Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059

published on 26/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2018 - 8 CE 18.1059
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 7 E 18.400, 04/05/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten zur Renaturierung eines Gewässers. Er wendet sich gegen den Abriss einer Brücke sowie gegen die Umgestaltung einer Fläche, die ihm bisher als Wegeverbindung für sein landwirtschaftlich genutztes Anwesen gedient hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus (im Nordwesten), Bewirtschaftungsgebäuden und einer Maschinenhalle (im Südosten) bebauten Grundstücks (FlNr. …, Gemarkung U …). Es wird im Nordwesten durch die Straße „A …“ verkehrsmäßig erschlossen. Parallel zu diesem Grundstück verläuft von Nordwesten nach Südosten die „F … Straße“. Dazwischen liegt das im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1 stehende Grundstück FlNr. …, Gemarkung U …, auf dem der W …bach, ein Gewässer dritter Ordnung, verläuft. Die zwischen dem Wohnhaus und der 1988 errichteten Maschinenhalle gelegenen Bewirtschaftungsgebäude nehmen nicht nur die ganze Breite des Grundstücks des Antragstellers ein, sondern wurden – ausweislich der vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder – teilweise auch auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung U …, errichtet. Zudem nutzt der Antragsteller einen Streifen zwischen diesen Gebäuden und dem W …bach, um mit Fahrzeugen auf den südlichen Teil seines eigenen Grundstücks zu gelangen. Darüber hinaus hat sein Rechtsvorgänger vor etwa 60 Jahren nördlich der Bewirtschaftungsgebäude eine Brücke in Form einer Betonplatte errichtet, die über den W …bach führt.

Das Landratsamt F. erteilte mit Plangenehmigung vom 9. Oktober 2017 der Antragsgegnerin zu 1 die wasserrechtliche Genehmigung für die Verrohrung sowie die Renaturierung des W …bachs im Rahmen eines Gehweganbaus. Als Ausgleichsmaßnahme sind u.a. Renaturierungen im Bereich der FlNr. …, Gemarkung U …, vorgesehen. In den Inhalts- und Nebenbestimmungen wird geregelt, dass die unter Punkt 4.3 des Erläuterungsberichts aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen sind. Der Erläuterungsbericht, der Bestandteil der Plangenehmigung ist, führt als Ausgleichsmaßnahme u.a. auf, dass die bestehende Zufahrt (Brückenplatte) zur F … Straße abgebrochen wird. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolge künftig von der Ortsstraße „A …“. Diese Maßnahme ergibt sich auch aus dem wasserrechtlichen Lageplan (Nr. 1.2, Unterlage 4. zur Plangenehmigung). Darüber hinaus enthält der Lageplan eine Veränderung (Renaturierung) des Gewässerverlaufs.

Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten am W …bach zwischen der F … Straße und dem Grundstück des Antragstellers bis zur Klärung der Rechtslage einzustellen.

Zur Begründung hat er – unter Berufung auf einen Unterlassungsanspruch – im Wesentlichen geltend gemacht, dass er die streitgegenständliche Brücke auf eigene Kosten errichtet habe und dass diese die einzige Zufahrt zu seinem Grundstück darstelle. Zudem solle durch die Renaturierungsmaßnahmen auch die Fläche, auf der sich die einzige Zufahrt zu dem hinteren (südlichen) Grundstücksteil befinde, abgegraben werden. Beides stelle einen massiven, unzumutbaren Eingriff in sein Eigentumsrecht dar. Bei der Brücke handle es sich um eine private Erschließungsanlage, die mit Zustimmung der Antragsgegnerin zu 1 errichtet worden sei und die dazu geführt habe, dass der Vorgänger des Antragstellers zu einem Straßenausbaubeitrag für die F … Straße herangezogen worden sei.

Die Antragsgegnerin zu 1 erklärte mit Schreiben vom 20. April 2018, dass keine Rechtsgrundlage für die Grenzüberbauung und für die Errichtung einer Überfahrt bestehe. Es liege auch keine planrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Brücke vor. Der Antragsteller habe die mangelnde Zufahrt zum südlichen Teil seines Grundstücks selbst durch die Querbebauung herbeigeführt. Zwar befinde sich an dem Bewirtschaftungsgebäude sowohl an der Nord- als auch an der Südseite ein Tor, aufgrund von Zwischenwänden sei jedoch die Durchfahrtsmöglichkeit verbaut worden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Wasserwirtschaftsamt K … signalisiert habe, dass es der Neuerrichtung einer Überfahrt im südlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers zustimmen könnte.

