Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 9 CS 18.1076

published on 31/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 9 CS 18.1076
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 18.458, 19/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 mit Ergänzungsbescheid vom 12. Februar 2018 (Berichtigung der Auflage A557) für die „Sanierung und Teilumnutzung des Gasthauses ‚G* … …‘ – Einbau einer Küche in bish. Saal EG, Toiletten u. Gasträume in bish. Lager- und Technikräume, Verlegung Wirtewohnung ins. 2. OG etc.“ auf den der Nordostseite der G* …straße anliegenden Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung F* …

Das zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Gebäude des Antragstellers auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung F* … liegt gegenüber dem Vorhabenstandort südwestlich der G* …straße.

Das Baugrundstück und das Grundstück des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin, der am 8. Februar 1997 bekanntgemacht wurde (Änderungsfassung). Als Baugebiet ist ein Mischgebiet festgesetzt (Nr. 1 der textlichen Festsetzungen). Im hier maßgeblichen Planbereich „A“ ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten, wie auch Cafés – auch solche, die der Versorgung des Gebiets dienen – nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. „Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz“. Für Erweiterungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt werden (vgl. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen).

Unter der Überschrift „Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise“ wurden im Baugenehmigungsbescheid „Auflagen zum Immissionsschutz“ festgelegt (A555 bis A559). Nach Auflage A555 ist das zum Bauantrag eingereichte schalltechnische Gutachten vom 14. Juli 2017 des Ingenieurbüros für Bauphysik W* … S* … (Bericht-Nr.: 13784.1, im folgenden Schalluntersuchung) Bestandteil der Baugenehmigung.

Gegen die am 8. November 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemachte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 30. November 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. AN 3 K 17.02482). Am 7. März 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 19. April 2018 in der Sache ab. Die Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 habe allein bauordnungsrechtliche Fragen zum Inhalt. Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts liege nicht vor. Jedenfalls bestehe materieller Bestandsschutz für die Nutzung als Schank- und Speisewirtschaft, weshalb sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften berufen könne. Dieser sei auch nicht infolge der Betriebsaufgabe der Vorbesitzerin im Jahr 2014 erloschen. Eine Erweiterung des Gaststättenbetriebs erfolge nicht, die Nutzung bleibe vielmehr im Rahmen des bisher bestandsgeschützten Zustands.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, der ihm am 25. April 2018 zugestellt wurde, am 8. Mai 2018 Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er ist der Auffassung, das Vorhaben habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine planungsrechtliche Relevanz. Anders als das Verwaltungsgericht annehme, komme es im Vergleich zum früheren Zustand ausweislich der Bauvorlagen auch zu einer höheren Intensität der Gaststättennutzung. Bestandsschutz erstrecke sich aber nur auf den genehmigten Bestand und dessen Instandhaltung. Vorliegend würden bislang unbekannte Gasträume etabliert, die bauliche Anlage erhalte einen neuen Zuschnitt und eine umfangreichere Nutzung als bislang, weshalb die Frage nach der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit aufgeworfen sei. Ein etwaiger Bestandsschutz sei vorliegend erloschen, weil die Betriebstätigkeit eingestellt worden sei. Deshalb greife der Ausschluss in Nr. 2.1 des Bebauungsplans, wonach Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig seien. Einen dauerhaften Schutz vormals genehmigter baulicher Anlagen sehe der Bebauungsplan nicht vor, sondern einen Schutz bestehender Betriebe. Zudem sei der Zuschnitt des vormals bestehenden Betriebs nicht nur in geringem Umfang überschritten worden. Für die beantragte Nutzung mit zweimal ca. 200 Gästen gebe es keine Genehmigung in der Vergangenheit. Das vom Verwaltungsgericht genannte „Zeitmodell“ betreffe die Frage, ob eine Nutzung, die geendet hat, wieder aufgenommen werden könne. Vorliegend sei die Nutzung aber aufgegeben worden, weshalb kein bestehender Betrieb i.S.d. Bebauungsplans mehr vorgelegen habe und der Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften zu beachten sei. Auch wenn der Bebauungsplan nicht gelten würde und keine Änderung des Gebäudezuschnitts und der Nutzung erfolgte, dürfe nach vier Jahren nicht von der Fortdauer der Baugenehmigung ausgegangen werden. Der Bebauungsplan schütze auch die Interessen des Antragstellers, vor erheblichen Lärmwirkungen durch die Aufnahme eines Betriebs mit zweimal ca. 200 Gästen einschließlich des hierdurch verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben. Auf das Anwesen des Antragstellers wirkten bereits die vielen bestehenden Schank- und Speisewirtschaften ein. Der Saal sei ohne Einschränkungen als Veranstaltungsort bei Verköstigung mit Speisen und Getränken genehmigt worden und dürfe täglich bis 3 Uhr betrieben werden. Da mit allen möglichen Nutzungen wie Konzerten, Tanzveranstaltungen, Familienfeiern gerechnet werden müsse, sei eine Vergnügungsstätte legalisiert worden, die aber im Plangebiet nicht zulässig sei (vgl. Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen).

