Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am ... 1990 in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger vom Stamm der Reer Xamar, Subclan Reer Macow und muslimischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er sein Herkunftsland am 1. Juli 2015 und reiste über verschiedene Länder am 19. November 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Hier beantragte er am 18. Juli 2016 Asyl.
In der persönlichen Anhörung gab der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei im Stadtviertel Abdulasis (Cabdulcasiis) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater, seiner Ehefrau, fünf Kindern und zwei Geschwistern gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe drei Jahre lang, von 2003 bis 2005, eine Koranschule besucht und dann bis zu seiner Ausreise als Verkäufer in einem Supermarkt gearbeitet. Dort habe er unter anderem Kühlschränke an Regierungstruppen verkauft.
Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an, es seien eines Tages Männer zu ihm in den Supermarkt gekommen, die der al-Shabaab angehört hätten. Sie hätten im befohlen, dass er einen Kühlschrank zu den Regierungssoldaten bringen solle. In dem Kühlschrank habe sich eine Bombe befunden, was er aber nicht gewusst habe. Die Regierungstruppen hätten die Bombe gefunden und ihn beschuldigt, mit al-Shabaab zusammen zu arbeiten. Deshalb sei er einen Monat lang im Gefängnis gewesen. Der Supermarkt befinde sich in dem großen „Bakara Markt“. Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis sei er nicht wieder dorthin zurückgekehrt, sondern habe im Stadtviertel Xalane Arbeit gesucht und auch gefunden. Dann habe er viele Bedrohungen der al-Shabaab erhalten. Seit diesem Vorfall sei er nicht mehr in seine Wohnung zurückgegangen, sondern in Xalane geblieben. Sein Vater habe gesagt, er solle nicht zurückkommen, weil bewaffnete Männer nach ihm suchten. Sie hätten einen seiner Brüder im Bakara Markt getötet. Beim anderen Bruder sei nicht bekannt, wo er sich aufhalte. Von der Regierung habe er keine Hilfe erhalten, weil sie ihn verdächtigt hätten, mit al-Shabaab zusammen zu arbeiten. Sein Vater habe ihm geraten, nicht zurück in die Wohnung zu kehren. Er habe daraufhin entschieden, sein Land zu verlassen und sei ausgereist. In Xalane habe er mit einem Freund in einer Wohnung gelebt und die Hälfte der Miete bezahlt. Er habe dort vier Jahre lang, von 2010 bis 2014 gelebt. In Xalane habe er weiter Kühlschränke verkauft, aber nicht von einem Supermarkt aus, sondern als Straßenhändler. Er habe die Kühlschränke an AMISOM-Soldaten aus Uganda verkauft. Wann er genau er den Kühlschrank mit der Bombe zu den Regierungssoldaten gebracht habe, wisse er nicht mehr. Es sei ungefähr im Jahr 2007 gewesen. Auf die Frage, wo der Kühlschrank hergekommen sei und ob er nicht aus dem Bestand des Supermarktes gestammt habe, gab der Kläger an, sie hätten zu der Zeit viele Kühlschränke ausgeliefert. Die seien vorbereitet zu ihnen gekommen und sie hätten sie dann ausgefahren. Ein Freund von ihm, der ohne Wissen des Klägers für al-Shabaab gearbeitet habe, habe ihn aufgefordert, die Kühlschränke ins Regierungsviertel zu fahren. Der Kläger nehme die Bestellungen auf und transportiere die Ware. An diesem Tag sei er dafür zuständig gewesen, die Kühlschränke ins Regierungsviertel zu fahren. Bei Elektrogeräten müssten sie bei der Übergabe mit dabei sein, weil die Kunden gleich ausprobierten, ob die Ware funktioniere. Warum