Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1980

published on 17/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1980
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 15.961, 04/08/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Zutageförderung von Grundwasser zum Zweck der Feldbewässerung.

Der inzwischen verstorbene Rechtsvorgänger der Beigeladenen beantragte nach Durchführung von drei Versuchsbohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zu Bewässerungszwecken. Das Wasserwirtschaftsamt N… befürwortete in einem Gutachten vom 3. März 2015 (Behördenakte S. 217 ff.) aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis mit bestimmten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt F… bis auf Widerruf die beschränkte Erlaubnis, aus den drei Brunnen auf den Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung W…, zum Zweck der Bewässerung beim Gemüseanbau im Bereich des W… bei A… Grundwasser zutage zu fördern. Sie wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Als Nebenbestimmung war u.a. geregelt, dass die Grundwasserfließrichtung vor Beginn der Nutzung näher zu bestimmen sei und dass ein bestimmter Hausbrunnen als Messstelle einzurichten sei, soweit er sich als geeignet erweise. Bei Eignung sei kein Biomonitoring erforderlich. Der ganze oder teilweise Widerruf der Erlaubnis wurde zudem für den Fall vorbehalten, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des A… führen sollte.

Die gestattete Grundwasserentnahme erfolgt im Teileinzugsgebiet des K…, einem Gewässer dritter Ordnung. Der Gewässerunterhalt obliegt dem Wasser- und Bodenverband A… Nur in einzelnen Bereichen ihres Stadtgebiets, in denen Renaturierungen durchgeführt wurden und die sich ungefähr 1,5 km nordöstlich des Quellgebiets sowie etwa 4 km nordöstlich der streitgegenständlichen Brunnen befinden, ist die Klägerin unterhaltungspflichtig.

Gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie sich vor allem auf den verminderten Wasserzufluss und daraus resultierende nachteilige Veränderungen des Naturhaushalts berufen.

Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 wendete sich ein Vertreter der Beigeladenen an das Landratsamt F… und beantragte die Verlängerung der im streitgegenständlichen Bescheid gesetzten Frist zur Aufnahme der Gewässerbenutzung. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Vertreter des Landratsamts aus, dass der Bescheid nach seiner Rechtsauffassung gegenwärtig nicht erlöschen könne, weil er noch nicht bestandskräftig sei. Weiter heißt es dort: „Hilfsweise wird hiermit der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. Die Frist wird geändert auf ‚Jahr nach Bestandskraft des Bescheids‘.“ In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 übergaben die Beklagtenvertreter zudem ein Schreiben des Landratsamts vom 1. Juli 2016 an den Beigeladenenvertreter. dessen Inhalt im Wesentlichen der E-Mail vom 1. Juli 2016 entspricht. Sie führten dazu aus, dass es sich bei dem Schreiben um die schriftliche Bestätigung der E-Mail handle.

Mit Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 änderte das Landratsamt den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Mai 2015 und fasste Nr. 2 Absatz 2 des Bescheidstenors wie folgt: „Sie erlischt, wenn nicht spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt F… einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.“ In den Gründen wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprüngliche Frist rückwirkend verlängert worden sei, weil es für den Begünstigten unbillig wäre, die wasserrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist erlöschen zu lassen. Der Umstand, dass Dritte Rechtsmittel einlegen könnten und dass aus diesem Grund vor Ablauf der Frist kein Gebrauch von der Erlaubnis gemacht werden könnte, sei ursprünglich nicht in Betracht gezogen worden. Wäre dies erfolgt, wäre bereits bei Erlass der Fristablauf von der Bestandskraft abhängig gemacht worden. Es sei daher unbillig, wenn der Bescheid durch Fristablauf erlöschen würde. Daher werde die Frist in pflichtgemäßer Ermessensausübung rückwirkend verlängert. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden, eine ordnungsgemäße Bescheidung seitens des Landratsamts sei allerdings am 1. Juli 2016 nicht mehr möglich gewesen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassungen der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bekannt seien.

Zuletzt hat die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, sowie hilfsweise, den Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 aufzuheben.

