Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - 9 CS 14.220

published on 07/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - 9 CS 14.220
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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Januar2014 wird aufgehoben. Die Streitsache wird auf Antrag des Antragstellers zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehung einer Anordnung, die ihm den Betrieb eines Wettbüros untersagt.

Der Antragsteller ist (alleiniger) Geschäftsführer der ... GmbH, A. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Sportwetten in Wettbüros und die TV-Übertragung von Sportereignissen.

Im Rahmen einer Baukontrolle stellte das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) im Oktober 2013 fest, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 5323 Gemarkung E. im hinteren Teil des bestehenden Gebäudes Bauarbeiten zur Einrichtung eines Wettbüros durchgeführt wurden. In einem ca. 50 m² großen, baurechtlich als Verkaufsraum für ein Elektrogeschäft genehmigten Raum würden u. a. Wände verkleidet sowie Überwachungskameras und vier Flachbildschirme installiert; in einem hinter diesem Verkaufsraum liegenden ca. 24 m² großen Raum, der baurechtlich als Lager/Büro genehmigt war, würde ein Getränkeautomat aufgestellt. Das Landratsamt stellte daraufhin noch am selben Tag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Bauarbeiten ein. Die hiergegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht noch unter dem Az. W 4 K 13.1121 anhängig.

Bei einer nachfolgenden weiteren Kontrolle stellte das Landratsamt fest, dass zwei Wettautomaten sowie Stehtische und Barhocker aufgestellt waren; ferner war eine Verkaufswett-Theke aufgebaut.

Unter dem 2. Dezember 2013 untersagte das Landratsamt daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs dem Antragsteller ab sofort, in dem genannten Gebäude ein Wettbüro zu betreiben (Nr. 1 des Bescheids), und forderte ihn auf, die Eingangstür zum Wettbüro von der J.-straße aus sowie den Zugang vom Lager in den hinteren Gebäudeteil ab sofort dauerhaft verschlossen zu halten (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nummern 1 und 2 drohte es jeweils ein Zwangsgeld an (Nummern 4 und 5).Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013, der noch am Abend desselben Tages per Fax beim Verwaltungsgericht einging und im Betreff das Aktenzeichen der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung anführt, beantragte der Antragsteller „im Wege der Klageerweiterung nunmehr zusätzlich“, die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 aufzuheben. Die Einbeziehung in das laufende Klageverfahren sei sachdienlich, da es sich um dasselbe Bauvorhaben handle und die Sache beim Antragsgegner als einheitlicher Vorgang geführt werde.

Mit einem fast zeitgleich per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz, der ebenfalls vom 4. Dezember 2013 datiert, beantragte der Antragsteller ferner,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2013 (51-602-S-298-2013-2) wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 9. Januar 2014 ab, weil der Bescheid vom 2. Dezember 2013 inzwischen bestandskräftig sei und dessen aufschiebende Wirkung deshalb nicht mehr angeordnet werden könne. Der Antragsteller habe bis zum Ablauf der am 3. Januar 2014 endenden Klagefrist gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 keine Klage erhoben.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur alleinigen Begründung trägt er unter Verweis auf den am 4. Dezember 2013 im Verfahren W 4 K 13.1121 eingereichten Klageerweiterungsschriftsatz vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013 bestandskräftig sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Da eine inhaltliche Prüfung seines Antrags in der ersten Instanz nicht stattgefunden habe, sei die Sache entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar2014 Az. W 4 S 13.1189 die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragt für den Antragsgegner,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Sinne der vom Antragsteller beantragten Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht Erfolg.

Mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO auch in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach §§ 80, 80a und § 123 VwGOeine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 130 Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B.v. 9.8.2000 - 1 ZS/CS 00.1987 - juris Rn. 14; HessVGH, B. v. 17.1.2013 - 1 B 2038/12; offen lassend OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 29.10.2012 - 4 M 145/12 - juris Rn. 6). Allerdings kommt in derartigen Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung eine Zurückverweisung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt ein derartiger Ausnahmefall vor.

Das Verwaltungsgericht hat im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bisher „noch nicht in der Sache selbst entschieden“. Es hat nämlich den gemäß § 80 Abs. 5VwGO gestellten Antrag des Antragstellers ausdrücklich „ohne Sachprüfung“ abgelehnt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller gegen die Nutzungsuntersagung vom 2. Dezember 2013 innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine Klage eingereicht hat, dieser Bescheid somit bestandskräftig geworden ist und deshalb die vom Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht gekommen ist. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht hierbei den Klageerweiterungsschriftsatz des Antragstellers vom 4. Dezember 2013 weder im Sachverhalts- noch im Begründungsteil dieses Beschlusses auch nur mit einem Wort erwähnt hat, zeigt, dass es bei seiner Entscheidung diesen Schriftsatz schlichtweg übersehen hat.

Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Nutzungsuntersagung vom 2. Dezember 2013 nicht bestandskräftig ist. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Akten und den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweisen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Klageerweiterungsschriftsatz vom 4. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht unmittelbar vor der Antragsbegründung vom selben Tage eingegangen ist. Dieser Schriftsatz hat auch für das streitgegenständliche vorläufige Rechtsschutzverfahren Bedeutung, weil darin eine nach § 173 VwGO i. V. m. § 263 ZPO zulässige Klageänderung liegen kann. Mit der völligen Nichtbeachtung dieses Schriftstücks hat das Verwaltungsgericht in einer rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt“ und infolgedessen die vom Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragenen Gründe nicht gewürdigt. Dies reicht für die Annahme eines Zurückweisungsgrundes im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 20.12.2010 - 4 LC 318/08 - juris).

Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung erscheint im vorliegenden Fall auch sachgerecht. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nur einen Zurückverweisungsantrag gestellt; auch sein Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, die Gründe für das Vorliegen eines Zurückverweisungsgrundes darzulegen. Er hat dadurch deutlich zu erkennen gegeben, dass für ihn die erstinstanzliche Prüfung seiner gegen die Nutzungsuntersagung vom 2. Dezember 2013 vorgetragenen Gründe durch das Verwaltungsgericht Vorrang vor einem möglichst schnellen rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat. Diesem Interesse ist auch im Hinblick darauf, dass das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdebegründung beschränkt ist, Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, B.v. 6.2.2008 - 8 TG 976/07, - juris Rn. 33). Auch ansonsten sind eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung oder sonstige Gründe, die einer Zurückverweisung entgegenstehen könnten, nicht erkennbar. Wegen der Anordnung des Sofortvollzugs entfaltet die Nutzungsuntersagungsverfügung auch während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens rechtliche Wirkung. Da sie zwangsgeldbewehrt ist, stehen dem Antragsgegner auch wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Einhaltung der Nutzungsuntersagung sicherzustellen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 und §53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 29/10/2012 00:00

Gründe 1 Die statthafte Beschwerde ist unzulässig. 2 1. Der Antragsgegner setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander, so dass die Beschwerde zu verwerfen ist (§ 146 Abs.
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.