der Kühlschrank bei dieser Gelegenheit nicht explodiert sei, wisse er nicht. Sein Leben sei ja auch in Gefahr gewesen. Die Regierungstruppen hätten Verdacht geschöpft und die Bombe gefunden. Al-Shabaab habe ihn insgesamt vier Mal angerufen und bedroht. Das erste Mal habe sich 2007 nach dem Vorfall ereignet. Der zweite Anruf sei 10 Tage nach dem ersten Anruf erfolgt, der dritte und vierte Anruf dann jeweils nach einem Monat. Sie hätten ihn beschuldigt, mit der Regierung zusammen zu arbeiten und hätten angedroht, dass sie ihn finden und töten würden. Er habe daraufhin geantwortet, wenn sein Tag komme, werde er ohnehin sterben, aber bis dahin werde er für seine Kinder da sein und für sie arbeiten. Der Freund, der ihm gesagt habe, dass er den Kühlschrank ausliefern solle, habe seine Telefonnummer gehabt. Auf die Frage, weshalb er nicht einfach die Telefonnummer gewechselt habe, gab der Kläger an, die Nummer hätten auch seine Kunden und seine Familie gehabt. Dann hätte ihn ja keiner mehr erreicht. Auf die Frage, weshalb die Regierung ihn dann freigelassen habe, antwortete der Kläger, sie hätten herausgefunden, dass er nichts mit dem Kühlschrank zu tun gehabt habe. Wie sie das herausgefunden hätten, wisse er nicht. Sie hätten ihn nach einem Monat freigelassen und dann sei er nach Xalane gegangen. Von dort aus sei er geflüchtet. Die Ermordung seines Bruders auf dem Markt habe sich im August 2007 ereignet. Sein Bruder sei wegen ihm getötet worden. Sie hätten ihn gewollt, aber stattdessen seinen Bruder getötet. Sie hätten aber gewusst, dass es sein Bruder sei. Der andere Bruder sei im Juli 2015, gleich nach seiner Ausreise, verschwunden. Der Bruder habe Angst gehabt, der nächste zu sein, der getötet werde, zumal der Kläger ja nicht mehr im Land gewesen sei. Die Männer von al-Shabaab habe er nicht gekannt. Er habe nur gehört, dass sein Bruder von der al-Shabaab Miliz getötet worden sei. Am 20. Juni 2015 habe er mit seinem Vater über seine Situation gesprochen und danach beschlossen, das Land zu verlassen. Sein Vater habe nicht viel Kraft gehabt. Das Geld für die Familie habe der Kläger verdient. Sein Vater habe Rückenprobleme gehabt. Er habe ihm gesagt, dass es seine Entscheidung sei, ob er bleibe oder das Land verlasse. Die Reise habe 7.000 US-Dollar gekostet. Sein Vater habe das Geld durch den Verkauf des einzigen Grundstücks beschafft. Auf Vorhalt, dass der Kläger bereits im Jahr 2007 verhaftet und anschließend von al-Shabaab bedroht worden sei und die Bedrohungen innerhalb von dreieinhalb Monaten stattgefunden hätten, in den Jahre 2008 bis 2015 aber keiner aus seiner Familie getötet worden sei und er selbst auch nicht mehr bedroht worden sei, was bedeute, dass er sieben Jahre lang ohne Probleme weiter in Mogadischu gewohnt habe, antwortete der Kläger, er habe sich nur im Xalane-Viertel aufgehalten, das damals unter der Kontrolle der Regierung gewesen sei. Seit dem Vorfall sei er nie mehr in Bakara Markt gewesen. Er habe im Regierungsviertel gelebt und die Soldaten hätten viel Geld von ihm verlangt. Er habe nicht zu seiner Familie gehen können. Er habe immer versteckt gelebt und habe so nicht weiterleben wollen. Deshalb habe er entschieden, das Land zu verlassen. Es sei aber richtig, dass er sieben Jahre lang in dem Land gelebt habe, nachdem er bedroht worden sei. Auf Frage, ob in diesem Zeitraum nichts Neues passiert sei, was ihn zur Ausreise bewogen habe, oder ob er einfach nicht weiter so versteckt