Mit Urteil vom 4. August 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hauptanträge keinen Erfolg hätten. Für die isolierte Anfechtung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 fehle die Klagebefugnis. Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil sich die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 nicht mit Ablauf des 1. Juli 2016 durch Fristablauf erledigt habe. Vielmehr sei die rückwirkende Verlängerung der von der Behörde ursprünglich gesetzten Erlöschensfrist wirksam. Der Hilfsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin sei zwar klagebefugt, der streitgegenständliche Bescheid verletze sie aber nicht in eigenen Rechten. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei mangels erheblicher Beeinträchtigung der Klägerin nicht gegeben. Zur Begründung bezog sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts, die durch die Klägerseite nicht ernsthaft infrage gestellt worden seien.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil. Sie macht neben ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.1 Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel in Bezug auf die Abweisung der isolierten Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 11. Juli 2016, mit dem die Befristungsregelung modifiziert wurde, dargelegt. Sie wendet lediglich ein, ihr Antrag festzustellen, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, sei eine stets zulässige Klageänderung. Die Klagebefugnis folge aus denselben Gründen, aus denen sich die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergebe. Dieser Einwand betrifft lediglich den Feststellungsantrag, nicht jedoch die davon zu trennende isolierte Anfechtungsklage. Von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ist das Verwaltungsgericht dagegen nicht ausgegangen, sondern hat diesen als unbegründet abgewiesen. Zu dem Antrag, den Änderungsbescheid aufzuheben, und zu den Gründen, aus denen sich insofern die Klagebefugnis ergeben soll, finden sich in der Zulassungsbegründung keine Darlegungen. Es wird nicht ersichtlich, warum die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass durch die bloße Fristverlängerung keine klägerischen Rechte tangiert wurden, so dass keine Klagebefugnis für eine isolierte Anfechtung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 besteht, unrichtig sein sollen. Es kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Klagebefugnis Drittbetroffener in Bezug auf eine beschränkte wasserrechtlichen Erlaubnis stets auf eine isolierte Fristverlängerung erstreckt. Dies hätte vielmehr einer näheren Begründung und Darlegung im Zulassungsantrag bedurft. Die insofern gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG zu treffende Ermessensentscheidung ist nicht automatisch drittschützend. Im Übrigen wurde die Klagebefugnis für die Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags bejaht. Einer isolierten Anfechtung bedurfte es daher auch aus Rechtsschutzgesichtspunkten nicht.

1.2 Die Einwendungen der Klägerseite gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags als unbegründet greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass der streitgegenständliche Bescheid mit Ablauf des 1. Juli 2016 erloschen sei, weil eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht möglich gewesen sei (vgl. dazu unten 1.2.1), das zuständige Landratsamt keine rückwirkende Verlängerung ausgesprochen habe (vgl. dazu unten 1.2.2) und im Übrigen die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung nicht vorgelegen hätten (vgl. dazu unten 1.2.3).

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der klägerischen Einwände – zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG für eine rückwirkende Verlängerung der Frist eröffnet war. Es liegt eine vom Landratsamt und damit von einer Behörde gesetzte Frist im Sinn dieser Bestimmung vor, weil die Fristsetzung auf einer behördlichen Gestaltungsentscheidung beruhte (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 25).

Es gibt auch keine gesetzliche Sonderregelung, die der Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1993 – 1 B 49.93 – InfAuslR 1994, 98 = juris Rn. 6 für ausländerrechtliche Bestimmungen; OVG NW, U.v. 19.7.2001 – 21 A 1832/98 – NVwZ-RR 2002, 342 = juris Rn. 7 für immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen). Bei der streitgegenständlichen Fristsetzung handelt es sich auch um keine gesetzlich geregelte materiellrechtliche Ausschlussfrist, die nicht zur Disposition der Verwaltung stünde und die aus diesem Grund vom Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ausgenommen sein könnte (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 31 Rn. 8 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7; vgl. auch OVG Saarl U.v. 3.6.2015 – 1 A 276/14 – juris Rn. 59 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ausschlussfristen ausgeführt (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 16):

