Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 15.2320

published on 22/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 15.2320
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Tenor

I.

Das Verfahren wird, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt haben, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 ZB 15.2320 eingestellt.

II.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Die bis zur Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten des unter dem Aktenzeichen 8 ZB 13.647 geführten Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Viertel; die nach der Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten trägt die Beklagte.

Die Kosten des Verfahrens 8 ZB 15.2320 tragen die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Drittel.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen jeweils die auf sie entfallenden Kostenanteile als Gesamtschuldner.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 8 ZB 13.647 und für das Verfahren 8 ZB 15.2320 wird auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das bestandskräftig planfestgestellte Vorhaben sollte ursprünglich über die sogenannte „Südzufahrt“ erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sieht eine Erschließung des Deponiegrundstücks über den öffentlichen Feld- und Waldweg „B.“ (FlNr. ... und ... der Gemarkung H.), für den eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, und über die Gemeindeverbindungsstraße „H. ...“ (FlNr. ... der Gemarkung H. und FlNr. ... der Gemarkung M.) in Richtung H./... vor.

Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten derzeit nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg. Die Klägerin machte der Beklagten darauf am 9. November 2011 ein Erschließungsangebot über die sogenannte „Nordzufahrt“, die unter anderem über die streitgegenständlichen öffentlichen Feld- und Waldwege FlNr. ... und ... der Gemarkung H. führt; die Beklagte lehnte dieses Angebot ab.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. Januar 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans „H.-West“, der eine Neuordnung der Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege im Bereich der in Streit stehenden Flurnummern beinhaltete. Gleichzeitig fasste der Gemeinderat einen Absichtsbeschluss zur Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege FlNr. ... und ... , der öffentlich bekannt gemacht wurde und gegen den die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 Stellung nahm. Bereits am 18. Januar 2012 verkaufte die Beklagte das Grundstück FlNr. ... an den Beigeladenen zu 5 und Teilflächen aus der FlNr. ... an die Beigeladenen zu 1 bis 4. Die 3. Änderung des Bebauungsplans „H.-West“ trat am 26. März 2012 in Kraft und wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf die Normenkontrollklage der Klägerin hin mit Urteil vom 20. Mai 2014 - 15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2002 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit mittlerweile bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ über die Südzufahrt, auch in Richtung H., sowie über die Nordzufahrt, welche über die streitigen Feld- und Waldwege in Richtung M. bzw. M. führt, geregelt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Einziehung der Feld- und Waldwege auf den FlNr. ... und ... der Gemarkung H., die am 14. Mai 2012 bekannt gemacht wurde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin ab, soweit die Einziehung der FlNr. ... und ... angefochten worden war. Im Hinblick auf die Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege auf den FlNr. ... und ... wurde der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Einziehung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil diese zwingend auf deren Benutzung zur Erschließung des Deponiegrundstücks angewiesen sei, nachdem die Südzufahrt im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung keine angemessene und gesicherte Erschließung darstelle.

Hiergegen haben die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2013 haben die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 den Zulassungsantrag zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Das Verfahren ist, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen haben, von dem von der Beklagten betriebenen Zulassungsverfahren abzutrennen und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, soweit sich diese mit ihrer Klage gegen die Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege auf den FlNr. ... und ... der Gemarkung H. richtet. Denn die Einziehung ist rechtsmissbräuchlich.

Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen (§ 42 Abs. 2 VwGO; BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666). Namentlich findet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Einziehungsverfügung statt (BayVGH, B. v. 6.10.2011 a. a. O.). Allerdings ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist (vgl. BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FStBay 2012, Rn. 58; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: 15.10.2014, Art. 8 Rn. 51). Bei solcher Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG - Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls - in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U. v. 31.5.2012 a. a. O. S.156 ff.; Häußler in Zeitler, a. a. O. Rn. 51). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog). Im vorliegenden Fall ist der Gewerbebetrieb der Klägerin durch die Gefährdung der Zugänglichkeit der bestandskräftig planfestgestellten Deponie existenziell betroffen; hinzu kommt, dass die beklagte Gemeinde als Straßenbaubehörde bei ihrer Einziehung dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgesetzt ist. Die Klage der Klägerin scheitert daher nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin ist für den Betrieb der von ihr geplanten Deponie für Elektroofenschlacke auf dem streitbefangenen Grundstück auf die Nutzung der von der Einziehung mitumfassten Wege auf den FlNr. ... und ... der Gemarkung H. angewiesen.