habe leben wollen, gab der Kläger an, die Regierungstruppen hätten ihm sein Geschäft und sein Geld weggenommen. Das habe er nicht gleich erzählt, weil er nur an das gedacht habe, weshalb er sein Land verlassen habe. Das Große sei gewesen, dass die al-Shabaab sein Leben bedroht habe. Auf Vorhalt, dass er vorher bestätigt habe, vier Jahre lang in Xalane gelebt zu haben, nun aber bestätigt habe, noch sieben Jahre im Land gelebt zu haben, erklärt der Kläger, er habe vier Jahre lang mit einem Freund zusammen gelebt. Als dieser sein Haus verkauft habe, habe er weiter in Xalane gelebt und sei ab und zu nachts zu seiner Frau gegangen. Auf Frage, wo er dann in Xalane gelebt habe, gab er an, drei Jahre lang bei einem anderen Freund gelebt zu haben. Vorher sei er nie bei seiner Frau und seiner Familie gewesen. Nach einer kurzen Pause ergänzte der Kläger, dass seine Frau ihn besucht habe. Auf Vorhalt, weshalb al-Shabaab ihn nach acht Jahren immer noch töten wolle, zumal er den Auftrag ja ausgeführt habe, gab der Kläger an, als al-Shabaab ihn telefonisch bedroht habe, habe er Angst gehabt und beschlossen, das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, dass das nicht stimmen könne, weil die Anrufe bereits spätestens 2008 erfolgt seien und der Kläger danach weiter im Land geblieben sei, antwortete der Kläger, sein Vater sei sehr krank gewesen. Er habe Rückenprobleme gehabt. Sie hätten niemanden gehabt, der sie unterstützt habe. Er sei derjenige gewesen, der das Geld verdient habe. Deshalb habe er nicht gleich das Land verlassen können. Seine Familie lebe jetzt von der Unterstützung durch die Verwandten seines Vaters. Das seien sehr weit entfernte Verwandte. Die Probleme, weshalb er das Land verlassen habe, bestünden immer noch, weil al-Shabaab überall in Somalia sei. Die würden ihn überall finden und töten. Es stimme nicht, dass es Gegenden gebe, wo man hingehen könne. Die Al Shabaab-Milizen seien überall in Somalia. Auf Frage, wann er sich die vorgelegten Dokumente aus Mogadischu habe ausstellen lassen, erklärte der Kläger, er habe gehört, dass das Bundesamt Geburtsurkunden oder Ähnliches brauche. Er habe das Dokument 2016 per Post bekommen. Er habe es 2002 in Mogadischu beantragt. Auf Frage, weshalb er sich nicht gleich einen Pass habe machen lassen, antwortete der Kläger, er habe für die Arbeit nur eine Geburtsurkunde gebraucht. Er könne nicht versprechen, dass der abgelaufene Reisepass noch da sei. Seine Tuberkulose sei vorbei. Er nehme auch keine Medikamente mehr.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handelte, wurde der Kläger erneut persönlich angehört. Auf Frage, ob er dem Protokoll vom 29. August 2016 etwas hinzuzufügen habe, antwortete der Kläger, dass er nichts hinzuzufügen habe. Er habe damals bei seiner Anhörung das Original der vorgelegten Geburtsurkunde abgegeben. Mit dem Vorwurf konfrontiert, eine gefälschte Urkunde vorgelegt zu haben, erläuterte der Kläger, er habe nur diese Urkunde, er habe keine anderen Dokumente aus Somalia. Er habe die Urkunde 2004 in Mogadischu bekommen. Er habe das Originaldokument abgegeben. Mit Stempeln kenne er sich nicht aus. Er habe die Urkunde so erhalten. Er sei in Mogadischu geboren. Wie er schon geschildert habe, würde er sterben, wenn er nach Somalia zurückkehren müsste. Die internationale Auslandsvorwahl von Somalia sei 00252. Der Flughafen von Mogadischu liege links vom Zentrum und heiße Aden Ade. Mehr habe er dem nicht hinzuzufügen.
Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheids), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert und es wurde ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Somalia bzw. in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach den Drohanrufen sieben Jahre lang weiter in Mogadischu gelebt und sei nach eigenen Angaben nicht wieder bedroht worden. Er habe überdies angegeben, seine Telefonnummer nicht geändert zu haben. Dennoch habe er keinen Anruf mehr von Mitgliedern der Al Shabaab-Miliz erhalten, was darauf schließen lasse, dass in diesen sieben Jahren vor der Flucht keine Bedrohungslage mehr bestanden habe. Außerdem habe der Kläger internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG erhalten. Er trage selbst vor, sieben Jahre lang in einem Regierungsviertel mit Polizei- und Soldatenpräsenz gelebt und als Straßenverkäufer für Kühlschränke gearbeitet zu haben, ohne weiterhin von Al Shabaab bedroht zu werden. Er habe also nicht nur die von der Rechtsprechung geforderte Möglichkeit des Schutzes gehabt, sondern sogar effektiv Schutz über die den beachtlichen Zeitraum von sieben Jahren erhalten. Es gebe keine vorgetragene oder bekannte Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage in der Zeit nach der Flucht des Klägers hätte ändern können. Da der Kläger sich tatsächlich so lange in dem Regierungsviertel aufgehalten habe, sei die Frage der Zumutbarkeit von ihm selbst beantwortet, zumal er auch angegeben habe, dass seine Frau ihn dort habe besuchen können. Da er auch selbst angegeben habe, dort als Kühlschrankverkäufer gearbeitet und seinen Mietanteil bezahlt zu haben, sei nachgewiesen, dass er dort, wo er Schutz gefunden habe, auch wirtschaftlich habe überleben können. Danach sei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und demzufolge auch die Asylanerkennung nicht zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Bei Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von einer Million von Mogadischu und selbst unter Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer sei festzustellen, dass konfliktbedingte Ereignisse nicht so häufig seien, dass jeder Rückkehrer damit rechnen müsse, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wahrscheinlich eine Anzahl von Todesfällen in der ACLED-Datenbank nicht erfasst worden sei und diese auch keine Aussage zu den Verletzten treffe, weshalb eine eindeutige quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nicht möglich sei, sei nicht festzustellen, dass in Mogadischu ein derartig hoher Grad an willkürlicher Gewalt herrsche, dass jeder Angehöriger der Zivilbevölkerung einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt werde. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 5. September 2013 im Hinblick auf die Sicherheitslage in Mogadischu festgestellt. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Somalia führten nicht zu der Annahme, dass im Falle der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen und abgeschlossene Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die somalische Gesellschaft zu integrieren. Da der Kläger selbst darlege, dass seine Tuberkulose abgeheilt sei und keiner Medikation mehr bedürfe, seien gesundheitliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Somalia nicht zu befürchten. Andere Krankheiten oder Gebrechen habe der Kläger nicht geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2017, das ohne mündliche Verhandlung erging, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. April 2017 in den Nummern 3 bis 6 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils wurde gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes verwiesen, soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei. Der Kläger habe stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Herkunftsland Somalia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohe. Zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe jedenfalls in Süd- und Zentralsomalia nach wie vor ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand 1. Januar 2017) formuliere hinsichtlich Süd- und Zentralsomalias, wo die Hauptstadt Mogadischu liege, als zentrale Aussagen zur allgemeinen politischen Lage, dass dort in vielen Gebieten Bürgerkrieg herrsche und die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der afrikanischen Union AMISOM gegen die radikal-islamistische, al-Quaidaaffiliierte Al Shabaab-Miliz kämpfe. Der Kläger wäre im Falle einer Rückkehr im Rahmen dieses Konfliktes einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt. Der Geburtsort des Klägers sei Mogadischu, wo er auch zuletzt gelebt habe. Dieser Ort sei maßgeblich für die Gefahrenprognose. Es sei davon auszugehen, dass Süd- und Zentralsomalia inzwischen zwar überwiegend unter der Kontrolle der Regierung stehe, was jedoch nicht bedeute, dass es dort zu keiner die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehenden willkürlichen Gewalt mehr komme. Eine wesentliche und ausreichend dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU sei bisher nicht festzustellen. Bei wertender Betrachtung sei davon auszugehen, dass eine erneute Verschlechterung der Sicherheitslage auch im Großraum Mogadischu nach aktuellem Stand nicht deutlich weniger wahrscheinlich sei als eine weitere Stabilisierung. Eine wesentliche und dauerhafte Verbesserung der Sicherheitslage könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden.