„Unter materiellrechtlichen Ausschlussfristen versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11.80 - Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 1 und Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 16.82 - Buchholz 427.6 § 30 BFG Nr. 3 m.w.Nachw.). Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297, 309 und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 79.86 - Buchholz 448.7 Art. 4 KDVNG Nr. 2 m.w.Nachw. sowie Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 6).“

Voraussetzung für eine solche, den Betroffenen belastende Regelung wäre nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht (BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 20.9.2013 – 7 ZB 13.1279 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG NW, B.v. 10.7.1998 – 22 B 1452/98 – NWVBl 1999, 193 = juris Rn. 11; U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13). Derartige Fristen finden ihre Rechtfertigung im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, dem von einem Normgeber der Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit eingeräumt wird (vgl. OVG NW, U.v. 26.2.2002 – 15 A 527/00 – ZKF 2002, 233 = juris Rn. 9, 13 m.w.N.). Schon mangels einer solchen gesetzlichen Ausschlussregelung handelt es sich hier um keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Vor allem hat sich aber das Landratsamt bei Fristsetzung ausdrücklich eine Verlängerungsoption eingeräumt. Es liegt somit eine behördliche Frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung vor, die nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung von der Behörde, die sie gesetzt hat, verlängert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1993 – 6 C 10.92 – DVBl 1994, 170 = juris Rn. 19).

Die klägerische Auffassung, die Behörde habe sich durch die Formulierung der Nebenbestimmung selbst der Möglichkeit beraubt, die maßgebliche Frist rückwirkend zu verlängern, überzeugt nicht. Zum einen ergibt sich aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung kein Ausschluss der Billigkeitsregelung des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG, etwa in der Form, dass eine rückwirkende Verlängerung ausgeschlossen sein soll. Zum anderen wäre hierfür eine gesetzliche Ausnahmebestimmung erforderlich. Daran fehlt es, weil Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht vorsieht, dass Behörden im Rahmen einer Fristsetzung die Geltung dieser Norm abbedingen können. Hintergrund der Regelung ist, dass das Institut der Wiedereinsetzung gemäß Art. 32 BayVwVfG, das Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf ein faires Verfahren ist (vgl. Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 1 m.w.N.), nur bei der Versäumung gesetzlicher Fristen in Betracht kommt. Bei behördlichen Fristen kann in derartigen Fällen nur gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG Nachsicht gewährt werden. Maßgeblich ist der Gedanke, dass Betroffene nicht schlechter stehen sollen, als bei einer gesetzlichen Frist (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1999 – 1 B 97.1548 – BayVBl 2000, 20 = juris Rn. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 31 Rn. 38). Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG tritt somit an Stelle der Wiedereinsetzung (BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die Klägerseite erkennt selbst an, dass eine Sonderregelung zu Art. 32 BayVwVfG der gesetzlichen Form bedarf. Dies muss aber auch für die Abbedingung des Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG gelten. Die Argumentation der Klägerin liefe darauf hinaus, eine Art materielle Ausschlussfrist durch behördliche Anordnung zu schaffen. Wie oben dargelegt, bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage, um der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen. Dabei macht es aus Sicht des sich auf den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung berufenden Betroffenen keinen Unterschied, ob es sich um eine gesetzliche Frist handelt oder ob diese von einer Behörde gesetzt wurde.

1.2.2 Die Klägerin zieht auch zu Unrecht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass eine wirksame rückwirkende Verlängerung erfolgt ist. Durch die Änderung der Nr. 2 Absatz 2 mit Bescheid vom 11. Juli 2016 wurde der Zeitpunkt des Erlöschens für den Fall, dass von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht wird, in die Zukunft verschoben. Damit hat das Landratsamt zugleich der beantragten Fristverlängerung zugestimmt. In den Gründen hat es auf die Antragstellung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug genommen, auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Verlängerung verwiesen und die der Rückwirkung zugrunde gelegten Erwägungen im Einzelnen erläutert. Einer zusätzlichen Tenorierung bedurfte es nicht. Selbst wenn im Übrigen bei derartigen Verlängerungen eine ausdrückliche Änderung des Ausgangsbescheids für erforderlich gehalten würde (vgl. für das Immissionsschutzrecht BVerwG, B.v. 7.12.2001 – 7 B 83.01 – juris Rn. 4 f.), genügt der Änderungsbescheid diesen Anforderungen. Hinzu kommt, dass bereits im Schreiben vom 1. Juli 2016, das in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 allen Beteiligten übergeben wurde, eine gleichlautende Verlängerung enthalten ist. Dadurch wurde die Schriftform ebenfalls gewahrt und die Frist in gleicher Art verlängert.