Nach richterlichem Hinweis des Verwaltungsgerichts Bayreuth auf die wasserrechtliche Plangenehmigung hat der Antragsteller seinen Antrag dahingehend erweitert, dass sich dieser auch gegen den Antragsgegner zu 2 richte.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 führte die Antragsgegnerin zu 1 aus, dass nach der Plangenehmigung eine wesentliche Ausweitung des Bachs im Bereich der Überfahrt vorgesehen sei. Die bestehende streitgegenständliche Überfahrt sei baulich verbraucht und bedürfe ohnehin einer Sanierung. Sie sei nicht mit der im Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 1988 (für den Bau der Maschinenhalle im südlichen Grundstücksbereich) als Auflage vorgesehenen Überbrückung identisch.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4. Mai 2018 abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Anträge bereits unzulässig seien, weil sich der Antragsteller in der Sache gegen den Vollzug eines ihn möglicherweise belastenden Verwaltungsakts wende. In der Hauptsache sei die Anfechtungsklage statthaft, die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 25), hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht.

1. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, die aber im Ergebnis dahinstehen können.

Es spricht Vieles für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei gemäß § 123 Abs. 5 VwGO schon nicht statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren gemäß §§ 80, 80a VwGO verfolgen müsse.

Zwar kommt ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein planfeststellungspflichtiges Vorhaben vorliegt und Maßnahmen ohne Planfeststellungsbeschluss bzw. ohne Plangenehmigung getroffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 8 CE 06.1957 – juris). Die Renaturierung und damit der Rückbau der vom Antragsteller bisher als Weg genutzten Fläche sowie der Brücke dürften aber ihre Rechtsgrundlage in der Plangenehmigung vom 9. Oktober 2017 haben.

Gegenstand dieses Verwaltungsakts dürften sowohl die Umgestaltung der Flächen, die der Antragsteller als Wegeverbindung nutzt, als auch der Abriss der Brücke sein. Zwar wäre es aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert gewesen, derartige Maßnahmen, von denen Dritte betroffen sind, ausdrücklich (textlich) in den Tenor oder die Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Planungen können aber auch Pläne und Darstellungen in Karten Bestandteile eines Verwaltungsakts sein. Sind diese hinreichend gekennzeichnet, etwa durch die Plangenehmigungsbehörde als plangenehmigt gestempelt, können sie zur Auslegung des Bescheids herangezogen werden. In diesen Fällen kann die hinreichende Bestimmtheit des Verwaltungsakts (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) auch dann bejaht werden, wenn etwa ein Nachbar erst aus der Genehmigung in Verbindung mit derartigen Unterlagen die Reichweite des Vorhabens erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 30.5.2012 – 9 A 35.10 – NVwZ 2013, 147 = juris Rn. 21; U.v. 14.11.2012 – 9 C 13.11 – BVerwGE 145, 87 = juris Rn. 11 f.; BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 13 f. jeweils m.w.N.). Das dürfte hier der Fall sein.

Laut Nebenbestimmung Nr. 2.1 sind die unter Punkt 4.3 des Erläuterungsberichts zur Plangenehmigung (Unterlage 1) ausgeführten Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme umzusetzen. Der Erläuterungsbericht, der von der Genehmigungsbehörde als Beilage zum Genehmigungsbescheid gestempelt wurde, enthält auf S. 8 zum Punkt „4.3 Ausgleichsmaßnahme“ folgende Bestimmung: „Die bestehende Zufahrt (Brückenplatte) von der F … Straße zum Grundstück mit der Flur-Nr. … wird abgebrochen. Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt von der Ortsstraße ‚A …‘.“ Gleichermaßen sieht der (ebenfalls entsprechend gestempelte) Lageplan „F … Straße“ (Unterlage 4, Nr. 1.2) als „äquivalente Ausgleichsmaßnahme“ den Rückbau der streitgegenständlichen Betonplatte und die künftige Zufahrt über die Straße „A …“ vor. Selbst wenn die genannte Flurnummer des Grundstücks des Antragstellers unzutreffend sein dürfte, ergibt eine Auslegung der Planunterlagen diesen Planinhalt. Ausweislich der Prüfvermerke des Wasserwirtschaftsamts K … wurden beide Unterlagen auch im wasserrechtlichen Verfahren geprüft. Laut Plangenehmigung (S. 1 f.) sind Erläuterungsbericht und Lagepläne Bestandteil der Genehmigung. Es dürfte daher – mit dem Verwaltungsgericht – davon auszugehen sein, dass die Beseitigung der streitgegenständlichen Brücke Regelungsgegenstand ist.

