Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2015 - 9 N 12.2592, 9 N 15.1896

published on 26/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2015 - 9 N 12.2592, 9 N 15.1896
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Tenor

I.

Von dem Normenkontrollverfahren 9 N 12.2592 wird die Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 N 15.1896 fortgeführt.

II.

Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wird vorläufig auf 20.000 Euro festgesetzt.

III.

Es wird vorläufig verfügt, dass die Antragsteller für die Kosten des abgetrennten Verfahrens als Gesamtschuldner haften.

Gründe

Die Abtrennung der Normenkontrollklage gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ des Antragsgegners beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

Zwar besteht zwischen diesem Bebauungsplan und dem ebenfalls mit der Normenkontrollklage vom 28. November 2012 angegriffenen Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplans Seeflur für den Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 1942/21“ unzweifelhaft ein enger sachlicher Zusammenhang. Gleichwohl ist die Abtrennung sachdienlich, weil der Senat über die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ trotz des von den Verfahrensbeteiligten erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gegenwärtig noch nicht entscheiden kann. Vielmehr ist den Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf das Erfordernis des rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung über diese Normenkontrollklage Gelegenheit zu geben, sich zu dem nachfolgend aufgezeigten Gesichtspunkt zu äußern, der bisher weder vom Senat noch von den Verfahrensbeteiligten erörtert bzw. problematisiert worden ist, auf den es aber aus der Sicht des Senats voraussichtlich entscheidungserheblich ankommt:

Der Antragsgegner hat nach der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 für den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ zur Behebung eines eventuellen Verfahrensfehlers das Änderungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 für dieses Änderungsverfahren vorgelegten Planaufstellungsakten wurde der (nochmalige) Satzungsbeschluss in der Sitzung des Marktgemeinderats vom 29. Januar 2015 gefasst. Die Übereinstimmung des dem Senat vorgelegten Beschlussbuchauszugs mit den Einträgen im Niederschriftenbuch wurde vom Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid am 30. Januar 2015 beglaubigt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 6/2015 vom 6. Februar 2015. Das dem Senat vorgelegte Original des Bebauungsplans (Textteil und Planzeichnung) enthält unter „Verfahrensvermerke“ einen jeweils vom 1. Bürgermeister des Antragsgegners unterschriebenen Vermerk über die erneute Auslegung (vom 8.12.2014 bis einschließlich 9.1.2015) und den Satzungsbeschluss (vom 29.1.2015) sowie über die am 6. Februar 2015 erfolgte ortsübliche Bekanntmachung. Beide Verfahrensvermerke tragen das Datum „09. FEB. 2015“.

Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats entspricht dies nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans. Danach muss die Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans vorausgehen (BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - juris Rn. 3). Selbst wenn man hinsichtlich der sich nach Landesrecht richtenden formellen Gültigkeitserfordernisse der Ausfertigung - der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats folgend - weniger strenge Anforderungen als andere Senate des Verwaltungsgerichtshofs stellen wollte (vgl. BayVGH, U. v. 2.5.2007 - 25 N 04.777 - juris Rn. 16 auch unter Hinweis auf die strengere Auffassung des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs; a. A. auch BayVGH, B. v. 6.7.2009 - 15 ZB 08.170 - juris Rn. 12; U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 27), besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass hierfür die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters erforderlich ist (vgl. U. v. 20.6.2005 - 25 N 04.1299 und 25 N 0425 N 04.2512 - juris Rn. 15). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beglaubigungsvermerk betreffend den einschlägigen Auszug aus der Sitzungsniederschrift über den Satzungsbeschluss - anders als im Verfahren betreffend die Teilaufhebung des Bebauungsplans Seeflur für das Grundstück Fl. Nr. 1942/21 - aber nicht vom ersten Bürgermeister des Antragsgegners, sondern lediglich vom Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Wiesentheid unterzeichnet.

Es spricht daher viel dafür, dass dieser - offenkundige - Ausfertigungsmangel zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führt, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchgreifen.

Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, sich zu dem aufgezeigten Gesichtspunkt

bis spätestens 30. September 2015

zu äußern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt
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published on 01/07/2014 00:00

Tenor I. Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst
published on 26/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2592 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle (Teil-)Aufheb
published on 26/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 15.1896 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle Bebauungsplan
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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)