1.2.3 Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Fristverlängerung vorgelegen haben. Der Vertreter der Beigeladenen hat die Verlängerung rechtzeitig (vor Fristablauf) beantragt, die ermessensfehlerfrei erteilt wurde. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen der Klägerseite überzeugen nicht.

Ob eine rückwirkende Fristverlängerung generell nur dann zulässig ist, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig, also vor Fristablauf, gestellt wird (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rn. 41), bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Beigeladenen die Verlängerung der Fristsetzung für den Vorhabenbeginn rechtzeitig beantragt haben. Die Frage, ob für das Fristende auf den Beginn des Tages (so die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, Bl. 199 der Akte des Verwaltungsgerichts) oder den Ablauf abzustellen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (Werner in Staudinger, BGB 2001, § 188 Rn. 8). Die hier getroffene Fristbestimmung „bis 1.7.2016“ ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts so zu verstehen, dass nicht der Beginn des Tages (0.00 Uhr), sondern der Ablauf (24.00 Uhr) gemeint ist. Dafür spricht, dass nach den §§ 187, 188 BGB, die hier jedoch nicht unmittelbar anwendbar sind, eine Frist erst mit dem Ablauf des als Fristende ins Auge gefassten Tages enden soll (vgl. RG, U.v. 6.12.1922 – V 114/22 – RGZ 105, 418/420; vgl. auch HessVGH B.v. 24.3.2000 – 11 TG 3096/99 – NVwZ-RR 2000, 544 = juris Rn. 2 ff.). Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass als Datum der 1. Juli 2016 und nicht das vorangehende Monatsende (der 30. Juni 2016) gewählt wurde, weil der 1. Juli 2016 ein Freitag war, so dass die Frist jedenfalls am Ende einer Arbeitswoche (26. KW) endete. Im Übrigen sind sowohl der Beigeladenenvertreter als auch das Landratsamt von diesem Verständnis ausgegangen, wie sich aus dem E-Mail-Verkehr vom 1. Juli 2016 ergibt (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 182).