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2018 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Durch die Baugenehmigung würden keine öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Der Gaststättenbetrieb genieße Bestandsschutz. Das gegenständliche Vorhaben führe zu einer Verringerung der bestandsgeschützten Gastraumfläche. Die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen würden gewährleisten, dass sich keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am Anwesen des Antragstellers ergebe.

Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Wiederinbetriebnahme der Gastwirtschaft sowie deren Umbau mangels planungsrechtlicher Relevanz aller Voraussicht nach im Rahmen des Bestandsschutzes bleiben.

1. Die Genehmigung des Bauvorhabens verletzt voraussichtlich nicht den Anspruch des Antragstellers auf die Bewahrung der Gebietsart, weil das Bauvorhaben wohl keine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB zum Inhalt hat. Aus Anlass der genehmigten baulichen Maßnahmen kommt es deshalb voraussichtlich nicht darauf an, ob die Nutzung der Gastwirtschaft mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu vereinbaren ist, weil die §§ 30 ff. BauGB nur Anwendung finden, wenn ein von § 29 Abs. 1 BauGB erfasstes Vorhaben vorliegt (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 29 Rn. 15).

a) Grundsätzlich hat die Festsetzung eines Baugebiets kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion; der Antragsteller hat deshalb als Eigentümer eines in demselben Baugebiet liegenden Grundstücks einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart (st.Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 12, 23 m.w.N.). Nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin in seiner derzeit gültigen Fassung von 1997 ist als Baugebiet ein Mischgebiet festgesetzt, in dem Schank- und Speisewirtschaften an sich nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 zulässig sind. Allerdings hat die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 festgesetzt, dass im Bereich „A“ des Bebauungsplans die allgemein zulässige Nutzungsart Schank- und Speisewirtschaften nicht zulässig ist. Ob sich der Antragsteller nur auf die Bewahrung des Baugebietstypus eines Mischgebiets i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1, § 6 BauNVO 1990 oder auch auf Abwandlungen der Baugebietstypen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 berufen kann, hier also als Eigentümer eines ebenfalls im Planbereich „A“ liegenden Grundstücks auf den Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften, bedarf aus Anlass des Falls wohl keiner Klärung (vgl. Bönker in Bönker/Bischopnik, BauNVO, 1. Auflage 2014, § 1 Rn. 5, keine „Nachbarschutzautomatik“; ebs. BVerwG, B.v. 21.9.1982 – 4 B 179.82 – juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 11.3.1997 – 10 S 2815/96 – NVwZ 1999, 439 = juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 17.10.2002 – 15 CS 02.2068 – BayVBl 2003, 307 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 2.12.2013 – 2 A 1231/13 – BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9; Roeser in König/Roeser/Stock, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 41, jeweils m.w.N.).

Materiell oder formell zulässigerweise errichtete Vorhaben – wie voraussichtlich die gegenständliche Gastwirtschaft – bleiben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unberührt, auch wenn sie diesen widersprechen; sie genießen Bestandsschutz (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 30 Rn. 24; BVerwG, U.v. 17.1.1986 – 4 C 80.82 – BVerwGE 72, 362 = juris Rn. 10). Wie schon aus der Formulierung „materiell oder formell zulässigerweise errichtete Vorhaben“ folgt, kann sich ein geschützter Baubestand nicht nur aus der Erteilung einer förmlichen Baugenehmigung ergeben, sondern auch dann, wenn ein Gebäude materiell rechtmäßig errichtet oder zumindest zu einem Zeitraum während seiner Existenz baurechtlich genehmigungsfähig gewesen ist. Ist dies der Fall, so wird das Gebäude im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestands und in seiner Funktion geschützt (vgl. Söfker a.a.O. § 35 Rn. 179 m.w.N.). Mit der Wendung in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzung, „bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz“, stellt die Antragsgegnerin lediglich klar, dass sich der Bestandsschutz gegenüber den Festsetzungen eines Bebauungsplans durchsetzt.

