Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 8 ZB 17.573

published on 08/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 8 ZB 17.573
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 16.225, 20/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der S., hilfsweise die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags sowie weiter hilfsweise die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten, einer kreisfreien Stadt, am 19. Juli 2007 unter Einreichung von Planunterlagen eine Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Wehranlage und für die Errichtung einer Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe an der S., einem Gewässer erster Ordnung. Mit Schreiben vom 19. November 2007 ergänzte er die Antragsunterlagen. Im Verwaltungsverfahren wurden verschiedene Stellungnahmen, unter anderem des zuständigen Wasserwirtschaftsamts sowie der Fischereifachberatung des Bezirks O. eingeholt. Zwischenzeitlich wurde ein Vorkommen des Bachneunauges im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens festgestellt.

Eine vom Kläger erhobene Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2015 beendet, nachdem sich der Kläger verpflichtet hatte, bis spätestens Ende Juli 2015 aus seiner Sicht prüffähige Planunterlagen zu einer festen Stauzielerhöhung vorzulegen mit dem Ziel, eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zu erhalten (und nur hilfsweise den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung in der Fassung vom 19. November 2007 aufrecht zu erhalten) und nachdem die Beklagte zugesagt hatte, auf eigene Kosten die naturschutzfachlichen Fragen zu klären, gegebenenfalls Auflagenvorschläge zu unterbreiten und über den gestellten Antrag bis spätestens 1. März 2016 zu entscheiden. Auf das klägerische Schreiben vom 28. Juli 2015, dem ergänzende Unterlagen beigefügt worden waren, lehnte die Beklagte den Antrag auf Errichtung der Wasserkraftanlage mit Bescheid vom 23. Februar 2016 ab. Der hilfsweise aufrecht erhaltene Antrag vom 19. Juli 2007 in der Fassung vom 19. November 2007 auf Erteilung einer Bewilligung für die Maßnahme wurde ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwingende Versagungsgründe dem Vorhaben entgegenstünden. Zudem wurde die Maßnahme unter Bezugnahme auf das Bewirtschaftungsermessen abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Bewilligung der Maßnahmen gemäß Antrag vom 19. Juli 2007 in der Fassung vom 19. November 2007 sowie hilfsweise auf Neuverbescheidung dieses Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie weiter hilfsweise auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß dem Antrag vom 28. Juli 2015 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiterhin. Er beruft sich vor allem darauf, dass keine zwingenden Versagungsgründe vorlägen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.1 Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG für die im Einzelnen aufgeführten Gewässerbenutzungen begehrt, hat er nicht dargelegt, dass ein entsprechender Anspruch besteht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt: Zum einen darauf, dass dem beantragten Vorhaben zwingende Versagungsgründe (§ 12 Abs. 1 WHG) entgegenstehen und zum anderen darauf, dass das wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungsermessen nicht auf null reduziert ist. In derartigen Fällen der Doppelbegründung eines Urteils ist es erforderlich, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (stRspr. vgl. etwa BVerwG, B.v. 3.7.1973 - IV B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; OVG NW, B.v. 19.10.2015 - 1 A 17814 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 13a ZB 13.30158 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1814 - juris Rn. 30). Daran fehlt es.

Der Kläger wendet sich in seinem Zulassungsantrag lediglich gegen die erstgenannte Begründung. Er greift die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Bezug auf die Mindestwassermenge sowie auf die Feststellung an, „der Bewilligung stünden zwingende Gründe gemäß § 35 WHG entgegen“. Zudem bestreitet er in diesem Zusammenhang die Annahme, es sei zum Schutz der Habitate der Neunaugen eine permanente Überströmung des gesamten Wehres erforderlich, und macht Ausführungen zur Art und Weise der Räumung einer Sedimentbank sowie zu vermeintlichen Vorteilen seines Vorhabens. Dagegen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung hat, weil etwa das Bewirtschaftungsermessen auf null reduziert wäre, und dass die insofern tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen wären. Das Urteil geht zu Recht davon aus, dass die Erteilung einer Bewilligung für die beantragten Gewässerbenutzungen gemäß § 12 Abs. 1 WHG im Ermessen der zuständigen Behörde steht und dass nur in besonderen Fällen ein Anspruch auf Erteilung anzunehmen ist (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 10, 35 ff.). Es hat mit nachvollziehbarer Begründung einen Fall verneint, in dem der Kläger als Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung hat und aus diesem Grund die Klage im Hauptantrag abgewiesen. Die im Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen wenden sich nicht gegen diese Ausführungen.

