Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788

published on 05/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Klägerin, einer Gemeinde, obliegt die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Sie wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte gewässeraufsichtliche Anordnung des Landratsamts L. vom 7. September 2015. Gegenstand sind Sanierungsmaßnamen für den Damm des in ihrem Gemeindegebiet liegenden N.-weihers, einem Gewässer dritter Ordnung, das im Privateigentum steht und als Fischteich genutzt wird. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass es sich bei dem Damm um eine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 BayWG handle und nicht um einen Gewässerbestandteil.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der zu sanierende Damm Teil des Gewässers und seiner Ufer sei. Er habe zudem bis heute ausschließlich die Funktion, den Weiher als stehendes Gewässer zu erhalten. Mit ihm werde auch keine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung ausgeübt, so dass die Klägerin die Unterhaltungslast trage.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich vor allem darauf, dass die Unterhaltungslast gemäß Art. 37 BayWG beim Unternehmer und nicht bei ihr liege.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin trägt die Unterhaltungslast für den N**weiher als Gewässer dritter Ordnung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG. Die ihr auferlegten Maßnahmen der Dammsanierung unterfallen der in § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG geregelten Gewässerunterhaltungslast, die hier keinem Dritten übertragen worden ist (Art. 23 BayWG). Hierzu gehört nach der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 neben der Erhaltung des Gewässerbetts und des Ufers auch die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 WHG). Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil und um keine wasserwirtschaftliche Anlage im Sinn des Art. 37 Satz 1 BayWG, die in der Unterhaltungslast des jeweiligen Unternehmers stehen würde.

1.1 Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung einer dem Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG unterfallenden selbständigen Anlage von einem Gewässerbestandteil, der dem Unterhaltungsregime der §§ 39 bis 42 WHG, Art. 22 bis 27 BayWG unterliegt, sind Ausgestaltung und Funktion der Anlage (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131 – m.w.N. – noch nicht veröffentlicht). Dementsprechend hat der Senat bei Uferanlagen die Unterscheidung zwischen Gewässerbestandteilen, die der Unterhaltungslast für Gewässer unterfallen, und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinn des Art. 37 BayWG danach vorgenommen, ob die Anlage selbst integrierter Uferbestandteil ist und seine Unterhaltung zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich ist oder ob sie zusätzlich zum Gewässerbett und seinem Ufer errichtet wurde (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 44 m.w.N.; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.613 – juris Rn. 41). Der Senat hat dazu ausgeführt:

„Nach dem Ordnungsprinzip des Art. 22 BayWG 2010 ist die Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorrangig öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsträgern übertragen worden, um Gefährdungen des Wasserhaushalts zu begegnen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 22 BayWG Rn. 6). Es wäre mit der Zielsetzung, die Erhaltung der Gewässer in einem ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit entsprechenden Zustand sicherzustellen, nicht zu vereinbaren, die Unterhaltung von Anlagen, die Teil eines Gewässers bzw. des Ufers und damit Gewässerbestandteil sind, aus der vom Gesetzgeber beabsichtigten einheitlichen Verantwortlichkeit für den Gewässerunterhalt herauszulösen und damit die ordnungsgemäße Gewässer- und Uferunterhaltung infrage zu stellen (vgl. OVG NW, U.v. 23.10.1975 – IX A 91/74 – OVGE 31, 223/230; HessVGH, U.v. 26.2.1997 – 7 UE 2907 – NVwZ-RR 1997, 612/613).“

Daran hält der Senat fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 36 WHG diese Abgrenzung nahe legen dürfte. Schutzgut ist nach dem Wortlaut der Bestimmung auch die (möglichst nicht erschwerte) Gewässerunterhaltung (vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/12275, S. 62), was dagegen sprechen dürfte, dass die dort geregelten Sachverhalte mit eben dieser Gewässerunterhaltung identisch sind (vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 27.12.2017, § 36 WHG Rn. 23). Für Gewässerbestandteile ist nach den Vorgaben des Landesgesetzgebers daher der Anwendungsbereich des Art. 37 BayWG nicht eröffnet (vgl. dazu auch LT-Drs. 16/2868 S. 44).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe greift hier die Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung. Es handelt sich bei dem Damm um einen Gewässerbestandteil. Nach den von Klägerseite nicht infrage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts hat dieser nicht nur „bis heute ausschließlich die Funktion, den N**weiher als stehendes Gewässer zu erhalten“, sondern er ist vor allem Bestandteil des den Wasserkörper begrenzenden Gewässerbetts und bildet einen Teil des Ufers. Einer weitergehenden Begründung oder einer genauen Qualifizierung aus fachlicher Sicht (etwa anhand der maßgeblichen DIN-Normen zu Begrifflichkeiten bei Stauanlagen) bedurfte es insofern – entgegen der klägerischen Einwände – nicht.