Gleiches gilt für die Umgestaltung des im Eigentum der Antragsgegnerin zu 1 stehenden Grundstücks FlNr. …, Gemarkung U … Dass dieses künftig aufgrund der Renaturierung des W …bachs nicht mehr durch den Antragsteller befahren werden kann, geht ebenfalls aus den Planunterlagen klar hervor.

Die Frage der Statthaftigkeit des Antrags kann aber letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass der Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist, hat ein solches Rechtsmittel nur dann Erfolg, wenn der Betroffene die Verletzung eigener Rechte glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B.v. 21.11.2006 – 8 CE 06.1957 – juris Rn. 11 ff.). Daran fehlt es (dazu im Folgenden).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er beruft sich auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner.

Grundlage eines solchen Anspruchs könnten §§ 1004, 906 BGB analog sowie grundrechtliche Abwehransprüche – etwa aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG – sein. Dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch vorliegen, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt einen rechtswidrigen Eingriff in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Betroffenen durch hoheitliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1985 – 1 B 149.84 – juris Rn. 9; U.v. 22.10.2014 – 6 C 7.13 – NVwZ 2015, 906 = juris Rn. 20). Der Bürger kann, wenn ihm ein rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln droht, Unterlassen verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 13).

Es fehlt hier an der Glaubhaftmachung eines subjektiven Rechts, das beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt sowohl in Bezug auf die bisherige Nutzung des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung U …, als Weg (dazu unten Nr. 2.1), als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Brückenplatte (dazu unten Nr. 2.2).

2.1 Der Antragsteller hat kein eigenes Recht glaubhaft gemacht, das ihn zu einer Benutzung des Grundstücks der Antragsgegnerin zu 1 (FlNr. …, Gemarkung U …) zum Zweck der Zufahrt zum südlichen Teil seines Grundstücks (das mit der Maschinenhalle bebaut ist) berechtigen würde. Allein die Tatsache, dass eine solche Nutzung bisher geduldet worden sein mag, kann dem Antragsteller noch keine gesicherte Rechtsposition verleihen. Darüber hinausgehende Umstände hat die Antragstellerseite nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht.

Aus den Genehmigungsakten für den Anbau der Maschinenhalle (Bescheid vom 25.2.1988) geht zudem hervor, dass deren Erschließung durch eine neu zu errichtende Überbrückung über den W …bach erfolgen sollte. Nicht nur aus den örtlichen Gegebenheiten und den Lageplänen, sondern auch aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung Nr. 21.8 – es ist davon die Rede, dass die „neue Zufahrt“ eine Mindestbreite und eine Mindesttragkraft aufweisen muss – folgt, dass das Bauwerk über eine neu zu bauende Brücke erschlossen werden sollte und nicht über die Ende der 50er Jahre errichtete Betonplatte. Diese wird aufgrund der Bewirtschaftungsgebäude, die die gesamte Breite des klägerischen Grundstücks einnehmen, bisher über das Grundstück der Antragsgegnerin zu 1 (FlNr. …, Gemarkung U …) angefahren, das im Übrigen sogar überbaut worden ist. Die bestehende Brücke wäre daher wohl für eine gesicherte Erschließung auch nicht ausreichend. Der Antragsteller ist daher zunächst darauf zu verweisen, dass er die Verpflichtungen aus der Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 erfüllen und die in der Nebenbestimmung vorgesehene Überbrückung herstellen muss. Warum sein Rechtsvorgänger und er selbst dem bisher nicht nachgekommen sind, wurde nicht dargelegt. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Errichtung einer Brücke an dieser Stelle nicht möglich ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1 ausgeführt, dass etwa das zuständige Wasserwirtschaftsamt bereits signalisiert habe, einem solchen Vorhaben könne grundsätzlich zugestimmt werden. Dies erschiene bei summarischer Prüfung aufgrund der dargestellten Nebenbestimmung auch sach- und interessengerecht.