Im Übrigen geht der Kläger selbst davon aus, dass das von ihm vorgelegte Gutachten vom April 2017 zum Ergebnis gelangt, dass die Notwendigkeit der Laichplätze für die Bachneunaugen im Bereich des streitgegenständlichen Wehres nicht infrage steht. In der Stellungnahme des Gutachters wird zudem ausdrücklich anerkannt, dass eine Überströmung zum Erhalt der Laichplätze zumindest zeitweise erforderlich ist. Dass es neben der von der Beklagten geforderten dauerhaften Wehrüberströmung auch andere Möglichkeiten geben mag, diese durch bauliche Maßnahmen (etwa von der Seite her) zu gewährleisten, spielt keine Rolle, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass in den von ihm vorgelegten Planunterlagen entsprechende bauliche Maßnahmen vorgesehen sind, die die - offensichtlich auch nach seiner Ansicht - zeitweilig notwendige Wasserzufuhr mit hinreichender Sicherheit gewährleisten. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen (Gerichtsakte S. 133). Bereits aus diesem Grund sprechen erhebliche Gründe dafür, dass dem Vorhaben, so wie es der Kläger 2007 beantragt hat (der Klageantrag auf Erteilung der Bewilligung bezieht sich auf die Fassung der Antragsunterlagen vom 19.11.2007), zwingende Versagungsgründe entgegenstehen und dass in diesem Punkt keine ernstlichen Zweifel gegen die Entscheidungsgründe bestehen.

In Bezug auf eine Ermessensreduzierung auf null wurde im Übrigen auch sonst kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt.

1.2 Hinsichtlich des ersten Hilfsantrags hat der Kläger ebenfalls keine Gründe aufgezeigt, aus denen sich nach den oben dargestellten Maßstäben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergeben könnten. Dieser war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, über den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2007 in der Fassung vom 19. November 2007 auf Erteilung einer Bewilligung für die Maßnahme „Errichtung einer Wasserkraftanlage bei der Stauanlage im Bereich des Hallenbades in H**, S. …“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist insofern zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 WHG im Ermessen der zuständigen Behörde lag (vgl. oben und Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 10, 33, 38 ff.). Es hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht fehlerhaft war.

Der Kläger macht zwar im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten grundsätzlichen Bedeutung Ausführungen, aus denen sich entnehmen lässt, dass die Beklagte seiner Ansicht nach die für die Wasserkraft sprechenden Belange nicht hinreichend gewürdigt habe; es fehlt aber an einer Auseinandersetzung mit den ausführlichen Urteilsgründen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum die Beklagte das Überwiegen der klägerischen Belange ermessensfehlerfrei verneint hat. Dabei hat es zunächst auf die untergeordnete Rolle von Kleinstanlagen abgestellt und ein Interesse der Allgemeinheit an der konkreten Wasserkraftanlage verneint. Hiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht näher auseinander. Darüber hinaus wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn ein öffentliches Interesse bejaht wird, keine Ermessensfehlgewichtung vorliegt, und auf die Planungen für eine naturnahe Umgestaltung des Gewässers und für eine ökologische Gewässerbewirtschaftung hingewiesen, die Ausfluss der Wasserrahmenrichtlinie sind. Aus dem Zulassungsvorbringen wird nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen sich die gesicherte Möglichkeit ergeben soll, dass die erstinstanzliche Entscheidung insofern unrichtig ist. Vielmehr wird die Frage, welche Ausnahmemöglichkeiten in Bezug auf das europarechtlich determinierte Verschlechterungsverbot bestehen können (unter Verweis auf EuGH, U.v. 4.5.2016 - C-346/14 - BayVBl 2017, 49 = juris; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 34 ff.), mit der Ausübung des Ermessens im konkreten Einzelfall vermengt, ohne Fehler bei der Prüfung der behördlichen Ermessensausübung durch das Ausgangsgericht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) substanziiert darzulegen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, nicht zuletzt deshalb, weil sich ungeachtet des generellen öffentlichen Interesses an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 38 ff.).

