Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 CS 13.1808

published on 16/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 9 CS 13.1808
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, 5 S 13.624, 14/08/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks FlNr. ... in W. und wendet sich gegen den seitens des Beigeladenen, einem Bestattungsinstitut, geplanten Umbau des bestehenden Gebäudes auf dem östlich angrenzenden Grundstück FlNr. ..

Die Stadt W. erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 24. Juni 2013 die erforderliche Baugenehmigung für den „Umbau und (die) Sanierung des Bestattungsinstituts mit Grundrissänderungen, Nutzungserweiterung ins Erdgeschoss des Hinterhauses (S.-str. 69), Abbruch der Garagen sowie Errichtung eines erdgeschossigen Verbindungsbaus und einer Innenhofüberdachung“.

Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht W. gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO mit Beschluss vom 14. August 2013 abgelehnt. Die Baugenehmigung verletzte keine Rechte der Antragstellerin. Das Vorhaben des Beigeladenen sei planungsrechtlich zulässig. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt“, Teilabschnitt B-Nord-ost. Für den an der S.straße gelegenen Grundstücksteil setze der Bebauungsplan ein Mischgebiet, für den an der H.-straße gelegenen Grundstücksteil ein besonderes Wohngebiet fest. Das vom Beigeladenen geplante Wohn- und Geschäftshaus mit einem Bestattungsunternehmen sei dort auch angesichts des vorgesehenen Kühlraums und des Aufbahrungsraums allgemein zulässig (§ 4 a Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Bei dem Bestattungsbetrieb des Beigeladenen handele es sich nicht um einen störenden Gewerbebetrieb. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin sei nicht zu erkennen; das Bauvorhaben brauche zum Grundstück der Antragstellerin auch keinen Abstand einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO), weil angesichts der vorherrschenden „regellosen“ Umgebungsbebauung bis an die Grenze gebaut werden dürfe. Abgesehen davon begegne auch die darüber hinaus mit der Baugenehmigung erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 4 BayBO keinen rechtlichen Bedenken und im Übrigen habe die Antragstellerin selbst auf ihrem Grundstück im Anschluss an ihr Wohngebäude eine 2,49 m hohe Mauer errichtet, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und an die zulässigerweise angebaut werden dürfe. Außerdem schirme die geplante Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen das Anwesen der Antragstellerin im Hinblick auf evtl. Lärmimmissionen ab. Schließlich entstünden durch den geplanten Umbau des Bestattungsinstituts auch weder ideelle Einwirkungen, die das nachbarliche Rücksichtnahmegebot verletzten, noch lägen besondere Verhältnisse des genehmigten Vorhabens vor, die der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder die Umgebung unzumutbar stören könnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts W. vom 14. August 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 anzuordnen,

und macht insbesondere eine ihrer Meinung nach bestehende Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie sie beeinträchtigende und störende Einwirkungen vonseiten des Bestattungsinstituts geltend.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Akten der Stadt W. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit der vom Verwaltungsgerichtshof allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin keine Gesichtspunkte vor, die zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen könnten.

1. Ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO liegt nicht vor. Die Antragstellerin macht geltend, die in Verlängerung ihres Hauses errichtete Grenzmauer habe ursprünglich lediglich eine Höhe von 2 m, nicht jedoch 2,49 m aufgewiesen, weswegen von ihr keine „Wirkungen wie von einem Gebäude“ ausgehen könnten. Die geplante, an diese Mauer anschließende Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen sei auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig, weil sie dem das Gebiet zwischen der S.- und H.-straße prägenden „Höfecharakter“ widerspreche und das Grundstück des Beigeladenen auf diese Weise das einzige würde, das über keinen Innenhof mehr verfüge.