Dass die Gastwirtschaft „G* … …“ jedenfalls bis zu ihrer Schließung im Jahr 2014 Bestandsschutz genoss, bezweifelt auch der Antragsteller nicht (vgl. die zum Bauantrag eingereichte Festschrift „Gasthof ‚G* … …‘ 1632-1932“; Denkmalliste des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Denkmalnummer …; Altakten der Antragsgegnerin „G* …straße 34“, Band I und II mit einer Vielzahl von Bauvorlagen, Lageplänen, baupolizeilicher, baurechtlicher und sonstiger Genehmigungen). Der Antragsteller geht aber davon aus, dass kein bestehender Betrieb und damit auch kein Bestandsschutz mehr vorliege, weil die Nutzung im Jahr 2014 aufgegeben worden sei. Diese Wertung trifft wohl nicht zu. Denn aus der vier Jahre andauernden Unterbrechung der Nutzung der Gastwirtschaft aus Anlass der Insolvenz der Vorbesitzerin ergibt sich weder ein Verzicht auf die weitere Ausübung der genehmigten und/oder materiell bestandsgeschützten Nutzung, noch hat sich die Nutzungsunterbrechung auf die Nutzungstauglichkeit des Gebäudes als Gastwirtschaft ausgewirkt. Auch sonstige Anhaltspunkte, die auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen oder einen solchen auch nur vermuten lassen könnten, bestehen nicht (vgl. Söfker a.a.O. § 35 Rn. 179; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 29 Rn. 18; Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, § 34 Rn. 74.5; BayVGH, B.v. 6.2.2014 – 1 ZB 11.1675 – juris Rn. 3 sowie B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris Rn. 20; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.6.2007 – 4 B 20.07 – BauR 2007, 1967 = juris Rn. 5 sowie B.v. 5.5.2015 – 4 BN 2.15 – juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht mit einer überzeugenden Begründung aus.

b) Der Bestandsschutz wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass bauliche Maßnahmen, die nach Landesrecht genehmigungsbedürftig sind, an dem geschützten Gebäude oder darüber hinausgreifend durchgeführt werden, sofern die Identität mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt, also das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1986 a.a.O juris Rn. 12; bes. BVerwG, B.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92 = juris Rn. 11; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger; BauGB, Stand Februar 2018, § 29 Rn. 46, jeweils m.w.N.). So liegt es voraussichtlich hier.

Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beschränken sich die baulichen Änderungsmaßnahmen im Wesentlichen auf den Abbruch und den Neubau von Innenwänden, Fußböden, Fenstern und Türen, die Erneuerung haustechnischer Anlagen sowie Veränderungen in der Raumausstattung und -nutzung (vgl. Bauvorlagepläne Grundrisse sowie Ansichten und Schnitte vom 21.12.2016; s. auch Brandschutznachweis vom 7.7.2017). Eine bauliche Erweiterung des Gebäudes ist nicht vorgesehen oder genehmigt. Ebenso wenig ist mit den baulichen Maßnahmen eine Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden, auch eine Nutzungserweiterung findet – entgegen den Darlegungen des Antragstellers – ausweislich der Bauvorlagen nicht statt (vgl. z.B. Bauvorlageplan Gastraumflächen vom 21.12.2016/11.7.2017). Es trifft zwar zu, dass einzelne Räume als Gastraumflächen genutzt werden sollen, die vormals zu anderen Zwecken genutzt wurden. Dem steht aber die Umnutzung bisher genutzter Gasträume zu anderen Zwecken gegenüber (z.B. „… …“ sowie „…“ nunmehr als Küchenräume). Insgesamt wird die Gastraumfläche von 555,90 m² im Bestand auf 535,23 m² in der genehmigten Planung verringert, das „Vereinszimmer“ bleibt unverändert (vgl. Bauvorlageplan „Gastraumflächen“ vom 21.12.2016/11.7.2018). Da die Gastwirtschaft „G* … …“ mit seinem bestandsgeschützten Gebäude bzw. seinen Gebäudeteilen (Vorderhaus, Saalgebäude, Hinterhaus und Hofanbau) als eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB und im Sinn der Regelungen der Baunutzungsverordnung gilt, ist es planungsrechtlich hier voraussichtlich ohne Belang, in welchen Gebäudeteilen, Geschossen oder Räumen die Gastraum-, Küchen- oder sonstigen Nutzungen im Rahmen des Betriebs der Gastwirtschaft stattfinden (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 17.95 – BVerwGE 102, 351 = juris Rn. 32; vgl. auch U.v. 18.4.1996 – 4 C 17.94 – BauR 1996, 674 = juris Rn. 17 f. zur geänderten Raumaufteilung einer Spielhalle). Insbesondere führen die Änderungen der Raumnutzung wohl zu keiner Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung der Immissionssituation, weil nach dem genehmigten Bauantrag für die Gasträume im Erd- und Obergeschoss sowie für den Saal im Obergeschoss im Unterschied zum Bestand mechanische Lüftungsanlagen vorgesehen sind und die (schallgedämmten) Fenster während des gesamten Betriebs geschlossen gehalten werden und zu halten sind (vgl. Nr. 7.1 des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017 sowie „Auflagen Immissionsschutz“).

