Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

bei uns veröffentlicht am08.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 2014 geltend gemachten Reisekosten ein Betrag in Höhe von 307,05 Euro.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

III.

Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat im Ausgangsverfahren (Az. 9 N 13.1260) ihren Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Ob.“ der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom selben Tag eingestellt und die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, war in dem Termin durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, den ersten Bürgermeister sowie den stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten vertreten.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin u. a. Reisekosten des ersten Bürgermeisters sowie des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten in Höhe von 315,60 Euro für die jeweilige Anfahrt zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug, ein Parkticket, zwei Bahnfahrkarten sowie zwei Straßenbahnfahrkarten zum Gerichtsgebäude geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Die Parteiauslagen wurden dabei nur in Höhe von 171,00 Euro angesetzt, was der fiktiven Benutzung eines Kraftfahrzeugs entspricht.

Mit ihrer Erinnerung begehrt die Antragsgegnerin die vollständige Anerkennung ihrer Parteiauslagen in Form der Reisekosten aller Personen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommenen haben.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegnerin kein (weiterer) Fahrtkostenersatz zustehe.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte im Normenkontrollverfahren 9 N 13.1260, verwiesen.

II.

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist überwiegend erfolgreich. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Parteiauslagen sind in Höhe von 307,05 Euro als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO) anzuerkennen. Im Übrigen - soweit die Antragsgegnerin höhere Aufwendungen geltend gemacht hat - war die Erinnerung zurückzuweisen.

1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung von drei Richtern, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostenlastentscheidung durch Einstellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 in dieser Besetzung ergangen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9).

2. Die geltend gemachten Reisekosten sind in Höhe von 307,05 Euro erstattungsfähig.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/14 - juris Rn. 2).

a) Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (vgl. z. B. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte eines Verfahrens, so reicht es in der Regel aus, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2). In Ausnahmefällen, wie hier bei Normenkontrollverfahren, kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem beauftragten Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob sich die Teilnahme hinterher als nötig oder unnötig herausstellt - noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde in die Sitzung entsandt werden (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 6). Nicht erforderlich ist aber regelmäßig die Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/13 - juris Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben sind seitens der Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Normenkontrollverfahren die Reisekosten, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten angefallen sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Die Teilnahme des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin am Termin der mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich ohne Weiteres bereits aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin (Art. 38 Abs. 1 GO) und Hauptorgan derselben (Art. 29 GO). Trotz seiner Funktion als Leiter der gemeindlichen Verwaltung (vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO) ist der erste Bürgermeister aufgrund seiner Organstellung - anders als juristische Mitarbeiter oder sachbearbeitende Vertreter der Verwaltungsebene - grundsätzlich nicht verpflichtet, sich allein und vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen. Dies gilt erst recht, soweit der erste Bürgermeister - wie hier - an der damaligen Beschlussfassung des Bebauungsplans nicht mitgewirkt hat. Er durfte daher darauf vertrauen, dass der beigezogene stellvertretende geschäftsleitende Beamte ihn in der mündlichen Verhandlung in Einzelfragen, insbesondere beim Auffinden von Aktenbestandteilen oder Planunterlagen, sachgerecht unterstützen konnte. Ob letzterer - worauf die Antragstellerin hinweist - mit der eigentlichen Sachbearbeitung betraut war oder nicht, ist hierbei unerheblich. Denn insoweit ist er als Vertreter der sachbearbeitenden Verwaltungsebene verpflichtet, sich vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2) und sich gegebenenfalls (vertretungsweise) einzuarbeiten. Unerheblich ist hier auch der gerichtliche Hinweis vor der mündlichen Verhandlung zur Frage der (Un-) Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, da dies - neben einer unzulässigen Beurteilung in der Rückschau (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3) - zum einen nur einen Teilaspekt der rechtlichen Fragestellungen betraf und zum anderen die Beteiligten hier an weiteren Verwaltungsstreitverfahren beteiligt sind, auf die rechtliche Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung möglicherweise Auswirkungen haben könnten. Dementsprechend ist die Teilnahme beider Personen - neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt - nach § 162 Abs. 1 VwGO sachgerecht.

b) Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 JVEG offenbar meint, richtet sich die Erstattungsfähigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht unmittelbar nach dem JVEG. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 5 JVEG (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1983 - 4 A 1/78 - juris Rn. 5; VG Gießen, B. v. 16.3.2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f m. w. N.) oder nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 ff BayRKG (vgl. HessVGH, B. v. 25.1.1989 - F 4471/88 - juris Ls. 2; VG Gießen, B. v. 3.3.2009 - 6 O 74/09.GI - juris Rn. 2 m. w. N.; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510/517) richtet, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Anspruch auf Erstattung der Anreisekosten zum Bahnhof (Art. 6 Abs. 6 BayRKG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG), des Parktickets (Art. 12 BayRKG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 4), der DB-Fahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG), der Sitzplatzreservierungen (Art. 12 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG) und der Straßenbahnfahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 JVEG).

