Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 8 ZB 16.2521

published on 23/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 8 ZB 16.2521
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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat die Zwei-Wochen-Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt.

Die Zwei-Wochen-Frist wird durch Kenntnis des betreffenden Beteiligten von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Lauf gesetzt, wobei der Zeitpunkt der Kenntnis vorliegend - wie dies in aller Regel der Fall ist (vgl. hierzu nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152a Rn. 15 m. w. N.) - mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der (vollständigen) gerichtlichen Entscheidung an den Beteiligten identisch ist. Insoweit Abweichendes hat der Kläger weder behauptet noch - was gegebenenfalls erforderlich wäre - glaubhaft gemacht (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO).

Die entsprechende Kenntnis vom Beschluss des Senats vom 17. November 2017 ist auf Klägerseite laut Empfangsbekenntnis des Klägerbevollmächtigten am Dienstag, 29. November 2016, eingetreten. Hiernach begann die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO am Mittwoch, 30. November 2016 und endete mit Ablauf des Dienstag, 13. Dezember 2016 (vgl. zur Fristberechnung § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB). Die Anhörungsrüge des Klägers (Schriftsatz vom 13.12.2016) ging bei Gericht (per Telefax) erst am 14. Dezember 2016 ein.

2. Die unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Kläger legt keine Gründe dar, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Kläger trägt vor, die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei darauf zurückzuführen, dass geltend gemachte Rechtsfehler und Einwände vom Senat nicht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden seien. Diese Annahme trifft nicht zu. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nicht gehalten war, das gesamte Vorbringen des Klägers wiederzugeben und zu jedem einzelnen Detailvorbringen Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237 Rn. 34 m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diesbezüglich geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B. v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E. v. 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 38 f. m. w. N.). Hierdurch wird in keiner Weise infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

Soweit der Kläger in der Anhörungsrüge nochmals auf den Gesichtspunkt des Heranfahrens an das Donauufer mit dem PKW an anderer Stelle unter der vermeintlichen Gefahr von Öl- oder Benzinverlusten zu sprechen kommt, ist offensichtlich, dass dieser Gesichtspunkt hinsichtlich der vom Kläger begehrten Genehmigung zur erweiterten Nutzung einer Steganlage von keiner anspruchsbegründenden Bedeutung sein kann. Insoweit haben sich Ausführungen hierzu im Beschluss vom 17. November 2016 erübrigt.

Den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt des Sportboot-Verkehrs auf dem betreffenden Donauabschnitt hat der Senat nicht verkannt. Aus dem Beschluss vom 17. November 2016 wird vielmehr deutlich, dass der Bootsbetrieb in der Fahrrinne gewürdigt wurde, dieser Fahrbetrieb jedoch den vorliegend maßgeblichen Uferbereich - anders als die vom Kläger gewünschte intensivierte Stegnutzung - nicht beeinträchtigt (vgl. Entscheidungsumdruck, S. 4 unten).

Schließlich vermag der Vortrag des Klägers im Anhörungsrügeverfahren auch nicht deutlich zu machen, inwieweit sich aus der von Klägerseite im Zulassungsverfahren vorgelegten fischereifachlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2015 in hinreichend substanziierter Weise ergeben soll, dass - wie behauptet - eine negative Beeinflussung des Ökosystems Donau durch die beantragte intensivierte Nutzung der Steganlage ausgeschlossen werden könne (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 17.11.2016, Entscheidungsumdruck, S. 5). Schon insoweit konnten sich ernstliche Zweifel hinsichtlich der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts im Zulassungsverfahren nicht ergeben.

3. Entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.