Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 9 C 17.910

bei uns veröffentlicht am25.01.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 16.2165, 29.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers, eines eingetragenen Vereins, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2017, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten für seine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bestandsgebäudes mit Stallungen zur Unterkunft für Schlittenhunde mit einer Wohnnutzung auf den Grundstücken FlNrn. 1805 und 1805/1 Gemarkung Kleinhaslach abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.

1. Nach § 146 Abs. 2 VwGO kann der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch, wenn Prozesskostenhilfe – wie hier vom Verwaltungsgericht – versagt wurde, weil die Klägerin die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2016 – 1 PA 248/16 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.11.2014 – OVG 12 M 53.14 – juris Rn. 3).

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht „darüber hinaus“ ausgeführt hat, dass „erhebliche Zweifel“ an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der vom Kläger erhobenen Klage bestehen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts können als ein die Entscheidung nicht tragender bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Zwar greift § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht „ausschließlich“ auf unzureichend glaubhaft gemachte Bedürftigkeit gestützt ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 10 C 14.495 – juris Rn. 2). Dies ist hier aber nicht der Fall.

a) Auch wenn die Formulierung „darüber hinaus“ im Beschluss des Verwaltungsgerichts für eine Mehrfachbegründung sprechen mag (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.2013 – 9 B 46.12 – juris Rn. 2), ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass es die hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abschließend geprüft hat. Mit der Formulierung „erhebliche Zweifel“ lässt das Verwaltungsgericht das Ergebnis dieser Prüfung letztlich offen. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es selbst eine ausdrückliche Feststellung zu den hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage treffen wollte. Vielmehr hat es festgestellt, dass der Antrag „nunmehr nach Ablauf der (…) gesetzten Frist (…) abgelehnt“ wird. Die weiteren, nicht entscheidungstragenden Ausführungen zu erheblichen Zweifeln an der hinreichenden Erfolgsaussicht stellen keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz zu den Erfolgsaussichten dar, so dass gerade keine weitere Begründung vorliegt.

b) Auch als bloßer Hinweis können diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO nicht ausschließen.

Die unter Verweis auf die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836; vgl. auch BT-Drs. 17/12297 v. 6.2.2013, S. 40) vertretene Auffassung, ein bloßer Hinweis zu den Erfolgsaussichten genüge, um die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO auszuschließen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 10; SächsOVG, B.v. 29.3.2017 – 5 D 122/16 – juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.3.2015 – OVG 6 M 21.15 – juris Rn. 7 – denen allerdings jeweils zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, jeweils „selbständig tragend auch wegen mangelnder Erfolgsaussicht“ bzw. weil „außerdem (…) keine hinreichenden Erfolgsaussichten“ bestünden), trägt nicht. Denn die Streichung des Wortes „ausschließlich“ in § 172 SGG führt nach dem gesetzgeberischen Willen zu einer weiteren Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit und – anders als im Falle des § 146 Abs. 2 VwGO – dazu, dass gerade im Falle einer Begründung, bei der zumindest auch die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden, die Beschwerde ausgeschlossen wird. Demgegenüber ist nach § 146 Abs. 2 VwGO die Beschwerde nur („ausschließlich“) bei Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht statthaft. Im Falle einer alternativen oder kumulativen Mehrfachbegründung bleibt die Beschwerde demgegenüber nach der VwGO statthaft. Bloße Hinweise, die der Verfahrensförderung dienen mögen, bei denen sich das Verwaltungsgericht aber im Ergebnis nicht festlegt und auf die das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend in den Beschlussgründen abstellt, genügen demgegenüber aber nicht, die Anwendbarkeit von § 146 Abs. 2 VwGO zu verneinen. Ausschlaggebend sind insoweit allein die entscheidungstragenden Gründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 61; BGH, U.v. 18.12.2003 – I ZR 195/01 – juris Rn. 12). Diese verneinen hier ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 – 1 C 14.517 – juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.6.2016 – OVG 3 M 55.16 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 9 C 17.910

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - 9 C 17.910 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht e

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 und auf Feststellung, dass seine Abschiebung nach Marokko am 12. Februar 2013 rechtswidrig war, weiterverfolgt, ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 und 4, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) abzulehnen und die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist statthaft. Es liegt kein Fall des § 146 Abs. 2 VwGO in der seit 1. Januar 2014 in Kraft getreten Fassung vor, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Das Erstgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe damit begründet, dass der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenhilfeantrag auch teilweise inhaltlich abzulehnen gewesen wäre. In einem solchen Fall greift die (Neu-)Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO nicht ein. Ausgeschlossen werden soll die Beschwerde nur in den Fällen, in denen nur eine eingehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erfolgt ist und der Urkundsbeamte (bzw. Richter) zu dem Ergebnis kommt, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit des Antragstellers, § 115 Abs. 4 ZPO oder § 118 Abs. 3 ZPO-E (entspricht § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) nicht in Betracht kommt (BT-Drs. 17/11472 S. 48).