Einer darüber hinausgehenden Antragstellung – etwa in Bezug auf die Rückwirkung – oder einer förmlichen Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen, warum eine rückwirkende Fristverlängerung für billig erachtet wird, bedurfte es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht. Dem Landratsamt waren die Gesamtumstände umfassend bekannt. Es konnte – entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG – angesichts der zweifelhaften Rechtsauskünfte in der E-Mail vom 1. Juli 2016 und der Wirksamkeitsproblematik der hilfsweise erfolgten Fristverlängerung auch von Amts wegen eine (erneute) Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag, in diesem Fall mit Rückwirkung, treffen. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG stellt keine besonderen Anforderungen an eine Beantragung. Auf die von der Klägerseite zitierte missverständliche Formulierung in den Entscheidungsgründen, es sei kein Antragserfordernis im Bescheid normiert worden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die erfolgte Beantragung keiner besonderen Anforderungen (etwa dem Schriftformgebot) unterworfen und daher ausreichend war. Im Übrigen wäre es formalistisch, von den Beigeladenen nach dem 1. Juli 2016 eine wiederholte, gleichlautende Antragstellung, unter Hinweis auf die unzutreffenden behördlichen Ausführungen in der E-Mail vom 1. Juli 2016, zu verlangen. Darin war ausgeführt worden, ein anhängiges verwaltungsgerichtlichen Verfahren führe zur Suspendierung der Wirksamkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts (und nicht nur zur Suspendierung der Vollziehbarkeit, so aber BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Das Landratsamt ging zudem offensichtlich davon aus, dass die behördlich angeordnete Schriftform durch die Textform einer E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wird (was nicht unproblematisch erscheint, auch wenn derartige behördliche Anordnungen nicht Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG unterfallen). Schließlich bedurfte es auch keiner Begründung dafür, dass die Antragstellung (erst) am 1. Juli 2016 erfolgte. Dass darin ein nicht rechtzeitig gestellter, verspäteter Antrag zu sehen wäre, wurde weder von der Behörde eingewendet noch sind – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des E-Mail-Verkehrs am selben Tag – sonst Anhaltspunkte dafür erkennbar.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass Ermessensfehler nicht gegeben sind. Bei der Ausübung des in Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG eingeräumten Ermessens ist vor allem zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (so auch BayVGH, B.v. 21.10.2015 – 11 C 15.2036 – juris Rn. 18 m.w.N.). Das Landratsamt hat sein Ermessen erkannt und im Bescheid vom 11. Juli 2016 fehlerfreie Erwägungen angestellt. Der Sinn und Zweck der Fristsetzung liegt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts darin, eine Bevorratung der beschränkten Erlaubnis durch die Erlaubnisnehmer zu verhindern, wie in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt wird. Im hier einschlägigen Fall der Drittanfechtung konnte sich diese Befürchtung jedoch keineswegs verwirklichen, weil die Beigeladenen die Verzögerungen beim Maßnahmebeginn nicht zu vertreten hatten. Sie waren vielmehr aufgrund der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klagen gehindert, das Vorhaben zu verwirklichen und von der Gestattung Gebrauch zu machen. Es wäre daher unbillig, wenn die begünstigende Rechtsposition der Beigeladenen allein durch die Gestaltung und die Dauer des gerichtlichen Verfahrens entfallen würde. Im Übrigen wurden Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung auch weiteren (drittschützenden) Zwecken dienen könnte, von der Klägerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladenen ihren Antrag zu kurzfristig und damit verspätet gestellt hätten. Die Antragstellung am letzten Tag des Fristlaufs war im Übrigen nicht unbedingt ursächlich dafür, dass die förmliche Fristverlängerung erst nach dem 1. Juli 2016 erfolgte. Vielmehr ist der E-Mail des Landratsamts vom 1. Juli 2016 zu entnehmen, dass dieses davon ausging, dass es keiner Fristverlängerung bedürfe, weil durch die Klage die Wirksamkeit des Bescheids suspendiert sei. Die darin enthaltene Fehleinschätzung der Rechtsfolgen eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das nur zur Suspendierung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts führt (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 15 ZB 16.1706 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.), kann den Beigeladenen nicht angelastet werden. Vor allem hat das Landratsamt aber in der besagten E-Mail die Frist „hilfsweise“ verlängert. Daraus wird ersichtlich, dass aus Sicht der insofern allein maßgeblichen Behörde der Antrag nicht verspätet gestellt worden war. Dass eine Verlängerung mit einfacher E-Mail möglicherweise nicht den Anforderungen des behördlich in der Nebenbestimmung angeordneten Schriftformerfordernisses genügt, kann ebenfalls nicht den Beigeladenen angelastet werden. Angesichts des klaren Sachverhalts und der überschaubaren Interessenlage musste von Seiten der Behörde auch bei der erneuten Entscheidung über die rückwirkende Verlängerung nicht berücksichtigt werden, dass der Fristverlängerungsantrag erst am letzten Tag gestellt wurde.