Zur Begründung der mit Beschluss vom 14. November 2017 (Az. 20 ZB 17.31546) wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zugelassenen Berufung nahm die Beklagte auf die Gründe des angegriffenen Bescheides sowie auf die im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen Gründe Bezug und trug ergänzend vor, dass maßgebliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG nicht erkennbar seien. Ebenso fehle es an einer tragfähigen Grundlage für einen Anspruch auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus nach der Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben. Aber unabhängig davon, ob und in welchem Teilen des Landes gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt auszugehen sei, erreiche dessen Intensität jedenfalls in Bezug auf das hier in den Blick zu nehmende Herkunftsgebiet nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits infolge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Besondere gefahrerhöhende Faktoren in der Person des Klägers seien nicht erkennbar. Belastbare Anhaltspunkte für in der Person des Klägers erfüllte Umstände, die in Bezug auf Somalia ein bestehendes Abschiebungsverbot auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen sollten, zeigten sich nach den hier verfügbaren Unterlagen ebenfalls nicht. Insbesondere ergebe sich mit der Bewertung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß Urteil vom 23. März 2017 (Az. 20 B 15.30110) kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus der unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 26) sei dabei auf Mogadischu abzustellen, weil dort die Abschiebung ende. Die Hauptstadt könne - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe - mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestehe, in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen oder diesen durchreisen zu müssen. Die allgemein schlechte Versorgungslage in Somalia begründe auch kein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit handele es sich um Gefährdungslagen, die so zugleich im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der dortigen Bevölkerung bzw. einer Bevölkerungsgruppe allgemein drohten. Sie könnten daher nur im Fall einer Schutzlücke die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen, wenn eine alsbald nach Aufenthalt in Somalia drohende Extremgefahr bestünde (mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 17.10.1995 - 9 C 9.95). Auch dafür lasse sich Ausreichendes nicht feststellen. Weitere Gründe, die zu einer Rechtswidrigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung oder der festgelegten Wiedereinreisesperrfrist führen sollten, seien nicht aufgezeigt oder anderweitig erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bereits der klägerische Vortrag müsse die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach sich ziehen. Auf jeden Fall müsse das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt werden. Die derzeitige Versorgungslage in Somalia halte seit über zwei Jahren an und es sei nicht abzusehen, dass sich dies bessern könne.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 2018 verwiesen.
Gegenstand der Berufung ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu verpflichten, sowie hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG) zu verpflichten. Die übrigen Entscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 18. April 2017 sind unanfechtbar geworden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (dazu unten 1.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (dazu unten 2.) zu. Auch die Abschiebungsandrohung nach Somalia sowie die Befristung des gesetzlichen Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden (dazu unten 3.). Der Bescheid der Beklagten vom 18. April 2017 ist daher, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (d.h. hinsichtlich seiner Tenorziffern 3 bis 6), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil die Voraussetzungen des § 4 AsylG in seiner Person nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird von dem nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 - Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] - Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris und U.v. 17.3.2016 - 20 B 13.30233 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
Zum einen steht es nicht zur vollen Überzeugung des Berichterstatters fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch somalische Regierungssoldaten erlitten hat beziehungsweise, dass ihm eine solche Behandlung konkret drohte. Das von dem Kläger insoweit vorgetragene Geschehen ist nicht glaubhaft, weil er die in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgetretenen Widersprüche insbesondere in den zeitlichen Angaben auch in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht aufzulösen vermochte und sein Vorbringen erheblich gesteigert hat. Insbesondere hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei nach seiner Freilassung aus der Haft von Regierungssoldaten körperlich misshandelt worden. Diesen neuen Sachverhalt, der für die Frage, ob der Kläger vor der Ausreise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erlitten hat, von erheblicher Bedeutung wäre, hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht erwähnt. Vielmehr hat er dort lediglich angegeben, er sei nach der Haftentlassung von Regierungssoldaten bedroht und erpresst worden. Eine nachvollziehbare Erklärung für das Unterschlagen des wichtigen Umstandes der körperlichen Misshandlung hat der Kläger auch auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hin nicht geben können. In Anbetracht der Schwere des behaupteten Eingriffs in seine körperliche Integrität ist eine entsprechende Erklärung auch sonst nicht ersichtlich. Es bleibt somit nur der Eindruck, dass dieser Umstand vom Kläger erfunden und seinem Vortrag nachträglich hinzugefügt wurde. Eine derartige Steigerung führt regelmäßig zur Unglaubwürdigkeit des gesamten damit im Zusammenhang stehenden Vortrags. Eine andere Sichtweise lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass der Kläger nunmehr - ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung - Unvollständigkeiten bzw. Übersetzungsfehler des Anhörungsprotokolls geltend macht. Denn das Protokoll wurde ihm ausweislich der Niederschrift (Bl. 68 der Bundesamtsakte) nach Abschluss der Anhörung rückübersetzt und der Kläger hat auf dem Kontrollbogen (Bl. 73 der Bundesamtsakte) abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe.
