Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 8 ZB 17.655

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 22. Februar 2017 (8 ZB 15.2161) bleibt ohne Erfolg.

Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/145 f.). Insoweit vermittelt § 152a VwGO kein allgemeines Recht zur Gegenvorstellung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 7).

Danach vermag die Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschluss des Senats vom 22. Februar 2017 beruht auf keinem Gehörsverstoß.

Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung zur straßenrechtlichen Planfeststellung der Staatstraße 2020 bei H …, konkret bei der Nachprüfung der Abwägung der Planfeststellungsbehörde und der diesbezüglichen erstgerichtlichen Ausführungen, die Einwendungen zur Existenzgefährdung und letztlich Existenzvernichtung des Flug-Modell-Clubs als Inhaber einer Luftaufstiegserlaubnis (§ 16 LuftVO) nicht berücksichtigt.

Dies trifft jedoch nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich sehr wohl mit dieser Frage beschäftigt. Insoweit ist besonders auf die Rn. 11 des Beschlusses vom 22. Februar 2017 zu verweisen, wo ausdrücklich auf die „private Betroffenheit des Klägers einschließlich seiner Existenzgefährdung“ sowie die „diesbezüglich getroffene Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde“ eingegangen wird. Der Kläger verkennt aber in diesem Zusammenhang den Sinn und Zweck der Anhörungsrüge, die er dazu verwenden will, lediglich seine Rechtsauffassung an die Stelle der zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte zu setzen.

Inhaltlich brauchte der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelgericht nicht breit auf das klägerische Vorbringen einzugehen, zumal das Ergebnis der behördlichen Abwägung keinesfalls sachfremd und letztlich offenkundig ist. Dass einer Luftaufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge, die überdies widerruflich erteilt war (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO), in der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegenüber einem regional wichtigen Straßenbauvorhaben für eine Durchgangsstraße behördlicherseits der Vorrang eingeräumt wurde, ist nicht überraschend und keinesfalls rechtswidrig.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. Anlage 1 Nr. 5400 zu § 34 GKG. Die übrigen Beteiligten tragen eventuelle außergerichtliche Kosten selbst.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 8 ZB 17.655

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 16 Luftraumordnung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest: 1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anh

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 8 ZB 15.2161

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staats Straße 2020 (St 2020) im Bereich H … (Landkreis U ...). Der Kläger, ein Flug-Modell-Club, ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 138 der Gemarkung G … (Modell-Flugplatz), das für das planfestgestellte Vorhaben teilweise in Anspruch genommen werden soll.

Mit Urteil vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Klägers abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Namentlich wurde der Antrag auf Zulassung fristgerecht gestellt, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO. Insoweit haben die Klägervertreter auf gerichtliche Nachfrage hin unter Vorlage eines entsprechenden Belegs klargestellt, dass ihnen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, wie ursprünglich angegeben, am 19. August 2015, sondern am 24. August 2015 zugegangen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 21. September 2015 erfolgte mithin fristgerecht.

2. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund wurde nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

2.2 Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

2.2.1 Dies gilt zunächst für die erstgerichtliche Überprüfung der im Rahmen der Planfeststellung für die Verlegung einer Staats Straße (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 BayStrWG getroffenen fachplanerischen Abwägungsentscheidung, namentlich hinsichtlich der seitens der Planfeststellungsbehörde vollzogenen Trassenwahl.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es hierbei, sich ein wertendes Gesamturteil über in Betracht kommende Planungsalternativen zu bilden und dabei entsprechend dem Wesen der Planung einen Belang einem anderen vorzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 31 m.w.N.). Hinsichtlich des anzuwendenden gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eigene Ermittlungen anstelle der Planfeststellungsbehörde ersatzweise zu planen oder sich hierbei gar von Erwägungen einer besseren Planung leiten zu lassen. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr zu prüfen, ob rechtsfehlerfrei geplant wurde (vgl. nur BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/10).

Gemessen an diesen Grundsätzen ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags keine durchgreifenden Defizite der erstgerichtlichen Prüfung, ob die Planfeststellungsbehörde vorliegend rechtsfehlerfrei geplant, namentlich die Variantenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 20 - 27, insbesondere S. 23 f.). Insoweit weist das Verwaltungsgericht zu Recht auf die von ihm für hinreichend erachteten Darlegungen zur Variantenwahl im Planfeststellungsbeschluss hin und setzt sich mit dem behördlichen Vorgehen ausführlich und nachvollziehbar auseinander. Dies gilt auch hinsichtlich der verworfenen „Variante 5“, die maßgebliche Planungsziele (namentlich hinsichtlich der Verknüpfung von Staats Straße 2020 und Bundesautobahn A 96 sowie der verkehrlichen Entlastung mehrerer Ortsdurchfahrten) verfehlt.

2.2.2 Für den Senat ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die hinreichende Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers durch die Planfeststellungsbehörde defizitär überprüft hätte. Insoweit setzt sich das Erstgericht ohne Rechtsfehler ausführlich mit der privaten Betroffenheit des Klägers einschließlich seiner Existenzgefährdung und der diesbezüglich getroffenen Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde auseinander (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 24 ff.). Auch der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss würdigt die individuellen Belange des Klägers nicht in unzulässig knapper Art und Weise und übergeht insbesondere die Existenzgefährdung des Klägers nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 69 und S. 91 ff.). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als Vergleichsmaßstab angesprochene, quantitativ umfangreichere Auseinandersetzung des Planfeststellungsbeschlusses mit Fragen des Naturschutzes ist der besonderen Komplexität des Rechts des Naturschutzes geschuldet und lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine Geringschätzung oder gar Missachtung von Interessen des Klägers zu. Auch hinsichtlich der Würdigung der dem Kläger (nur) widerruflich erteilten Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle sind Rechtsfehler nicht zu erkennen (vgl. Urteilsumdruck, S. 25 f.).

Insgesamt sieht der Senat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Freizeitgestaltung dienenden Belange des Klägers von der Planfeststellungsbehörde nicht in der gebotenen ernsthaften Art und Weise in die zu treffendende fachplanerische Abwägungsentscheidung einbezogen worden wären. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt wird, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung einzelner Belange und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange - vorliegend auch klägerischer Belange - entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001/10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zweifel an der Höhe der Festsetzung des Streitwerts seitens des Erstgerichts haben die Beteiligten im Zulassungsverfahren nicht geäußert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt Folgendes fest:

1.
die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2.
die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginformationsgebiete,
3.
die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
4.
die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich begrenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.