Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 8 ZB 12.168

published on 22/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2014 - 8 ZB 12.168
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Kläger begehrt die weitere Erneuerung des ihm erstmalig im Jahr 1979 ausgestellten und zuletzt im Jahr 2005 erneuerten Großen Rheinpatents (Berechtigung zur Tätigkeit als Schiffsführer auf dem R.).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion ... der Beklagten den diesbezüglichen Antrag des Klägers abgelehnt (Ziff. 1) und ihm wegen mangelnder körperlicher Tauglichkeit als Schiffsführer sein Rheinpatent entzogen (Ziff. 2). Dem liegt die Feststellung eines nicht ausreichenden Farbunterscheidungsvermögens des Klägers durch das Augenarztzentrum Duisburg-Süd vom 14. Januar 2010 zugrunde (Anomaliequotient 4,5).

Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirektion ... vom 15.4.2010) und Klage (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23.11.2011) blieben erfolglos.

Ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes ärztliches Gutachten des Universitätsklinikums Würzburg vom 18. Juli 2011 hat ergeben, dass der Kläger an einer angeborenen Grünschwäche (Deuter-Anomalie) leidet. Bei der Überprüfung mit dem Anomaloskop nach Nagel wurde für das rechte Auge ein Anomaliequotient von 7,64 und für das linke Auge ein Anomaliequotient von 9,85 festgestellt.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht ausdrücklich benannten, nach Auslegung jedoch der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Der Kläger verweist im Zulassungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich darauf, dass er zur Unterscheidung reiner Farben, namentlich der Farben Rot und Grün, in der Lage sei. Hierauf beruhe die 34-jährige unfallfreie Kapitänstätigkeit des Klägers. Insoweit bedürfe es eines (weiteren) Sachverständigengutachtens. Die angewandten Testverfahren (Anomaloskop) seien bezogen auf die Person des Klägers unzuverlässig.

Dieser Vortrag stellt die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft infrage.

Sowohl nach der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Verordnung über die Erteilung von Patenten für den R. (Rheinpatenverordnung - RheinPatV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174) als auch nach der seit 24. Dezember 2011 in Kraft befindlichen Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-R. - RheinSchPersV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300) muss der Erwerber eines Schifferpatents körperlich als Schiffsführer tauglich sein (§ 2.01 Nr. 2 Buchstabe a RheinPatV bzw. § 7.01 Nr. 3 Buchstabe a RheinSchPersV). Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit ergeben sich aus der jeweiligen Anlage B1, Ziff. I.5. zur Rheinpatenverordnung bzw. zur Schiffspersonalverordnung-R. Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens ist dort bestimmt, dass in Zweifelsfällen eine Prüfung mit dem Anomaloskop oder mit einem anderen anerkannten gleichwertigen Test erfolgt. Bei einer Prüfung mit dem Anomaloskop muss der Anomal-Quotient hierbei zwischen 0,7 und 1,4 liegen. Hinsichtlich der Erneuerung von nach vormaligem Recht erteilten Patenten gilt abweichend, dass der Anomal-Quotient 0,7 bis 3,0 betragen darf (§ 5.01 Nr. 2 Satz 1 RheinPatV bzw. § 9.02 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPersV).

Der Nachweis der Tauglichkeit bedarf von der Vollendung des 50. Lebensjahrs und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre der Erneuerung (§ 4.01 Nr. 1 Buchstabe a RheinPatV bzw. § 3.04 Buchstabe a RheinSchPersV). Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatents zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen (§ 4.03 Nr. 1 RheinPatV bzw. § 7.22 Nr. 1 RheinSchPersV). Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist es sich als zutreffend, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass sich der Kläger gemessen an den dargelegten und allein maßgeblichen rechtlichen Maßstäben als Schiffsführer untauglich erwiesen hat. Diese Untauglichkeit resultiert daraus, dass sich im Zuge zweier durchgeführter augenärztlicher Untersuchungen beim Kläger hinsichtlich seines Farbunterscheidungsvermögens ein Anomal-Quotient von mindestens 4,5, nach den Feststellungen der vom Erstgericht beauftragten Gutachter des Universitätsklinikums Würzburg sogar von 7,64 für das rechte Auge und von 9,85 für das linke Auge ergeben hat. Die für den Kläger einschlägige - großzügigere - Grenze von 3,0 beim Anomal-Quotienten ist damit jedenfalls weit überschritten.

Ernstliche Hinweise auf Untersuchungsdefizite sind hierbei - namentlich hinsichtlich der Begutachtung durch das Universitätsklinikum W. - nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, die angewandten Testverfahren (Anomaloskop) seien bezogen auf die Person des Klägers unzuverlässig, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Bei der Begutachtung durch das Universitätsklinikum W. kam ausweislich der Angaben im erstatteten Gutachten ein Anomaloskop nach Nagel zum Einsatz, das in der Wissenschaft allgemein als geeignet für Farbsinnuntersuchungen angesehen wird. Beim Anomaloskop nach Nagel handelt es sich um ein monokulares Anomaloskop (vgl. auch S. 44 der vom Kläger vorgelegten Dissertation von Barbara J. aus dem Jahr 2009). Die in der Dissertation von J. geltend gemachten Zweifel an der sicheren und effizienten Untersuchung des Farbensehens mittels eines binokularen Anomaloskops spielen mithin vorliegend keine Rolle.