1.2.4 Es kann daher – mit der erstinstanzlichen Entscheidung – offen gelassen werden, ob das Landratsamt die Frist bereits mit E-Mail vom 1. Juli 2016 dahingehend wirksam verlängert hat, dass mit dem Vorhaben ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheids begonnen werden muss. Zwar sieht Nr. 2 Absatz 2 des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass eine derartige Verlängerung schriftlich erfolgen muss, dabei handelt es sich aber um keine durch Rechtsvorschriften angeordnete Schriftform, so dass Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG keine Anwendung findet, wonach eine einfach E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis für beschränkte Erlaubnisse im Sinn des Art. 15 BayWG besteht auch nicht aus anderen Gründen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, Art. 15 Rn. 11a; Knopp in Siedler/Zeitler, BayWG, Stand Febr. 2017, Art. 15 Rn. 28). Es wäre daher zu fragen, wie das behördlich angeordnete Schriftformerfordernis auszulegen wäre und ob dieses durch die Textform der E-Mail (vgl. § 126b BGB) gewahrt wurde, wofür manches sprechen könnte, vor allem das Argument, dass die Textform den hier maßgeblichen Nachweiszweck ohne Weiteres erfüllen würde. Diese Fragen bedürfen aber – aus den oben dargelegten Gründen – hier keiner abschließenden Klärung.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat auch den Hilfsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Aus dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung.

1.3.1 Soweit sich die Klägerin auf das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot beruft und geltend macht, dass sie nicht nur in individualisierter, sondern auch in qualifizierter Weise betroffen sei, weil gravierende Beeinträchtigungen drohten, und dass die beschränkte Erlaubnis aufgrund unterlassener Berücksichtigung ihrer Belange ermessensfehlerhaft erteilt worden sei, überzeugt dies nicht. Rücksicht zu nehmen ist nur auf hinreichend erhebliche Beeinträchtigungen, eine Rücksichtnahme auf geringfügige und zumutbare Nachteile ist dagegen nicht geboten (BVerwG, B.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – BayVBl 2005, 86 = juris Rn. 10 ff., insb. 23 m.w.N.; BayVGH, U.v. 30.10.2007 – 22 B 06.3236 – ZfW 2009, 228 = juris Rn. 29). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur für einzelne Abschnitte des K… gewässerunterhaltspflichtig ist (vgl. dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 6.7.2015, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 207) und sich daher nicht auf eine umfassende Unterhaltungslast berufen kann. Aus den nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass jedenfalls in diesen, rund 1,5 km vom Quelltopf entfernten Bereichen keine erheblichen, sondern allenfalls geringfügige Auswirkungen zu erwarten sind und dass wesentliche Beeinträchtigungen nicht zuletzt durch die Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu auf die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts gestützt.

Soweit sich die Klägerin gegen die Wertung des Erstgerichts wendet, richtet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d.h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.2016 – 5 B 3.16 D – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2351 – juris Rn. 15 m.w.N.). Solche zur Zulassung der Berufung führende Mängel der Beweiswürdigung lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

Das Wasserwirtschaftsamt, dessen amtlichen Auskünften nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.), hat dargelegt, dass schädliche negative Auswirkungen aus fachlicher Sicht auszuschließen sind. Vor allem aus der Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144), auf die auch die Beigeladenenvertreterin im Zulassungsverfahren Bezug nimmt, geht hervor, dass eine direkte Beeinflussung des K… durch die Grundwasserentnahme bereits aufgrund der Entfernung zum Quelltopf aus fachlicher Sicht nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass schädliche und nachhaltige Veränderungen im Sinn des Verschlechterungsverbots wegen der in den Nebenbestimmungen angeordneten Grundwassermessstellen bzw. dem alternativ durchzuführenden Biomonitoring am Quelltopf nicht eintreten können. Zudem wurde darauf verwiesen, dass mögliche Auswirkungen durch die Entnahme in dem rund 1,5 km entfernten Bereich, der durch die Klägerin renaturiert wurde und für den sie die Unterhaltungslast trägt, nochmals deutlich geringer ausfallen.