Hat der Kläger innerhalb einer von dem Gericht bestimmten Frist keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. voraussetzt, dass der Kläger die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, insoweit ab. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen, im Beschwerdeverfahren also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2010 - 10 C 10.1871 - juris Rn. 6 m. w. N.; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 41).

Im Hinblick darauf hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 16. April 2014 darauf hingewiesen, dass bislang eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt wurde, und die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 und § 118 Abs. 3 ZPO a. F. aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau vorzulegen.

Die Berichterstatterin hat dabei für die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist bis zum 19. Mai 2014 gesetzt und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO a. F. abzulehnen und die Beschwerde deshalb zurückzuweisen ist, wenn innerhalb der Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist.

Das Schreiben vom 16. April 2014 ist ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser am 22. April 2014 nach § 56 Abs. 1 und § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zugestellt worden.

Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist innerhalb der gesetzten Frist (und auch danach) beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht entbehrlich. Anders als die Erfolgsaussichten der Klage sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend zu prüfen. Deshalb muss der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Seit der Einführung der Vordrucke muss er sich dieser bedienen. Diese Anforderungen sind verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03 - juris Rn. 16). Es ist daher - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht Sache des Gerichts, sich aus den Behördenakten oder sonstigen Quellen einen Überblick über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Antragstellers zu verschaffen. Bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt allerdings das Verbot überspannter Anforderungen. Daher darf, auch wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ganz fehlt, das Prozesskostenhilfegesuch nicht abgelehnt werden, wenn der jeweilige Antragsteller auf in Parallelverfahren eingereichte Erklärungen und Unterlagen verweist und erklärt, es habe sich nichts geändert (Kreher in Posser/Wolff, Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, § 166 Rn. 34 m. w. N.). Die ursprünglich vorgelegten Unterlagen müssen aber ihrerseits ausreichen, um die Bedürftigkeit des jeweiligen Antragstellers darzulegen (Reichling in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 117 Rn. 41). Der Verweis des Klägers auf die beiden Berechtigungsscheine nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) des Amtsgerichts Straubing vom 2. August 2011 und 1. Februar 2013 genügt insoweit nicht. Nach § 1 Abs. 2 BerHG in der bis 1. Januar 2014 gültigen Fassung wurde Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn dem Rechtssuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Daher spricht grundsätzlich einiges dafür, dass ein Rechtssuchender, der Beratungshilfe erhält, zum selben Zeitpunkt auch Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren erhalten würde. Anders als für Sozialhilfeempfänger, für die in § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung Erleichterungen bei der Vorlage der Formulare über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen sind, fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung für Beratungshilfeberechtigte, so dass es für den Kläger bei der grundsätzlichen Regelung, wonach einem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden muss, bleibt. Vor allem hat sich aber seit der Ausstellung der Berechtigungsscheine für Beratungshilfe die persönliche Situation des Klägers geändert. Er wurde am 12. Februar 2013 nach Marokko abgeschoben und hält sich daher nicht mehr - worauf seine Prozessbevollmächtigte abstellt - im geschlossenen Strafvollzug auf, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und daher auch kein Einkommen erzielen konnte. Dem Kläger ist es auch zumutbar, mit Unterstützung seiner Prozessbevollmächtigten und gängiger Kommunikationsmittel von Marokko aus die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 195/01 Verkündet am:
18. Dezember 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHZ: nein
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne
weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet
sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung
dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als Transportversicherer aus übergegangenem und abgetretenem Recht der in Irland ansässigen Firma K. Ireland (im folgenden : Versicherungsnehmerin) die ebenfalls in Irland ansässige Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin gab im Juni bzw. Juli 1996 zwei Sendungen zum Transport von Irland zur D. AG in S. auf, die teilweise verlorengingen.
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit der Beförderung beauftragt. Sie habe die Versicherungsnehmerin in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags entschädigt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte als CMR-Frachtführer.
Ihre auf Zahlung von 35.396,68 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angerufene Gericht sei nur dann international und örtlich zuständig, wenn zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein der CMR unterliegendes Vertragsverhältnis bestanden habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob dies der Fall gewesen sei. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche seien jedenfalls nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Klageerhebung habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprüche wegen der ersten Sendung bereits abgelaufen und die Klägerin hinsichtlich der zweiten Sendung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Forderungsinhaberin gewesen sei. Das Landgericht hat "im übrigen" darauf "hingewiesen" , die Klägerin habe durch Vorlage des Versicherungsvertrags nicht dargelegt , daß sie für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen sei; denn der Alleinversicherervermerk trage das Datum 15. Januar 1997.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden. Nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils werde die Klageabweisung durch zwei selbständige rechtliche Gesichtspunkte getragen, nämlich zum einen durch die vom Landgericht angenommene Verjährung, zum anderen durch die fehlende Darlegung, daß die Klägerin zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer gewesen, also aktivlegitimiert sei. In einem solchen Fall müsse die Berufungsbegründung darlegen, weshalb weder der eine noch der andere rechtliche Gesichtspunkt die Klageabweisung trage. Daran fehle es hier, weil sich die Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom Landgericht angenommenen Verjährung befasse.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung auf die gemäß § 547 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Revision nicht stand. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.
1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe ) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden
enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Abweisung der Klage nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Landgericht die Klageabweisung nicht nur auf Verjährung, sondern zusätzlich darauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer gewesen zu sein, ihr fehle die Aktivlegitimation.
Das Landgericht hat die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich auf diese angeblich unzureichende Darlegung gestützt. Es hat, nachdem es sich ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Verjährung gemäß Art. 32 CMR befaßt hat, nur auf die fehlende Darlegung hingewiesen ("Darauf hingewiesen sei im übrigen"). Sein Hinweis bezieht sich zudem nur auf
die mangelnde Darlegung, daß die Klägerin für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen sei, weil der Alleinversicherervermerk das Datum 15. Januar 1997 trage. Von einem Fehlen der Aktivlegitimation ist dagegen in dem landgerichtlichen Urteil nicht die Rede. Auch dem Zusammenhang der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß die Abweisung der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation begründet werden sollte.
Sollten neben dem mit der Klägerin begründeten Versicherungsverhältnis noch Neben- oder Mitversicherungen durch andere Versicherer bestanden haben , so hätte dies allenfalls zur Folge, daß der Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf den auf die Klägerin nach ihrer Beteiligungsquote entfallenden Teil beschränkt wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26). Daß überhaupt kein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin bestand, aufgrund dessen diese Schadensersatzleistungen an ihre Versicherungsnehmerin mit der Folge des § 67 VVG erbracht hat, ist vom Landgericht nicht angenommen worden. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Klägerin und damit der Forderungsübergang nach § 67 VVG erst nach dem Ablauf der seiner Ansicht nach einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR erfolgt seien.