Der vonseiten des Antragstellers beanstandete Betrieb mit „zweimal zirka 200 Gästen“, u.a. aufgrund der Saalnutzung, ist nach vorstehenden Ausführungen aller Voraussicht nach bestandsgeschützt; eine Ausweitung des bisherigen Betriebs oder eine Nutzungserhöhung findet wohl nicht statt. Insbesondere bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass bei der bisherigen Saalnutzung lediglich „von einem Versammlungsraum mit der Verabreichung von Getränken ausgegangen werden kann“. Der bestehende und in seinen Abmessungen unverändert bleibende Saal im 1. Obergeschoss (eigentlicher Saal mit Bühne) und im 2. Obergeschoss (Luftraum/Galerie) besteht nach dem „Baualtersplan, 1. Obergeschoss“ (Kenntnisstand Dezember 2016) wohl schon seit der Mitte des 19. Jahrhunderts. Er ist auch Gegenstand einer Erlaubnis vom 24. Januar 1939 nach dem Gaststättengesetz „zum Fortbetrieb der Gastwirtschaft“ (Saal, Bühne, Saalschänke, Galerie Schmal- und Längsseite; vgl. auch Grundrissplan von 1925). Eine irgendwie geartete Beschränkung auf Versammlungen oder Anhaltspunkte für den Ausschluss der Verabreichung von Speisen ergibt sich aus dieser Wirtschaftserlaubnis von 1939 nicht. Nichts anderes gilt wohl hinsichtlich der geplanten Betriebszeiten (vgl. Betriebsbeschreibung zum Bauantrag und deren Anlage 1 vom 13.7.2017 Bl. 238 der Bauakte der Antragsgegnerin). Im Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass „die Bestimmungen und Auflagen der gültigen Sperrzeitverordnung für Freischankflächen oder evtl. Sonderregelungen (Gaststättenrechtlicher Bescheid) zu beachten“ sind (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9.97 – BauR 1999, 228 = juris Rn. 20, zu § 11 Abs. 1 Buchst. b GastG 1930, nunmehr: § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG).

Die in den Bauvorlagen dargestellte „Sondernutzung“ einer Freischankfläche vor dem Eingang des Gasthauses an der G* …straße ist weder Gegenstand des Bauantrags noch der Baugenehmigung (vgl. Bauvorlage „Grundrisse“ v. 21.12.2016 und Auflage A101/Hinweis).

c) Auch eine den Bestandsschutz infrage stellende Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt wohl nicht vor.

Ausweislich der Bauvorlagen wird die Wirtewohnung vom 1. Obergeschoss in das 2. Obergeschoss verlegt. Im Vergleich mit der bisherigen Nutzung dieser Räume als Fremden- und Mädchenzimmer, die aufgegeben wird, bleibt die künftige Nutzung im Rahmen dessen, was schon bislang zulässig war; eine Erweiterung des Nutzungsspektrums erfolgt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 12 m.w.N.). Auch der Einbau einer neuen Küche im Saalgebäude führt zu keiner Erweiterung des Nutzungsspektrums der baulichen Anlage.

Da der Nutzungsumfang im Vergleich zum bisherigen Bestand keine Änderung erfährt, wurde mit der angefochtenen Baugenehmigung auch keine „Vergnügungsstätte legalisiert“. Nach der zum Bauantrag eingereichten Zusammenstellung U108 bleibt die Nutzung des Saals im „Saalgebäude“ als „Tanz-/Gastraumsaal“ unverändert (vgl. Stellungnahme, Zusammenstellung, Bl. 100 ff. [103] der Bauakte der Antragsgegnerin).

2. Fehlt dem Vorhaben mithin wohl eine bauplanungsrechtliche Relevanz i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB, stellt sich aus Anlass der genehmigten baulichen Maßnahmen voraussichtlich auch nicht die Frage, ob von der bestandsgeschützten Nutzung Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. § 30 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990). Dass die Antragsgegnerin gleichwohl mit dem Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 „Auflagen zum Immissionsschutz“ festgelegt hat, ändert hieran nichts.

a) Auch geringfügige bauliche Veränderungen an bestandsgeschützten baulichen Anlagen können bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die Maßnahmen die Immissionssituation der baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB im Vergleich zur Bestandsnutzung nachteilig verändern (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1983 – 4 C 67.78 – BauR 1983, 443 = juris Rn. 13 zur Umwandlung von Betriebsleiterwohnungen in frei verfügbare Wohnungen).