Die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hat die Klägerin nicht ernsthaft infrage gestellt. Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 = juris Rn. 11 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerseite kann sich dazu nicht auf den von ihr beigezogenen Sachverständigen stützen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass ihm genaue Angaben zu einer befürchteten Reduzierung der Wasserführung des A… wegen fehlender Untersuchungen nicht möglich sind (Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 4.8.2016, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 264), was sich mit den Aussagen in dem von ihm in einem Parallelverfahren erstellten Parteigutachten deckt (Akte des Verwaltungsgerichts im Verfahren AN 9 K 15.980, S. 159). Soweit der Sachverständige sich in der mündlichen Verhandlung zu einem Mindestabfluss im A… geäußert hat, hat er lediglich eine Aussage vom Hörensagen wiedergegeben, ohne diese oder deren Inhalt näher zu belegen. Darin kann kein substanziiertes Bestreiten der Auskünfte des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts gesehen werden. Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Klägerin den Durchschnittswert der Wasserentnahme an den Brunnen (1,4 l pro sec.) mit einem Abflusswert für den A… bei R… im Fall von Niedrigwasser in Bezug setzt. Dabei verkennt sie, dass nach den nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts eine direkte Beeinflussung des K… durch die Grundwasserentnahme bereits wegen der Entfernung zum Quelltopf ausgeschlossen werden kann (Stellungnahme vom 12.10.2015, Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144). Erst Recht gilt dies für die besagte Stelle bei R… und die rund 1,5 km von der Quelle entfernt liegenden Bereiche, für die die Klägerin unterhaltspflichtig ist. Diese sind weiteren Einflüssen ausgesetzt. Im Übrigen wird durch die Nebenbestimmungen ein Absinken des Grundwasserspiegels auf unter 15 m (unter Geländeoberkante) ausgeschlossen. Mit diesen Umständen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die Behördenstellungnahmen Widersprüche aufwiesen, etwa in Bezug auf ein Biomonitoring, das entgegen der ursprünglichen fachlichen Einschätzungen nicht verpflichtend angeordnet worden sei. Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 noch vorgeschlagen, zur weiteren Sachverhaltsaufklärung während der Maßnahme ein Biomonitoring am Quelltopf anzuordnen und die Ergebnisse zum Ende der Befristung in einem Gutachten zusammenzufassen (Behördenakte, S. 223), es hat seine ursprüngliche Haltung aber nicht grundlos, wie von Klägerseite gemutmaßt, sondern aufgrund neuer Annahmen zur Grundwasserfließrichtung geändert. Dies geht aus der fachlichen Stellungahme vom 27. April 2015 hervor (Behördenakte, S. 238). Danach ist im Fall einer modifizierten Fließrichtung das ursprünglich befürwortete Biomonitoring nicht aussagekräftig und eine Überwachungsmessstelle am Hausbrunnen am W… zur beabsichtigten Beweissicherung als vorzugswürdig anzusehen. Laut der Nebenbestimmung 4.9 ist daher vor Beginn der Maßnahme die Eignung dieses Brunnens als Überwachungsmessstelle zu überprüfen, wozu im Einzelnen Vorgaben gemacht werden. Nur wenn sich der Brunnen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme als geeignet erweist, ist danach ein Biomoitoring nicht erforderlich. Der Verzicht steht somit unter dem Vorbehalt, dass aufgrund der Fließrichtung des Grundwassers der Hausbrunnen und nicht der Quelltopf des K… als Überwachungsstelle geeignet erscheint. Damit hat sich die Klägerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Januar 2015 (Behördenakte, S. 202) berufen, in der gefordert wurde, aufzuklären, ob die geplante Wasserentnahme zu Veränderungen in der Wasserspeisung des A… führt, mit denen Veränderungen der Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensgemeinschaften einhergehen könnten. Gefordert wurde lediglich die Untersuchung des möglichen Verlusts der Wasserzufuhr. Dies ist jedoch im Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 (Behördenakte, S. 217 ff.) erfolgt, das zum Ergebnis gelangt, es seien nur geringfügige, vermutlich messtechnisch nicht erfassbare Abflussminderungen des K… zu erwarten. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser fachlichen Äußerungen im Übrigen auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkungen, vor allem in den 1,5 km bachaufwärts befindlichen renaturierten Bereichen, als so gering einzuschätzen ist, dass sich keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Es hat dazu auch auf die Nebenbestimmungen, einschließlich der Widerrufsvorbehalte, verwiesen.