Nach allem kommt es auf der Grundlage der dargelegten und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtslage nicht darauf an, ob der Kläger - wie behauptet - tatsächlich zur Unterscheidung reiner Farben, namentlich der Farben Rot und Grün, in der Lage ist. Einer diesbezüglichen praktischen Erprobung bzw. eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens bedarf es mithin schon aus Rechtsgründen nicht.

Entgegen klägerischer Auffassung ist das Verwaltungsgericht zu Recht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundrechte des Klägers - namentlich dessen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) - vorliegend nicht verletzt werden. Die vom Verordnungsgeber erlassenen Vorschriften dienen dazu, die Sicherheit auf der vielbefahrenen Bundeswasserstraße Rhein zu gewährleisten. Sie bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf den Schifffahrtsstraßen verkehrenden Personen sowie den Schutz der mitgeführten Sachgüter. In diesem Zusammenhang braucht nur auf die nicht einfache Steuerbarkeit von Lastschiffen auf Binnenwasserstraßen und ihren langen Bremsweg hingewiesen zu werden. Aus diesem Grund ist es notwendig und auch nicht unverhältnismäßig, von den Schiffsführern ein hinreichendes Farbunterscheidungsvermögen zu verlangen. Diese Fähigkeit ist namentlich erforderlich, um die Schifffahrtszeichen eindeutig wahrnehmen zu können (vgl. auch OVG RhPf, U. v. 16.1.2008 - 8 A 10909/07 - juris Rn. 25 f. m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der gegenwärtigen Anforderungen des Schiffsverkehrs auf der verkehrsreichen Bundeswasserstraße Rhein ist der Verordnungsgeber auch berechtigt, hinsichtlich nicht mehr hinzunehmender Einschränkungen des Farbunterscheidungsvermögens eines Schiffsführers generalisierende und typisierende Regelungen im Sinn von Mindestanforderungen und für Test- bzw. Prüfungsmodalitäten zu treffen. Für eine fehlende Sachgerechtigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelungen fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Mit Wirkung zugunsten des Klägers kommt vorliegend hinzu, dass für diesen als Inhaber eines vor Inkrafttreten der Rheinpatenverordnung vom 15. Dezember 1997 erstmalig erteilten Patents ohnedies eine deutlich großzügigere, dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung tragende Regelung hinsichtlich des zulässigen Anomal-Quotienten (0,7 bis 3,0 statt 0,7 bis 1,4) zur Anwendung kommt (§ 5.01 Nr. 2 Satz 1 RheinPatV bzw. § 9.02 Nr. 2 Satz 1 RheinSchPersV).

Auch die langjährige unfallfreie Kapitänstätigkeit des Klägers vermag an der sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen der Rheinpatenverordnung bzw. der Schiffspersonalverordnung-R. ergebenden Untauglichkeit nichts zu ändern. Dass sich die von einem körperlichen Defizit ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit im Einzelfall noch nicht in einem Unfall verwirklicht hat, kann auf vielerlei Gründen beruhen und beweist nicht, dass die Gefahr bei dem Betroffenen nicht besteht (vgl. auch BVerwG, U. v. 28.10.1992 - 11 C 29.92 - BVerwGE 91, 117/125 f.). Schließlich vermag auch - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - die Ausrüstung eines Schiffes mit gegebenenfalls sicherheitserhöhenden technischen Einrichtungen (wie einem Radar- oder einem Navigationssystem) die Untauglichkeit eines Schiffsführers nicht auszugleichen.

2. Der Rechtsstreit weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die aufgeworfenen Fragen können ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden (zum Maßstab vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl. 2012, 147/149 m. w. N.).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind, abgesehen von der fehlenden Formulierung einer zu klärenden grundsätzlichen Rechtsfrage, auch nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne Weiteres anhand der maßgeblichen Rechtsvorschriften beantwortet werden können.

4. Ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), namentlich wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht nachvollziehbar dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substanziiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Außerdem ist darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht, d. h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - ausgehend vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts - zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2010 - 10 B 22/10 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Klägers nicht. Ohne einen Verfahrensmangel ausdrücklich zu rügen, kritisiert der Kläger in der Sache die vermeintliche Zurückweisung eines Antrags auf praktische Erprobung seines Farbunterscheidungsvermögens in Anwesenheit eines Gutachters. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zum einen hat der anwaltlich vertretene Kläger nach der Erstattung des Gerichtsgutachtens des Universitätsklinikums Würzburg vom 18. Juli 2011 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und insoweit keinen weiteren (diesbezüglichen) Beweisantrag gestellt. Zum anderen vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass eine weitere Beweiserhebung auf der Grundlage des materiellrechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. bereits oben Ziff. 1).

Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs Ausführungen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte (vgl. nur BayVGH, B. v. 23.7.2014 - 8 C 14.1351 - juris Rn. 2 m. w. N.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

6. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
published on 16/11/2010 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.