Der Verweis der Beklagten auf die in der vorgelegten Karte (Anlage K 40) aufgezeigten sieben Zufahrtsmöglichkeiten zur geplanten Deponie geht über den Umstand hinweg, dass das klägerische Grundstück primär ausschließlich über eine Nord- und eine Südzufahrt erschlossen wird, nämlich im Norden über die FlNr. ... (neu), ... (), ... und ... („B.“) der Gemarkung H. sowie im Süden über den hier auf den FlNr. ... und ... der Gemarkung H. verlaufenden „B.“ (vgl. unter B I 2 a und b auf S. 6 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Die sieben Zufahrtsrouten, die mittlerweile auch unter B I 2 (S. 6/7) des mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 /20 ZB 14. 364 /20 ZB 14. 365 /20 ZB 14. 366 - und vom 22 Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsenen ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 planfestgestellt sind, ergeben sich erst im weiteren Verlauf (vgl. etwa BayVGH, B. v.8.7.2014 - 20 ZB 14.338 - BA S. 5). Mit der angefochtenen Einziehung wird eine Erschließung des Deponiegrundstücks der Klägerin über die Nordzufahrt (und damit die Zufahrtsvarianten 2, 3 und 4 des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 22.1.2013) unterbunden, so dass eine Zufahrt nur noch von Süden aus erfolgen könnte. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Klägerin damit die bestandskräftig planfestgestellte Nutzung ihres Grundstücks unmöglich gemacht wird.

Denn entgegen dem Vorbringen der Beklagten stellt die mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 sowie der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 planfestgestellte Zufahrt über den „B.“ (FlNr. ... und ... der Gemarkung H.) und den „H. ...“ (FlNr. ... der Gemarkung H. und FlNr. ... der Gemarkung M.) in Richtung H./... (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) keine Erschließungsalternative dar, auf die die Klägerin verwiesen werden kann. Zwar trifft es zu, dass es sich hierbei um die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung (einzige) planfestgestellte Zufahrt handelt. Diese ist jedoch nicht realisierbar, weil die erforderliche Ausbaubreite des Wegs auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung M. nicht vorhanden und der Eigentümer der benötigten Flächen nicht zum Verkauf bereit ist.

Dies ergibt sich nicht nur aus den vorliegenden Akten und den vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen, sondern wurde auch von der Beklagten selbst, etwa in dem vom Senat unter dem Az. 8 ZB 12.1200 geführten Verfahren, so vorgetragen. Wenn Letztere nunmehr im vorliegenden Verfahren einwendet, die Klägerin habe dies nie belegt, ist das mit ihrem bisherigen Vorbringen offenkundig nicht vereinbar. Der Beklagten war auch bereits spätestens seit Eingang des Erschließungsangebots der Klägerin vom 9. November 2011 und damit bereits vor Fassung des Absichtsbeschlusses zur Einziehung bekannt, dass diese (ursprünglich) planfestgestellte Zufahrt nicht verwirklicht werden kann. Ihr Angebot vom 19. März 2014 zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für diese Zufahrtsvariante geht daher ersichtlich ins Leere. Angesichts der vorangegangenen Verfahrens- und Prozessgeschichte dient diese widersprüchliche Einlassung der Beklagten offenkundig allein dem Zweck, auf diese Weise die Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Deponie doch noch zu verhindern, nachdem sie die rechtsstaatlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, erfolglos ausgeschöpft hat. Nachdem es sich hierbei um eine bestandskräftig planfestgestellte, auch in einem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bestätigte Anlage handelt, besteht jedoch ein berechtigtes Interesse der Klägerin auf Umsetzung dieses Vorhabens, gegenüber dem schutzwürdige Eigeninteressen der Beklagten nicht erkennbar sind.

Ein solches Vorbringen ist daher treuwidrig und kann den Zulassungsantrag nicht begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (BVerwG, U. v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; B. v. 17.12.2004 - 9 B 47.04 - juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. im einzelnen Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 38 ff., 59). Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen der Klägerin in die bestandskräftige Planfeststellung greift der Einwand der Beklagten daher hier nicht durch.

Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht vereinbar, wenn die Beklagte die behauptete fehlende Klagebefugnis der Klägerin damit begründet, dass das Grundstück der Klägerin über den „B.“ (FlNr. ... und ... der Gemarkung H.) und den „H. ...“ in Richtung H. (Zufahrtsvarianten 5 bis 7 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) erschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der „H. ...“ in diesem Bereich für Kraftfahrzeuge über 2,8 t gesperrt und nach eigenem Bekunden der Beklagten nicht frostsicher ausgebaut ist. Im Übrigen hat die Beklagte mit Beschluss vom 12. Juni 2012 einen Teil des „H. ...“, der Teil dieser Zufahrtsroute ist, soweit er auf dem Grundstück FlNr. ... zwischen der FlNr. ... und der Gemeindegrenze bei FlNr. ... verläuft, zum öffentlichen Feld- und Waldweg herabgestuft. Dies hat zur Folge, dass Schwerlastverkehr, auf den die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihres bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücks angewiesen ist, in diesem Bereich jedenfalls derzeit nicht zulässig ist (der Senat hat zwar die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 - Az. Au 6 K 12.914 -, mit dem ihre gegen die Abstufung erhobene Klage abgewiesen worden war, zugelassen, eine endgültige Entscheidung hierüber steht aber noch aus). Das Verhalten der Beklagten ist daher auch im Hinblick auf diesen Einwand als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu bewerten, nachdem sie im hiesigen Verfahren die Klagebefugnis der Klägerin unter Berufung auf diese Zufahrtsmöglichkeit bestreitet, die sie selbst durch die von ihr vorgenommene Umstufung unterbinden will.

Demgemäß ist die Klägerin durch die Einziehung der hier im Streit stehenden Wege gravierend betroffen; sie kann die geplante bestandskräftig planfestgestellte Deponie nur betreiben, wenn sie diese über die eingezogenen Wege anzufahren vermag. Gleichzeitig stellen sich die dargestellte Vorgehensweise und Argumentation der Beklagten - zumal in Zusammenschau mit der im Folgenden (unter III.1.2.2) noch zu behandelnden Bauleitplanung bei der 3. Änderung des Bebauungsplans „H. West“ - als willkürlich und rechtsmissbräuchlich dar (§ 242 BGB analog). Angesichts dessen kann der Anspruch der Klägerin auf rechtliche Überprüfung der vorgenommenen Einziehung auch nicht wegen der zwar grundsätzlich möglichen, aber im Ermessen der Beklagten stehenden Gestattung einer Sondernutzung (Art. 56 Abs. 1 BayStrWG) für die Lkw-Nutzung des zum Feld- und Waldweg herabgestuften Teilstücks des „H. ...“ verneint werden. Ob eine tatsächliche Rechtsverletzung der Klägerin letztlich wegen der Beschaffenheit und Eignung der eingezogenen Wege auszuschließen ist, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. im Folgenden unter III.1.3).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Rechtswidrigkeit der Einziehung bejaht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht vorliegen.

Dass die eingezogenen Wege tatsächlich noch genutzt werden und damit nicht jegliche Verkehrsbedeutung verloren haben, wird von der Beklagten in der Zulassungsbegründung selbst nicht infrage gestellt. Ihr Vorbringen vermag aber auch keine Zweifel daran zu begründen, dass keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die die Einziehung rechtfertigen.

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Behörde nicht nur bei der Beurteilung des Verlusts der Verkehrsbedeutung, sondern auch bei der Frage, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum und auch keine Einschätzungsprärogative zustehen (BVerwG, U. v. 22.8.1978 - 4 C 34.76 - DÖV 1979, 907/908; U. v. 11.11.1983 - 4 C 40, 41.80 - DVBl 1984, 383/339; BayVGH, U. v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 19 m. w. N.). Die Beklagte kann die behauptete Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung - ungeachtet der Tatsache, dass es hier um landesrechtliche Vorschriften geht - schon deshalb nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Juni 1981 - 5 S 1353/80 (NJW 1982, 402/403) stützen, weil diese ebenfalls davon ausgeht, dass der unbestimmte Gesetzesbegriff „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ gerichtlich voll überprüfbar ist. Auch in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - 12 LB 116/06 (NVwZ-RR 2007, 73) werden die dem bayerischen Landesrecht entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen der Einziehung ausdrücklich als unbestimmte Rechtsbegriffe bewertet, die gerichtlich voll nachprüfbar sind; ein planerischer Spielraum wird dem zuständigen Träger lediglich bei der Konkretisierung der als Gründe des öffentlichen Wohls zu verfolgenden städtebaulichen Gründe zugestanden (NdsOVG, U. v. 18.7.2006 a. a. O. S. 76).

1.2.2 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in der 3. Änderung des Bebauungsplans „H.-West“ keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls darstellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2014 - 15 N 12.1454 - ist dieser Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden (§ 121 VwGO).