Soweit der Kläger Vorteile seiner Anlage benennt und die Möglichkeit eines Laichplatz-Managements erwähnt, zeigt er ebenfalls keine Fehler der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung auf. Er beruft sich nicht darauf, dass das Verwaltungsgericht Mängel bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörde übersehen hätte. Zudem bleibt unklar, inwiefern die erwähnten Maßnahmen (vor allem die Rückführung eines zusätzlichen Wasserzustroms über das ausströmende Turbinenwasser zur Gewährleistung einer Überströmung der Laichplätze, vgl. oben) Gegenstand der Planung (Stand November 2007) waren. Im Übrigen ist es nicht Sache der Gerichte, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.

1.3 Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern sich hinsichtlich der Ablehnung des weiteren Hilfsantrags ernstliche Zweifel an der Entscheidung ergeben sollen. Dieser war auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, dem Kläger gemäß Antrag vom 28. Juli 2015 (auf Errichtung einer Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegsanlage an der S. … in H**) eine beschränkte Erlaubnis zu erteilen. Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Die vom Kläger angesprochenen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden sowie der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres lösen (vgl. oben 1.). Es liegen insofern auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor. Die von den Beteiligten im Zulassungsverfahren diskutierten komplexen Tatsachenfragen sind dagegen nicht entscheidungserheblich (etwa in Bezug auf den Nachweis der Bachneunaugen, deren Herkunft und den Vergleich der Gewässereigenschaften in den Jahren 2010 und 2013).

Auch unter Berücksichtigung des Begründungsaufwands des erstinstanzlichen Urteils lassen sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache erkennen. Der Kläger übersieht insofern, dass die Entscheidung auf mehrere tragende Begründungen gestützt wurde (vgl. oben).

3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche oder obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das klägerische Vorbringen nicht.

Es fehlt bereits an der Formulierung hinreichend klarer und konkreter Fragestellungen. So bleibt schon unklar, ob auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage abgestellt wird, wenn von verallgemeinerungsfähigen „Rechts Tatsachenfragen“ die Rede ist, ohne weiter zu differenzieren und diese im Einzelnen zu benennen. Der als „insbesondere“ klärungsbedürftig bezeichneten Frage, „in welchem Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinn von § 12 Abs. 2 WHG zu entscheiden ist, wenn Stellungnahmen von Fachbehörden zwar einerseits die Verweigerung der Zustimmung zur Bewilligung rechtfertigen könnten, gleichzeitig jedoch auch für die Wasserkraft sprechende öffentliche Interessen vorhanden sind, die jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung letztlich gänzlich missachtet“ worden seien, fehlt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Abgesehen davon, dass unklar ist, was unter „Umfang“ der Entscheidung zu verstehen ist, hängt die Ausübung des Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) regelmäßig von einer Vielzahl von Umständen des jeweiligen Einzelfalls (die sich etwa aus den fachlichen Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter ergeben können) ab und entzieht sich daher einer generalisierenden Beantwortung. Die Frage ist insgesamt viel zu unklar formuliert. Schließlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass vorliegend ein Interesse der Allgemeinheit an der klägerischen Anlage nicht besteht. Es fehlt daher auch an der Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 15/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung
published on 06/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerd
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.

(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.