Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 CS 16.2522

bei uns veröffentlicht am07.02.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 3 S 16.2025, 21.11.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports an die Beigeladenen.

Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das mit einem - mittlerweile abgebrochenen - freistehenden Wohngebäude aus den 1930’er Jahren bebaut war. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks FlNr. … Gemarkung E., das - ebenso wie das weiter östlich angrenzende Grundstück FlNr. … Gemarkung E. - mit einem vergleichbaren Wohngebäude bebaut ist. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 335 mit integriertem Grünordnungsplan „W.-straße“ der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2004 und der Satzung der Antragsgegnerin zur Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich des Burgbergs (Erhaltungssatzung Burgberg) vom 1. September 1989 in der Fassung vom 10. Dezember 2001.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports einschließlich einer Befreiung von der Erhaltungssatzung Burgberg. Hiergegen hat die Antragstellerin Klage (Az. AN 3 K 16.02026) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2016 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erhaltungssatzung Burgberg kein drittschützendes Recht der Antragstellerin begründe und das Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Carports auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat keinen Antrag gestellt, hält die Beschwerde aber für begründet, weil auch Erhaltungssatzungen subjektiv-öffentliche Abwehrrechte vermitteln können.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 14. Oktober 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann die Antragstellerin aus der Erhaltungssatzung Burgberg keine drittschützenden Rechte ableiten.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Erhaltungssatzung Burgberg sei ausnahmsweise im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 335 drittschützend, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan bereits nicht per se Drittschutz vermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 9 ZB 14.2715 - juris Rn. 11), ist die Erhaltungssatzung Burgberg weder Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 335 noch hat dieser die Erhaltungssatzung Burgberg als sonstige Satzung zu seinem Inhalt gemacht (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Denn der Bebauungsplan Nr. 335 hat die Regelungen der Erhaltungssatzung Burgberg lediglich nachrichtlich erwähnt. Dies ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei sowohl aus Nr. 2 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 335, in der die Lage des Plangebiets beschrieben wird, als auch aus der Planurkunde, in der zwischen „Hinweisen“ und „Festsetzungen“ unterschieden wird und die Erhaltungssatzung Burgberg (nur) als „Textlicher Hinweis zum Bebauungsplan“ aufgeführt wird.

Darüber hinaus lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts dafür entnehmen, dass die Erhaltungssatzung Burgberg über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 Abs. 1 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 - 2 Bs 99/15 - juris Rn. 31; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 172 Rn. 214). Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes der Antragstellerin durch das Bauvorhaben ergeben sich aus dem pauschalen Vorbringen der Beschwerde ebenfalls nicht. Sie sind auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil sich die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB wesentlich von der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und deren Wirkungen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (DSchG) unterscheiden dürfte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.6.2015 a.a.O.).

2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegenüber der Antragstellerin nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sind die Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist hierbei im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, dass das genehmigte Vorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos ist. Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Die pauschale Behauptung, das Bauvorhaben verstoße gegen die Erhaltungssatzung Burgberg und die Befreiung von § 3 der Erhaltungssatzung führe zu einer Zerstörung des in der Satzung dargestellten spezifischen Charakters der Anwesen, genügt hierfür nach den obigen Ausführungen nicht. Soweit die Beschwerde anführt, es komme zu einer Verschärfung der Verkehrssituation und der Parkmöglichkeiten in der E.-straße, weil das Bauvorhaben drei Grundstückszufahrten aufweise, ist dieser Vortrag - unabhängig davon, dass kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse besteht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 66 Rn. 438) - nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 CS 16.2522

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 9 CS 16.2522 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin ka

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Aufstockung eines Mehrfamilienhauses.

Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung R., das mit einem eingeschossigen Bungalow bebaut ist. Das Grundstück liegt nordöstlich des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung R., das im Eigentum der Beigeladenen steht und mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut ist. Das dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegene „Haus 1“ im Osten des Baugrundstücks weist, ebenso wie das westlich angebaute „Haus 2“, vier Vollgeschosse, die beiden westlich folgenden Gebäude (Haus 3 und 4) jeweils sechs Vollgeschosse auf. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3710 der Beklagten, rechtsverbindlich seit 20. März 1968, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Für das Grundstück des Klägers ist eine eingeschossige Bauweise mit Flachdach, für das Grundstück der Beigeladenen sind für die Baufenster von Haus 1 und Haus 2 zwingend vier Vollgeschosse und für die Baufenster von Haus 3 und 4 zwingend sechs Vollgeschosse festgesetzt.

Mit Unterlagen vom 21. Juni 2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung sowie erforderliche Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften und Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 3710 zur Aufstockung von zwei Mehrfamilienhäusern - Haus 1 und Haus 2 - um jeweils ein Geschoss mit Errichtung von zwei Windfängen und zwei Aufzügen. Die Pläne wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert; insbesondere wurde bei „Haus 1“ das beabsichtigte fünfte Geschoss von der nördlichen dem klägerischen Grundstück zugewandten Außenwand so zurückversetzt, dass keine zusätzlichen Abstandsflächen nach Norden ausgelöst werden.