Diese allgemeinverbindliche Entscheidung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bestätigt die vom Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, dass die Beklagte die Interessen der Klägerin nur unzureichend in ihre Abwägung eingestellt hat und dass die 3. Änderung des Bebauungsplans „H.-West“ daher abwägungsfehlerhaft ist (BayVGH, U. v. 20.5.2014 a. a. O. Rn. 37 ff.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Abwägungsdefizit zudem aus dem Umstand ergibt, dass die Beklagte die im Allgemeinwohl stehende Frage der Entsorgungssicherheit der Elektroofenschlacke nicht berücksichtigt hat (vgl. schon BayVGH, B. v. 14.9.2009 - 20 CS 09.2503 - juris Rn. 6). Entsprechend obigen Ausführungen (unter III.1.1) kann sich die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen in der Zulassungsbegründung auch insoweit nicht darauf berufen, dass die Deponie auf andere Weise erschlossen werden kann und die Klägerin nicht auf die eingezogenen Feld- und Waldwege angewiesen ist. Nachdem auch im Übrigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls zur Rechtfertigung der vorgenommenen Einziehungsverfügung von der Beklagten nicht dargetan wurden, hat das Verwaltungsgericht diese zu Recht als materiell rechtswidrig erachtet.

Darüber hinaus belegen die Feststellungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2014, dass die Beklagten auch im Rahmen der Bauleitplanung - zumal angesichts der zeitlichen Abfolge bei der Aufstellung des Änderungsbebauungsplans und der Fassung des Absichtsbeschlusses zur Einziehung - treuwidrig handelte. Denn zum einen hat sie die angeblichen Nutzungskonflikte, deren Vermeidung sie zur Begründung der Planung angeführt hat, durch die Ausweisung von Bauräumen mittels Baugrenzen („Siedlungsflächen“) in unmittelbarer Nähe des planfestgestellten Deponiegeländes selbst geschaffen. Der Einwand der Beklagten, sie habe von städtebaulichen Spannungen zwischen der Deponie und den Aussiedlungsflächen ausgehen dürfen, weil die Bestätigung der von der Klägerin vorgelegten Fachgutachten zu Lärm- und Staubimmissionen durch das Landesamt für Umwelt und die Regierung von Schwaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einziehungsverfügung noch nicht vorgelegen habe, greift daher nicht durch. Zum anderen erweisen sich die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele als nur vorgeschoben, weil die ersatzlose Herausnahme einzelner Grundstücke aus dem öffentlichen Wegenetz kein schlüssiges Konzept für eine sinnvolle Gesamt- oder Neuordnung der im Gebiet des Bebauungsplans befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen erkennen lässt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1454 - Rn. 32 ff.).

1.3 Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Einziehungsverfügung scheide deshalb aus, weil die von der Klägerin angestrebte Nutzung der eingezogenen Wege als Zufahrtsstraße zur Deponie die objektiv gegebenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme übersteigt.

Bei den im Streit stehenden eingezogenen Wegen handelt es sich um öffentliche Feld- und Waldwege. Diese dienen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist deren Zweckbestimmung damit zwar nicht ausschließlich auf die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung beschränkt (BayVGH, B. v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565/567 m. w. N.); im Grundsatz trifft es aber zu, dass die Nutzung durch einen gewerblichen Unternehmer, zumal wie im vorliegenden Fall zum Zwecke der Erschließung eines Deponiegrundstücks für Schwerlastverkehr, vom Gemeingebrauch an diesen Wegen nicht mehr umfasst ist (vgl. schon BayVGH, U. v. 3.8.1971 - 252 VIII 70 - BayVBl 1972, 298; offen gelassen in BayVGH, B. v. 27.3.1998 - 20 A 97.40033 - juris Rn. 42). Um die im Streit stehenden Wege als Zufahrt zu ihrem geplanten Gewerbebetrieb nutzen zu können, bedarf die Klägerin daher einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Sondernutzungsvereinbarung (vgl. auch die entsprechende Auflage unter A VI 1.1 des ergänzende Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2013), die sich nach Art. 56 Abs. 1 BayStrWG nach bürgerlichem Recht richtet und im Streitfall den Zivilgerichten zugewiesen ist (BayVGH, B. v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl. 2007, 216).

