Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - 8 ZB 16.1050

published on 11/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - 8 ZB 16.1050
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 8 K 15.1957, 18/04/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.372,63 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser im Jahr 2010.

Mit Bescheid des Landratsamts P... vom 23. Oktober 2007 wurde der Klägerin die Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus Entlastungskanälen in den A... an den Einleitungsstellen KA3 Kläranlage und RÜ2/E7 erteilt.

Mit Abgabebescheid vom 14. Oktober 2015 setzte das Landratsamt P... die von der Klägerin für das Jahr 2010 zu entrichtende Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser auf 20.477,61 Euro fest. Bei der Berechnung der Abwasserabgabe wurden erstmals 2.648 Einwohner des Markts A... einbezogen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Abwasseranlage der Klägerin (mit Ausnahme des Teileinzugsgebiets des Stauraumkanals SK3) zusammen mit dem Mischwassersystem des Markts A... ein einziges hydraulisches System bilde, für das die Voraussetzungen der Abgabefreiheit nicht vorlägen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit dem Antrag auf Aufhebung des Abgabebescheids, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 9.104,98 Euro festgesetzt wurde, mit Urteil vom 18. April 2016 abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor oder wurde nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 –BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36 ff.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ersichtlich.

1.1 Die vom Erstgericht geteilte fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (S. 13 Behördenakt), wonach die Mischwasserkanalisation der Abwasseranlage A... mit der Mischwasserkanalisation des Markts A... (mit Ausnahme des Teileinzugsgebiets des Stauraumkanals SK3) eine hydraulische Einheit (vgl. Nr. 2.2.1 VwVBayAbwAG vom 17.9.2003, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14.3.2016, AllMBl S. 1476) bildet, wird von der Zulassungsbegründung nicht substanziiert infrage gestellt. Mit ihrer Rüge, das Erstgericht habe sich damit auseinandersetzen müssen, ob das behauptete „hydraulische System“ überhaupt vorliege, macht die Klägerin in der Sache keine ernstlichen Zweifel, sondern einen Verfahrensfehler (Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) geltend. Ungeachtet der fehlenden Erhebung einer Verfahrensrüge ist eine Verletzung der Begründungspflicht hier nicht zu erkennen. Die wesentlichen Erwägungen, die das Erstgericht bestimmt haben, die Voraussetzungen einer hydraulischen Einheit als erfüllt anzusehen, lassen sich der Urteilsbegründung entnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – NVwZ 2017, 568 = juris Rn. 22 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 30). Das angegriffene Urteil legt hierzu dar, dass sich das aus dem Markt A... zugeführte Niederschlagswasser mit dem aus dem Gemeindegebiet der Klägerin stammenden Niederschlagswasser vermischt, bevor es in den A... eingeleitet wird (vgl. S. 5 des Urteils des Erstgerichts).

1.2 Mit ihrem Einwand, das Landratsamt sei bis zum Veranlagungsjahr 2009 nicht von einer hydraulischen Einheit ausgegangen, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf, weil es keinen Anspruch auf Fortsetzung eines durch neue Erkenntnisse als unrechtmäßig erkannten Verwaltungshandelns gibt (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2017 – 4 B 16.1541 – juris Rn. 52).

1.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, die unstreitig an die Abwasseranlage der Klägerin angeschlossenen 2.648 Einwohner des Markts A... bei der Berechnung der Abgabeschuld unberücksichtigt zu lassen. Der Hinweis auf die „grundsätzliche Abgabefreiheit“ dieser Einwohner, der wohl auf die Abgabefreiheit des Einleitens von Niederschlagswasser durch den Markt A... abzielt (vgl. Abgabebescheide S. 52 ff. der Akte des Erstgerichts), geht fehl. Streitgegenstand ist nicht die Abgabepflicht des Markts A... für auf seinem Gemeindegebiet eingeleitetes Niederschlagswasser, sondern die Abgabeverpflichtung der Klägerin, die Niederschlagswasser in den A... einleitet. Die Tatsache, dass der Markt A... – wasserrechtlich erlaubt (vgl. Bescheid vom 23.10.2007, S. 24 und 29 des Behördenakts) – der Abwasseranlage der Klägerin Niederschlagswasser aus seiner Mischkanalisation zuführt, ändert daran nichts.