Zum anderen ist der Berichterstatter auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Al-Shabaab droht. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Beweiserleichterung beziehungsweise Vermutung einer Schadenswiederholung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - ABl. Nr. L 337 S. 9) berufen. Denn es fehlt, die Glaubwürdigkeit des auch insoweit teilweise widersprüchlichen und ungereimten Vortrags des Klägers unterstellt, an dem dafür erforderlichen inneren Zusammenhang des von ihm bei Rückkehr befürchteten ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mit dem vor der Ausreise gegebenenfalls erlittenen oder konkret drohenden ernsthaften Schaden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Schadensvermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU einen inneren Zusammenhang zwischen dem früher unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden voraus (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 31). Dieser innere Zusammenhang fehlt hier jedenfalls aufgrund der seit 2010/2011 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Mogadischu. Wie noch auszuführen sein wird (vgl. unten c)), hat Al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu verloren. Sie ist zwar noch in der Lage, dort Anschläge und sogar einzelne direkte Angriffe zu verüben, besitzt jedoch keine flächendeckende Gebietshoheit in Mogadischu bzw. in einzelnen Stadtvierteln mehr. Ausgehend davon ist es jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG konkret droht. Der Kläger hat selbst mehrfach angegeben, dass er nach dem abgeblichen Vorfall mit der in einem Kühlschrank versteckten Bombe und seiner Entlassung aus der anschließenden Haft noch sieben Jahre lang in einem anderen Stadtteil von Mogadischu, Xalane, gelebt hat, ohne dass Übergriffe der Al-Shabaab auf ihn stattgefunden hätten (S. 3 f. der Sitzungsniederschrift). Zwar erwähnte er - wie auch schon in der Anhörung - telefonische Bedrohungen durch Al-Shabaab. Die letzte dieser Bedrohungen soll jedoch schon im Jahr 2008 und damit fünf Jahre vor seiner Ausreise im Jahr 2015 stattgefunden haben (vgl. Bl. 64, 66 der Bundesamtsakte, S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift). Sie liegt damit auch schon zu lange zurück, als dass sie in Anbetracht der Veränderung der Machtverhältnisse in Mogadischu noch die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zufügung eines ernsthaften Schadens durch die Al-Shabaab im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin begründen könnte. Aufgrund des Vortrags des Klägers steht im Übrigen fest, dass ihm im Stadtviertel Xalane eine tatsächlich erreichbare und auch zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung stand, die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zum Ausschluss des subsidiären Schutzes führt.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 - 20 B 14.30101 - juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia - vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu - wie in anderen „befreiten“ Gebieten - die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand November 2016, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia - Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.). Jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji] - juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19).
Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 - 10 C 11/10 - juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).
Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers, der vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt hat, ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen.
d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu.
Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, wegen des behaupteten Vorfalls mit einer in einem Kühlschrank versteckten Bombe in den Fokus von Al-Shabaab geraten zu sein, folgt daraus kein besonderer gefahrerhöhender Umstand (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 - 20 ZB 18.31213 - juris m.w.N.). Im Übrigen war der Kläger in einem anderen Stadtteil von Mogadischu vor Übergriffen sicher (§ 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. oben b)).
Besondere gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus der Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 106); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen - v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report - South and Central Somalia - Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage, 12.10.2015, S. 23) - ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785).