Diese Rüge verhilft dem Begehren der Antragstellerin indes nicht zum Erfolg. Zunächst trifft nicht zu, dass das Grundstück des Beigeladenen nach einer Überdachung des vorhandenen Hofes das einzige vollständig überbaute Grundstück wäre. Vielmehr ist auch - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - das Grundstück FlNr. ..., das unmittelbar in dem durch die S.- und H.-straße gebildeten spitzen Winkel liegt und an das das Grundstück des Beigeladenen und das der Antragstellerin in westlicher Richtung aufeinanderfolgend angrenzen, komplett überbaut. Überdies liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, d. h. dass schon aus planungsrechtlichen Gründen an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Das Umfeld des geplanten Bauvorhabens ist - wovon die Antragstellerin selbst ausgeht - sowohl zur S.- als auch zur H.-straße hin durch eine geschlossene Bauweise gekennzeichnet. Nicht richtig in diesem Zusammenhang ist allerdings die weitergehende Darstellung der Antragstellerin, im „inneren“, d. h. dem „Höfebereich“ würden regelmäßig keine Grundstücksgrenzen „zugebaut“. Vielmehr lässt der vorgelegte Lageplan (Auszug aus dem Katasterwerk, Bl. 15 der Bauantragsmappe) erkennen, dass auch in dem Bereich zwischen den an S.- und H.-straße liegenden Gebäuden Grenzbebauung vorhanden ist. Im Übrigen zeichnet sich das Gebiet auch dadurch aus, dass die Anzahl und Größe der zwischen den Gebäuden liegenden Freiflächen (nach den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21.10.2013 vorgelegten Lichtbildern typische Hinterhöfe) im Bereich des zulaufenden, spitzen Winkels zwischen S.- und H.-straße, mithin in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin, des Beigeladenen und des vorhandenen, bereits vollkommen überbauten Grundstücks FlNr. ..., deutlich abnimmt. Damit zeigt sich die Umgebungsbebauung sowohl im Hinblick auf den sogenannten „Höfecharakter“ als auch im Hinblick auf die Einhaltung von Grenzabständen „regellos“. Die summarische Überprüfung anhand des vorliegenden Lageplans führt somit zu dem Ergebnis, dass in der hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden planungsrechtlichen Situation (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB; der geltende, einfache Bebauungsplan „Innenstadt“, Teilabschnitt B-Nordost enthält insoweit keine Festsetzungen) bis an die Grenze gebaut werden darf (vgl. dazu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8.10.2013, 9 CS 13.1636), die geplante Überdachung des Innenhofs des Beigeladenen mithin zu keiner Verletzung des Abstandsflächenrechts führt. Auf die Frage, ob, gegebenenfalls wann und von wem die 2,49 m hohe Mauer der Antragstellerin evtl. aufgestockt wurde, kommt es sonach nicht entscheidungserheblich an.

2. Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin macht sinngemäß geltend, von dem Bauvorhaben gingen Belästigungen und Störungen aus, die das ihr zumutbare Maß überschritten. So werde nicht nur der durch den Beigeladenen verursachte An- und Ablieferverkehr beträchtlich zunehmen, sondern es entstünden auch nicht hinzunehmende ideelle Einwirkungen, die nach einschlägiger Rechtsprechung zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führten.

Dieses Vorbringen verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg, weil es keine mögliche Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots darlegt. Die Aussage, durch die geplante Nutzungsänderung werde sich das durch das Bestattungsinstitut verursachte Verkehrsaufkommen künftig verdoppeln, stellt eine nicht näher substantiierte Behauptung dar. Angesichts des Umstands, dass in dem Innenhof des seit langem bestehenden Bestattungsinstituts bereits Garagen vorhanden sind und als eigentliche Neuerung die Schaffung eines lediglich 7,1 m² großen Kühlraums zur vorübergehenden Aufbewahrung Verstorbener geplant ist, erscheint dies als wenig wahrscheinlich. Dagegen legt der Beigeladene überzeugend dar, auch künftig würden Verstorbene in der Regel in eine auswärtige Kühlung verbracht, denn der neue Kühlraum werde Platz für die Lagerung von maximal vier bis sechs Särgen bieten, wodurch eine nicht tolerierbare Belastung durch gesteigertes Verkehrsaufkommen angesichts der evtl. Ankunft von Trauergästen nicht zu erwarten sei.

Ebenfalls nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, durch das geplante Vorhaben entstünden ihr nicht zumutbare, ideelle Einwirkungen. Der Verweis auf ihrer Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung (insbesondere VGH BW, B.v. 19.5.2011 - 8 S 507/11) zum Gebot der Rücksichtnahme bei der Genehmigung einer Aussegnungshalle verhilft ihr hier nicht zum Erfolg. Denn der Beigeladene plant nicht den Bau einer Aussegnungshalle (in der regelmäßig Trauerfeiern oder Andachten mit zahlreichen Besuchern stattfinden), sondern betreibt seit Jahrzehnten in Nachbarschaft zur Antragstellerin ein Bestattungsunternehmen, in dem nun eine (in räumlicher Hinsicht eng begrenzte) Möglichkeit zur vorübergehenden Aufbewahrung Verstorbener geschaffen werden soll. Insoweit bedarf es nicht des für die zitierte Entscheidung des VGH BW einschlägigen und maßgeblichen „besonderen Schutzes, damit mit Blick auf die Würde des Toten sowie das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen ein würdevoller Rahmen für die Andacht gewährleistet ist“. Demgegenüber hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (U.v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01) ein Bestattungsinstitut in einem allgemeinen Wohngebiet einschließlich einer Trauerhalle mit 25 Sitzplätzen für zulässig gehalten.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht deshalb der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 27/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De
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Annotations

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.