Dessen ungeachtet fehlt der Klägerin nicht das Sachbescheidungsinteresse. Ihr kann ein Abwehrrecht gegen die hier angefochtene Einziehungsverfügung nicht abgesprochen werden, nachdem sie durch diese existentiell betroffen ist. Im Hinblick auf die hier vorliegenden, oben dargestellten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf Abschluss einer solchen Sondernutzungsvereinbarung hat und daher durch die objektiv rechtswidrige Einziehung in ihren Rechten verletzt wird.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur baurechtlichen Genehmigung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich darf eine Gemeinde ein zumutbares Angebot des Bauherren, selbst sein Grundstück zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen (BVerwG, U. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B. v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 m. w. N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rnr. 72 m. w. N.). Danach ist von einer gesicherten Erschließung nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauwerber die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat; vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares, hinreichend konkretes Erschließungsangebot vorgelegen hat, um das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BayVBl 2011, 183/185 [insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 137, 74]). Demzufolge ist die Gemeinde jedenfalls dann verpflichtet, das Angebot zur Herstellung einer Straße oder eines Wegs durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, wenn ihr nach dem Ausbau keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Erschließungsangebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind - zumal sich die Einziehung als objektiv rechtswidrig und darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich darstellt - auf den vorliegend notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar, nachdem es sich bei der von der Klägerin geplanten, bestandskräftig planfestgestellten Deponie ebenfalls um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, der Gewerbebetrieb der Klägerin entsprechend obigen Ausführungen auf diese Wege als Erschließung angewiesen ist und Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Annahme des Erschließungsangebots der Klägerin vom 9. November 2011 sprechen, nicht ersichtlich sind.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 25.6.1981 - 5 S 1353/80 - NJW 1982, 402/403) ist hier dagegen nicht einschlägig. Zum einen betrifft diese nicht die hier anzuwendenden Vorschriften des bayerischen Straßen- und Wegerechts, sondern Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. Im Übrigen ist auch der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar; denn Streitgegenstand des dort entschiedenen Falls war eine den Schwerlastverkehr ausschließende Teileinziehung, die den hiergegen vorgehenden Gewerbebetrieb nur deshalb betraf, weil eine erst im Nachhinein vorgenommene Produktionserweiterung die Lkw-Nutzung, für die die Straße von vornherein nicht ausgelegt war, notwendig machte. Im Gegensatz hierzu liegt hier eine vollumfängliche, objektiv rechtswidrige Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege vor, die die einzig zumutbare Erschließung und damit die bestimmungsgemäße Nutzung der bestandskräftig planfestgestellten Deponie der Klägerin, welche von vornherein auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Schwerlastverkehr angewiesen war, ausschließt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Beklagte begründet die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der von ihr behaupteten Abweichung der Rechtsauffassung des Erstgerichts von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 25.6.1981 - 5 S 13530/80 - NJW 1982, 402/403), wonach der Anliegergebrauch auf die tatsächliche Beschaffenheit und Eignung des (eingezogenen) Wegs beschränkt ist. Unabhängig davon, ob die Beklagte dem Darlegungserfordernis gerecht geworden ist, steht bei der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung anderes Landesrecht inmitten, so dass die behauptete Abweichung ohnehin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen kann (vgl. auch § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der nur auf das übergeordnete Oberverwaltungsgericht Bezug nimmt). Wie bereits oben (unter III.1.3) erläutert wurde, unterscheidet sich zudem die Fallgestaltung der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von der hier vorliegenden. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Beurteilung des Abwehrrechts der Klägerin gerade auch im Hinblick auf die Klassifizierung der eingezogenen Wege als öffentliche Feld- und Waldwege aus den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles ergibt, weshalb hierzu keine allgemein gültigen Aussagen gemacht werden können.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf eine Abweichung des Erstgerichts von der nicht bayerisches Landesrecht betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit des Rechtsbegriffs des überwiegenden Wohls der Allgemeinheit beruft, fehlt es bereits an der Behauptung einer hieraus herrührenden grundsätzlichen Bedeutung der konkreten Rechtssache; die Abweichung wäre vielmehr irrelevant. Überdies ist diese auch deswegen nicht gegeben, weil eine solche abweichende Rechtsmeinung, wie oben unter III.1.2.1 ausgeführt, dem Urteil vom 25. Juni 1981 (5 S 13530/80 - NJW 1982, 402/403) des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entgegen dem Vorbringen der Beklagten gerade nicht zu entnehmen ist.

3. Von einer Divergenz der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Rechtsprechung des Senats kann ebenfalls keine Rede sein.

Die Darlegung einer Divergenz hätte insoweit erfordert, dass die Beklagte nicht nur die Entscheidungen benennt, sondern zudem angibt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des etwaigen Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angegriffenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, § 124 Rn. 73). Die bloße Behauptung, das Urteil sei mit der Rechtsprechung unvereinbar, stützt die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht. Vielmehr durchdringt sie die rechtliche Problematik nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen der Beklagten diesen Anforderungen entspricht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter III.1.2.1), dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die auf den FlNr. ... und ... der Gemarkung H. verlaufenden eingezogenen Feld- und Waldwege zu Recht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht hat und die von ihr vertretene Rechtsauffassung im Einklang mit den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 6. Oktober 2011 (Az. 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666/667) und vom 31. Mai 2011 (Az. 8 B 10.1653 - juris Rn. 15) steht.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der B
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.