1.3.2 Schließlich kann es dahinstehen, ob sich die Klägerin, wie von ihr ausgeführt, im Rahmen der Schutznormtheorie auch auf eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG berufen kann (vgl. zum Drittschutz Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 27 WHG Rn. 40 f.; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209; a.A. HessVGH, U.v. 1.9.2011 – 7 A 1736/10 – NuR 2012, 63 = juris Rn. 92 ff.; vgl. auch EuGH, U.v. 20.12.2017 – C-664/15 – juris Rn. 34), wonach eine Verschlechterung des ökologischen und des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu vermeiden ist. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Verschlechterung vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 43):

„Eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial verstandene Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) insgesamt führt. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines OWK im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 479, 482 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 [ECLI:ECLI:EU:C:2015:433] – LS 2 und Rn. 70). Entsprechendes gilt für den chemischen Zustand, für dessen Einstufung anders als beim ökologischen Zustand/Potenzial nur zwei Bewertungsmöglichkeiten („gut“ und „nicht gut“) vorgesehen sind. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands liegt demnach vor, wenn durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 der OGewO 2011 überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnormen bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 578). Es ist grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, die im Bewirtschaftungsplan (nach § 83 WHG) dokumentierten Zustands- und Potenzialbewertungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und gegebenenfalls der Oberflächengewässerverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 – Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 489).”

Dass diese Voraussetzungen, von denen auch die Klägerin ausgeht, hier vorliegen, wurde nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wird in der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. Oktober 2015 (Akte des Verwaltungsgerichts, S. 144), auf die auch die Beigeladenenvertreterin im Zulassungsverfahren Bezug nimmt, ausgeführt, dass erhebliche und nachhaltige Veränderungen im Sinn des Verschlechterungsverbots nicht eintreten werden. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist eine solche Verschlechterung nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich geringfügige Nachteile drohen, wie dies vom Verwaltungsgericht in Bezug auf den K… festgestellt wurde.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.).

Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Die Fragen im Zusammenhang mit der nachträglichen Fristverlängerung bereiten ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten im oben dargelegten Sinn. Sie lassen sich vielmehr anhand des Gesetzeswortlauts sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung klären. Gleiches gilt hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. oben 1.3).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerseite bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fragen nach den Voraussetzungen für eine rückwirkende Verlängerung und der Analogie zu Art. 32 BayVwVfG sind bereits zu weit gefasst, so dass sie sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren so nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würden (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 35). Es kommt, wie bereits dargelegt (vgl. oben 1.2), im Wesentlichen darauf an, ob Billigkeitserwägungen eine rückwirkende Fristverlängerung ermöglichen oder sogar gebieten. Bei der Beurteilung kann auf Rechtsgedanken des Art. 32 BayVwVfG zurückgegriffen bzw. die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung nutzbar gemacht werden. Wann die Voraussetzungen für eine rückwirkende Verlängerung vorliegen, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern nur in Bezug auf die jeweils in Rede stehenden Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich geklärten Rechtsfragen (vgl. dazu die oben unter 1.2 zitierte Rechtsprechung) nicht klärungsbedürftig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 34 m.w.N.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Zwar ist es im Zulassungsverfahren in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 76; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO können aber auch andere Umstände berücksichtigt werden, etwa, dass durch den Beitrag des Beigeladenen das Verfahren wesentlich gefördert wurde (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.; B.v. 12.4.2007 – 1 ZB 05.558 – a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beigeladenen haben sich mit dem umfangreichen Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag substantiiert auseinandergesetzt, dabei die erheblichen Fragen aufgegriffen und zutreffend beantwortet und damit das Verfahren wesentlich gefördert. Aus diesem Grund sind die Kosten der Beigeladenen ausnahmsweise für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerl
published on 16/07/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1a) und (1b) (weggefallen)

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.

(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten. Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:

1.
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
2.
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
3.
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
4.
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands,
5.
eine Darstellung
a)
der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen sollen,
b)
der Beiträge der verschiedenen Wassernutzungen zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie
c)
der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4.

(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte Gewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht

1.
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
2.
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
3.
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende Bewirtschaftungspläne.

(1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1a) und (1b) (weggefallen)

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 14e Absatz 1, ist § 14e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.