Hiervon ausgehend diente die durch die Antragsgegnerin von der Beigeladenen geforderte Vorlage einer schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung in erster Linie der nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bzw. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO gebotenen bauaufsichtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren, ob die zur Genehmigung gestellten baulichen Maßnahmen im Vergleich zur Bestandssituation zu einer i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB städtebaulich relevanten Verschlechterung der Lärmsituation in der Nachbarschaft führen (vgl. im Übrigen Art. 62 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, § 12 BauVorlV zum bauordnungsrechtlichen Schallschutz).

Ausweislich des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017 spricht überwiegendes dafür, dass sich die Lärmsituation aufgrund der bauantragsgemäß vorgesehenen Maßnahmen zum Schallschutz (vgl. Nr. 7 des Schallgutachtens vom 14. Juli 2017, u.a. Einbau von Lüftungsanlagen für die Gasträume im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie für den Saal im Obergeschoss und Schließung der Fenster während des gesamten Betriebs, teilweise Erneuerung der Türen und Fenster mit entsprechendem Schalldämmmaßen) gegenüber der Bestandsnutzung sogar verbessert; eine Nutzungserweiterung erfolgt – wie bereits ausgeführt wurde – wohl nicht.

b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Schallgutachten vom 14. Juli 2017, das nach der Auflage A555 Bestandteil der Baugenehmigung ist, zwar auch, dass die Gaststättennutzung mit den Vorgaben der TA Lärm in Einklang zu bringen ist. Es ist aber wohl auszuschließen, dass die Auflage A555 auch die sachverständige Bewertung im Hinblick auf die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte erfasst. Denn die Wahrung der gebietsbezogenen Anforderungen nach Nr. 6 TA Lärm durch den Gesamtbetrieb der Gaststätte dürfte mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen weder vom Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 oder Art. 60 Satz 1 BayBO erfasst sein, noch wurden mit der Baugenehmigung selbst oder in den Auflagen zum Immissionsschutz bestimmte Immissionswerte bzw. Immissionsrichtwertanteile festgelegt, die beim Betrieb der Gaststätte am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Auflagen A556 bis A559 betreffen in erster Linie die in Nr. 7 des schalltechnischen Gutachtens vom 14. Juli 2017 genannten Maßnahmen zum Schallschutz (Schalldämmmaße der neugeplanten Fenster und Türen sowie Schallleistungspegel geplanter technischer Anlagen).

aa) Da Regelungsgegenstand der Baugenehmigung vom 11. Oktober 2017 nur die zur Genehmigung gestellten baulichen Maßnahmen sind, die – wie bereits ausgeführt wurde – voraussichtlich keine planungsrechtliche Relevanz aufweisen, finden die §§ 30 ff BauGB und damit auch das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aller Voraussicht nach keine Anwendung. Insoweit dürfte vorliegend lediglich der Nachweis von Belang sein, dass aufgrund der genehmigten baulichen Maßnahmen keine über die bisherige, bestandsgeschützte Nutzung hinausgehenden Lärmwirkungen in der Nachbarschaft zu erwarten sind.

bb) Etwaige weitergehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen an den bestandsgeschützten Betrieb der Gaststätte, die sich gleichwohl aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 11. Oktober 2017 ergeben könnten, wären mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten baulichen Maßnahmen nicht vom materiellen Prüfumfang dieser Baugenehmigung erfasst und würden deshalb auch keine Feststellungswirkung im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften entfalten (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 68 Rn. 37 ff. m.w.N.).

Angesichts der zwischen den Beteiligten umstrittenen Lärmsituation im Bereich der G* …straße dürfte eine den gebotenen Prüfumfang übersteigende Anforderung wohl als (nachträgliche) Anordnung etwa nach Art. 54 Abs. 2 und Abs. 4 BayBO zu werten sein. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nicht nur bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung, sondern auch bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, „soweit nicht andere Behörden zuständig sind“; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 – 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 7 B 124.88 – NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 – 1 C 7.90 – BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den „Auflagen zum Immissionsschutz“ ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat. Auch hat der Antragsteller mangels planungsrechtlicher Relevanz der genehmigten Baumaßnahmen wohl keinen Anspruch auf Verbesserung einer gegebenen Lärmsituation.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.