlich elektromagnetischer Felder der Trafostation (FlNr. ......) wird auf Nr. 9 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen (vgl. auch Stellungnahme des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 21.2.2017). Weshalb das seit Jahren bestehende Regenrückhaltebecken die festgesetzte Wohnnutzung durch Geruch und Lärm beeinträchtigen sollte, wird nicht ausgeführt.

c) Die Grünordnungsplanung der Antragsgegnerin begegnet nach ihrer Änderung im Aufstellungsverfahren keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller ausführt, die Änderungen seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zu beseitigen, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt hat zuletzt mit Stellungnahme vom 25. Januar 2017 jedenfalls ihr Einverständnis mit der Planung erklärt.

d) Auch sonst sind keine schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe erkennbar, die eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend gebieten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/08/2018 00:00

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
published on 04/05/2018 00:00

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.