2.2 Der Antragsteller hat hinsichtlich der Beseitigung der Betonplatte ebenfalls keine eigenen Rechte glaubhaft gemacht. Auch insofern sind auch sonst keine Berechtigungen ersichtlich.

Die bloße Versicherung seiner Mutter, die Brücke sei baurechtlich genehmigt worden, wurde nicht hinreichend substanziiert. Der Antragsgegner hat demgegenüber unwidersprochen ausgeführt, dass weder eine Genehmigung dieser Überbrückung vorliege noch eine sonstige Berechtigung bestehe.

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 sei die streitgegenständliche Betonplatte als Zufahrt genehmigt worden, überzeugt dies aus den oben dargelegten Gründen nicht. Er verkennt dabei, dass sich die Nebenbestimmung auf eine im Süden neu zu errichtende Überbrückung bezieht und nicht auf die nach seinem Vortrag damals schon bestehende Betonplatte. Ebenso wenig lässt sich aus der Baugenehmigung aus dem Jahr 1966 für den Umbau der Bewirtschaftungsgebäude eine solche Genehmigung entnehmen, obwohl dieses Vorhaben in den Zeitraum fällt, in dem die Betonplatte nach Angaben der Antragstellerseite errichtet wurde. Hinweise für eine sonst bestehende Genehmigung der Überbrückung oder für eine anderweitige Berechtigung wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller aus der bloßen Duldung subjektive Rechte herleiten könnte, erscheint fernliegend.

Auch sonst ist kein Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt über die Brücke ersichtlich. Selbst wenn der Umstand, dass diese über ein fremdes Grundstück führt, ausgeblendet würde, bestünde kein straßenrechtlicher Anspruch auf deren Beibehaltung. Das hier allenfalls in Betracht kommende Institut des Anliegergebrauchs verleiht kein solches Recht. Die Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz erfolgt nämlich bereits im nördlichen Grundstücksteil über die Straße „A …“. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 21. November 2014 (Az.: 8 CE 14.1882 – juris Rn. 9) ausgeführt:

„… Namentlich kann sich eine solche Rechtsposition nicht aus dem einfachrechtlichen Institut des Anliegergebrauchs (vgl. auch Art. 17 BayStrWG) ergeben, das grundsätzlich auf die – hier gewährleistete – Zugänglichkeit eines Grundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchem beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2014 – 8 ZB 12.1938 – juris Rn. 17; B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666/667 m.w.N.). Das Institut des Anliegergebrauchs sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in seinem Kern (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539/540 m.w.N.). Vor Einschränkungen und Erschwernissen bei den Zufahrtsmöglichkeiten gewährt der Anliegergebrauch demgegenüber keinen Schutz, solange eine Straße – wie hier – als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Ebenso wenig gewährt das Institut des Anliegergebrauchs einen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Es mutet einem Anlieger vielmehr gegebenenfalls auch zu, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren, um sich veränderten Zufahrtsmöglichkeiten anzupassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84/85 m.w.N.; grundlegend BayVGH, U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – BayVBl 2007, 45/46 f.). Dies steht auch mit dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang. Verfassungsrechtlicher Gewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt nämlich allenfalls der Kernbereich des – als solchen in der Herleitung nach wie vor einfachrechtlichen – Instituts des Anliegergebrauchs. Dieser Kernbereich wird aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn eine Straße als Verkehrsmittler voll erhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 8 ZB 09.1065 – BayVBl 2010, 84/85).“

Unter welchen Voraussetzungen ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt im Einzelfall insoweit denkbar erscheint, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980 – BayVBl 2010, 539/541 = juris Rn. 30 ff.), kann dahinstehen. Dafür liegen – wie bereits dargelegt – hier keine Anhaltspunkte vor.

Schließlich folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller (möglicherweis zu Unrecht) zu Straßenausbaubeiträgen für die F … Straße hergezogen wurde, keine gesicherte Rechtsstellung. Im Übrigen ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 1988 verpflichtet wurde, eine Überbrückung zu dieser Straße herzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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published on 19/10/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.