b) Selbst wenn der genannte Hinweis des Landgerichts als eine selbständige Begründung für die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation verstanden werden sollte, genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen. Ihre Rügen zur Verjährung greifen auf die fehlende Aktivlegitimation durch.
Die Folgerung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht alleiniger Versicherer gewe-
sen sei, ist verknüpft mit seinen Erwägungen zur Verjährung. Die einjährige Verjährungsfrist, so führt das Landgericht aus, habe durch die Klageerhebung (29. Juli 1997) nicht unterbrochen werden können, weil sie bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 13. Juni 1996 bereits abgelaufen gewesen sei. Bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 27. Juli 1996 habe nicht die Berechtigte Klage erhoben; es sei davon auszugehen, daß die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1997) und nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (hier wegen Hemmung erst am 4. August 1997) Forderungsinhaberin aufgrund Zahlung gemäß § 67 VVG und durch Abtretung geworden sei. Die Erwägungen des Landgerichts stehen und fallen mit seiner Annahme, es gelte die einjährige Verjährungsfrist. Sie haben keine Bedeutung, wenn die von der Klägerin behauptete dreijährige Verjährungsfrist gilt. Mit den Angriffen der Berufung gegen die Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist ist folglich auch die (unterstellt selbständige) Erwägung des Landgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation vom Gericht i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gerügt worden.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die mit der Berufung der Klägerin erhobenen Rügen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die am 7. März 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2014 ist nicht statthaft, da gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (§§ 114, 115 ZPO) - wie hier - verneint, nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden können. Daran ändert auch nichts die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, da die genannte Rechtsänderung am 1. Januar 2014 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts nicht erhoben (§ 21 GKG; s. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 155 Rn. 25). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.