Mit Bescheid vom 29. November 2013 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Die Genehmigung enthält unter anderem Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3710 wegen Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoss und wegen Überschreitung der Baugrenzen durch die Aufzugsanlagen mit Windfang nach Norden. Zudem erteilte die Beklagte unter anderem Abweichungen wegen Überschreitung der Abstandsfläche über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche durch den Anbau eines Außenaufzugs (Haus 1) nach Norden zum Grundstück FlNr. .../... Gemarkung R. und wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems (Haus 1) nach Norden zum Grundstück des Klägers.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. Januar 2014 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung mit dem Antrag, diese insoweit aufzuheben, als die Aufstockung des „Hauses 1“ um ein weiteres Vollgeschoss und die Errichtung eines bis über die derzeitige Dachkante reichenden Aufzugturmes an der Nordseite des Hauses 1 genehmigt wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3710 der Beklagten zu den Vollgeschossen keine nachbarschützende Wirkung hätten und auch das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger nicht verletzt sei.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich ausdrücklich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass den Festsetzungen hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan Nr. 3710 der Beklagten nachbarschützende Wirkung beizumessen sei. Je näher die Mehrfamilienhäuser an die nördliche eingeschossige Bebauung heranrückten, desto weniger Vollgeschosse seien festgesetzt. Der einzig denkbare Grund hierfür sei, die nördlichen Nachbarn vor der Wirkung großer Mehrfamilienhäuser zu schützen. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben, sondern insoweit der Wille der planenden Gemeinde maßgebend ist, der durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln ist. Der Bebauungsplan Nr. 3710 der Beklagten enthält unstreitig weder im Text noch in der Begründung (§ 9 Abs. 8 BauGB) Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nachbarschützende Wirkung haben soll. Bei der Auslegung der zeichnerischen Festsetzungen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Hinweis auf die örtlichen Gegebenheiten und die strenge geometrische Ausrichtung der Baufelder darauf abgestellt, dass diese allein städtebaulichen Zielen dienen. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Methoden der Auslegung oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung seitens des Verwaltungsgerichts entnehmen. Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und der entgegenstehenden Rechtsansicht des Klägers genügt hierfür nicht. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse auch anhand der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung R. erkennbar wird, weil für die beiden dort am nächsten zur nördlichen Bebauung gelegenen Mehrfamilienhäuser zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt sind, ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn daraus erklärt sich nicht, warum das „Haus 1“ mit einem geringeren Abstand zur nächstgelegenen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück mit zwingend vier Vollgeschossen festgesetzt ist, während die Gebäude auf FlNr. .../... Gemarkung R., die einen größeren Abstand zur nächstgelegenen Bebauung aufweisen, mit zwingend drei Vollgeschossen - also weniger Vollgeschosse als gegenüber dem Kläger - festgesetzt sind. Damit kann hier offen bleiben, ob sich - ohne weitere Angaben in Text und Begründung des Bebauungsplans - allein aus einer zeichnerischen Festsetzung überhaupt ein Nachbarschutz ableiten lässt.

Der Antrag hat auch keinen Erfolg soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB beruft (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die möglicherweise vom rückversetzten fünften Geschoss ausgehende zusätzliche Verschattung kaum über die bereits durch die vom Bestandsgebäude ausgehende Verschattungswirkung hinausgehen dürfte und die beim Augenschein vorgefundene Grundstückssituation entsprechend den bauplanerischen Festsetzungen dadurch geprägt ist, dass gerade im Bereich des klägerischen Grundstücks durch das Aufeinandertreffen eines eingeschossigen Flachdachbungalows mit der südwestlich befindlichen Mehrfamilienhausbebauung bereits in der planerischen Konzeption eine gewisse Verschattungswirkung angelegt ist. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei die beeinträchtigende Wirkung für den Kläger als nicht erheblich einzuschätzen. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen, weil es insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers darlegt. Dass der Kläger die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anders einstuft als das Verwaltungsgericht, genügt angesichts dessen Feststellungen, dass die Gebäudewände des fünften Obergeschosses ausweislich der genehmigten Planunterlagen im Norden und Osten um 3,435 m zurückversetzt sind und dass die Südost- und Südseite des klägerischen Grundstücks vollständig von Bebauung freigehalten sind, nicht.

2. Soweit dem Zulassungsvorbringen durch Hinweis auf die vom Kläger anlässlich des Augenscheinstermins errichtete Holzkonstruktion zur Darstellung der zusätzlichen Verschattung die Rüge eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) entnommen werden könnte, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrags. Die damit eventuell verbundene Andeutung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, greift bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Kläger es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.