Ein gefahrerhöhender Umstand folgt auch nicht aus der Clanzugehörigkeit des Klägers zu den Reer Hamar, welche von den Ureinwohnern Mogadischus, den sog. Benadiri, abstammen und dort heute einen zwar zahlenmäßig kleinen, aber immer noch bedeutenden Bevölkerungsanteil stellen. Auch wenn die Bevölkerungsgruppe während der frühen Bürgerkriegsjahre in Mogadischu immer wieder Gefahr lief, in die Konflikte zwischen den militärisch stärkeren Hawiye-Sub-Clans zu geraten, so ist diese schon seit Ende der 2000er Jahre nicht mehr als „machtlos“ anzusehen und wurde schon zu dieser Zeit nur selten Ziel von Angriffen durch andere Clans (vgl. im Einzelnen Gunkel in ACCORD, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag beim COI-Workshop in Wien am 15.Mai 2009, S. 19 f.). Inzwischen gibt es in Mogadischu aber keine Clanmilizen und keine Clangewalt mehr (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, 25.4.2016, S. 22). Anhaltspunkte dafür, dass die Bevölkerungsgruppe in besonderem Maße im Fokus der Al-Shabaab steht, werden nicht berichtet. Auch die Zugehörigkeit zu dem zahlenmäßig kleinen Clan bzw. der Volksgruppe der Benadiri begründet daher in der Situation von Mogadischu zum heutigen Zeitpunkt allgemein gesehen keinen Gefahr erhöhenden Umstand (BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 20 ZB 17.31130 - juris Rn. 6).
e) Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris = Asylmagazin 2016, 29).
Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten - jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen - in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Für das Jahr 2016 hat ACLED 434 Vorfälle mit insgesamt 562 Toten ermittelt, was zu einem im Vergleich zu 2015 leicht erhöhten Tötungsrisiko in der Region Banaadir von 1:1779 (0,056%) führt (ACLED, 9.2.2017). Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2017 (ACLED, 22.6.2017) mit 122 Vorfällen in der Region Banaadir und 199 Toten und die für das zweite Quartal 2017 (ACLED, 14.9.2017) mit 139 Vorfällen und 192 Toten zeigen im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2016 (3/2016 und 4/2016) mit 91 Vorfällen und 163 Toten (4/2016, ACLED 8.2.2017) bzw. 96 Vorfällen und 91 Toten (3/2016, ACLED 8.112016) zwar eine ansteigende Tendenz bei der Zahl der Vorfälle und der Zahl der Todesopfer. Aber auch wenn man diese Zahlen auf das gesamte Jahr 2017 hochrechnen würde ergäbe dies „nur“ 782 Tote im Jahr und ein Tötungsrisiko von 1:1278 (0,078%). Dies würde aber ebenfalls noch nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. Der Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4 geht im Übrigen davon aus, dass die Islamisten ca. 20 Personen pro Monat in Mogadischu töten. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung.
Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff. und Dezember 2017, S. 79ff) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 - Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 - 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 - Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen waren, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Cabdulcasiis beziehungsweise Abdulasis, nicht gehörte (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30), der sich auch weiterhin vollständig unter der Kontrolle der AMISOM bzw. SNA befindet (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, v. 12.1.2018, S. 33 f.). Auch auf die gesamte Region bezogen zeichnet die neuere Entwicklung in den Jahren 2016 bis August 2017 ein ähnliches Bild. Nach dem sich auf ACLED-Zahlen stützenden EASO Somalia Security Situation Report (December 2017 S. 81 ff) kam es in der Region Benaadir zu 939 Vorfällen mit 1244 Todesopfern, wobei sich die Strategie der der Al-Shabaab zugerechneten Anschläge ihrer Art nach insoweit geändert hat, dass weniger einfache Mörserattacken vorgenommen werden und vermehrt direkte Ziele wie Hotels und Märkte mit hohen Opferzahlen attackiert werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering, in welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist allerdings schwer einschätzbar (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft)). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15 - juris Rn. 45).
