Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 CE 17.76

bei uns veröffentlicht am31.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 E 16.1267, 31.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 9. Januar 2017, beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. 9 CE 16.2015, in dem der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 deren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Stadt Landshut betreffend die Verpflichtung der Stadt zur Rückgängigmachung der Wegnahme und des Verkaufs von 14 Ziervögeln sowie zur Benennung der derzeitigen Halter der Tiere, ablehnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme weder bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.1983 - 2 WBW 1.83 - juris Rn. 7) noch in Verfahren der Prozesskostenhilfe in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15 - juris Rn. 11). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragstellerin scheidet auch eine Umdeutung ihres Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 CE 17.76

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 CE 17.76

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 9 CE 17.76 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Dez. 2016 - 9 CE 16.2015

bei uns veröffentlicht am 30.12.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2016 wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2016 wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Wegnahme und den Verkauf von 14 Ziervögeln rückgängig zu machen, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die derzeitigen Halter der Tiere zu benennen.

Mit Bescheid vom 24. November 2015 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, die sich seit dem 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 im Anwesen M.-.straße ... in Landshut gehaltenen Ziervögeln an. Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Mit Klage vom 4. Juli 2016 erhob die Antragstellerin Klage gegen diesen Bescheid. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2016 als unzulässig abgewiesen hatte, weil eine Bekanntgabe des Bescheids vom 24. November 2015 an die Antragstellerin vor Klageerhebung nicht wirksam erfolgt ist, nahm die Antragstellerin die Klage mit einer am 21. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Erklärung zurück.

Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte mit Beschluss vom 31. August 2016 den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Soweit die Antragstellerin begehre, die Fortnahme und Veräußerung der Vögel rückgängig zu machen, liege hierin eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, die im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zulässigerweise nicht zugesprochen werden könne. Hinsichtlich der beantragten Auskunftserteilung fehle der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie keinen vorhergehenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt habe.

Mit der persönlich erhobenen „sofortigen Beschwerde“ vom 19. September 2016 wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Ein bestimmter Antrag wurde nicht gestellt.

Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls keinen Antrag, hält aber die Beschwerde für unbegründet. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II. Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 19. September 2016 zu ihren Gunsten dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. August 2016 beantragt wird.

1. Nach dem abschließend geregelten Rechtsmittelsystem der VwGO ist eine „sofortige Beschwerde“ nicht vorgesehen, so dass das Schreiben der Antragstellerin vom 19. September 2016 zunächst als Einlegung einer Beschwerde verstanden werden könnte. Eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVBH, B. v. 8.2.2016 - 4 CS 16.217 - juris Rn. 5).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 19. September 2016 zusätzlich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag kann aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg haben.

Der Antrag der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Frage kommt, wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. .26). Nach diesem Maßstab bleibt der Antrag erfolglos.

a) Soweit die Antragstellerin begehrt, die Fortnahme und Veräußerung der Vögel rückgängig zu machen, läuft dies auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, die nur zulässig ist, wenn ein Abwarten der Hauptsache für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerwG, B. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6). Hierzu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

b) Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich des Auskunftsbegehrens fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht mit einem entsprechenden Antrag an die Antragsgegnerin gewandt hat. Unabhängig davon sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass ausnahmsweise eine sofortige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes geboten wäre.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.