Auch die Funktion des Damms spricht dafür, dass dieser dem Gewässer selbst zuzuordnen ist. Ausreichend ist insofern, dass eine Einrichtung zumindest auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck dient. Etwas anderes gilt erst dann, wenn mit einer Anlage keine solchen Zwecke verfolgt werden und sie wasserwirtschaftlichen Zielen nur reflexartig zugutekommt (vgl. OVG NW, B.v. 28.9.2015 – 20 A 20/13 – juris, Rn. 45; B.v. 3.11.2015 – 20 A 1389/13 – juris Rn. 18 jeweils zu § 94 LWG 2005). Der Damm des N-weihers dient aber sogar ausschließlich dem Erhalt des Gewässers und damit wasserwirtschaftlichen Zwecken. Eine funktionsbezogene Betrachtungsweise kommt daher ebenfalls zum Ergebnis, dass die Unterhaltung des Damms Teil der Gewässerunterhaltungslast ist.

1.2 Fragen der Benutzung von Gewässern, etwa in Form des Aufstauens durch eine Wasserbenutzungsanlage, stellen sich dagegen hier nicht. Die Klägerin hat in ihrer Zulassungsbegründung die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt, wonach mit dem Damm nicht zugleich eine irgendwie geartete Gewässerbenutzung ausgeübt wird. Ebenso wenig kommt es – entgegen des klägerischen Vortrags – darauf an, dass der Damm bereits vor mehr als 200 Jahren errichtet worden sein dürfte.

Weiterhin kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts vom 27. Januar 2014 (AllMBl. S. 57; Fortgeltung gem. Bek. vom 31.5.2016, AllMBl. S. 1555 - VVWas) eine vermeintlich andere Regelung trifft. Die zitierte Bestimmung (Nr. 3.4.3.2.2 der VVWas) hat lediglich zum Gegenstand, dass Stauhaltungsdämme als Teil des Gewässers im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu unterhalten sind. Die Klägerin führt selbst aus, dass nach ihrer Auffassung, die vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. dazu auch das im Urteil zitierte Merkblatt, Slg. Wasser – Nr. 5.2/5 des Bayerischen Landesamts für Umwelt, Stand 1.4.2009), der hier streitgegenständliche Damm keinen Stauhaltungsdamm im Sinn dieser Verwaltungsvorschrift darstellt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die genannte Regelung abschließend wäre. Hinzu kommt, dass auch Nr. 3.4.3.2.2, Absatz 2 der VVWas danach differenziert, ob Einrichtungen „Teil eines Gewässers (und damit der Gewässerunterhaltung zugeordnet werden) oder selbständige Anlagen sind“. Vor allem aber kann eine Verwaltungsvorschrift eine gesetzliche Regelung nicht abändern. Sie bindet Gerichte grundsätzlich nicht und entfaltet für die richterliche Kontrolle keine Maßstabswirkung (vgl. BVerfG, B.v. 11.8.2009 – 2 BvR 941/08 – NJW 2009, 3293 f. = juris Rn. 19 m.w.N.), sondern dient grundsätzlich nur als Auslegungshilfe.

Schließlich kommt es – entgegen der klägerischen Einwände – weder darauf an, wem der Fortbestand eines Gewässers in welchem Umfang zu Gute kommt, noch auf die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Grundstücken.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 32 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten (vgl. oben 1.). Aus tatsächlicher Sicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.

3.1 Die Frage, nach welchen Kriterien es sich richtet, wann eine Anlage für den Gewässerausbau, die dem Aufstau eines Gewässers dient und keinen Stauhaltungsdamm (im Sinn von Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) darstellt, als Teil des Gewässers und nicht als wasserwirtschaftliche Anlage (Art. 37 BayWG) anzusehen ist, weist keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung auf, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die sich diesbezüglich stellenden fallübergreifenden Fragestellungen lassen sich entweder aus dem Gesetz beantworten oder sind bereits geklärt (vgl. oben 1.). Für eine weitergehende rechtsgrundsätzliche Klärung besteht dagegen kein Anlass.

3.2 Die Frage, in welchen Fällen eine Regelung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (Nr. 3.4.3.2.2 VVWas) Anwendung findet (Zweifelsfallregelung, wonach in bestimmten Fällen Art. 37 BayWG als Auffangvorschrift heranzuziehen ist), stellt sich nicht. Es handelt sich um eine bloße verwaltungsinterne Regelung, die Gerichte nicht binden kann und keinen Maßstab der richterlichen Kontrolle darstellt. Zudem wird nicht ersichtlich, inwiefern die Fragestellung überhaupt entscheidungserheblich sein soll. Darauf, wann eine derartige Bestimmung Anwendung finden kann, kommt es hier jedenfalls nicht an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 28/09/2015 00:00

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published on 16/07/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.