Die Anreisekosten zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug sind hingegen nur einmal und nur entsprechend der Entfernung vom Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. anzuerkennen, so dass hinsichtlich des geltend gemachten höheren Betrags die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen war. Maßgeblich ist hierbei zunächst die Wegstrecke Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 5 JVEG Rn. 22; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rn. 22; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG); Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Vorliegend sind die Vertreter der Antragsgegnerin angesichts des gemeinsamen Dienstortes gehalten, die Wegstrecke vom Dienstort zum Hauptbahnhof gemeinsam mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Denn es besteht auch bei den Reisekosten die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rn. 34). Da die kürzeste Wegstrecke vom Rathaus der Antragsgegnerin zum Hauptbahnhof A. 20,6 km - und nicht wie im Kostenfestsetzungsantrag angegeben 28 km - beträgt, waren dementsprechend nur 21 km x 0,25 Euro anzuerkennen. Auch insoweit ist grundsätzlich der Weg mit der geringsten Entschädigung zu wählen (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 7; siehe auch Nr. 6.1 Satz 1 VV-BayRKG).

Soweit die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 auf die fiktiven Kosten einer gemeinsamen Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die gesamte Reise anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten der Zugfahrt verwiesen worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 5 JVEG besteht - anders als in einer früheren Fassung der Norm - grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Benutzung des Reisemittels (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 5 JVEG Rn. 10; Binz in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 5 JVEG Rn. 1; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5 Rn. 2; Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 2; BayLSG, B. v. 15.5.2014 - L 15 SF 118/14 - juris Rn. 15). Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Reisekostengesetz, wobei insoweit für die Anerkennung triftiger Gründe bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhöhte Anforderungen zu beachten sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayRKG, Nr. 6.2 VV-BayRKG).

Im vorliegenden Fall besteht daher durch die Wahl des Zuges als Beförderungsmittel, insbesondere im Hinblick auf die Wegstreckenentfernung von über 340 km und die Dauer der Fahrtzeit zum Ort der mündlichen Verhandlung, kein Widerspruch zur Pflicht, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten. Denn andernfalls würde die grundsätzliche Wahlfreiheit des Beförderungsmittels bei Anreise mehrerer Vertreter eines Beteiligten unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls regelmäßig ins Leere laufen und auf eine Pflicht zur Benutzung eines gemeinsamen Kraftfahrzeugs hinauslaufen. Die Auswahl des Beförderungsmittels wirkt sich zudem z. B. auf die einzuplanende Anreisezeit und damit verbundene eventuelle weitere Kosten (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 5), die Möglichkeit der Vorbereitung während der Anreise sowie die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer während der mündlichen Verhandlung aus. Sie kann deshalb im Rahmen des Verständigen nicht generell ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände vorgegeben werden. Auch die Antragstellerin konnte eine Anreise mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel, wie hier mit dem Zug, als im Rahmen des Verständigen und zu Erwartenden voraussehen. Die ausschließliche Beschränkung mehrerer Prozessteilnehmer auf Kostenersatz einer Anreise mit dem Kraftfahrzeug kann weder auf den Gesetzeswortlaut noch ausnahmslos auf den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, gestützt werden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 6). Ein Rechtsmissbrauch oder Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Wahl des zur Verfügung stehenden Beförderungsmittels gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein könnte, liegen nicht vor.

Abgesehen davon, dass die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2014 der Antragsgegnerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen bereits aufgrund eines Rechenfehlers um 30,-- Euro zu niedrig angesetzt waren, steht der Antragsgegnerin damit ein weiterer Betrag in Höhe von 307,50 Euro zu. Der Gesamtbetrag der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beträgt somit 1.895,50 Euro (1.588,00 Euro + 307,50 Euro).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.

Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2011 - 15 M 11.2473 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde

1.
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
2.
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1.
bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2.
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a)
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
b)
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 858/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers fand am 13.03.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Die auf 12.15 Uhr geladene mündliche Verhandlung dauerte von 12.05 Uhr bis 13.30 Uhr.

Mit Entschädigungsantrag vom 17.03.2014, bei Gericht eingegangen am 19.03.2014, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab an, um 8.00 Uhr von zu Hause weggefahren, um 11.50 Uhr vor dem Sitzungssaal eingetroffen und um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 298 km betragen; als Parkgebühr seien 8,- Euro angefallen. Weiter beantragte er eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis, weil er wegen des Gerichtstermins einer Tätigkeit in Haus und Garten nicht nachgehen habe können, und für Zehrkosten.

