Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 9 C 17.73

bei uns veröffentlicht am27.01.2017

Tenor

I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11. Dezember beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Az. 9 C 16.524, in dem der Senat mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 deren Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Landratsamt L. betreffend Auskünfte, insbesondere über Kosten, die durch die Fortnahme von 29 Pferden entstanden sind, ablehnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht statthaft, da die Wiederaufnahme bei einem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2015 - 5 A 1.15 - juris Rn. 11). Aufgrund des wenig strukturierten und kaum nachvollziehbaren Sachvortrags der Antragstellerin scheidet auch eine Umdeutung ihres Antrags in einen anderen erfolgversprechenden Rechtsbehelf aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 9 C 17.73

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 9 C 17.73

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 9 C 17.73 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 9 C 16.524

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beim Verwaltungsgericht Reg

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beim Verwaltungsgericht Regensburg geführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens gegenüber dem Landratsamt Landshut. Mit gerichtlichem Anschreiben vom 15. Juni 2016 wurden der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin auf ihren Akteneinsichtsantrag vom 2. Juni 2016 hin Zweitfertigungen bzw. Kopien der Gerichtsakten und der Behördenakte für eine Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Für eine abschließende Stellungnahme erhielt die Antragstellerin eine weitere Äußerungsfrist von einer Woche. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 machte die Antragstellerin weitere Ausführungen zur Sache und lehnte den Richter am Verwaltungsgerichtshof L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II. Über das Ablehnungsgesuch hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Verwaltungsgerichtshof L. ist unbegründet.

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerwG, B. v. 14.11.2012 - 2 KSt 1/11 - juris Rn. 4 m. w. N.). Verfahrenshandlungen eines Richters, die ihm nach der Verwaltungsgerichtsordnung obliegen und der sachgemäßen Behandlung des anhängigen Rechtsstreits bis hin zu seinem Abschluss in der Instanz dienen, können ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Erst wenn sich für seine Handlungsweise keine vernünftigen und vertretbaren Gründe finden lassen oder seine Handlungsweise die Grenze der Sachlichkeit überschreitet und den Verdacht der Willkür nahelegt, lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 54 Rn. 63; Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2016, § 54 Rn. 43; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 54 Rn. 14).

b) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich - auch in Ansehung ihrer Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Die Antragstellerin begründet ihr Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer zu kurzen Fristsetzung für eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht.

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der Antragstellerin wurden vom Berichterstatter zum Zweck der Akteneinsicht die vollständigen Zweitakten des Verwaltungsgerichtshofs sowie Kopien der weiteren Gerichts- und Behördenakten für einen Zeitraum von zwei Wochen unmittelbar nach Erhalt in die Justizvollzugsanstalt übersandt. Im Anschluss daran wurde der Antragstellerin eine Frist von einer weiteren Woche zur Stellungnahme gesetzt. Auch unter Berücksichtigung der Überwachung ihres Schrift- und Paketverkehrs, dem die Antragstellerin durch Beschluss des Landgerichts Landshut vom 24. Oktober 2015 unterliegt, sowie nach dem Sinn und Zweck eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte ersehen, die eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen könnten. Soweit die Antragstellerin auf einen angeblichen „Postweg“ von vier Wochen wegen der Kontaktsperre verweist, lässt sich dies anhand der Akten des Verwaltungsgerichtshofs nicht bestätigen. Die Schreiben der Antragstellerin vom 5. Juli 2016 und vom 12. August 2016 sind beim Verwaltungsgerichtshof am 18. Juli 2016 und am 19. August 2016 eingegangen. Gleiches gilt hinsichtlich des Schreibens des abgelehnten Richters vom 15. Juni 2016, das der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Justizvollzugsanstalt vom 24. Juni 2016 mit Unterlagen noch am selben Tag ausgehändigt wurde. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass der abgelehnte Richter in diesem Schreiben an die Justizvollzugsanstalt ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, wann der Antragstellerin die Unterlagen ausgehändigt wurden, damit sich eventuelle Verzögerungen beim Postlauf nicht zum Nachteil der Antragstellerin auswirken können.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.