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil es auch dafür an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt. Individuelle Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Relevant sind daher vorliegend nur solche Abschiebungsverbote, die sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnten.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, noch ist ein solches ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der nach den eingeführten Erkenntnismitteln unzureichenden Versorgungslage in Somalia. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 12.1.2016 - Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] - NVwZ 2017, 293; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] - Rn. 68; U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.5.2008 - Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 17 f.). In Bezug auf Somalia, insbesondere Mogadischu geht der EGMR jedoch nunmehr in gefestigter Rechtsprechung - und in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] a.a.O.) - davon aus, dass die allgemeine Lage dort nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (EGMR, U.v. 10.9.2015 - Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] - NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 - Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] - Rn. 85 ff.). Auf Mogadischu ist hier abzustellen, weil dort die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26), denn die Hauptstadt kann mit Linienflügen direkt angeflogen werden, ohne dass die Gefahr bestünde, dass der Kläger in einem anderen, weniger sicheren Landesteil Somalias landen würde oder diesen durchreisen müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 - Stand: Januar 2018 - S. 21; EGMR, U.v. 10.9.2015 a.a.O.). Der Senat schließt sich in Anbetracht der im Folgenden (siehe b)) noch näher darzulegenden Erkenntnisse über die Versorgungslage in Mogadischu der Einschätzung des EGMR an.
b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Mangels einer derartigen Abschiebestopp-Anordnung ist die nach den eingeführten Erkenntnisquellen bestehende unzureichende Versorgungslage in Somalia eine allgemeine Gefahr, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Diese Sperrwirkung kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Kläger in Somalia erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 m.w.N. = juris). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zu alldem BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - BVerwGE 137, 226 = juris).
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Süd- und Zentralsomalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nach wie vor nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: November 2016 - S. 16). Wenngleich die somalische Wirtschaft ständig wächst und eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit ist, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia v. 25.4.2016, S. 82 ff. m.w.N.; EASO Informationsbericht - Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 36 ff.), ist doch in allen Städten Süd- und Zentralsomalias für den Großteil der Bevölkerung der Zugang zur sozialen Grundversorgung beschränkt. Clan und Familie, einbezogen die weitere Familie, sind nach wie vor die wichtigsten Faktoren bezüglich der Akzeptanz, der Sicherheit und dem Zugang zu Grundbedürfnissen wie Wohnung und Essen (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.).
In Mogadischu stellt sich jedoch im Vergleich zu anderen Regionen Somalias die wirtschaftliche Situation günstiger dar, wenngleich zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt Somalia, 25.4.2016, S. 82 ff.; EASO Informationsbericht - Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014, S. 15 ff.). Etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu erhalten humanitäre Unterstützung in Form von Nahrungsmittelhilfe und anderen Leistungen von humanitären Organisationen. Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle ist der Kleinhandel, vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten. Für Arbeitslose gibt es seitens der Regierung keinerlei Unterstützung. Arbeitslose Jugendliche werden in erster Linie von der Familie in Somalia und von Verwandten im Ausland versorgt. Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung, insbesondere im Baugewerbe, aber auch in zahlreichen anderen Wirtschaftszweigen. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen. Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, deren physische Kraft benötigt wird, vor allem in der kontinuierlich wachsenden Bauwirtschaft und als Hafenarbeiter, in Mogadischu zahlreich verfügbar. Dabei werden jedoch junge Bewerber bevorzugt. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Weil freie Stellen oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne gute Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen, Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitssuchende greifen deshalb auf ihre privaten Netzwerke zurück. Vor allem junge, nicht ausgebildete Männer sind auf die Arbeit als Tagelöhner angewiesen. Der militärische Erfolg gegen Al-Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem traten neue Investoren aus dem Ausland in den Vordergrund. Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet.
Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage bzw. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Kläger ist ein arbeitsfähiger junger Mann. In Mogadischu leben noch seine Frau sowie seine Kinder, zu denen auch noch Kontakt besteht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dort nicht in seinem früheren Beruf als Verkäufer bzw. Lieferant wieder tätig werden könnte.
3. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Somalia sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Insbesondere hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, sodass eine Abschiebung des Klägers vor dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht zu besorgen ist. Es liegt somit kein Verstoß gegen sein unionsrechtliches Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2018 - C-181/16, Gnandi, vgl. Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 88/18 v. 19.6.2018 unter https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180088de.pdf, abgerufen am 5.7.2018).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.