Als Entschädigung wurden dem Antragsteller 103,50 Euro bewilligt. Erläutert wurde die Abrechnung dem Antragsteller auf dessen telefonische Nachfrage hin mit Schreiben des Kostenbeamten vom 09.04.2014. Daraus ist ersichtlich, dass bei der Fahrtstrecke den Angaben des Antragstellers gefolgt worden ist. Bei der Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen nur eine Abwesenheitszeit von 9.30 Uhr bis 15.30 Uhr berücksichtigt, da sich - so der Kostenbeamte - aus Routenplanern eine Fahrtdauer von 1,5 Stunden ergebe und daher bei Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungszeiten nur von einer notwendigen Abwesenheitszeit von 6 Stunden (Abreise zu Hause um 9.30 Uhr, Rückkehr um 15.30 Uhr) auszugehen sei. Zehrkosten könnten bei einer notwendigen Abwesenheitsdauer von 6 Stunden nicht erstattet werden.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2014 gewandt und begründet, warum er die bei der Abrechnung erfolgte Kürzung der von ihm angegebenen Abwesenheitsdauer von zu Hause für lebensfremd halte. Um nicht das rechtzeitige Ankommen bei Gericht zu gefährden, habe er bei der Anreise einen entsprechenden Zeitpuffer eingebaut; seine Überlegungen hat er ausführlich dargelegt. Dass er nach der Verhandlung eine Mittagspause in einem Restaurant mache, sei nicht lebensfremd. Da er mit der Kürzung nicht einverstanden sei, beantrage er die gerichtliche Festsetzung.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 13.04.2014 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13.03.2014 ist auf 124,25 Euro festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine voll umfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkosten

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG ist eine antragsgemäße Entschädigung in Höhe von 74,50 Euro für die gefahrene Strecke und in Höhe von 8,- Euro für Parkgebühren zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 Euro ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Fahrtstrecke von 298 km angegeben. Diese Streckenangabe liegt etwas über der Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern (z. B. von Falk: schnellste Strecke einfach 143,5 km, 1 Stunde 25 Minuten) für die Fahrt vom Wohnort des Antragstellers zum Gerichtsort und zurück ergibt. Mit Blick auf Parkplatzsuche und Ortsunkenntnis des Antragstellers werden aber die geringfügig größeren Kilometerangaben des Antragstellers für die Entschädigung übernommen.

Bei 298 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 74,50 Euro.

Neben der Entschädigung wegen der gefahrenen Kilometer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG auch das vom Antragsteller angegebene Parkentgelt in Höhe von 8,- Euro zu erstatten. Zwar sind die Parkkosten nicht wie üblich durch die Vorlage des Parkbelegs nachgewiesen - die Übersendung von Belegen wird auch im Antragsformular ausdrücklich erbeten. Da aber im Bereich des Gerichts keine gebührenfreien Parkplätze zur Verfügung stehen, kann im Rahmen des Ermessens von der Vorlage eines Nachweises abgesehen werden. Ein Betrag von 8,- Euro ist angesichts der Anwesenheitsdauer bei Gericht realistisch.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist in Höhe von 29,75 Euro zu erbringen.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu leisten. Der Antragsteller hat eine Entschädigung für Zeitversäumnis beantragt und angegeben, dass er ansonsten in Haus und Garten gearbeitet hätte.

Zu entschädigen ist die Zeit von 8.00 Uhr - insofern folgt der Senat dem Antragsteller - bis 16.30 Uhr - hier weicht der Senat von der Angabe des Antragstellers ab. Denn dies ist die Dauer der Heranziehung, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG zu entschädigen ist, wenn die Entschädigung - wie bei der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG - nach Stunden bemessen ist.

Mit der Frage der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG maßgeblichen Zeit hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, eingehend befasst und Folgendes ausgeführt:

„Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Eine Sonderregelung zur Ermittlung der zu entschädigenden Zeit bei Verdienstausfall gegenüber der allgemeinen, für alle nach Stunden zu bemessenden Entschädigungstatbeständen geltenden Regelung in § 19 Abs. 2 JVEG, die als lex specialis einer Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG entgegen stehen würde, gibt es, insbesondere in § 22 JVEG, nicht.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit. So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinne der Praktikabilität an die Prüfpflicht (vgl. auch oben Ziff. 3.1.1. und 3.1.2.) der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein.“

Ausgehend von diesen Vorgaben kann eine Abreise des Antragstellers um 8.00 Uhr bei Ausschöpfung des Ermessens als noch objektiv erforderlich betrachtet werden. Bei Berücksichtigung aller Zeitfaktoren (nach dem Routenplaner erforderliche Fahrtzeit von rund 11/2 Stunden, die bei guten Verkehrsverhältnissen und unter Einhaltung der Verkehrsregeln erreichbar ist; erhöhte Staugefahr im Münchner Norden; erforderliche Parkplatzsuche bei Parkplatznot; Fußweg zum Gericht; aus Sicherheitsgründen möglicherweise nicht ganz zeitunaufwändige Einlasskontrolle im Gericht; Orientierungsphase im Gericht; Toilettenbesuch; mentale Vorbereitungsphase auf die mündliche Verhandlung bzw. nochmalige Vorbesprechung mit dem rechtskundigen Vertreter oder dem Beistand; gegebenenfalls erforderliche kleine Essenspause zur Stärkung vor der Verhandlung) und der Einbeziehung eines gewissen Zeitpolsters erscheint dem Senat eine Abreise von zu Hause bereits um 8.00 Uhr und damit 41/4 Stunden vor dem angesetzten Termin zwar als sehr frühzeitig, aber gerade noch vertretbar.