Der Einwand, das Erstgericht habe eine Einzelbetrachtung der Einleitung aus dem Mischwasserkanal des Markts A... zu Unrecht unterlassen, greift ebenfalls nicht durch. Die Zulassungsbegründung beruft sich darauf, dass die Abwasserabgabe auf Basis der Zahl der angeschlossenen Einwohner und nicht nach der Abwassermenge berechnet werde, sodass die Einleitmengen nicht auseinanderdividiert werden müssten. Dieser Vortrag verkennt, dass das Erstgericht nicht maßgeblich auf die Berechenbarkeit der jeweiligen Abwassermenge, sondern auf die Teilbarkeit der Kanalisation in einen abgabepflichtigen und einen abgabefreien Teil abgestellt und dies zu Recht verneint hat. Die Aufteilung einer Kanalisation in abgabefreie und abgabepflichtigen Teilbereiche kommt nur in Betracht, wenn einerseits die Abwasserbehandlung den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayAbwAG entspricht und andererseits selbstständige Teilbereiche der Kanalisation vorliegen, die mit den notwendigen Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen ausgestattet sind (Zöllner in Sieder/Zeitler, BayAbwAG, Stand 15.5.2015, Art. 6 Rn. 14). Hierbei müssen die Voraussetzungen im Teilbereich für den gesamten Mischwasserentsorgungspfad erfüllt sein (Zöllner in Sieder/Zeitler, a.a.O.). Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht dargelegt und sind auch offensichtlich nicht erfüllt.

1.4 Die nicht näher belegte Behauptung der Klägerin, wonach fast das komplette Niederschlagswasser und Mischwasser auf dem Gemeindegebiet des Markts A... abgeschlagen werde, erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen wird damit die Annahme des Erstgerichts, bei Niederschlagsereignissen werde gegebenenfalls das aus dem Markt A... zugeführte Niederschlagswasser mit solchem aus dem Abwassersystem der Klägerin vermischt (S. 5 des Urteils des Erstgerichts), nicht infrage gestellt.

1.5 Schließlich stehen Sinn und Zweck von § 7 Abs. 2 AbwAG und Art. 6 BayAbwAG einer Einbeziehung der angeschlossenen Einwohner des Markts A... bei der Berechnung der Abgabenhöhe nicht entgegen. Der hiergegen vorgebrachte Einwand, damit gebe es für Gemeinden, die nicht selbst Anlagenbetreiber seien, keinerlei Anreize für ein umweltschonendes und wasserrechtskonformes Verhalten, greift zu kurz. Es entspricht den Zielvorstellungen des Abwasserabgabengesetzes, dass auch beim Niederschlagswasser wasserwirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 27.9.2007 – 22 B 04.891 – NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 20; Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme, AbwAG, Stand 1.5.2016, § 7 Rn. 23). Das Ziel des Abwasserabgabengesetzes, Schadstoff-einleitungen zu vermeiden oder zu vermindern, ist auch im Rahmen der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zur Auslegung des § 7 Abs. 2 AbwAG Rechnung zu tragen (BayVGH, B.v. 27.9.2007 – 22 B 04.891 – NVwZ 2008, 445 = juris Rn. 20). Vorliegend liegt es bei der Klägerin, durch die Erhöhung des Speichervolumens ihrer Entlastungsbauwerke auf 1.108 m3 (vgl. S. 13 und S. 33 Behördenakt) eine ordnungsgemäße Mischwasserbehandlung sicherzustellen und damit die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit der Einleitung des Niederschlagswassers nach § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbwAG zu schaffen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2016 – 8 CS 15.2387 – juris Rn. 8).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

3. Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 26/01/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2015 wird der St
published on 16/07/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen, wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt werden.

(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.