Die objektiv erforderliche Zeit endet spätestens um 16.30 Uhr. Sofern der Antragsteller angibt, erst um 17.30 Uhr wieder daheim gewesen zu sein, ist nicht nachgewiesen, dass dies infolge des Gerichtstermins erforderlich gewesen wäre. Eine so späte Rückkehr allein wegen des Gerichtstermins erscheint vielmehr lebensfremd. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Überlegungen:

Um 13.30 Uhr ist der Antragsteller aus der mündlichen Verhandlung entlassen worden. Dass er mit Blick auf eine Abreise um 8.00 Uhr von zu Hause und eine fast 1 1/2-stündige mündliche Verhandlung, die er nur mit einem Beistand, nicht aber mit anwaltlicher Vertretung bestritten hat und die daher durchaus anstrengend für ihn gewesen sein mag, sich die Zeit für eine Mittagspause mit Restaurantbesuch genommen hat, ist durchaus vertretbar und mit dem Gerichtstermin zu begründen, auch wenn sich der Antragsteller bereits vor dem Termin eine „kleine Stärkung/Erfrischung“ genehmigt hat; aber die individuellen Essensbedürfnisse können sehr unterschiedlich sein. Mehr als eine Stunde können aber nicht als erforderlich für die Essenseinnahme in einem Restaurant zur Ermöglichung der Rückreise angesetzt werden. Berücksichtigt werden muss weiter der Rückweg vom Gericht zum Auto. Ausgehend von diesen Überlegungen hätte der Antragsteller wieder zwischen 16.00 Uhr und spätestens 16.30 Uhr zu Hause zurück sein müssen. Dass es auf der Heimfahrt irgendwelche unerwarteten Verzögerungen gegeben hätte, hat der Antragsteller, der ansonsten alles sehr detailreich begründet hat, nicht angegeben.

Eine weitgehend mit der Anreisedauer identische Zeit, wie sie der Antragsteller für den Heimweg angegeben hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und lebensfremd. So ist die Mehrzahl der bei der Anreise berücksichtigten und vom Antragsteller auch vorgetragenen Zeitfaktoren (vgl. oben) bei der Rückreise nicht mehr relevant; auch das Erfordernis eines Zeitpuffers entfällt bei der Rückfahrt. Insofern sind die Zeitangaben des Antragstellers in sich widersprüchlich, da er lediglich für die Hinfahrt diverse Aspekte aufgelistet hat, um den von ihm angegebenen sehr großen Zeitaufwand zu begründen, derartige Gesichtspunkte aber nicht auch für die Rückfahrt aufzeigen hat können, obwohl der dafür behauptete Zeitaufwand im Wesentlichen der Gleiche ist (31/2 Stunden für bis zum Gericht, 4 Stunden bis nach Hause). Auch mit einem Restaurantbesuch lässt sich der angegebene Zeitaufwand für die Rückfahrt nicht begründen.

Davon, in der Unschlüssigkeit der Angaben zur Rückkreise einen Anlass zu sehen, auch die Angaben zur Anreise weitergehend zu hinterfragen, was durchaus nicht völlig fernliegend gewesen wäre, hat der Senat mit Blick auf den die gesamte Rechtsprechung des Senats zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), im Rahmen seines Ermessens abgesehen.

Es ist daher der Entschädigung eine objektiv erforderliche Abwesenheitszeit des Antragstellers von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr zugrunde zu legen.

Ein Abzug für eine fiktive Mittagspause und die Zeiten, die außerhalb eines Zeitrahmens von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr liegen, ist, anders als dies noch die ältere Rechtsprechung getan hat, nicht vorzunehmen (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

Es hat daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis für - nach der Neufassung der Rundungsvorschrift in § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG im 2. KostRMoG - 81/2 Stunden zu je 3,50 Euro und damit von insgesamt 29,75 Euro zu erfolgen.

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 12,- Euro zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014 infolge der Neufassung des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- Euro anzusetzen. Eine durch den Gerichtstermin erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 81/2 Stunden im vorliegenden Fall gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers, die dieser nicht beziffert hat, kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 124,25 Euro festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.